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Entscheid

ST.2024.62

Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2009 - 2011)

20. März 2024Deutsch3 min

Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts in Sachen Nachsteuern. Keine Überweisung an das Verwaltungsgericht, da rechtskundiger Vertreter (in einem stark verjährungsbedrohten Verfahren) nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts korrekt wiedergegebene Rechtsmittelinstanz gelangte.

Source strgzh.ch

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Erwägungen

2.

Abteilung

2.

ST.2024.62

Entscheid

20. März 2024

Mitwirkend: Einzelrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Benjamin Briner

In Sachen

A, Steuergemeinde B, Rekurrent, vertreten durch C AG,

gegen

Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2009 - 2011)

In Erwägung,

dass ein offensichtliches unzulässiges Rechtsmittel (dazu sogleich) vorliegt, über das ein voll- oder teilamtliches Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter entscheiden kann (§ 114 Abs. 2 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];

dass gemäss § 162 Abs. 3 StG gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts (in Nachsteuerverfahren) Rekurs (allein) beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 162 N 35 StG);

dass mit den Gesetzesgrundlagen übereinstimmend in Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts vom 10. Januar 2024 (versandt am 26. Januar 2024) das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde: "Gegen diesen Einspracheentscheid können der Einsprecher und die Gemeinde schriftlich innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht, Postfach 8090 Zürich, erheben";

dass überdies auch auf der Homepage des Steuerrekursgerichts eindeutig festgehalten ist: "Nicht in die Zuständigkeit des Steuerrekurskursgerichts fallen Streitigkeiten über die Nach- und Strafsteuer […]";

dass der von zwei diplomierten Steuerexperten einer u.a. auf Steuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei vertretene Rekurrent in seiner Rechtsmitteleingabe trotzdem mit Rekurs an das Steuerrekursgericht gelangte, wobei er unter Ziff. 1 Formelles ausführen liess, dass (sinngemäss) gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden kann";

dass zwar gemäss § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind und für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (so auch § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]);

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dass diese Weiterleitungspflicht und auch die fingierte Fristwahrung praxisgemäss aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehen und daher auf die Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet werden darf, wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte, so dass das der Weiterleitungspflicht zugrunde liegende Fristwahrungsziel keinen Schutz verdient (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. A., 2014, § 5 N 51 VRG mit Hinweisen);

dass für das Bundesgericht bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien und als grober zu wertender Unsorgfalt sogar bei tatsächlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen eine fristwahrende Überweisung nicht in Frage kommt (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1. f.);

dass vorliegend von einer rechtskundig vertretenen Partei in einem (stark) verjährungsbedrohten Nachsteuerverfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen die richtige Rechtsmittelbelehrung missachtet wurde und deshalb ungeachtet § 5 Abs. 2 VRG und § 14 VO StG von einer Überweisung des Rekurses vom 28. Februar 2024 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgesehen wird;

dass aber gegen den vorliegenden Entscheid ohnehin Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden und letztlich einzig dieses darüber befinden kann, ob der vorliegende Rekurs fristwahrend beim Steuerrekursgericht eingereicht wurde;

dass das damit Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs vom 28. Februar 2024 eintreten kann;

dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG) und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959),

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Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

[…]

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