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Entscheid

SU200030

Widerhandlung gegen das Abfallgesetz

25. Mai 2021Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales:

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. August 2020 wurde der Beschuldigte des Stehenlassens bzw. Ablagerns von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund ausserhalb bewilligter Anlagen im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG sowie Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 6 der Abfallverordnung der Gemeinde B._____ schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Ferner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgesetzt und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 12).

2.

Gegen dieses am 19. August 2020 mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 15). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 5. Dezember 2020 zugestellt (Urk. 11/2). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte er fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 13). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Horgen eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 15). Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen. Am 5. Januar 2021 ging das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie diverse Belege beim Gericht ein (Urk. 18/1-7). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung bzw. einen Nichteintretensantrag -- 3 of 15 -(Urk. 19). Das schriftliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2021 angeordnet und dem Beschuldigten zugleich Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 22). Anschliessend wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2021 Frist zur Berufungsantwort angesetzt und die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 23). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 25; Urk. 26). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 13). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 13). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

4. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

4.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 N 12 f.; E UGS-- 4 of 15 -TER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1).

4.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/S CHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).

4.3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die durch den Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gemäss dem Strafbefehl vom 30. April 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Abfälle (Sofa) im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund, ausserhalb bewilligter Deponien, abgelagert bzw. stehengelassen zu haben. Dies sei bei der Liegenschaft C._____-strasse … in B._____ am 6. Februar 2020 um 10:00 Uhr festgestellt worden (Urk. 2/3).

2. Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungsbegründung vor, er habe ein Sofa mit den Massen 196 x 90 x 72 cm vor seiner Wohnung für fünf bis sechs Tage auf die Strasse gestellt. Das Sofa sei gepflegt und benutzbar gewesen. Es sei nicht als Abfall, sondern als Geschenk für arme Leute gedacht gewesen. Daher -- 5 of 15 -habe er auf dem Sofa einen Zettel mit der Aufschrift "gratis zum Abholen" angebracht. Dennoch habe er Abfall-Gebührenetiketten bei der Post in B._____ gekauft. Er habe sich zudem bei der Post und der Gemeinde erkundigt, wie viele Etiketten er auf das Sofa kleben müsste. Diese Stellen hätten dies aber auch nicht genau gewusst. Wäre das Sofa nach fünf bis sechs Tagen von niemandem abgeholt worden, hätte er die Etiketten auf das Sofa geklebt, damit es vom Abfalldienst abgeholt und entsorgt worden wäre. Weiter brachte der Beschuldigte vor, dass in der Schweiz niemand wisse, dass man sich strafbar mache, wenn man ein Sofa mit einem Zettel "gratis zum Abholen" auf die Strasse stelle. In der Schweiz würden dies ausserdem viele Leute tun. Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass in B._____ an der D._____-strasse Abfall stehe, auf dem keine Gebührenetiketten angebracht seien und auch kein Hinweis vorhanden sei, dass die Gegenstände gratis mitgenommen werden könnten (Urk. 22).

3. Bezüglich der Beanstandungen des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts in Willkür verfiel.

3.1. Das Vorbringen, wonach er das Sofa habe verschenken wollen und deshalb einen Zettel mit der Aufschrift "gratis zum Abholen" aufgeklebt habe, warf der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens mehrfach auf. Er habe das Sofa mit diesem Zettel auf die Strasse gestellt in der Meinung, dass es jemand abholen und noch gebrauchen könnte. Das Sofa sei noch in Ordnung gewesen; er habe sogar die Sitzkissen noch ausbessern lassen. Zwar sei bei der Armlehne die Naht aufgegangen, dies hätte aber einfach wieder zugenäht werden können. Es sei nicht seine Absicht gewesen, das Sofa einfach zu entsorgen (Urk. 2/6 S. 2 f.; Prot. I S. 7 ff.). Da seine Frau das Sofa aber nicht gemocht habe, habe er es hinausgestellt (Prot. I S. 9). Weiter führte er aus, dass der Zettel auf den von der Polizei erstellten Fotos nicht ersichtlich sei, da es geregnet habe und der Zettel weggespült worden sei. Man könne aber das Klebeband noch erkennen (Urk. 2/6 S. 3; Prot. I S. 8). Die Vorinstanz würdigte die Aussage des Beschuldigten, wonach er diesen Zettel auf das Sofa geklebt habe, als Schutzbehauptung (Urk. 12 S. 5), wobei sie zu Recht erwog, dass auf den angesprochenen Fotos (Urk. 2/2)

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auf dem Sofa weder ein Zettel noch Kleberückstände ersichtlich seien. Eine willkürliche Sachverhaltserstellung ist daher nicht zu erkennen. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte einen Entledigungswillen hinsichtlich des Sofas hatte (Urk. 12 S. 8), ist in Anbetracht seiner Aussage, wonach seine Frau das Sofa nicht mehr gemocht habe und er es deswegen auf die Strasse gestellt habe, nachvollziehbar und keineswegs willkürlich.

3.2. Auch, dass er Gebührenmarken gekauft habe, welche er auf das Sofa geklebt hätte, wenn dieses von niemandem abgeholt worden wäre, gab der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll. Er habe diese bei der örtlichen Post gekauft und sich dort erkundigt, wie viele Marken es für die Entsorgung eines Sofas brauche (Urk. 2/6 S. 3 f.; Prot. I S. 8). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zudem, dass er mit dem Sofa jemandem eine Freude habe machen wollen und die Gebührenmarken habe sparen wollen, wenn es jemand abgeholt hätte (Prot. I S. 9). Weiter gab er an, sich auch bei der Gemeinde B._____ telefonisch über die Marken informiert zu haben (Prot. I S. 13). Darin, dass die Vorinstanz das letztgenannte Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung qualifizierte, da er es in der Hauptverhandlung zum ersten Mal erwähnte (Urk. 12 S. 5), ist keine Willkür zu erkennen. Ebenso ist vor dem Hintergrund dieser Aussagen die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte bewusst die einfachste und günstigste Art der Entledigung wählte (Urk. 12 S. 10 f.), nicht zu beanstanden.

3.3. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit dem kommunalen Abfallkalender und den auf der Website der Gemeinde vorhandenen Informationen betreffend Sperrgutentsorgung auseinander und kam zum Schluss, dass das Sofa aufgrund seiner Masse und seines Gewichts von der Sperrgutabfuhr nicht mitgenommen worden wäre (Urk. 12 S. 6). Auch darin kann keine Willkür gesehen werden.

3.4. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Sachverhaltserstellung nicht als willkürlich. Sie sind daher der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

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4. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Stehenlassen bzw. Ablagern von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund ausserhalb bewilligter Anlagen im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG sowie Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 6 der Abfallverordnung der Gemeinde B._____ (Urk. 12 S. 11).

4.1. Gemäss § 14 Abs. 1 AbfG ist das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien auf öffentlichem und privatem Grund verboten, wobei das Gesetz konkretisiert, dass dies insbesondere auch für Möbel gilt. Laut § 39 Abs. 1 lit. f Abfallgesetz (AbfG, LS 712.1) wird mit Busse bestraft, wer Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder ablagert. Der Begriff "Abfall" wird in Art. 7 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) abschliessend definiert, sodass ihm im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung keinen über die bundesrechtliche Begriffsdefinition hinausgehenden Inhalt beigelegt werden kann. Folglich hat die Beurteilung, ob es sich bei einem Gegenstand um Abfall im Sinne von § 14 AbfG handelt, nach den Kriterien von Art. 7 Abs. 6 USG zu erfolgen. Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (objektiver Abfallbegriff; Urteil des Obergerichts Zürich SU160017 vom 23. August 2016 E. III.3.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 7 f.).

4.1.1. Ein öffentliches Entsorgungsinteresse im Sinne des objektiven Abfallbegriffes ist zu bejahen, wenn (kumulativ) die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft konkret gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/2005 vom 12. April 2006 E. 3.4.2, m.w.H.).

4.1.2. Damit ein Gegenstand unter den subjektiven Abfallbegriff fällt, ist es erforderlich, dass der Inhaber einer beweglichen Sache seinen Entledigungswillen in Entledigungshandlungen äussert (BGE 123 II 359 E. 4b/bb). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Abfall besteht, wenn bewegliche Sachen eigentumsrechtlich aufgegeben (derelinquiert) werden (BGE 123 II 359 E. 4c/bb).

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4.2.1. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, konnte das Sofa trotz seiner Gebrauchsspuren noch bestimmungsgemäss verwendet werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Sofa in seinem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdete oder in Zukunft hätte gefährden können, weshalb der objektive Abfallbegriff nicht einschlägig ist.

4.2.2. Einschlägig ist vielmehr der subjektive Abfallbegriff. Wie schon die Vorinstanz feststellte, hatte der Beschuldigte hinsichtlich des Sofas einen Entledigungswillen, welchen er durch eine Entledigungshandlung, nämlich dadurch, dass er das Sofa auf die Strasse stellte, manifestierte. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass es für die Abfallqualifikation keine Rolle spielt, ob das Sofa von einer Drittperson mitgenommen oder durch die Sperrgutabfuhr entsorgt worden wäre. Das Sofa stellt daher Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG dar. Dadurch, dass der Beschuldigte das als Abfall zu qualifizierende Sofa auf die Strasse stellte, mithin auf öffentlichem Grund im Freien stehen liess, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von § 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist als erfüllt zu betrachten, da der Beschuldigte das Sofa wissentlich und willentlich auf die Strasse stellte und ihm auch einen Entledigungswillen nachgewiesen wurde.

4.3. Der Beschuldigte brachte zu seiner Verteidigung sinngemäss vor, einem Rechtsirrtum unterlegen zu sein. Er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, das Sofa mit dem Zettel "gratis zum Abholen" nach draussen zu stellen (Prot. I S. 13; Urk. 22 S. 1). Weiter würde niemand wissen, dass dies verboten ist und viele Leute würden es ihm gleich tun (Prot. I S. 10; Urk. 22 S. 1). Er habe jemandem eine Freude machen wollen und gleichzeitig Gebührenmarken sparen wollen. Wäre das Sofa nach fünf bis sechs Tagen von niemandem mitgenommen worden, hätte er die Marken für die Sperrgutentsorgung auf das Sofa geklebt. Er habe zudem nicht gewusst, dass das Sofa aufgrund seines Gewichts und seiner Masse auch bei Aufkleben der Marken nicht von der Sperrgutabfuhr abgeholt worden wäre (Urk. 2/6 S. 14 f.; Prot. I S. 9, 12 ff.; Urk. 22).

4.3.1. Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht

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wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen. Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbortsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241, BGE 104 IV 217, Urteil 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017, Urteil 6B_782/2016 vom 27. September 2016).

4.3.2. Es wurde bereits festgestellt, dass der Beschuldigte das Sofa mit der Absicht auf die Strasse stellte, dieses zu entsorgen. Er wollte sich dessen entledigen, ganz gleich, ob es nun eine Drittperson oder die Sperrgutabfuhr mitgenommen hätte. Dabei war es dem Beschuldigten offensichtlich bewusst, dass bei der Entsorgung von Sperrgut und anderen Abfällen Regelungen bestehen. So sagte er selbst, dass er immer darauf achte, seien Abfall in Gebührensäcken zu entsorgen (Prot. I S. 7). Weiter kaufte er auf der Post Gebührenmarken für Sperrgut und erkundigte sich dort, wie viele Marken er auf das Sofa kleben müsse (Prot. I S. 12). Sein Verhalten lässt daher darauf schliessen, dass ihm klar war, dass Sperrgut grundsätzlich nur gegen Gebühr abgeholt wird, welche in Form von auf dem Sperrgut angebrachten Gebührenmarken zu entrichten ist. Auch wenn der Beschuldigte allenfalls nicht alle Details der Abfallentsorgungsvorschriften kannte, insbesondere was die Masse und das Gewicht der durch die Sperrgutabfuhr abzuholenden Einzelstücke betrifft, so hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres mittels des Abfallkalenders der Gemeinde (Urk. 6), der Homepage der Gemeinde (https://www.B._____.ch/abfallarten/1958, abgerufen am 25. März 2021) oder direkt bei der in der Gemeinde zuständigen Stelle informieren können und müssen.

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Dass die Post, welche offensichtlich nicht für die Abfallentsorgung zuständig ist, darüber keine verlässliche Auskunft geben konnte, musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Er kann sich daher nicht darauf berufen, gemeint zu haben, das Sofa wäre abgeholt worden, hätte er die Marken aufgeklebt. Weiter ist zu betonen, dass der Beschuldigte eben gerade keine Marken aufgeklebt hatte. Dass dies keine regelkonforme Entsorgung darstellte, musste dem Beschuldigten bewusst sein, zumal er um das Vorhandensein von Regelungen in der Abfallentsorgung wusste. Er durfte daher nicht einfach davon ausgehen, dass das Abstellen eines alten Möbelstücks auf der Strasse ‒ ob mit oder ohne Hinweis "gratis zum Abholen" ‒ erlaubt ist, selbst wenn er die Absicht hegte, das Sofa einer bedürftigen Person zu überlassen. Zwar ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass zuweilen tatsächlich Möbelstücke am Strassenrand deponiert werden. Es ist jedoch nicht so, dass solche Zustände von den Kommunen jeweils lange geduldet würden. Angesichts seines Wissens über vorhandene Regeln hätte der Beschuldigte zudem nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass sich diese Personen rechtmässig verhalten. Darüber hinaus war es zumindest teilweise die Motivation des Beschuldigten, Gebührenmarken zu sparen (Prot. I S. 9), was ebenfalls zeigt, dass er sich der Regeln bewusst war und sie mit seinem Verhalten sogar ein Stück weit zu umgehen versuchte. Der Beschuldigte musste aufgrund seines vorhandenen Wissens über die Abfallentsorgung zumindest das unbestimmte Empfinden haben, dass ausgediente Möbelstücke nicht ohne Weiteres auf die Strasse gestellt werden dürfen, was ihn zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Nach dem Gesagten kann sich der Beschuldigte daher nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Er hat sich dementsprechend der Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. f. i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG schuldig gemacht.

4.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 12 S. 11), hat der Beschuldigte daneben auch gegen die Abfallordnung der Gemeinde B._____ verstossen (nachfolgend "AbfV B._____", abrufbar unter https://www.B._____.ch/rechtssammlung/sammlung/553459). Demgemäss macht sich ebenfalls strafbar, wer Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund ablagert oder stehen lässt (Art. 7 Abs. 6 AbfV B._____), wobei bei Widerhandlungen die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere -- 11 of 15 -§ 39 AbfG anwendbar sind (Art. 17 Abs. 1 AbfV B._____). Der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG nicht erfüllt sei, da die Tathandlung als Stehenlassen und nicht als Ablagern zu qualifizieren sei (Urk. 12 S. 11), kann gefolgt werden, wobei anzumerken ist, dass die zusätzliche Qualifizierung als Verstoss gegen das USG aufgrund des Verschlechterungsverbots (lediglich der Beschuldigte hat Berufung erhoben) ohnehin ausser Betracht fällt.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, das sich der Beschuldigte des Stehenlassens von Abfall im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG und Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 6 der Abfallverordnung der Gemeinde B._____ schuldigt gemacht hat, wofür er zu bestrafen ist. III. Strafzumessung

1. Auf die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 12 S. 12 f.). Der Strafrahmen liegt gemäss § 39 Abs. 1 AbfG bei Busse von Fr. 1.‒ bis Fr. 50'000.‒.

2.1. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 12 S. 13), war die durch das Verhalten des Beschuldigten bewirkte Umweltbelastung von sehr geringer Natur, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Sofa die Umwelt konkret gefährdete oder in Zukunft hätte gefährden können. Ausserdem ist die Dauer, während der das Sofa auf der Strasse stand, mit fünf bis sechs Tagen ebenfalls eher kurz. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wohl hauptsächlich ein altruistisches Motiv verfolgte, nämlich das Sofa an jemanden weiterzugeben, der es noch brauchen konnte. Dieses Ziel hätte er aber ohne Weiteres auch auf anderem Weg, beispielsweise durch das Aufschalten eines Internet-Inserates, erreichen können. Das Verschulden ist gesamthaft betrachtet als sehr leicht einzustufen, weshalb eine Busse von Fr. 200.‒ angemessen erscheint.

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2.2. Bei den Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem als selbständiger Taxichauffeur arbeitet, diesen Beruf aufgrund eines Führerausweisentzugs jedoch momentan nicht ausüben kann. Er ist daher auf Sozialhilfe angewiesen (Prot. I S. 5 f.; Urk. 18/3). Weiter hat der Beschuldige Schulden in der Höhe von Fr. 45'000.– (Urk. 18/1). Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 200.‒ zu bestrafen.

3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Wenngleich ein fixer Umrechnungsschlüssel nicht existiert (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 N 14), so wird praxisgemäss mit einem Umrechnungsfaktor von Fr. 100.– pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe gerechnet. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszufällen. IV Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Stehenlassens bzw. Ablagerns von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund ausserhalb bewilligter Anlagen im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG sowie Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 6 der Abfallverordnung der Gemeinde B._____.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft.

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Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten, − das Statthalteramt Bezirk Horgen, − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − das AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Wolter

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