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Entscheid

SU210016

Verletzung der Verkehrsregeln

26. Juli 2021Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Januar 2021 wurde die Beschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde gleichzeitig eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt und schliesslich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 31 S. 19 f.).

2.

Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2021 Berufung anmelden (Urk. 24) und am 30. März 2021 fristgerecht ihre schriftliche Berufungserklärung einreichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 30/1 und Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2021 wurde dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Dieses teilte in der Folge mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung bzw. das Beantragen eines Nichteintretens zu verzichten (Urk. 36).

3.

Nachdem mit Beschluss vom 19. April 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (Urk. 40), liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 21. April 2021 die Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 42 und 43/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2021 wurden die Doppel der Berufungsbegründung und den dazugehörigen Beilagen dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 44). Sowohl die Vorinstanz als auch das Statthalteramt erklärten den -- 3 of 17 -Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 46 und Urk. 47). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1.

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen (Urk. 42 S. 2). Ihre Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 398 StPO N 12 f.; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si-- 4 of 17 -tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1).

2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 398 StPO N 12 f.; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si-- 4 of 17 -tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1).

2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/S CHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 28. August 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. November 2019 um 07.35 Uhr in ihrem Skoda Karoq auf der B._____-strasse in Richtung C._____ gefahren zu sein. Vor ihr sei ein BMW in dieselbe Richtung gefahren, welcher nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" seine Geschwindigkeit reduziert und abgebremst habe. Da die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zugewendet habe, mithin ihren Vorsichtspflichten als Fahrzeugführerin nicht nachgekommen sei, habe sie nicht rechtzeitig auf das Abbremsmanöver bzw. die Temporeduktion des vor ihr fahrenden BMW reagiert und – trotz eines von ihr eingeleiteten Bremsmanövers – mit dessen Heck kollidiert. Durch die Kollision sei an beiden Personenwagen ein Sachschaden entstanden (Urk. 15 S. 1 f.).

2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an (Urk. 31 S. 14 f.). Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson D._____ davon ausgegangen werden könne, dass dieser mit seinem Auto im fraglichen Streckenabschnitt der B._____-

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strasse mit einer Geschwindigkeit von 57-60 km/h, statt den erlaubten 50 km/h, gefahren sei. Angesichts dieser übersetzten Geschwindigkeit, mit welcher D._____ noch 100 Meter nach Beginn der Tempo-50-Zone gefahren sei, sei eine Bremsung notwendig und damit verkehrsbedingt gewesen. Ein Motiv für eine (nicht verkehrsbedingte) Schikanebremsung von D._____, wie sie von der Beschuldigten beschrieben werde, sei nicht erkennbar. Eine Schikanebremsung erweise sich zudem auch angesichts der konkreten Umstände als lebensfremd. So habe sich die Auskunftsperson D._____ auf ihrem morgendlichen Arbeitsweg befunden und sei damit zielgerichtet unterwegs gewesen. Eine Vorgeschichte zwischen den beiden Unfallbeteiligten, wie sie bei Schikanebremsungen üblicherweise vorkomme, sei ebenfalls nicht erkennbar. Sodann lasse sich auch nicht erstellen, dass D._____ eine Vollbremsung vollzogen habe, was zu einem praktischen Stillstand seines Fahrzeuges geführt habe. Unabhängig davon könne es nach Ansicht der Vorinstanz offen bleiben, ob D._____ eine den Umständen angemessene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzogen habe, da die Beschuldigte gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV auch bei einem überraschenden oder brüsken Bremsmanöver des vor ihr fahrenden Personenwagens rechtzeitig hinter diesem hätte anhalten können müssen. Die Beschuldigte könne sich denn auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz i.S.v. Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. So könne angesichts der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und der übrigen Beweismittel davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei und auch einen genügenden Abstand zum Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ eingehalten habe. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und dem ihr vorausfahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ habe gemäss der "halben Tacho"-Regel somit mindestens 25 Meter betragen müssen. Der Beschuldigten sei für ihre Bremsung mithin ein Anhalteweg von 25 Metern, zuzüglich des Bremsweges der Auskunftsperson D._____ zur Verfügung gestanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der im fraglichen Zeitpunkt herrschenden optimalen Wetter- und Verkehrsverhältnisse lasse die erfolgte Kollision keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte unaufmerksam gewesen sei, mithin die Bremsung der Auskunftsperson D._____ erst dann wahr-- 6 of 17 -genommen habe, als sich eine Auffahrkollision auch mit einem eingeleiteten Vollstopp nicht mehr habe verhindern lassen (Urk. 31 S. 10 ff.).

3. Mit ihrer Berufung lässt die Beschuldigte geltend machen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbar sei.

3.1. So sei die Beschuldigte entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht durch ein verkehrsbedingtes, brüskes Abbremsen des vor ihr fahrenden BMW-Lenkers überrascht worden. Sie sei vielmehr durch eine nicht verkehrsbedingte brüske Bremsung überrascht worden (Urk. 42 S. 10). Die vorinstanzliche Feststellung, dass das Bremsmanöver verkehrsbedingt gewesen sei, sei willkürlich. Zunächst sei unklar, wie schnell die Auskunftsperson D._____ tatsächlich gefahren sei. Bei den von ihm angegebenen Geschwindigkeiten handle es sich um Schätzungen. Sodann hätte deren Überprüfung zweimal den Blick auf den Tacho erfordert, den er gemäss eigenen Angaben nicht gemacht habe. Zudem habe er auf die Frage, ob er bis zum Stillstand abgebremst habe, geantwortet, das Fahrzeug habe noch gerollt. Eine solche Antwort gebe man aber nicht, wenn man auf ca. 50 km/h runterbremse. Eine Überschreitung der Geschwindigkeitslimite von

50 km/h sei nicht erwiesen; zugunsten der Beschuldigten sei von einer Geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen, da Tachos jeweils von den Werkseinstellungen her eine zu hohe Geschwindigkeit anzeigen würden (Urk. 42 S. 4 Rz. 7 f., S. 7 Rz. 19 f.).

3.2. Abgesehen davon, dass es nicht erwiesen sei, dass der Lenker des BMW schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei, habe auch keine Situation vorgelegen, welche eine verkehrsbedingte Bremsung indiziert hätte. Die Strasse sei übersichtlich gewesen, die Sicht gut, es habe keinen anderen Verkehr, keine Tiere und keine Kinder gehabt. Zugunsten der Beschuldigten sei davon auszugehen, dass D._____ mit 50 km/h gefahren sei. Somit habe überhaupt kein Grund für eine abrupte und nicht verkehrsbedingte Bremsung bis fast zum Stillstand bestanden. Gemäss Angaben von D._____ sei das Fahrzeug nach dem Abbremsen noch gerollt. Es habe somit ein brüskes und überraschendes Bremsmanöver bis fast zum Stillstand stattgefunden (Urk. 42 S. 8 Rz. 24, S. 10 Rz. 26).

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3.3. Die Vorinstanz sei zudem einem Irrtum unterlegen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug von D._____ neu sei. Die rechtliche Würdigung der Zeugenaussagen sei rechtsfehlerhaft, und auf die Aussagen von D._____ könne nicht abgestellt werden, da diese völlig unglaubhaft seien; Realitätskriterien würden sich bei diesem keine finden. Die Schilderung der Beschuldigten hingegen sei konstant und stimmig. Nicht auf sie abzustellen verletze den Grundsatz in dubio pro reo (Urk. 42 S. 5 f. Rz.15 f., S. 7 f. Rz. 22; S. 6 Rz. 17, S. 9 f. Rz. 26).

4.

4.1. In Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Geschwindigkeit des BMW-Lenkers D._____ ist anzumerken, dass sich vor der Einfahrt in C._____ eine längere 80er-Strecke befindet, welche in C._____ in eine 50er-Zone einmündet, wobei sich die komplett gerade Streckenführung der vorhergehenden 80er-Zone weiter fortführt. Der neue 50er-Abschnitt stellt sich denn auch nicht wie eine klassische 50er-Zone innerhalb eines Siedlungsgebiets dar, sondern wird in einem ersten Abschnitt (wo auch die Kollision stattfand) auf der linken Seite von einem Waldstück und auf der rechten vorwiegend von einzelnen Industriebauten und vereinzelten Häusern gesäumt (vgl. Urk. 2 sowie Google Maps, B._____strasse …). Dass D._____ nach Beginn der Tempo 50-Zone noch etwas zu schnell war bzw. seine Geschwindigkeit zu lange beibehielt und erst zu spät reduzierte, erscheint deshalb plausibel und vermag seine Angaben insofern zu stützen. Überdies konnte die Beschuldigte selbst nicht angeben, mit welcher Geschwindigkeit sie fuhr; sie erklärte lediglich, sie sei der Überzeugung, korrekt unterwegs gewesen zu sein. Mit welcher Geschwindigkeit D._____ unterwegs war, vermochte sie nicht zu benennen (Urk. 10 S. 5, S. 7; Prot. I S. 8). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, vermögen die inkonsistenten Aussagen von D._____ in Bezug auf den Grund für sein Abbremsen (Radar bzw. Kinder) die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist vielmehr, dass er konstant angab, nach dem Passieren der Ortstafel "C._____" bemerkt zu haben, dass er mehr als die erlaubten 50 km/h, namentlich etwa 57 oder

60 km/h, gefahren sei, weshalb er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges durch

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Betätigen der Bremse reduziert habe (Urk. 14 S. 3 ff.). Daran ändert der Umstand, dass er – wie es die Verteidigung vorbringt (Urk. 42 S. 4 Rz. 7) – gemäss eigenen Angaben nicht nachsah, auf wie viele Stundenkilometer er abbremste, nichts. Es besteht kein Anlass an dem von ihm geschilderten Vorgang, die Geschwindigkeit auf das erlaubte Mass zu reduzieren, zu zweifeln. Auch erweist es sich keineswegs als rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz hierbei auf die konstanten Angaben von D._____ abstellt.

4.2. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei offensichtlich einem Irrtum unterlegen, da sie davon ausgegangen sei, das Fahrzeug von D._____ sei neu, geht fehl. Aus den Aussagen von D._____ geht hervor, dass sich der Wert des neugekauften Fahrzeuges für ihn nicht aus dem Baujahr ableitet, sondern aus dem Umstand, dass es sich um einen 5-Türer, mithin um ein grösseres Fahrzeug, als das bisher von ihm gefahrene 3-türige, handelt. Neu ist nicht zwingend mit neuwertig gleichzusetzen. Die Vorinstanz würdigte denn auch den Umstand, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt neu war, nicht per se als Realitätskriterium, sondern die Schilderungen insgesamt als spontan ergänzte und ausgefallene Einzelheiten. Insofern kann keineswegs von einem offensichtlichen Irrtum der Vorinstanz gesprochen werden. Das effektive Baujahr des als "neu" bezeichneten Fahrzeuges mag deren Würdigung kaum zu beeinflussen. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Hypothese eines vorsätzlich provozierten Auffahrunfalls vor dem Hintergrund, dass D._____ mit einem neuen Auto unterwegs gewesen sei, zumindest fraglich erscheine, ist nicht zu beanstanden.

4.3. Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass D._____ sich einerseits bei seiner Angabe der Geschwindigkeit von 57 bis 60 km/h und anderseits mit der Aussage, er habe die Beschuldigte erst im Unfallzeitpunkt bemerkt, selbst belastete (Urk. 31 S. 10, S. 12), was ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Demgegenüber fehlt es in den Aussagen der Beschuldigten an jeglicher Selbstbelastung. Vielmehr erscheint sie bemüht, die Ursache für den Unfall allein im Verhalten von D._____ zu finden und unterstellt diesem wiederholt, eine Schikanebremsung vorgenommen zu haben (Urk. 10 S. 2, S. 5). Ihre Aussagen zum Unfallhergang erweisen sich als zu vage -- 9 of 17 -und vermögen diejenigen von D._____ nicht zu entkräften, zumal sie – wie bereits erwähnt – selbst keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit machen konnte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, dass es erstellt sei, dass das Bremsmanöver des BMW-Lenkers aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt war (Urk. 31 S. 12, S. 15), verfiel sie weder in Willkür noch verletzte sie den Grundsatz in dubio pro reo.

4.4. Die Vorinstanz liess offen, ob D._____ eine den Umständen angemessene oder aber eine zu scharfe Bremsung vollzog (Urk. 31 S. 13). Soweit die Verteidigung die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe es nicht geschafft, auf überzeugende Weise dazulegen, dass eine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe, als willkürlich einstuft (Urk. 42 S. 7 Rz. 21), ist festzuhalten, dass die Beschuldigte diesbezüglich selber Unsicherheiten eingestand (vgl. Urk. 10 S. 6, S. 8, Prot. I S. 8). Ihren Aussagen stehen diejenigen von D._____ gegenüber, der ein paar Mal normal gebremst haben will und angab, das Fahrzeug sei noch am Rollen gewesen. Konstant verneinte er, dass es zu einem Stillstand gekommen sei (Urk. 14 S. 4, S. 7, S. 9). Dass die Vorinstanz es aufgrund dieser Beweislage nicht als überzeugend ansah, dass es zu einer Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand kam, erscheint daher vertretbar. Letztlich lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mehr eruieren, wie stark D._____ vor der Kollision abbremste. Seine glaubhaften Angaben in Bezug auf seine Geschwindigkeitsreduktion sprechen indes gegen die Vornahme einer Vollbremsung.

4.5. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 6) ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach D._____ auf eine Mehrbelastung verzichtet habe, indem er offengelegt habe, dass er keine Angabe zum Abstand zwischen den Fahrzeugen machen könne, nicht aktenwidrig. Zwar trifft zu, dass er bei der Polizei sinngemäss festhielt, die Beschuldigte habe genügend Abstand zu ihm gehabt. Er gab dies jedoch in Bezug auf die Situation vor der Dorfeinfahrt an. Ebenso hielt er fest, er könne nicht sagen, wie viel Abstand sie vor der Kollision zu ihm gehabt habe (Urk. 1 S. 3). Entsprechend bemühte er sich, präzise Aussa-- 10 of 17 -gen zu machen und deklarierte seine Unsicherheiten. Dass er rund ein halbes Jahr später erklärte, die Beschuldigte erst beim Unfall bemerkt zu haben und zuvor nicht auf sie geachtet zu haben, stellt zwar eine Abweichung dar, kann aber durchaus auf die seit dem Unfall verstrichene Zeit zurückgeführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verzichtete er jedoch darauf, die Beschuldigte diesbezüglich zu belasten und erklärte wiederum, nicht zu wissen, welchen Abstand sie zu ihm gehabt habe (Urk. 14 S. 6).

4.6. Schliesslich liegen auch keinerlei konkreten Hinweise für eine gezielte Herbeiführung einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten oder für einen Schikanestopp vor, wie dies von der Verteidigung angedeutet wird (Urk. 42 S. 9). Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass Betrugsmaschen mit absichtlich herbeigeführten Kollisionen denkbar sind (Urk. 49/1-2), nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Rein theoretisch kann ein solches Szenario zwar nicht ausgeschlossen werden. Indessen sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Es erweist sich somit nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz mangels anderer Anhaltspunkte im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass D._____ nicht schikanös bzw. ohne jeden Grund bremste und sie gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie mit angemessener Geschwindigkeit und ausreichend Abstand unterwegs war, – mithin zu ihren Gunsten – zum Schluss kam, dass der Unfall auf die Unaufmerksamkeit der Beschuldigten zurückzuführen war. Insofern sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Berechnung des Bremsweges nicht zu beanstanden (Urk. 32 S. 14), wird dabei doch der Umstand berücksichtigt, dass man bei gegebener Aufmerksamkeit und genügendem Abstand jederzeit auch auf überraschendes Bremsen reagieren können muss.

5. Somit enthält die vorinstanzliche Beweiswürdigung keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht in Willkür verfallen. Vielmehr erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz insgesamt als nachvollziehbar.

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Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich. Demnach ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; Urk. 31 S. 17, S. 19). Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Verteidigung moniert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft und beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz (Urk. 42 S. 2, S. 8 f.).

3. Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.b; BGE 120 IV 252 E. 2 d.aa). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011, E.3.3.3 mit Hinweisen).

3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt reduzierte D._____ nach der Ortstafel "C._____" seine Geschwindigkeit und bremste ab, worauf es der Beschuldigten, die damit nicht gerechnet hatte und ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zuwandte, trotz eingeleitetem Bremsmanöver nicht mehr gelang, ihr Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, weshalb es zu einer Kollision kam. Die Beschuldigte war mit angemessener bzw. korrekter Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand unterwegs.

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3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeuges zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Artikel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

3.3. Die Geschwindigkeitsreduktion bzw. das Abbremsen durch D._____ erfolgte verkehrs- bzw. sicherheitsbedingt, nachdem er bereits nach Passieren der Geschwindigkeitsbegrenzung noch zu schnell unterwegs war, worauf er entsprechend reagierte. Dies erwies sich denn auch als notwendig. Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dient der Verkehrssicherheit. Nach seinen Angaben schaute er vor dem Abbremsen nicht in den Rückspiegel und achtete somit nicht auf allfällige Fahrzeuge hinter ihm (vgl. Urk. 14 S. 4), womit er die in Art. 37 Abs. 1 SVG geforderte Rücksichtnahme missen liess. Mit Blick in den Rückspiegel hätte er die hinter ihm fahrende Beschuldigte aber wahrgenommen und auch erkannt, dass diese ausreichend Abstand zu ihm hielt und aufgrund ihrer angemessenen Geschwindigkeit nicht zu ihm aufschloss, weshalb -- 13 of 17 -für ihn ein Abbremsen auch bei Erfassen der Situation nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Erstelltermassen bremste er sodann nicht bis beinahe zum Stillstand ab bzw. nahm er keine Vollbremsung vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte auch bei überraschendem Bremsen rechtzeitig hätte anhalten können müssen (Art. 12 Abs. 1 VRV). Ob das Bremsen von D._____ notwendig war, konnte sie im damaligen Zeitpunkt nicht wissen. Sie hätte grundsätzlich so aufmerksam fahren müssen, dass sie noch rechtzeitig hätte reagieren können. Trotz der übersichtlichen geraden Strecke und dem geringen Verkehrsaufkommen befand sich auf der einen Seite der Strasse ein Waldgebiet. Zudem bewegte sie sich Richtung Ortseingang. Damit war sowohl in Bezug auf das plötzliche Auftauchen von Tieren als auch hinsichtlich eines erhöhten Verkehrsaufkommens eine zumindest leicht erhöhte Vorsicht geboten. Bei gegebener Aufmerksamkeit wäre es ihr aufgrund ihres Abstandes und ihrer Geschwindigkeit denn auch möglich gewesen, ihr Bremsmanöver früh- und rechtzeitig einzuleiten, womit es zu keiner Kollision gekommen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erfüllt die Beschuldigte mit der Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mangels der erforderlichen Aufmerksamkeit.

3.4. Die Vorinstanz schloss ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten aus und ging von Fahrlässigkeit aus (Urk. 31 S. 17). Dem ist ohne Weiteres zu folgen, da es an Anhaltspunkten, die auf Vorsatz schliessen lassen, fehlt.

4. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. Die Beschuldigte ist demnach mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen in Bestätigung des angefochteten Urteils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3

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Abs. 1 VRV zutreffend auf Busse bis zu Fr. 10'000.– abgesteckt und die Grundlagen der Bemessung der Busse korrekt dargelegt (Urk. 31 S. 17). Die Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 42). Da lediglich die Beschuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zurecht insgesamt von einem leichten Tatverschulden aus (Urk. 31 S. 18). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch eine auch nur wenige Sekunden dauernde Unaufmerksamkeit während des Lenkens eines Fahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefahr geschaffen wird, die sich vorliegend auch realisierte, weil an beiden Personenwagen ein Sachschaden entstand. Zugunsten der Beschuldigten wirkt sich die übersetzte Geschwindigkeit von D._____ aus, die eine Bremsung erst erforderlich machte. Die fahrlässige Tatbegehung vermag die objektive Tatschwere im Rahmen der Würdigung der subjektiven Tatschwere zu relativieren.

3. Die von der Vorinstanz festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich nicht massgeblich verändert (vgl. Urk. 31 S. 18; Urk. 39/8), weshalb darauf abzustellen ist. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, und sie ist entsprechend zu bestrafen.

4. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 -- 15 of 17 -StPO). Da die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art.

3 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juli 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier

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