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Entscheid

SU120060

Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG)

14. November 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. August 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

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4.

Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2012 Der Präsident: Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Truninger -- 3 of 3 --

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2012 Der Präsident: Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Truninger -- 3 of 3 --