SU210017
Tätlichkeiten
15. August 2022Deutsch14 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210017-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 15. August 2022 in Sachen A._____, Beschuldigt...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU210017-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 15. August 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Tätlichkeiten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Februar 2021 (GC200142)
Anklage:
Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 4. Juni 2020 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 18 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ im Sinne von Art. 126 StGB.
2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers C._____ im Sinne von Art. 126 StGB wird der Einsprecher freigesprochen.
3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 1'386.20 (Fr. 440.– Verfügungskosten gemäss Strafbefehl Nr. 2020-017-248 vom 4. Juni 2020 sowie Fr. 946.20 an zusätzlichen Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eingefordert.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 71 sinngemäss):
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 84 S. 2):
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Februar 2021 ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 70 S. 3). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 65; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er mit Eingabe vom 27. April 2021 wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 71 und 72; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 75). Nachdem mit Beschluss vom 7. Juni 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 78), reichte der Beschuldigte diese fristgerecht ein (Urk. 80). Das Stadtrichteramt Zürich erstattete sodann innert angesetzter Frist seine Berufungsantwort (Urk. 84); die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte und das Stadtrichteramt Zürich reichten in der Folge jeweils fristgerecht eine Berufungsreplik bzw. -duplik ein (Urk. 99 und 102). Nach Erledigung eines durch den Beschuldigten geführten Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdeinstanz, für welches die Akten mehrere Monate ausgeliehen werden mussten (vgl. Urk. 106 und 107), wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Berufungsduplik des Stadtrichteramtes einzureichen, wovon er innert zweifach erstreckter Frist Gebrauch machte (Urk. 113). Nachdem diese Stellungnahme des Beschuldigten den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, gingen keine weiteren Eingaben ein. Das Verfahren ist damit spruchreif.
1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Februar 2021 ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 70 S. 3). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 65; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er mit Eingabe vom 27. April 2021 wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 71 und 72; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 75). Nachdem mit Beschluss vom 7. Juni 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 78), reichte der Beschuldigte diese fristgerecht ein (Urk. 80). Das Stadtrichteramt Zürich erstattete sodann innert angesetzter Frist seine Berufungsantwort (Urk. 84); die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte und das Stadtrichteramt Zürich reichten in der Folge jeweils fristgerecht eine Berufungsreplik bzw. -duplik ein (Urk. 99 und 102). Nach Erledigung eines durch den Beschuldigten geführten Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdeinstanz, für welches die Akten mehrere Monate ausgeliehen werden mussten (vgl. Urk. 106 und 107), wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Berufungsduplik des Stadtrichteramtes einzureichen, wovon er innert zweifach erstreckter Frist Gebrauch machte (Urk. 113). Nachdem diese Stellungnahme des Beschuldigten den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, gingen keine weiteren Eingaben ein. Das Verfahren ist damit spruchreif.
2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil des Privatklägers C._____ freigesprochen (Dispositivziffer 2). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat und er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen. Nicht angefochten wird seitens des Beschuldigten auch die vorinstanzliche Dispositivziffer 5, mit welcher das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ abgewiesen wurde. Auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
3.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen in der Regel frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.
Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2).
3.2 Die urteilende Instanz muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
4. Der Beschuldigte bringt in prozessualer Hinsicht unter anderem vor, das Stadtrichteramt bzw. die Kantonspolizei habe Videoaufnahmen und Fotografien abgeändert und ihn nicht über das Vorgehen orientiert. Ebenso sei ihm in der Untersuchung die Akteneinsicht verweigert worden bzw. habe das Stadtrichteramt nur mit "spitzfindiger Begründung" über von ihm gestellte Beweisanträge entschieden (Urk. 99 S. 2). Diese Vorbringen finden in den Akten – wie das Stadtrichteramt in der Folge zutreffend ausführte (Urk. 102) – keine Stütze. So ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern Fotografien oder Videoaufnahmen abgeändert worden wären. Dem Beschuldigten wurden von der Fotografie der Privatklägerin bzw. der Videoaufnahme vielmehr elektronische Versionen der Originaldateien zugestellt (Urk. 12, 19 und 22). Was der Beschuldigte im Übrigen daraus ableiten möchte, dass sowohl eine Fotografie der Privatklägerin mit roter Positionsmarkierung als auch eine solche ohne Markierung bei den Akten liegt, ist nicht nachvollziehbar, zumal dies keine Verfälschung der Fotografie darstellt, sondern einzig die Stelle einer allfälligen Verletzung der Privatklägerin markieren soll. Weiter ergibt sich auch aus den Akten, dass der Beschuldigte mehrfach Einsicht in die Akten genommen hat und ihm lediglich einmal mitgeteilt wurde, dass seit der letztmaligen Akteneinsicht – neben den Vorladungen und den entsprechenden Zustellnachweisen – keine neuen Aktoren hinzugekommen seien (Urk. 42). Auch die Beweisanträge des Beschuldigten wurden vom Stadtrichteramt bearbeitet und schliesslich einlässlich und nachvollziehbar begründet abgewiesen (Urk. 48). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
Wenn der Beschuldigte zudem – sinngemäss – geltend macht, das Stadtrichteramt sei den entlastenden Aspekten nicht ausreichend nachgegangen und habe gewisse notwendige Fragen in den Einvernahmen nicht gestellt (Urk. 99 S. 3 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei den Beweisabnahmen durch das Stadtrichteramt die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, von welchem Recht er teilweise auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 37 S. 5 f.; Urk. 38 S. 5). Eine Verletzung von Verfahrensregeln ist auch diesbezüglich nicht zu erkennen.
Auch mit seinen weiteren – grösstenteils bruchstückhaft vorgetragenen und hinsichtlich des Zusammenhangs nur schwer verständlichen – Vorbringen vermag der Beschuldigte nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern vorliegend Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung verletzt worden sein könnten. Insbesondere seine Ausführungen betreffend falsche Protokollierung sind nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 80 S. 2; Urk. 113 S. 5). Alle in den Akten liegenden Protokolle wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgefasst und schliesslich von den zuständigen Personen unterzeichnet. Hinweise auf eine falsche Protokollierung sind dabei nicht auszumachen.
II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im noch angefochtenen Punkt zusammengefasst vorgeworfen, am 3. März 2020 die Privatklägerin B._____ auf einem Perron im Hauptbahnhof Zürich um ca. 22.08 Uhr ins Gesicht geschlagen zu haben, nachdem diese ihm auf seine Aufforderung hin, das Rauchen zu unterlassen, Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen habe.
2. Die Vorinstanz hält vorab fest, auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ habe schlagen wollen, da erkennbar sei, wie der Beschuldigte zum Schlag aushole. Da sich die Privatklägerin aber in einem toten Winkel befunden habe, sei auf der Aufnahme nicht erkennbar, ob der Beschuldigte sie auch getroffen habe (Urk. 70 S. 8). Erstellt sei zudem ohne Weiteres, dass die Privatklägerin unerlaubterweise im unterirdischen Bereich des Hauptbahnhofs Zürich geraucht habe. Zu prüfen sei der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt daher einzig betreffend die Frage, ob er die Privatklägerin mit dem Schlag auch getroffen habe (Urk. 70 S. 9).
3. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren den Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sinngemäss macht er geltend, die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin D._____ seien nicht glaubhaft. Zudem sei er als Hochrisikopatient durch eine "Rauchattacke" der Privatklägerin in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden. Er habe die Privatklägerin zwar nicht getroffen, sein Schlagversuch habe aber den Zweck gehabt, die Privatklägerin von einer zweiten Rauchattacke abzuhalten (Urk. 71, 72, 80, 99 und 113).
4. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 8) gilt es festzuhalten, dass bereits auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte zu einem Schlag ausgeholt und in der Folge eine Schlagbewegung in Richtung der Privatklägerin, welche auf der Videoaufnahme aufgrund des Kamerawinkels nicht ersichtlich ist, ausgeführt hat. Sowohl die sich zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe aufhaltende Zeugin D._____ als auch die Privatklägerin gaben sodann zu Protokoll, dass der Beschuldigte einen Schlag gegen die Privatklägerin ausgeführt und hierbei letztere im Gesicht getroffen habe (Urk. 36 S. 3 ff. und Urk. 37 S. 3 ff.). Der Beschuldigte räumte seinerseits ebenfalls ein, versucht zu haben, der Privatklägerin eins zu "klöpfen", macht hierbei aber geltend, sie nicht getroffen zu haben (Urk. 39 S. 2 f.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die aktenkundigen Videoaufnahmen sowie die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin D._____ zum Schluss kam, der Beschuldigte habe die Privatklägerin geschlagen und im Gesicht getroffen, so erscheint dies jedenfalls nicht willkürlich. Der Beschuldigte vermag diesbezüglich denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde.
Wenn der Beschuldigte geltend macht, auf den Fotografien der Privatklägerin, welche von der Polizei im Nachgang zum Vorfall erstellt worden waren, sei keine
Verletzung zu erkennen (Urk. 71 S. 3 f.), so verkennt er, dass ihm dies auch gar nicht vorgeworfen wird. Auf dieses im Anklagesachverhalt nicht enthaltene Element braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden.
Wenn der Beschuldigte schliesslich vorbringt, die Videoaufnahmen und die Fotografie der Privatklägerin seien durch das Stadtrichteramt abgeändert worden (Urk. 99 S. 2), so findet dies – wie bereits vorstehend ausgeführt – ebenso wie das Argument, es bestehe eine "Verleumdungskette" der Beteiligten (Urk. 71 S. 3 f.), keine Stütze in den Akten. Eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vermag der Beschuldigte dadurch jedenfalls nicht darzutun.
Der Anklagesachverhalt gilt daher – mit der Vorinstanz – als erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt den erstellten Sachverhalt als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB (Urk. 70 S. 12 ff.), was vom Beschuldigten nicht konkret beanstandet wird. Die rechtliche Würdigung ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu übernehmen.
2. Hinsichtlich der Vorgeschichte räumt auch die Privatklägerin ein, dass sie im unterirdischen Bereich des Hauptbahnhofs unrechtmässig geraucht und der Beschuldigte sie darauf aufmerksam gemacht habe (Urk. 37 S. 3 f.). Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, die Privatklägerin habe ihm auf seine Aufforderung hin, das Rauchen zu unterlassen, absichtlich Rauch ins Gesicht geblasen und so eine "Rauchattacke" auf ihn verübt (Prot. I S. 10; Urk. 39 S. 2 ff.). Der Schlag des Beschuldigten, welcher der Ansicht war, die Privatklägerin habe das Rauchen nach seiner Aufforderung nicht umgehend eingestellt, ist hierbei aber sowieso unverhältnismässig. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund ergibt sich daraus jedenfalls nicht, zumal es dem Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, mehr Abstand von der Privatklägerin zu nehmen und sich so dem Zigarettenrauch zu entziehen. Eine eigentliche Attacke, welche potentiell eine Notwehrhandlung rechtfertigen könnte, kann im Auspusten von Zigarettenrauch im Übrigen von vornherein nicht erkannt werden.
3. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen und der Beschuldigte ist einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion
Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 70 S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 250.– ausgefällt, was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch angemessen erscheint, ist sie – unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 70 S. 16 f.) – ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen zu übernehmen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen.
2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 5. Februar 2021, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers C._____ im Sinne von Art. 126 StGB wird der Einsprecher freigesprochen.
3. - 4. […]
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
6. - 7. […]
8. [Mittteilungen]
9. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ im Sinne von Art. 126 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
− den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Privatklägerin B._____ − den Privatkläger C._____ − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. August 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti