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Entscheid

SU200031

Fahrlässiges Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren

29. Juli 2021Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 23 S. 3).

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 23 S. 3).

2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 1. September 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des fahrlässigen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren schuldig. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und schriftlich, vorerst in unbegründeter Form, mitgeteilt (Prot. I S. 10; Urk. 9). Am 3. September 2020 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen anmelden (Urk. 11). Nachdem das begründete Urteil dem Beschuldigten am 30. November 2020 zugestellt wurde (Urk. 22/2), reichte dieser unter dem 21. Dezember 2020 die Berufungserklärung ein (Urk. 24).

3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2020 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Horgen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 26). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 verzichtete das Statthalteramt auf Anschlussberufung (Urk. 28). Nach entsprechender Fristansetzung erstattete der Beschuldigte -- 3 of 11 -hernach innert letztmals erstreckter Frist unter dem 22. März 2021 die Berufungsbegründung (Urk. 32-34; Urk. 36). Während die Vorinstanz in der Folge auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Statthalteramt nicht mehr weiter vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (Urk. 38; Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition

1.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich daher in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1).

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1.2. Sodann muss sich das Berufungsgericht bei der Entscheidfindung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.H.).

2. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte das gesamte vorinstanzliche Urteil anficht, ist dieses im Rahmen der zuvor dargelegten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Materielles

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 1. Februar 2018, um ca. 15.10 Uhr, mit seinem Lieferwagen "VW T5" auf der B._____-strasse in C._____ mit ca. 20 bis 30 km/h und einem Abstand von rund 6 bis 7 Metern im verkehrsbedingten "stop and go"-Kolonnenverkehr hinter dem Personenwagen "Dacia" hergefahren zu sein, als die Fahrerin des Dacia's für den Beschuldigten völlig unerwartet eine Vollbremsung vollzogen habe. Obwohl der Beschuldigte ebenfalls eine Vollbremsung eingeleitet habe, sei sein Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn in den Dacia gerutscht und dieser wiederum in den vor ihm stehenden Personenwagen geschoben worden (Urk. 2/11).

2. Erwägungen der Vorinstanz

2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschuldigte habe den Sachverhalt in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingestanden, insbesondere hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit und der Distanz zum vorderen Fahrzeug. Weiter stelle der Beschuldigte nicht in Abrede, dass er trotz Vollbremsung aufgrund der nassen Fahrbahn in den Dacia gerutscht und dieser deshalb in den davorstehenden BMW geschoben worden sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass der Dacia für den -- 5 of 11 -Beschuldigten "völlig unerwartet" stark abgebremst bzw. eine Vollbremsung vollzogen habe, da gemäss Aussagen des Beschuldigten eine plötzlich hervortretende Fussgängerin vor dem BMW die Strasse überquert habe, sodass auch der BMW ein abruptes Bremsmanöver eingeleitet habe. Dieser äussere Ablauf des Geschehens werde durch eine Fotodokumentation bestätigt (Urk. 23 S. 5).

2.2. in rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, selbst bei Idealbedingungen sowie erhöhter Bremsbereitschaft wäre gemäss Rechtsprechung ein Abstand von 5.56 Metern einzuhalten gewesen, was nur knapp unter der erstellten Distanz von 7 Metern liege. Aufgrund der nassen Fahrbahn sowie des schwer beladenen Fahrzeugs des Beschuldigten habe dieser den nach den gesamten Umständen erforderlichen Abstand nicht eingehalten und daher seine Sorgfaltspflicht im Sinne einer unbewussten Fahrlässigkeit verletzt, was für den Beschuldigten erkennbar und vermeidbar gewesen sei. Das Verhalten sei daher als fahrlässiges Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstandes zu qualifizieren (Urk. 23 S. 6-14).

3. Rügen der Verteidigung

3.1. Die Verteidigung bringt sinngemäss und im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz auf die gefahrene Geschwindigkeit und eine Distanz von 6 bis 7 Metern zum vorderen Fahrzeug gekommen sei, habe der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall doch dazu keine respektive anderweitige Angaben gemacht. Die Vorinstanz gehe von falschen Tatsachen aus, indem sie auf eine "auf nichts basierende Annahme der Untersuchungsbehörde" abstelle. Falsch sei sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschuldigte stets einheitlich geltend gemacht habe, eine plötzlich hervortretende Fussgängerin sei der Anlass für das Bremsmanöver des ihm vorausfahrenden Dacia's gewesen. So habe der Beschuldigte in der "Einvernahme" nach dem Unfallgeschehen nichts von einer solchen Fussgängerin erwähnt (Urk. 36 N 6; Urk. 1/2 S. 3). Es sei allein aufgrund der Überreaktion der Lenkerin des Dacia's ("Schockbremsung") zu einer Kollision gekommen, womit der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen (Urk. 36 N 6). Da er einen für die Situation genügenden Sicherheitsabstand gewahrt habe, sei der Beschuldigte freizusprechen.

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3.2. Die Verteidigung beschränkt sich vornehmlich darauf, die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid mit ihrer eigenen Sachdarstellung der Geschehnisse zu begründen. Soweit im Rahmen der Willkürprüfung daher überhaupt auf die Vorbringen der Verteidigung einzugehen ist, vermögen diese nicht zu belegen, dass die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder rechtsfehlerhaft geurteilt hätte. Dies ist nachfolgend aufzuzeigen.

3.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2018 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konstant zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h und einer Distanz von rund 7 Metern zum vorausfahrenden Dacia unterwegs gewesen. Die Bremsmanöver der Beteiligten seien aufgrund einer plötzlich hervortretenden Fussgängerin erfolgt (Urk. 23 S. 5 ff. und S. 9; Urk. 2/9 S. 2 ff.; Prot. I S. 5 ff.). Verweist die Verteidigung diesbezüglich auf anderslautende Aussagen des Beschuldigten in der "polizeilichen Befragung" bzw. "Einvernahme" unmittelbar nach dem Unfall, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um indirekt wiedergegebene Erklärungen in einem Polizeirapport handelt. Ein solcher Rapport vermag von Vornherein keine Einvernahme im eigentlichen Sinne zu ersetzen, da es dabei primär um die Klärung der Rollen der beim relevanten Geschehen anwesenden Personen geht und nicht um die Protokollierung von Aussagen (s.a. SCHMID /JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 859; SCHMID /JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 78 N 2). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die im Rapport festgehaltenen Äusserungen später nie bestätigte, sondern diese sogar explizit als nicht zutreffend erachtete (vgl. Urk. 2/9 S. 4), ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz allein auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten in den formellen Einvernahmen abstellte. Der Einwand vermag daher keine Willkür zu begründen.

3.4. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die seitens der Verteidigung angeführte Distanz von 20 Metern bei einer angeblich gefahrenen Geschwindigkeit von

15 km/h offensichtlich nicht zutreffen kann. Selbst bei nasser Fahrbahn und "normaler" Bremsbereitschaft liesse sich eine Kollision mit diesen Parametern nicht erklären (Urk. 36 N 5; vgl. OF-Komm. SVG-G IGER, 8. Aufl. 2014, Art. 32 N 9 ff.). Auch der Beschuldigte selber gab diesbezüglich zu Protokoll: "Es stimmt -- 7 of 11 -nicht, dass ich 20 Meter Abstand zum Dacia hatte, denn dann hätte ich problemlos anhalten können" (Urk. 2/9 S. 4).

3.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist unter dem Aspekt der Willkür auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Personenwagen "Dacia Logan" könne kein vergleichbares Bremsvermögen angenommen werden. Bereits anhand der Fotodokumentation zeigen sich die unterschiedlichen Aufbauarten der involvierten Fahrzeuge (Urk. 2/1/4-5). Es erscheint daher keineswegs als unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der nassen Fahrbahn dem gemäss Aussagen des Beschuldigten schwer beladenen Transporter "VW T5" sinngemäss einen längeren Bremsweg attestiert, welchen der Beschuldigte hätte berücksichtigen müssen (Urk. 23 S. 10; Prot. I S. 9). Auch diesen Überlegungen setzt der Verteidiger im Übrigen nur seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne dabei Willkür zu begründen.

3.6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht mit einer solch "unnötigen" Vollbremsung bzw. Überreaktion der Lenkerin des Dacia's rechnen müssen, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, weshalb ein brüskes Abbremsen aufgrund der konkreten Situation gerechtfertigt war und der Beschuldigte gemäss Gesetz darauf vorbereitet sein musste (Urk. 23 S. 9). Dass der Dacia überhaupt erst durch die Auffahrkollision des Beschuldigten in den vordersten Personenwagen (BMW) gestossen wurde, stützt im Übrigen die gemachten Feststellungen der Vorinstanz und zeigt auf, dass die Distanz zwischen den beiden vorderen Fahrzeugen gerade nicht derart gross gewesen sein konnte, wie dies der Beschuldigte geltend machen will.

3.7. Insgesamt vermag der Beschuldigte keine unhaltbare Beweiswürdigung darzutun, welche die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als geradezu willkürlich erscheinen liesse. Auch die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts als fahrlässiges Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren wird seitens der Verteidigung nicht weiter bestritten. Die vorinstanzliche Würdigung ist denn auch in allen Teilen zutreffend und entsprechend zu bestätigen (Urk. 36; Urk. 23 S. 6 ff.). Der Beschuldigte ist daher im -- 8 of 11 -Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urk. 23 S. 14-16). Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 36), zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 150.– keinesfalls zu hoch ausgefallen ist. Die Busse sowie die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ist daher zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte im Übrigen keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Administrativmassnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern 2.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Juli 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Keller

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