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Entscheid

ST.2022.108

Staats- und Gemeindesteuern 2018

26. September 2022Deutsch4 min

Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot - Der Pflichtige wurde für die Steuerperiode 2018 zunächst im Kanton Graubünden wegen persönlicher Zugehörigkeit eingeschätzt. Dieser bestritt mit der in jenem Kanton erhobenen Einsprache die Steuerhoheit nicht. Der bündnerische Einspracheentscheid erwuchs Ende 2019 unangefochten in Rechtskraft. Das kantonale Steueramt eröffnete sodann im Juli 2021 ein Steuerhoheitsverfahren und untersuchte, ob der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich die bündnerische Gemeinde verlegt hatte. Mit separatem Vorentscheid beantspruchte der Kanton Zürich schliesslich Ende 2021 für die Steuerperiode 2018 die Steuerhoheit. Ein Rechtsmittel erhob der Pflichtige hiergegen nicht, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Das kantonale Steueramt schritt daraufhin zur Einschätzung, welche der Pflichtige mit Einsprache anfocht. Im Einspracheentscheid hielt die Steuerbehörde an der hiesigen Steuerhoheit und den Steuerfaktoren fest und wies die Rechtsbegehren ab. Im Rekursverfahren sind nun weder die Steuerhoheit noch die Steuerfaktoren strittig, Der Pflichtige will einzig den Instanzenzug durchlaufen, damit das Bundesgericht die ursprüngliche Veranlagung des Kantons Graubünden wegen Verstosses gegen das intenkantonale Doppelbesteuerungsverbot aufhebe. Das Rechtsmittel ist abzuweisen, weil das kantonale Steueramt auf die rechtskräftige Hoheitsfrage gar nicht hätte eintreten dürfen. Es hätte die Einsprache gegen die Veranlagung vielmehr (auch) als sinngemässes Revisionsbegehren gegen den rechtskräftig gewordenen Hoheitsentscheid entgegen nehmen müssen.

Source strgzh.ch

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Erwägungen

2.

Abteilung

2.

ST.2022.108

Entscheid

26. September 2022

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Hans Heinrich Knüsli, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer

In Sachen

A,

Rekurrent, vertreten durch RA lic.iur. B,

gegen

Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018

In der Erwägung,

dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A (nachfolgend der Pflichtige) wegen persönlicher Zugehörigkeit für die Steuerperiode 2018 von einer unbeschränkten Steuerpflicht in C/GR ausging und den Pflichtigen für diese Steuerperiode am 30. Oktober 2019 veranlagte;

dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eine gegen die Veranlagung erhobene Einsprache am 8. November 2019 guthiess, was – bei nach wie vor unbestrittener unbeschränkter Steuerpflicht – zu einer Reduktion der Steuerfaktoren führte;

dass der Einspracheentscheid des Kantons Graubünden Ende 2019 unangefochten in Rechtskraft erwuchs;

dass das kantonale Steueramt Zürich den Pflichtigen mit Schreiben vom 15. Juli 2021 darüber informierte, dass es für die Steuerperiode 2018 und die darauf folgenden Steuerperioden ein Steuerhoheitsverfahren eröffnet habe;

dass das kantonale Steueramt nach durchgeführter Untersuchung zum Lebensmittelpunkt des Pflichtigen mit Vorentscheid vom 25. November 2021 für den Kanton Zürich die (unbeschränkte) Steuerhoheit ab Steuerperiode 2018 beanspruchte;

dass der Steuerhoheitsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs;

dass das kantonale Steueramt den Pflichtigen danach, am 20. Januar 2022, für die Steuerperiode 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 321'200.- (satzbestimmend Fr. 340'700.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'992'000.(satzbestimmend Fr. 2'786'000.-) einschätzte;

dass der Pflichtige hiergegen am 7. Februar 2022 Einsprache erhob mit dem einzigen (sinngemässen) Antrag, es sei die Einschätzung wegen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufzuheben;

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dass das kantonale Steueramt auf das Rechtsmittel eintrat, und es mit Entscheid vom 4. Mai 2022 unter Bestätigung der Steuerfaktoren abwies;

dass es erwog, der Pflichtige habe sein Recht zur Anfechtung der Steuerhoheit im Kanton Zürich verwirkt, weil er den Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit vom 25. November 2021 nicht angefochten habe;

dass der Pflichtige mit rechtzeitig erhobenem Rekurs vom 1. Juni 2022 die Höhe der durch die Steuerbehörde festgelegten Steuerfaktoren nicht Frage stellt, sondern einzig verlangt, der Einspracheentscheid sei zwecks Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung aufzuheben;

dass er gleichzeitig betont, das Rekursverfahren nicht zur Bestreitung der Steuerhoheit des Kantons Zürich oder der durch diesen verfügten Steuerfaktoren eingeleitet zu haben, sondern einzig, um den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, und anschliessend beim Bundesgericht die verfassungswidrige Doppelbesteuerung durch den Kanton Graubünden zu rügen;

dass das kantonale Steueramt mit Rekursantwort vom 22. Juli 2022 auf Abweisung des Rechtsmittels schloss;

dass damit (sinngemäss) übereinstimmende Anträge vorliegen, denen unter Vorbehalt der Gesetzeskonformität stattzugeben ist;

dass es sich bei einem Steuerhoheitsentscheid um einen Teilentscheid handelt, der in Rechtskraft erwächst, wenn er nicht innert der 30-tägigen Einsprachefrist angefochten wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 3 N 105 f. StG);

dass es sich bei der Einsprachefrist um eine Verwirkungsfrist handelt, die nicht erstreckbar ist, und nach deren Ablauf Klarheit darüber bestehen soll, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 140 N 48 StG);

dass das kantonale Steueramt in der vorliegenden Streitsache somit richtigerweise davon ausging, es handle sich bei der Steuerhoheitsfrage aufgrund der

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Rechtskraft des Hoheitsentscheids vom 25. November 2021 um eine res iudicata, welche durch den Pflichtigen im nachfolgenden Einschätzungsverfahren nicht wieder aufgeworfen werden dürfe;

dass das kantonale Steueramt auf diese Frage gar nicht hätte eintreten dürfen und dies korrekterweise in einer separaten Dispo-Ziffer hätte festhalten müssen;

dass dem Pflichtigen aus diesem Fehler kein Nachteil erwächst, weil die Verwirkung seines Rechts in der zutreffenden Begründung des Einspracheentscheids eingehend behandelt wurde;

dass im vorliegenden Rekursverfahren einzig darüber zu befinden ist, ob das an sich angezeigte teilweise Nichteintreten der Vorinstanz auf die einzig strittige Frage der Steuerhoheit bzw. der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich im Rekursverfahren Bestand hätte;

dass diese Frage ohne Weiteres zu bejahen ist, weil der Pflichtige es wie gesehen versäumt hat, gegen den Hoheitsentscheid rechtzeitig Einsprache zu erheben;

dass der Pflichtige nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, der Kanton Graubünden würde ohne Weiteres auf die Besteuerung verzichten;

dass Fristwiederherstellungsgründe somit nicht zu erkennen sind;

dass die beantragte Abweisung des Rekurses somit mit dem Gesetz im Einklang steht;

dass die reduzierten Kosten des Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem vollumgänlich unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG) und

dass Letzterem keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1997),

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erkennt die Kammer:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

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