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Entscheid

SU130024

Verletzung der Verkehrsregeln etc.

27. September 2013Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 10).

2.

Das Tatverschulden der Beschuldigten wiegt leicht, ist sie doch nicht auf einer Strasse, sondern auf einem Parkplatz rückwärts gefahren, wobei sie nur langsam fuhr. B._____ ist sodann - was er im Nachhinein feststellte - kein nennenswerter Schaden entstanden. Einen erheblichen Schaden nahm die Beschuldigte auch nicht in Kauf. Nach der Kollision ist die Beschuldigte wenigstens kurz ausgestiegen und hat danach nicht allzu weit entfernt geparkt, wodurch wenigstens das Nummernschild ihres Fahrzeug lesbar war. Ihr ist sodann zugute zu halten, dass sie sich später noch bei der Polizei meldete. Was die Berechnung der Bussenhöhe anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 23 S. 10) sowie auf die eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 28/1-7) verwiesen werden. Die Beschuldigte erhält eine Rente von monatlich ca. Fr. 2'083.50 sowie Alimente in der Höhe von ca. Fr. 2'227.40 pro Monat (Urk. 28/1-4). Ihr Vermögen betrug im Jahr 2011 ca. Fr. 115'000.– (Urk. 28/7).

3.

Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen.

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V.

1.

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.

2.

In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Es sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Dispositiv

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG (Unvorsichtiges Rückwärtsfahren) sowie − des Pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV (Nichtanhalten und Nichtgenügen der Meldepflicht).

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

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− das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

7. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. September 2013 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Oswald -- 15 of 15 --