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Entscheid

SU150049

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

3. Juli 2015Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

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sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2015 Der Präsident: Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter -- 3 of 3 --

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2015 Der Präsident: Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter -- 3 of 3 --

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