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Entscheid

SU120064

Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt

13. November 2012Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 10. September 2012 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2012 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber: Dr. Bruggmann -- 3 of 3 --