ST.2023.139
Staats- und Gemeindesteuern 2019
28. Mai 2024Deutsch25 min
Vermögenssteuerwert einer Beteiligung an einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft. Die Bewertungsregeln des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz gelangen auch bei einer personenbezogenen Aktiengesellschaft zur Anwendung. Durch die einfache Gewichtung des Ertragswerts ist der Personenbezogenheit genügend Rechnung getragen. Das kantonale Steueramt ermittelte den Formelwert auch im Übrigen korrekt. Von der Wegleitung ist nach der Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet. Eine solche bessere Erkenntnis lag nicht vor. Abweisung des Rekurses.
Source strgzh.ch
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung
2 ST.2023.139
Entscheid
28. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Marc Gerber, Steuerrichter Hans Heinrich Knüsli, Steuerrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Benjamin Briner
In Sachen
1. A, Steuergemeinde C,
2. B, Steuergemeinde C, Rekurrenten, vertreten durch RA lic.iur. D, E AG, …
gegen
Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist seit Ende 2018 Alleinaktionär (100 vinkulierte Namenaktien à Fr. 1'000.- Nominalwert) der am … 2016 gegründeten F AG, in G (nachfolgend F AG oder Gesellschaft). Diese bezweckt die Erbringung von Beratungsdienstleistungen. In der Steuererklärung 2019 deklarierten der Pflichtige und seine Ehegattin, B (zusammen nachfolgend die Pflichtigen) am … 2020 für die Beteiligung an der F AG den Substanzwert von Fr. 6'126'000.- als Vermögenssteuerwert.
Der Steuerkommissär setzte demgegenüber im Einschätzungsentscheid vom 19. Januar 2023 den Vermögenssteuerwert der Gesellschaft gemäss Praktikermethode auf Fr. 37'340'000.- fest. Dabei gewichtete er den Substanzwert einfach und den Ertragswert doppelt. Die Pflichtigen wurden demzufolge mit einem steuerbaren Einkommen Fr. …'…'….- (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr …'…'….-; satzbestimmendes Einkommen Fr. …'…'….-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …'…'….- (satzbestimmend Fr. …'…'….-) eingeschätzt.
B. Am 7. Februar 2023 erhoben die Pflichtigen Einsprache und beantragten, dass die Beteiligung an der F AG zum deklarierten Substanzwert zu besteuern sei.
Mit Einschätzungs- und Veranlagungsvorschlag vom 25. April 2023 wurde in Aussicht gestellt, die Einsprache teilweise gutzuheissen. Aufgrund der starken Personenbezogenheit der F AG sei der Ertragswert nur einfach statt doppelt zu gewichten, was zu einer Reduktion des Vermögenssteuerwerts auf Fr. 28'500'000.- führe.
Mittels Schreiben vom 30. Mai 2023 wurden Einwendungen gegen den steueramtlichen Vorschlag vom 25. April 2023 vorgebracht.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Pflichtigen wurden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …'…'….- (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. …'…'….-; satzbestimmendes Einkommen Fr. …'…'….-) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. …'…'….- (satzbestimmend Fr. …'…'….-) eingeschätzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Ertragswert einer Gesellschaft in Ausnahmefällen tatsächlich nicht
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oder nur schwer veräusserbar sei. Diesfalls könne auf Antrag der Gesellschaft der Ertragswert in der Grundformel nur einfach gewichtet werden. Voraussetzung dafür sei, dass die Wertschöpfung allein vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt werde und mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt werde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Da die Gesellschaft 2016 gegründet worden sei und sich 2017 noch im Aufbau befunden habe, seien die Bewertungen 2016 und 2017 des Kantons G korrekterweise zum Substanzwert erfolgt. Die Gesellschaft weise ab der Steuerperiode 2018 jedoch repräsentative Geschäftsergebnisse aus (Gewinn und dann Dividendenzahlung im Folgejahr in jeweils einstelliger Millionenhöhe). Somit sei die F AG ab der Steuerperiode 2018 grundsätzlich nach der Praktikermethode zu bewerten. Eine Substanzbewertung könne ausserhalb der Aufbauphase nur bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften gewährt werden. Darüber hinaus sei der Substanzwert bei Immobilien-Gesellschaften und für in Liquidation stehende Gesellschaften vorgesehen, wobei bei Letzteren auf die Liquidationswerte abzustellen sei. Bei der F AG handle es sich eindeutig um eine operative Gesellschaft im Dienstleistungssektor, bei welcher eine Bewertung zum Substanzwert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung systematisch sehr tief ausfalle und nicht dem Verkehrswert gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) entsprechen würde.
C. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 12. Juli 2023 Rekurs mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und den Vermögenssteuerwert der F AG zum Substanzwert in der Höhe von Fr. 6'857’589.- festzusetzen. Dabei wurde verfochten, dass die Anwendung der Praktikermethode den Verkehrswert wesentlich übersteige und daher einzig die Bewertung zum Substanzwert zu einem sachgerechten Vermögenssteuerwert führe. Der Pflichtige habe am … 2018 von der H AG zu einem Preis von Fr. …'….- die letzten paar Aktien erworben, also von Fr. …'….- pro Aktie. Der angefochtene Einspracheentscheid gehe dagegen von einem deutlich höheren Aktienwert pro Stück von Fr. 285'000.- aus. Die Beratungsdienstleistungen der Gesellschaft würden durch den Pflichtigen als einzigen Angestellten erbracht. Der Pflichtige sei die einzige Einnahmequelle der F AG. Daneben gebe es nur noch eine Angestellte für die Administration. Das Geschäftsmodell der F AG sei ein höchstpersönliches, auf die Person des Pflichtigen zugeschnitten. Seine Tätigkeit sei erfolgsabhängig, daher gebe es grosse Schwankungen. Zudem hänge das Ausmass der Tätigkeit vom Gesundheitszustand des
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Pflichtigen ab. Aufgrund seines hohen Alters sowie seines kritischen Gesundheitszustands schwankten die Dienstleistungserträge der F AG enorm. So weise die Gesellschaft im Jahr 2020 einen Verlust von über Fr. 0.4 Mio. in der Erfolgsrechnung aus. Mit nur einem erfolgreichen geführten Mandat im Jahr 2021 habe er wiederum einen Millionengewinn erwirtschaftet. Im Jahr 2022 habe der Verlust wiederum rund eine halbe Million betragen. Die Mandate und Erträge (die immer "Klumpengeschäfte" seien) hingen zu 100% von der Schaffenskraft des Pflichtigen ab. Ohne ihn hätte die Gesellschaft keine Erträge und müsste liquidiert werden, da sie mit seinem Ausscheiden ihren Daseinszweck verlieren würde. Es sei auch keine Nachfolgelösung möglich, da die Gesellschaft rein personenbezogen aufgegleist sei. Sie habe über ihre Mandate hinaus auch keinen Goodwill oder stille Reserven. Falls Zweifel an der von den Pflichtigen beantragten Bewertung zum Substanzwert bestünden, werde das Gericht um Einholung eines neutralen Bewertungsgutachtens ersucht.
Mit Rekursantwort vom 10. August 2023 beantragte das kantonale Steueramt unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Strittig ist die für den Vermögenssteuerwert massgebliche Bewertung der Aktien an der F AG per 31. Dezember 2019.
a) Gemäss § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Massgebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Allgemein ist der Verkehrswert der objektive Marktwert, der einem Vermögensobjekt am jeweiligen Stichtag zukommt. Er ist jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise zu erzielen wäre, den also ein Käufer unter normalen Umständen für ein Objekt zahlen würde (Hannes Teuscher/Frank Lobsiger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
2.
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über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., 2022, Art. 14 N 4 StHG). Massgeblich ist dabei eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" Betrachtungsweise (RB 1998 Nr. 140, 1989 Nr. 26; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 16 N 97 StG).
b) Die Pflichtigen berufen sich auf das Bundesgerichtsurteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, dessen Erwägungen zur Verkehrswertbestimmung von Einzelunternehmen im Sinne der Rechtsgleichheit auch auf die F AG anzuwenden seien. Dabei handelt es sich um ein Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung, welches eine Ehescheidung zum Gegenstand hatte. U.a. ging es dort im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung um die Bewertung der jeweiligen Einzelunternehmen der Ehegatten. Dabei hielt das Bundesgericht in E. 3.3.1.1. fest, dass gemäss Art. 211 ZGB die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen seien. Vermögensgegenstand im Sinn des Gesetzes könnten Unternehmen oder kaufmännische Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet würden. Ihr Verkehrswert sei der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend sei eine objektive Bewertung ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten habe. In E. 3.3.1.4 wurde ergänzend ausgeführt, dass bei Unternehmen, die stark vom Unternehmer abhängen, namentlich von seinem Engagement und dem Vertrauen, das ihm die Klientschaft entgegenbringt, zu prüfen sei, ob und inwiefern die Ertragskraft des Unternehmens tatsächlich auf Dritte übertragbar sei. Für die Bewertung personenbezogener Unternehmen sei daher zwischen der personenbezogenen und der unternehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden. Die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin, sei nicht übertragbar. Sie sei somit auf dem freien Markt nicht realisierbar und damit auch nicht wertrelevant. Mit anderen Worten sei der Wert des Unternehmens ohne den Unternehmer zu ermitteln. Werthaltig seien demnach nur noch das eingesetzte Kapital bzw. dessen angemessene Verzinsung (Kapitalkosten) und die Prämie für den Unternehmer (sog. Übergewinn, auch als Goodwill bezeichnet). Diese wiederum enthalte eine personenbezogene und eine geschäftsbezogene Komponente. Der Käufer werde nur diese geschäftsbezogene Komponente entschädigen wollen. Der Wert derselben richtet sich nach dem Zeitraum, während welchem der Käufer vom (guten) Ruf des Verkäufers noch profitieren könne.
b) Die Pflichtigen berufen sich auf das Bundesgerichtsurteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, dessen Erwägungen zur Verkehrswertbestimmung von Einzelunternehmen im Sinne der Rechtsgleichheit auch auf die F AG anzuwenden seien. Dabei handelt es sich um ein Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung, welches eine Ehescheidung zum Gegenstand hatte. U.a. ging es dort im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung um die Bewertung der jeweiligen Einzelunternehmen der Ehegatten. Dabei hielt das Bundesgericht in E. 3.3.1.1. fest, dass gemäss Art. 211 ZGB die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen seien. Vermögensgegenstand im Sinn des Gesetzes könnten Unternehmen oder kaufmännische Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet würden. Ihr Verkehrswert sei der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend sei eine objektive Bewertung ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten habe. In E. 3.3.1.4 wurde ergänzend ausgeführt, dass bei Unternehmen, die stark vom Unternehmer abhängen, namentlich von seinem Engagement und dem Vertrauen, das ihm die Klientschaft entgegenbringt, zu prüfen sei, ob und inwiefern die Ertragskraft des Unternehmens tatsächlich auf Dritte übertragbar sei. Für die Bewertung personenbezogener Unternehmen sei daher zwischen der personenbezogenen und der unternehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden. Die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin, sei nicht übertragbar. Sie sei somit auf dem freien Markt nicht realisierbar und damit auch nicht wertrelevant. Mit anderen Worten sei der Wert des Unternehmens ohne den Unternehmer zu ermitteln. Werthaltig seien demnach nur noch das eingesetzte Kapital bzw. dessen angemessene Verzinsung (Kapitalkosten) und die Prämie für den Unternehmer (sog. Übergewinn, auch als Goodwill bezeichnet). Diese wiederum enthalte eine personenbezogene und eine geschäftsbezogene Komponente. Der Käufer werde nur diese geschäftsbezogene Komponente entschädigen wollen. Der Wert derselben richtet sich nach dem Zeitraum, während welchem der Käufer vom (guten) Ruf des Verkäufers noch profitieren könne.
c) Das Bundesgericht hat zu der Rechtsgleichheit im Steuerrecht konkretisierenden Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie
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des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wiederholt erkannt, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflich-tigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar sei und deshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig ist (BGE 128 I 240 E. 2.3; BGE 125 I 165 E. 3c). Die Steuerbehörden dürfen aus Gründen der Praktikabilität schematische Regelungen aufstellen und aufgrund von Durchschnittserfahrungen oder Wahrscheinlichkeitsmassstäben vereinfachen, sofern die dadurch bewirkte Erleichterung in der Rechtsanwendung nicht die durch die Rechtsgleichheit gebotenen Differenzierungen allzu sehr strapaziert (Peter Locher, Praktikabilität im Steuerrecht [unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten Steuern], in: Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, 2014, S. 233 f., vgl. ebenso StRG, 23. Mai 2018, 1 DB.2017.149 / 1 ST.2017.187 E. 1b auch zum Folgenden). Nicht zuletzt bei der Vermögenssteuer, wo die Belastung i.d.R. ohnehin nicht sehr stark ins Gewicht fällt, drängt sich eine schematisierte Lösung auf, welche den Bedürfnissen einer effizienten Verwaltung gerecht wird (Locher, S. 249). Daher kann das von den Pflichtigen angeführte zivilrechtliche Präjudiz des Bundesgerichts nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden, zumal der Verkehrswertbestimmung von Wertpapieren ohne Kurswert im Rahmen von güterrechtlichen Auseinandersetzungen von Ehepaaren zur (einmaligen) Festlegung von deren gegenseitigen Ersatzforderungen gemäss Art. 215 ZGB nicht per se dieselben Prämissen zugrunde liegen wie deren Bewertung im Rahmen der (schweizweiten) Vermögensbesteuerung einer Unzahl von jeweils jährlich aufs Neue möglichst gleichmässig einzuschätzenden Wertpapierinhabern. Wie Letzteres konkret in der steuerrechtlichen Praxis bewerkstelligt wird, ist in den folgenden Erwägungen darzulegen.
2. a) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere – um solche handelt es sich bei den Aktien an der F AG – ist gemäss Ziff. B.I.2 der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 1. November 2016 (ZStB 39.1) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend KS 28) zu ermitteln. Die SSK hat zudem am 16. Dezember 2010 einen Kommentar zum KS 28 veröffentlicht und diesen periodisch angepasst und ergänzt (nachfolgend Kommentar).
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Das KS 28 bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nichtkotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Es ist zwar weder Bundesrecht noch interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und weder Rechte noch Pflichten begründet. Es gilt indes nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihm die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017 E. 5.2.1; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 E. 3.6; BGr, 15. April 2010, 2C_504/2009 E. 3.3).
Gemäss Rz 2 Abs. 4 des KS 28 entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärsbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich.
Der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen ergibt sich gemäss Rz 34 des KS 28 aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten. Diese Art der Bewertung wird auch "Praktikermethode" genannt und ist tendenziell auf kleinere Unternehmen zugeschnitten (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013 E. 3.6.). Auch das von den Pflichtigen angerufene zivilrechtliche Urteil BGr, 24. November 2022, 5A_361/2022 konstatiert in E. 3.3.1.3., dass bei kleinen und mittleren Unternehmen häufig die – an sich aus der Verkaufspraxis bei überbauten Grundstücken entwickelte – Praktikermethode angewendet werde. Dass die allgemeine schematische Regelung gemäss KS 28 mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit auch bei Einmann-Aktiengesellschaften sowie personenbezogenen KMU-Unternehmen gilt, wurde auch durch das Verwaltungsgericht bestätigt (VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053 + SB.2016.00054). Die SSK nimmt diesbezüglich in Ziff. 5 des Kommentars eine Ergänzung betreffend Gesellschaften mit nicht bzw. schwer veräusserbarem, von der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert vor. Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann
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die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertrags- und der Substanzwert je einfach gewichtet werden.
b) Eine Abweichung vom KS 28 ohne ausreichende Gründe würde gegenüber den anderen Steuerpflichtigen in vergleichbaren Vermögensverhältnissen, deren Wertschriften ebenfalls gestützt auf das KS 28 bewertet wurden bzw. werden, zu einer Besserstellung führen, welche mit dem Rechtgleichheitsgebot nicht vereinbar wäre (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024, E. 2.4.2 f.). Vom KS 28 ist nach der Rechtsprechung deshalb ganz ausnahmsweise nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024; BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168+1169/2013, E. 3.6; BGr, 18. September 2013, 2C_309+310/2013, E. 3.6; BGr, 15. April 2010, 2C_503/2009, E. 3.3; StE 1999 B 52.41 Nr. 2; im Ergebnis ebenso das Bundesgericht in StE 1997 B 22.2 Nr. 13). Praxisgemäss ist der Sachverhalt, der eine vom KS 28 abweichende Beurteilung erheischt, vom Steuerpflichtigen zu substantiieren und zu beweisen, da die Bewertung aufgrund des KS 28 (= Mittel aus dem gewichteten Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens) für die zutreffende Vermutung streitet, sie gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt und es am Steuerpflichtigen liegt, den Gegenbeweis anzutreten (VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053, E. 4.3; vgl. auch u.a. StRG 22. April 2015, 1 ST.2014.46; E. 3.a/bb; StRG, 29. Mai 2015, 1 ST.2015.43, E. 1c in fine; StRG, 18. Februar 2020, 2 ST.2017.257, E. 1.a/dd).
Rz 7 des KS 28 zufolge bilden die Jahresrechnungen Grundlage für die Bestimmung des Ertragswerts. Für die Berechnung stehen zwei Modelle zur Verfügung, wobei zusätzlich zum aktuellen Geschäftsjahr entweder auf das letzte oder auf die beiden letzten Geschäftsjahre abgestellt wird. Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre heranzuziehen. Dieser Reingewinn wird vermehrt oder vermindert um die entsprechenden Aufrechnungen oder Abzüge (Rz 8 Abs. 1 i.V.m. Rz 9 des KS 28).
Ferner dient die Jahresrechnung als Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts. Schliesst die zu bewertende Gesellschaft das Geschäftsjahr nicht per Ende Kalenderjahr ab und erfolgt zwischen der Jahresrechnung (n) und dem 31.12. (n) eine Ausschüttung, dann ist sie vom Substanzwert abzuziehen (Rz 11 Abs. 1 des KS 28).
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Das KS 28 enthält sodann Ausnahmen, bei welchen einzig auf den Substanzwert abgestellt wird. Namentlich sind Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunter-nehmen im Gründungsjahr und in der Zeit der Aufbauphase nach dem Substanzwert zu bewerten (Rz 32 des KS 28).
3. a) aa) Das Steueramt des Kantons G berechnete den Unternehmenswert gemäss Bewertung vom … 2021 gemäss Modell 2 auf folgende Weise:
Ertragswert Geschäftsjahr (korrigierter) Erfolg Gewichtung massgebend Fr. Fr.
01.01.2018 – 31.12.2018 …'…'….- 1 …'…'….-
01.01.2017 – 31.12.2017 …'…'….- 1 …'…'….XX.XX.2016 – 31.12.2016 – …'….- 1 – …'….…'…'….Anrechenbares Jahresergebnis im Durchschnitt (:3) 3'848'815.55
Total einfacher Ertragswert (kapitalisiert mit 7%) 54'983'079.29
Substanzwert – nach Gewinnverteilung (Bilanz per 31.12.2018) Liberiertes Aktienkapital (gemäss Detail) 100'000.00 Gesetzliche Gewinnreserven (gemäss Detail) 50'000.00 Bilanzgewinn/-verlust 1'907'589.00 Total einfacher Substanzwert 2'057'589.00
Unternehmenswert Ertragswert 54'983'079.29 2x gewichtet 109'966'158.58 Substanzwert 2'057'589.00 1x gewichtet 2'057'589.00 Total 112'023'747.58 Total Unternehmenswert Durchschnitt (:3) 37'341'249.19
Diesen Wert (bzw. gerundet Fr. 37'340'000.-) übernahm die Dienstabteilung Wertschriften des kantonalen Steueramts im Entwurf der Korrekturen zum Wertschriftenund Guthabenverzeichnis 2019 vom 24. Januar 2022 (Korrektur-Nr. 3) und ebenfalls der Steuerkommissär im Einschätzungsentscheid vom 19. Januar 2023.
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Im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023 wurde dann aufgrund der starken Personenbezogenheit der F AG der Ertragswert nur einfach statt doppelt gewichtet, womit der Unternehmenswert von (rund) Fr. 28.5 Mio. folgendermassen errechnet wurde (vgl. Einschätzungsvorschlag Einsprache vom 25. April 2023):
Ertragswert 54'983'079.29 1x gewichtet 54'983'079.29 Substanzwert 2'057'589.00 1x gewichtet 2'057'589.00 Total 57'040'668.29 Total Unternehmenswert Durchschnitt (:2) 28'520'334.15
b) aa) Die Pflichtigen möchten demgegenüber den Vermögenssteuerwert der F AG mit dem Substanzwert 2018 in Höhe von Fr. 6'857'659.- bewertet haben (vgl. Anhang zum Einschätzungsvorschlag Einsprache vom 25. April 2023, wo dem Substanzwert von Fr. 2'057'589.- per 31. Dezember 2018 noch die nach dem Stichtag fällige siebenstellige Dividende an den Pflichtigen hinzugerechnet wurde). Sie machen geltend, dass den Besonderheiten ihres Einzelfalls mit der einfachen Gewichtung des Ertragswerts ungenügend Rechnung getragen worden sei. Die Berücksichtigung des Nichtvorhandenseins eines übertragbaren Kundenstamms bzw. eines Goodwills sowie eine Unterscheidung zwischen unternehmensbezogener Ertragskraft und personenbezogener Ertragskraft hätten nicht stattgefunden.
bb) Der Pflichtige lässt ausserdem vorbringen, dass er als Alleinaktionär als Einziger für Umsatz sorge und die Gesellschaft somit zu 100% auf seine Arbeitsleistung angewiesen sei. Es handle sich bei den von ihm erbrachten Dienstleistungen nicht um eine täglich sich wiederholende Arbeitstätigkeit, sondern um aussergewöhnliche teils nur einmalige Einsätze, welche kaum vorauszusehen und wiederholbar seien und sich auch nicht auf die folgenden Jahre projizieren liessen. Seine Tätigkeit beschränke sich auf einige wenige Beratungsmandate. Diese kämen nur dank seiner Person und seinem ausgezeichneten Ruf in der Branche und der Beteiligung an mehreren namhaften Verfahren überhaupt zustande. Daraus entwickle sich kein veräusserbarer / übertragbarer Kundenstamm. Die Tätigkeit ende jeweils mit dem Abschluss der Beratung. In der F AG sei somit kein Goodwill vorhanden. Sobald der Pflichtige aus der Gesellschaft ausscheide, könne kein potentieller Käufer von seiner Reputation im Markt profitieren.
cc) Solcherlei Argumentation hat das Bundesgericht indes in E. 5.1 seines Urteils 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 klar verworfen. Es sei nicht so, dass sich bei der
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Veräusserung einer personenbezogenen Gesellschaft in keinem Fall ein Goodwill über dem Substanzwert erzielen liesse. Vielmehr erscheine es auch bei solchen Unternehmen nicht als unrealistisch, dass sie sich im Markt Reputation und Kundenstamm aufbauen können, die unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert darstellen, und dass ein potenzieller Käufer bereit wäre, hierfür einen erheblichen Preis zu bezahlen.
Das Steuerrekursgericht sieht keine Veranlassung, diese höchstrichterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bewertung unter Einbezug des Substanz- und des Ertragswerts der allgemeinen, schematischen Regelung in der Wegleitung entspricht, die nach Rechtsprechung und Praxis nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit auch bei Einmann-Aktien-gesellschaften zur Anwendung zu gelangen hat. Bei dieser Bewertung wird die Gesellschaft als Ganzes bewertet, so wie sie sich präsentiert. Der Umstand, dass die Arbeitskraft und die Kundenbeziehungen der Pflichtigen bei einem Verkauf der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung stehen könnten, muss bei dieser schematischen Betrachtungsweise ausser Acht bleiben.
c) aa) Die Pflichtigen berufen sich weiter auf eine Vergleichshandänderung, die den gemäss der Praktikermethode ermittelten Verkehrswert als rein willkürlich erscheinen liesse. Hierzu ist vorwegzunehmen, dass der Pflichtige im Herbst 2018 bereits nahezu alle F AG-Aktien hielt. Konkret als Vergleichshandänderung vorgebracht wird der Kauf der restlichen F AG-Aktien von der H AG, welche sie am … 2018 für total Fr. …'….- an den Pflichtigen verkaufte.
bb) Hat für nichtkotierte Wertpapiere eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Verkaufspreis (KS 28, Ziff. 2 Abs. 5). Gemäss Kommentar S. 5 wird der Begriff "massgeblich" im Steuerrecht nicht einheitlich verwendet. Der Sinn und Zweck dieses Begriffs in der Wegleitung bestehe darin zu unterstreichen, dass ein erzielter Handänderungspreis nur dann zu berücksichtigen sei, wenn sich daraus ein vertretbarer, plausibler Verkehrswert herleiten lasse. Das bedeute nichts anderes, als dass ein Handänderungspreis einzelfallbezogen beurteilt werden müsse. Aus diesem Grunde werde auch bewusst darauf verzichtet, den Begriff "massgeblich" prozentual zu quantifizieren. Im Sinne einer Faustregel könne in quantitativer Hinsicht aber davon ausgegangen werden, dass ein Transaktionsvolumen von 10% p.a. als massgeblich betrachtet werden
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könne. Die Formulierung "eine" massgebliche Handänderung besagt, dass nicht eine Mehrzahl von Verkäufen stattgefunden haben muss, sondern dass schon eine einzige Veräusserung alleine genügen kann. Zudem gelten auch Handänderungen unter Mitarbeitern nicht als Transaktion unter unabhängigen Dritten, selbst dann nicht, wenn die 10%-Schwelle erreicht oder überschritten wird (Oesterhelt/Dubach, Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht kotierten Unternehmen, StR 2021, 12). Auch Handänderungen zwischen Aktionären und/oder Partnern gelten nicht als unter unabhängigen Dritten erfolgt (Kommentar S. 6). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn bei einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft die Handänderung aufgrund eines Aktionärsbindungsvertrags bloss zum Substanzwert erfolgt (StRG, 21. Oktober 2015, 1 ST.2015.35). Gleiches gilt für den Rückkauf von Beteiligungspapieren durch die Gesellschaft selber (StRG, 16. Januar 2016, 1 ST.2015.253).
Auch der zeitliche Aspekt ist zu berücksichtigen, sprich je länger eine Handänderung an einer Unternehmensbeteiligung und der für die Vermögenssteuer massgebliche Stichtag auseinanderliegen, desto mehr vermindert sich die Bedeutung der Vergleichshandänderung für die Wertbestimmung. Liegt zudem eine lange Zeitdauer zwischen der Handänderung und dem massgeblichen Stichtag, darf der bei der Handänderung erzielte Preis nur dann berücksichtigt werden, wenn der Preis tatsächlich den Wert repräsentiert und wenn sich während dieser Zeitdauer der Wert nicht änderte. Angemessen ist eine Frist von höchstens einem Jahr, welche zwischen der Handänderung und dem Stichtag für die Vermögenssteuer liegen darf (StRG, 28. August 2017,
2 ST.2015.208; VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00116; vgl. auch die Zitate im Kommentar 2017, S. 6 oben, die alle von einer Zeitdauer von unter einem Jahr handeln).
cc) Vorliegend wurde bloss eine 5%-Beteiligung verkauft und dies über ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag (31. Dezember 2019), womit die Transaktion sowohl von der Grössenordnung als auch vom zeitlichen Aspekt her kaum als massgebliche Handänderung zur Verkehrswertbestimmung per 31. Dezember 2019 herangezogen werden kann. Weiter befindet sich I aus J sowohl in der F AG als auch in der H AG als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Auch K ist bzw. war in beiden Gesellschaften als Geschäftsführer tätig. Dies deutet darauf hin, dass die Handänderung eher zwischen Partnern statt zwischen unabhängigen Dritten erfolgt sein dürfte. Die Pflichtigen liessen zudem im Schreiben vom … 2022 ausführen, dass der Preis Verhandlungssache gewesen sei und keine Dokumentation über eine Preisberechnung vorliege. Tatsächlich
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geht die Preisbildung aus dem Kaufvertrag nicht hervor. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten einen zu tiefen Preis bzw. einen Preis unter dem Verkehrswert vereinbart haben, bzw. räumen die Pflichtigen dies gleichsam selbst ein, indem sie auf einen für die Steuerperiode 2018 relevanten Substanzwert pro Aktie von Fr. 50'260.- statt den vereinbarten tieferen Betrag von Fr. …'….- hinweisen. Da vorliegend die Bewertung nach dem KS 28 ohnehin zu einem deutlich höheren Wert führt als der Preis, den die (mutmasslichen) Partner untereinander vereinbart haben, kann Letzterer nicht als Verkehrswert per 31. Dezember 2019 herangezogen werden (vgl. VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024, E. 2.3.3).
4. a) Im Jahr 2019 sind für die F AG zwei Arbeitsverträge aktenkundig. Einer davon betrifft den Pflichtigen selbst, der als exekutiver Verwaltungsratspräsident einen sechsstelligen Bruttolohn von jährlich Fr. …'….- verdiente. Der andere Vertrag betrifft L, für welche als leitende Büroangestellte bei einem 50%-Pensum ein Stundenlohn von Fr.. vereinbart wurde. Im Ergebnis kann damit eine starke Personenbezogenheit bejaht werden und wurde die Bewertung damit zu Recht mit einer einfachen Gewichtung des Ertragswerts vorgenommen.
b) Auch die weiteren Einwendungen der Pflichtigen erweisen sich nicht als stichhaltig bzw. wurden sie schon vom Steuerkommissär mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023 überzeugend verworfen. Die Bewertung der F AG wurde zu Recht zum Fortführungswert vorgenommen, denn die Beurteilung erfolgt stichtagsbezogen, wobei Ereignisse nach dem Bilanzstichtag für die Beurteilung einen wesentlichen Einfluss haben können. Vorliegend wurde für die Bewertung per 31. Dezember 2019 auf den Einzelabschluss per 31. Dezember 2018 (Vorjahreszahlen) abgestellt.
Inwiefern schliesslich der Gesundheitszustand des Pflichtigen für die rein vergangenheitsbezogene Verkehrswertbewertung des Jahres 2019 (herangezogen wurden die Werte per 31. Dezember 2018) massgebend sein soll, ist ebenso nicht ersichtlich. Es handelt sich um tatsächlich erzielte Honorare in den Jahren 2016 bis 2018, auf welche sich die Bewertung hinsichtlich Ertragswert stützt. Eine Auswirkung auf die Bewertung zum Fortführungswert zum entsprechenden Stichtag auf die gemäss Handelsregisterauszug weiterhin aktive F AG ist zu verneinen. Auch ein Blick auf die Folgeperiode, sprich den Bewertungsstichtag 31. Dezember 2019, zeigt, dass die Berücksichtigung
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von Fortführungswerten vorliegend korrekt ist, denn im Jahr 2019 wurde wiederum ein stattlicher Reingewinn von mehr als Fr. 3 Mio. erzielt).
Zutreffend erwog der Steuerkommissär ferner, dass nicht ersichtlich sei, wieso schwankende Honorare wie sie in jedem operativen Geschäft, insbesondere in solchen ohne oder mit nur geringem festem Kundenstamm, vorkommen können, als ausserordentliche Ereignisse zu qualifizieren sein sollten. Auch bei Beratungs- bzw. Vermittlungshonoraren handelt es sich um ordentliche Einnahmen des operativen Geschäftsgangs. Aufwand und Ertrag gelten grundsätzlich nur dann als ausserordentlich, wenn nicht damit gerechnet werden kann und die Gesellschaft keinen Einfluss bzw. keine Kontrolle darüber hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn genau diese wenigen, im Erfolgsfall offenbar (sehr) lukrativen Mandate bilden das Kerngeschäft der F AG. Handelsrechtlich wurden die Nettoerlöse zu Recht ebenfalls nicht als ausserordentlicher Ertrag verbucht.
c) Die Pflichtigen haben unter der Bedingung, dass nicht auf den blossen Substanzwert abgestellt wird, die Einholung eines Bewertungsgutachtens beantragt. Ein solches Gutachten drängt sich nach dem Gesagten ganz grundsätzlich nicht auf (E. 2a). Die Diskrepanz ist sodann nach der aufgrund der starken Personenbezogenheit erfolgten Anpassung der Praktikermethode (einfache statt doppelte Gewichtung des Ertragswerts) auch nicht mehr derart augenscheinlich, als dass sich eine Untersuchung auf Stufe Steuerrekursgericht für die Steuerperiode 2019 geradezu aufdrängt. Zumal bei einer seriösen Unternehmensbewertung an erster Stelle ohnehin die sorgfältige Überprüfung der Angemessenheit (Drittvergleichskonformität) des Unternehmerlohns und des Geschäftsaufwands stünde. Diese beiden Faktoren sind direkt voneinander abhängig (vgl. StRG, 21. Mai 2024, 2 ST.2023.53, E. 26/66 mit weiteren Hinweisen). Die ausgerichtete Dividende könnte zu einem Grossteil Lohnbestandteil darstellen. Arbeitslohn könnte beim Pflichtigen nach Auffassung des Steuerrekursgerichts zufolge der bei verdeckten Gewinnausschüttungen etablierten, analog anzuwendenden Dreieckstheorie voll (d.h. ohne Gewährung eines Abschlags zufolge qualifizierter Beteiligung) aufgerechnet werden. Zusätzlich wären AHV-Beiträge von rund 10 % fällig. Für den Pflichtigen bestand jedenfalls aufgrund seiner Doppelrolle als Aktionär und Arbeitnehmer keinerlei Veranlassung, über das wesentliche Element des Vertrags (die Leistung von Arbeit gegen einen bestimmten Lohn) eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Vereinbarung zu treffen, stand es ihm doch jederzeit frei, sich seinen "Bonus" und damit im Ergebnis einen marktgerechten Unternehmerlohn durch einen entsprechenden Griff in die "Dividendenkasse" anderweitig zu beschaffen. Es ist offensichtlich, dass sich die
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beiden Faktoren "Lohn" und "Marktwert der Gesellschaft" gegenseitig beeinflussen bzw. bedingen. Eine Korrektur bei der Bewertung der Gesellschaft müsste so gesehen zwingend auch zu einer Anpassung beim Lohn des Pflichtigen bzw. einer beträchtlichen Umqualifizierung von Dividende zu Lohn führen, was einkommenssteuer- und sozialversicherungsrechtlich kaum in seinem Interesse sein dürfte (vgl. StRG, 1 ST.2014.46, 22. April 2015, E. 3b/bb). Dies hätte auch das von den Pflichtigen geforderte neutrale Bewertungsgutachten zu berücksichtigen, womit sie im Ergebnis aber im vorliegenden Verfahren eine (erhebliche) Höhertaxation riskieren müssten, weil dadurch anteilmässig (weit) weniger steuerbares Einkommen als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen gelten und dadurch die Teilbesteuerung in (weit) geringerem Umfang zur Anwendung gelangen würde. Nach Alledem erweist sich die Einholung eines derartigen Bewertungsgutachtens als obsolet bzw. kann ohne Rechtsnachteile für die Pflichtigen darauf verzichtet werden.
5. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, und es bleibt bei der durch die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023 vorgenommenen Bewertung gemäss KS 28. Die Kosten sind ausgangsgemäss den Pflichtigen aufzuerlegen, und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 151 StG und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
[…]
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