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Entscheid

SU120074

Verletzung der Verkehrsregeln

14. Januar 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung der Anklägerin vom 12. Oktober 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen

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3.

Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an − das Stadtrichteramt Winterthur − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2013 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Michael -- 3 of 3 --

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2013 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Michael -- 3 of 3 --