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Entscheid

SU210049

Mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung

31. August 2022Deutsch18 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU210049-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 31. August 2022 in Sachen A._____,...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU210049-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. November 2021 (GC210028)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 19. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/20).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 180.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Gebühr für das Vorverfahren

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 14; Urk. 28; sinngemäss)

Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG freizusprechen.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 21 sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

–––––––––––––––––––––––––––––

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. November 2021 wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft. Ferner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgesetzt und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 13 S. 19 ff.).

1.1. Dieses Urteil wurde den Parteien schriftlich in begründeter Form eröffnet (Urk. 8; Prot. I S. 8-10). Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte der Beschuldigte der Vorinstanz seine Einsprache gegen deren Urteil mit (Urk. 8; Datum Poststempel: 17. November 2021), wobei er das Schreiben dem Statthalteramt zusandte und dieses es an die Vorinstanz weiterleitete (Urk. 9). Die Vorinstanz überwies das Schreiben des Beschuldigten daraufhin zuständigkeitshalber mit den Akten an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 12). In seinem Schreiben erklärte der Beschuldigte sinngemäss, mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein und sich als unschuldig zu erachten. Grundsätzlich ist in Art. 399 StPO vorgesehen, dass der Wille, ein Urteil nicht zu akzeptieren, zweimal – ein erstes Mal mit einer Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO und ein zweites Mal mit einer Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO – kundgetan werden muss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von dieser Regel jedoch dann abgewichen werden, wenn das Urteil – wie hier – weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wurde. In einer solchen Konstellation ist eine Berufungsanmeldung nicht nötig, sondern es genügt eine Berufungserklärung (BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2). Dass der Beschuldigte seinen Willen, das erstinstanzliche Urteil anzufechten, nur mit einer Berufungserklärung und nicht noch zusätzlich mit einer Berufungsanmeldung kundgetan hat, ist daher nicht zu beanstanden. Auch geht aus seinem Schreiben hervor, was er mit der Berufung bezweckt – einen Freispruch –, womit es den Anforderungen an eine Berufungserklärung genügt.

1.1. Dieses Urteil wurde den Parteien schriftlich in begründeter Form eröffnet (Urk. 8; Prot. I S. 8-10). Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte der Beschuldigte der Vorinstanz seine Einsprache gegen deren Urteil mit (Urk. 8; Datum Poststempel: 17. November 2021), wobei er das Schreiben dem Statthalteramt zusandte und dieses es an die Vorinstanz weiterleitete (Urk. 9). Die Vorinstanz überwies das Schreiben des Beschuldigten daraufhin zuständigkeitshalber mit den Akten an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 12). In seinem Schreiben erklärte der Beschuldigte sinngemäss, mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein und sich als unschuldig zu erachten. Grundsätzlich ist in Art. 399 StPO vorgesehen, dass der Wille, ein Urteil nicht zu akzeptieren, zweimal – ein erstes Mal mit einer Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO und ein zweites Mal mit einer Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO – kundgetan werden muss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von dieser Regel jedoch dann abgewichen werden, wenn das Urteil – wie hier – weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wurde. In einer solchen Konstellation ist eine Berufungsanmeldung nicht nötig, sondern es genügt eine Berufungserklärung (BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2). Dass der Beschuldigte seinen Willen, das erstinstanzliche Urteil anzufechten, nur mit einer Berufungserklärung und nicht noch zusätzlich mit einer Berufungsanmeldung kundgetan hat, ist daher nicht zu beanstanden. Auch geht aus seinem Schreiben hervor, was er mit der Berufung bezweckt – einen Freispruch –, womit es den Anforderungen an eine Berufungserklärung genügt.

1.2. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde dem Statthalteramt Bezirk Bülach sowie der Privatklägerin (Schweizerische Bundesbahnen SBB) Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 16). Gleichentags wurde das vorinstanzliche Protokoll mit Präsidialverfügung an die Vorinstanz zur Berichtigung im Sinne der Erwägungen (Eintrag der Beratung) zurückgewiesen (Urk. 18). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 21), und der Beschuldigte reichte innert Frist sein ausgefülltes Datenerfassungsblatt ein (Urk. 22). Innert erstreckter Frist übermittelte die Vorinstanz sodann mit Schreiben vom 11. Januar 2022 das berichtigte bzw. ergänzte Protokoll sowie die damit zusammenhängenden Mitteilungen an die Parteien (Urk. 25; Urk. 20/2; Urk. 20/4; Urk. 20/6).

1.3. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 26). Dieser Frist kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Poststempel: 2. Februar 2022) nach (Urk. 28). Anschliessend wurde dem Statthalteramt sowie der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2022 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 29). Das Statthalteramt verzichtete auf das Einreichen einer Berufungsantwort und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen (Urk. 31; Urk. 32; Urk. 30/2). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung sinngemäss einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 14; Urk. 28). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

3. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N12 f. zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1).

4. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, Zürich, 2. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).

III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 19. November 2019 um 20.46 Uhr mit dem Zug von B._____ bis C._____ und am 26. November 2019 um 20.37 Uhr mit dem Zug von B._____ nach D._____ gereist zu sein, ohne über einen gültigen Fahrausweis verfügt zu haben. Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich so verhalten habe, habe er sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz wegen Ausführens von Fahrten ohne gültigen Fahrausweis schuldig gemacht (Urk. 2/20).

2. Der Beschuldigte stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, er sei nicht der Urheber dieser Straftaten und habe bereits 2019 Beweise vorgelegt. Er habe sein Portemonnaie einschliesslich seiner Zugpasskarte verloren. Ausserdem nehme er kein Zug-Abonnement, wenn er nicht arbeite (Urk. 28). Zudem fordert er, die Anschuldigungen gegen ihn seien zu beweisen (Urk. 14).

2.1. Die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe gründen auf den im Recht liegenden zwei Formularen "Reise ohne gültigen Fahrausweis" vom 19. November 2019 und vom 26. November 2019 (Urk. 2/2/1-2). Darauf finden sich die Personalien des Beschuldigten (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum), die Ausweisart (Grundkarte) mit der Ausweisnummer (…), Datum, Zeit und gefahrene Strecke sowie die Personal-Nr. der kontrollierenden Person (U1 bzw. U2). Unter Ursache ist "ohne gültigen Fahrausweis" festgehalten. Zudem werden die Angaben auf dem Formular von der unterzeichnenden Person unterschriftlich bestätigt. Während beim Formular vom 19. November 2019 auch eine Telefonnummer erfasst ist (…) [Telefonnummer], fehlt diese auf dem Formular vom 26. November 2019. Dort ist indes bei Heimatort "E._____" eingetragen. Gemäss schriftlicher Auskunft der Privatklägerin vom 27. Januar 2021 besass der Beschuldigte für den tatrelevanten Zeitraum kein gültiges Abonnement für Fahrten von B._____ nach C._____ bzw. D._____ (Urk. 2/8/2). Mit schriftlicher Stellungnahme vom 23. Juni 2021 hielt sie sodann fest, mit der Grundkartennummer eines vorgewiesenen SwissPasses könne der Kundenbegleiter in ihrer Kundendatenbank den Kunden suchen. Bei der Bestellung einer SwissPass-Karte müsse ein amtlicher Ausweis vorgewiesen werden. In beiden Fällen habe die Identität des im Zug anwesenden Kunden mittels eines Fotos ihrer Datenbank festgestellt werden können. Aus einem Auszug aus der Kundendatenbank geht ferner hervor, dass der Beschuldigte ein Abonnement mit der Referenznummer 3 (Z-Pass Ostwind-ZVV) für die Zonen 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 besass, welches für den Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis zum 27. Juni 2019 gültig war. Ein weiteres Abonnement (ZVV Monatsabonnement) für die Zonen 4 und 7 war erst ab dem 28. November 2019 bis zum 28. Dezember 2019 gültig. Für den 27. November 2019 wurde ihm offenbar eine SwissPass-Ersatzkarte ausgestellt (Urk. 2/17; Urk. 2/18/1-2). Weitere Sachbeweismittel liegen nicht vor. Als Personalbeweis sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalteramt und vor Vorinstanz bei den Akten (Urk. 2/15; Prot. I S. 4 ff.).

2.2. Der Beschuldigte bestreitet, an den fraglichen Daten ohne gültigen Fahrausweis unterwegs gewesen zu sein.

2.2.1. So brachte er wiederholt vor, ihm sei 2019 sein Portemonnaie gestohlen worden (Urk. 2/4; Urk. 2/15 S. 2 f., S. 5; Prot. I S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang suggerierte er, jemand habe seine SwissPass-Karte missbräuchlich verwendet (Urk. 2/15 S. 3), und stellt damit seine Täterschaft in Frage. Gemäss der vom Beschuldigten eingereichten Anzeigebestätigung bei der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2019 geschah der Diebstahl seines Portemonnaies im Zeitraum vom 20. April 2019 bis 21. April 2019. Am 10. Mai 2019 zeigte der Beschuldigte diesen an, mithin mehrere Monate vor den tatrelevanten Fahrten. In der Anzeigebestätigung als Deliktsgut vermerkt ist lediglich ein SwissPass für die Zonen von D._____ nach F._____ (Urk. 2/5). Insoweit werden die Angaben des Beschuldigten bestätigt. Dass er damals eine Ersatzkarte beantragte bzw. den Verlust bei der Privatklägerin meldete, wie er angab (vgl. Urk. 2/15 S. 5; Prot. I S. 5 f.), geht aus der im Recht liegenden Kundendatenbank der Privatklägerin nicht hervor. Darin ist nur ersichtlich, dass er am 24. Mai 2019 ein Monatsabonnement Z-Pass Ostwind-ZVV kaufte (Urk. 2/18/2). Ob der Beschuldigte bereits vor diesem Zeitpunkt jeweils Monatsabonnements gelöst hatte und im Besitz eines SwissPasses war, lässt sich weder der Stellungnahme der Privatklägerin noch dem Auszug aus der Kundendatenbank entnehmen (Urk. 2/18/1-2). Das Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf den Diebstahl lässt sich somit anhand der Akten nicht wiederlegen, und es ist darauf abzustellen.

2.2.2. Was seine weiteren Aussagen anbelangt, ist auffallend, dass diese insgesamt eher vage ausfielen und teilweise Widersprüchlichkeiten enthielten. Ein gewisser Widerspruch besteht darin, dass er sich einerseits nicht erinnern mag, was er an den fraglichen Daten machte, sich jedoch sicher ist, damals nicht kontrolliert worden zu sein. In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl hatte er noch festgehalten, zu den Tatzeitpunkten zuhause gewesen zu sein (Urk. 2/4), wohingegen er sich beim Statthalteramt nicht mehr an die fraglichen Daten erinnern konnte (Urk. 2/15 S. 2, S. 5). Auch erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, diese Transportmittel ohne Billett genommen zu haben, weil es nicht seine Gewohnheit sei, da er entweder mit dem Auto seiner Frau unterwegs sei oder den Zug nehme, wobei er sein Ticket jeweils bezahle (Urk. 2/15 S. 2). Demgegenüber hielt er in der gleichen Einvernahme fest, dass er schon einmal während der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Billettkontrolle geraten sei. Man habe ihn schon kontrolliert, aber er wisse nicht mehr, auf welcher Strecke. Sodann gab er vage zu Protokoll, es habe vielleicht einmal ein Problem gegeben, ein Kommunikationsproblem (Urk. 2/15 S. 5 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zudem, seine Identität sei noch nie überprüft worden, gab aber sogleich an, auch bereits ohne Billett kontrolliert worden zu sein, wobei er seinen Namen angegeben habe (Prot. I S. 7). Zuletzt hielt er fest, an diesem Tag nicht in B._____ gewesen zu sein. Auf die Frage, ob er sich nochmal überlegt bzw. versucht habe, herauszufinden, was er genau an diesen beiden Tagen gemacht habe, verneinte er (Prot. I S. 7). Dies wäre indes zu erwarten gewesen, zumal er sich damit hätte entlasten können. Seine Aussagen vermögen daher nicht wirklich zu überzeugen und lassen an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung insgesamt zweifeln.

2.2.3. Dass die gestohlene SwissPass-Karte des Beschuldigten rund ein halbes Jahr später missbräuchlich verwendet wurde, stellt eine theoretische Möglichkeit dar, wie sich der Sachverhalt hätte abspielen können. Dagegen spricht indes, dass gemäss Auskunft der Privatklägerin bei der fraglichen Kontrolle die Identität des im Zug anwesenden Kunden mittels eines Fotos ihrer Datenbank festgestellt wurde (Urk. 2/18/1). Dass bei Billettkontrollen eine Überprüfung der Identität der kontrollierten Person stattfindet, ist nicht nur plausibel, sondern entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem ist es im Interesse der Privatklägerin, dass korrekte Angaben erfasst werden, damit Reisende ohne gültigen Fahrausweis auch tatsächlich geahndet werden können. Geht man davon aus, dass tatsächlich jemand die SwissPass-Karte des Beschuldigten missbräuchlich verwendete, würde dies voraussetzen, dass zufälligerweise eine Person mit Ähnlichkeit zum Beschuldigten statt diesem in eine Kontrolle geriet. Diese Person hätte darüber hinaus auch Adresse, Telefonnummer und Herkunftsort des Beschuldigten wissen müssen, zumal diese auf den Formularen "Reise ohne gültigen Fahrausweis" vermerkt waren und von der kontrollierten Person demnach so angegeben wurden (Urk. 2/2/1-2). Soweit der Beschuldigte bestreitet, die Unterschriften auf den Formularen "Reise ohne gültigen Fahrausweis" seien seine (Urk. 2/2/1-2), ist darauf hinzuweisen, dass augenscheinlich gewisse Ähnlichkeiten bestehen, auch in Bezug auf weitere aktenkundige Unterschriften. Aufgrund des Umstandes, dass die Unterschrift auf einem mobilen Endgerät mit Touchscreen geleistet wurde, was naturgemäss zu Abweichungen gegenüber Unterschriften auf Papier mitsichbringt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich dabei um die Unterschrift des Beschuldigten handelte. Insofern lassen sich diesbezüglich weder Schlüsse zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten ziehen. Hätte aber tatsächlich jemand den SwissPass des Beschuldigten missbräuchlich verwendet, hätte dieser Person höchstens Name und Geburtsdatum des Beschuldigten bekannt sein können, da diese Daten auf dem SwissPass ersichtlich sind. Adresse und weitere Angaben lassen sich anhand des SwissPasses hingegen nicht eruieren. Es erscheint damit höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen, dass sich jemand im Zeitpunkt der fraglichen Kontrollen als den Beschuldigten ausgab. Dass die Telefonnummer des Beschuldigten in Bezug auf eine einzige Ziffer von der auf dem Formular vom 19. November 2019 Festgehaltenen abweicht (vgl. Urk. 2/2/1), spricht angesichts der ansonsten korrekten Angaben im Übrigen nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte am 27. November 2019, d.h. am Tag nach der zweiten tatrelevanten Kontrolle, ein ZVV-Monatsabonnement für die Zonen 4 und 7 (Zonen für B._____ und D._____; vgl. https://www.zvv.ch/zvv-assets/abos-undtickets/zonen/2021-2501-tarifzonen.pdf) an einer Verkaufsstelle in C._____ löste und eine SwissPass-Ersatzkarte erhielt. Ebenfalls in der Kundendatenbank vermerkt ist, dass gleichentags ein Übergangs-SwissPass für den Zeitraum vom 27. November 2019 bis zum 11. Dezember 2019 gelöst wurde (Urk. 2/18/2). Dies deutet zumindest darauf hin, dass der Beschuldigte just für diejenige Strecke ein Monatsabonnement löste, für die er tags zuvor gemäss Strafbefehl keinen gültigen Fahrausweis aufwies. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte in den relevanten Zeitpunkten selbst in D._____ wohnte und ein gewisser örtlicher Zusammenhang mit der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen ist. Die Behauptung des Beschuldigten betreffend der missbräuchlichen Verwendung seiner SwissPass-Karte lässt sich aufgrund der genannten Umstände somit nicht bestätigen.

3. Dass die Vorinstanz den gesamten Sachverhalt als erstellt erachtete und zur Schlussfolgerung gelangte, dass der Beschuldigte am 19. und am 26. November 2019 auf der Strecke zwischen B._____ und C._____ ohne gültigen Fahrausweis unterwegs war (vgl. Urk. 13 S. 5 ff.), ist mithin nicht zu beanstanden. Dafür, dass sie bei diesen Feststellungen in Willkür verfallen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Art. 57 Abs. 3 PBG sieht vor, dass auf Antrag bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. Gemäss Art. 57 Abs. 1 VPB müssen Reisende sodann gültige Fahrausweise besitzen und diese für die Dauer der Fahrt aufbewahren sowie auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen.

2. In Anbetracht des erstellten Sachverhalts erweisen sich sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen als erfüllt, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine fahrlässige Tatbegehung deuten. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen.

V. Sanktion

1. Für das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG ist eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– vorgesehen (Art. 106 Abs. 1 StGB).

2. Bei der Bemessung der Busse ist zu berücksichtigen, dass es sich um insgesamt 2 gleichgelagerte Vorfälle handelte. Der Beschuldigte fuhr von B._____ nach C._____ bzw. von B._____ nach D._____, d.h. jeweils ca. 15 Minuten, ohne einen gültigen Fahrausweis aufzuweisen. Die Taten des Beschuldigten verursachten somit nur einen geringen Deliktsbetrag. Er handelte vorsätzlich und ein nachvollziehbares Motiv ist mangels Angaben des Beschuldigten nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren und es ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

3. Gemäss dem vom Beschuldigten ausgefüllten Datenerfassungsblatt ist er aktuell arbeitslos und erhält eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'700.–. Er komme für ein 16-jähriges Kind auf, das sich am Wochenende bei ihm aufhält. In welchem Umfang, gab er nicht an. Seine Miete beträgt Fr. 1'890.– und die Krankenkassenprämie Fr. 290.–. Vermögen weist er keines auf, indessen Schulden in der Höhe von Fr. 90'000.– (Urk. 22). Weitere Angaben zu seiner finanziellen Lage machte er nicht.

4. Unter Berücksichtigung seiner knappen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 180.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzusetzen.

VI. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 180.– Busse bestraft.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 31. August 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Meier