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Entscheid

SU220008

Geringfügige Sachentziehung

21. April 2023Deutsch26 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 81 S. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Januar 2022 wurde die Beschuldigte der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 81). Dagegen hat sie mit Schreiben vom 5. Januar 2022 (Datum Postaufgabe: 7. Januar 2022) bzw. bereits vor Schranken (Prot. I S. 22) Berufung angemeldet (Urk. 72). Noch bevor das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 82; Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese ergänzte sie in der Folge mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Urk. 90).

1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 81 S. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Januar 2022 wurde die Beschuldigte der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 81). Dagegen hat sie mit Schreiben vom 5. Januar 2022 (Datum Postaufgabe: 7. Januar 2022) bzw. bereits vor Schranken (Prot. I S. 22) Berufung angemeldet (Urk. 72). Noch bevor das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 82; Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese ergänzte sie in der Folge mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Urk. 90).

1.2 Bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2022 (Datum Postaufgabe: 9. Januar 2022) stellte die Beschuldigte ein separat verfasstes Ausstandsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin, Dr. iur. B._____ (Urk. 73), wobei sie sinngemäss geltend machte, Dr. iur. B._____ sei ihr gegenüber anlässlich der Hauptverhandlung feindselig gewesen. Sie beantrage deshalb eine Wiederholung der Hauptverhand-- 4 of 19 -lung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter und ein neues Urteil. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 erweiterte bzw. konkretisierte die Beschuldigte das Ausstandsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin (Urk. 84/4). Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 wurde das vorliegende Berufungsverfahren bis zum Entscheid über die Ausstandsgesuche sistiert (Urk. 93). Die Ausstandsgesuche der Beschuldigten gegen die vorinstanzliche Richterin sowie die am Entscheid mitwirkende Gerichtsschreiberin wurden von der III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 abgewiesen (Urk. 96).

1.3 Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wurde nach Eingang des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts aufgehoben und die Berufungserklärungen wurden dem Stadtrichteramt zugestellt (Urk. 97). Das Stadtrichteramt erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 99; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 1. November 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufung zu begründen (Urk. 101). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 107). Das Stadtrichteramt erklärte nach Zustellung der Berufungsbegründung, es werde die Abweisung der Berufung beantragt und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die bestehenden Akten. Im Übrigen teilte das Stadtrichteramt unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beschuldigten mit, man habe die Socken der Beschuldigten sowie die sichergestellten Kameras dem Obergericht zur weiteren Veranlassung zugestellt (Urk. 111). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 112). Die Eingabe des Stadtrichteramtes wurde der Beschuldigten zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 113), woraufhin sie eine weitere Eingabe einreichte (Urk. 115). Nach Zustellung dieser Eingabe an das Stadtrichteramt ging keine weitere Eingabe ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen

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worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

2.1 In prozessualer Hinsicht macht die Beschuldigte zunächst geltend, es liege kein gültiger Strafantrag betreffend geringfügige Sachentziehung vor, wegen welcher sie schuldig gesprochen worden sei (Urk. 90 S. 5 und Urk. 107 S. 1 ff.).

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2.2 Die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Es ist daher zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt.

2.3 Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll (BGE 122 IV 207 E. 3a; BGer Urteil 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafantrags bildet, ist indessen Sache der Strafbehörden. Der Strafantragsteller muss im Strafantrag daher nicht angeben, welchen Straftatbestand der Gegenstand des Antrags bildende Sachverhalt seines Erachtens erfüllt, und allfällige Ausführungen des Strafantragstellers zur rechtlichen Subsumtion sind unerheblich. Nennt der Strafantragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt ist, so ist die Strafbehörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 97 E. 3.1; 115 IV 1 E. 2a; vgl. auch TRECH-SEL /JEAN-R ICHARD, StGB-Praxiskommentar, N 8 zu vor Art. 30; BSK-RIEDO, N 54 zu Art. 30 StGB). Solange sich aus dem Strafantrag nicht ergibt, dass der Antragssteller bestimmte Tatbestände von der Untersuchung ausnehmen wollte, wirkt sich die rechtliche Würdigung demnach nicht einschränkend aus (TRECH-SEL /JEAN-R ICHARD, StGB-Praxiskommentar, N 8 zu vor Art. 30).

2.4 Der Geschädigte stellte am 17. Januar 2020 in seiner Funktion als "Eigentümer des Videoüberwachungssystems / Wohnungseigentümer" Strafantrag gegen die Beschuldigte, wobei als Ereignis bzw. Delikt "Sachbeschädigung vom 13.12.2019" angegeben wurde (Urk. 10/2). Der Geschädigte hat damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er eine strafrechtliche Verfolgung des Vorfalls vom 13. Dezember 2019 wolle, als die Beschuldigte die von ihm vor seiner Wohnungstüre installierten Videoüberwachungskameras entfernt haben soll. Wie aufgezeigt, wird gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass der Sachverhalt im Strafantrag rechtlich korrekt qualifiziert wird. Vielmehr ist einzig notwendig, dass daraus klar wird, welchen Lebenssachverhalt der Antragssteller meint, den er in einem Strafverfahren abgeklärt haben möchte. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. Der Vorfall ist einerseits zeitlich auf einen konkreten Tag eingegrenzt und aus der Funktionsbezeichnung geht -- 7 of 19 -andererseits auch hervor, dass es sich um den Vorfall betreffend die Videokameras handelt. Der Lebenssachverhalt, auf den sich der Strafantrag bezogen hat, war daher für alle Beteiligten stets eindeutig. Da der Strafantrag am 17. Januar 2020 und damit weniger als drei Monate nach dem Vorfall vom 13. Dezember 2019 gestellt wurde, wurde die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB zudem eingehalten.

2.5 Zusammenfassend liegt damit ein gültiger Strafantrag betreffend den Vorfall vom 13. Dezember 2019 vor. Auf die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sämtliche Vorladungen betreffend geringfügige Sachentziehung mangels gültigen Strafantrages nichtig seien (Urk. 107 S. 5 f.), braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass es – entgegen der Darstellung der Beschuldigten (Urk. 107 S. 6) – keine Rolle spielt, dass die Beschuldigte von der Vorinstanz zur Hauptverhandlung betreffend geringfügigen Diebstahl vorgeladen wurde (vgl. Urk. 56/1). Die Beschuldigte wusste aufgrund des laufenden Verfahrens ohne Weiteres, um welchen Vorfall sich das am Gericht hängige Verfahren dreht und macht entsprechend auch nicht geltend, sie hätte diesbezüglich jemals Zweifel gehabt. Der Betreff auf dem Rubrum dient denn auch nur der groben Orientierung, was Gegenstand des Verfahrens ist, schränkt die rechtliche Qualifikation im Endentscheid aber in keiner Weise ein.

2.6 Da ein gültiger Strafantrag betreffend geringfügige Sachentziehung vorliegt, erübrigen sich auch weitere Ausführungen hinsichtlich der Eventualanträge der Beschuldigten auf gerichtliche Anweisung an die Stadtpolizei Zürich, sie sei zu einer erneuten Einvernahme vorzuladen. Hinsichtlich des Antrags der Beschuldigten, es sei ein Disziplinarverfahren gegen den Stadtpolizisten C._____ einzuleiten, ist darauf hinweisen, dass die Berufungsinstanz hierfür nicht kompetent ist. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten seitens der Stadtpolizei sind im Übrigen aber ohnehin nicht erkennbar.

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3. Weiter beantragt die Beschuldigte in prozessualer Hinsicht, die vorinstanzliche Hauptverhandlung sei für nichtig zu erklären. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die vorinstanzliche Richterin habe ihr mitgeteilt, sie müsse ihren Parteivortrag nicht laut vorlesen, sondern könne diesen auch zu den Akten geben. Da ihr in einem anderen Fall von einer anderen Richterin mitgeteilt worden sei, dass der Parteivortrag nur dann Geltung habe, wenn sie ihn laut vorlese, gehe sie davon aus, dass die vorinstanzliche Richterin ihre Argumente nicht habe hören wollen (Urk. 90 S. 3; vgl. auch Urk. 107 S. 2). Die Vorinstanz nahm im begründeten Urteil auf die Vorbringen der Beschuldigten gemäss ihrem schriftlich eingereichtem Parteivortrag (Urk. 68) Bezug (Urk. 81 S. 11). Der Parteivortrag galt denn auch gemäss vorinstanzlichem Protokoll als verlesen, obschon die Beschuldigte ihn nicht tatsächlich laut vorlesen musste (vgl. Prot. I S. 7). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

4. Sodann beantragt die Beschuldigte, das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, die vorinstanzliche Richterin durch einen unparteiischen Richter zu ersetzen und nach einer neuen Verhandlung ein neues Urteil zu fassen (Urk. 107 S. 12). Da das gegen die vorinstanzliche Gerichtsbesetzung gerichtete Ausstandsbegehren mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 3. Oktober 2022 abgewiesen wurde (Urk. 96), ist auf dieses Argument nicht weiter einzugehen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Dezember 2019 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der D._____-strasse …, … Zürich, im 5. Obergeschoss um ca. 04.13 bis 04.30 Uhr zwei dem Geschädigten gehörende Videoüberwachungssysteme im Wert von ca. Fr. 133.– entwendet zu haben.

1.2 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Stadtrichteramt als geringfügige Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

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2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die Kameras entfernt zu haben. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, sie sei als Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft berechtigt gewesen, die Überwachungskameras, welche ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft montiert worden seien, zu entfernen. Da das Treppenhaus ein gemeinschaftlich genutzter Teil des Hauses sei, dürfe nur der Verwalter dort Arbeiten vornehmen. Der Geschädigte sei daher nicht berechtigt gewesen, die Kameras zu installieren. Zudem seien Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche ohne ihr Wissen gefasst worden seien, gemäss Vereinsrecht automatisch nichtig (Urk. 82 S. 3; Urk. 90 S. 4).

3.1 Vorab ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verweisen (Urk. 81 S. 7 f.).

3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, entstand dem Geschädigten durch die Entwendung der Kameras ein erheblicher Nachteil (Urk. 81 S. 8). Im fraglichen Mehrfamilienhaus ist es vor der Installation der Kameras zu diversen Diebstählen gekommen. Dem Geschädigten sind gemäss dessen Darstellung ein Paar hochwertige Businessschuhe, eine Steinstatue, ein Stapel Bodenfliesen zur Auslegung des Fussbodens sowie ein Postpaket abhandengekommen (vgl. Urk. 34 S. 3 f.). Die Überwachungskameras installierte er daher im Eingangsbereich seiner Wohnung, um die potentielle Täterschaft zu identifizieren. Dies tat er – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – insbesondere in der Absicht, sein Sicherheitsgefühl zu erhöhen und weiteren finanziellen Schaden abzuwenden (Urk. 81 S. 8).

3.3 Die Vorinstanz hat sich sodann bereits ausführlich mit dem Argument der Beschuldigten, sie sei berechtigt gewesen, die Kameras zu entfernen, auseinandergesetzt. So erwog die Vorinstanz, es sei zutreffend, dass gemäss Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus feuerpolizeilichen Gründen keine Gegenstände, insbesondere solche, die den freien Durchgang behindern, im Treppenhaus gelagert oder abgestellt werden dürften (Urk. 10/4 S. 5). Ein in der fünften und obersten Etage an der Wand angebrachtes Videoüberwachungssystem stelle jedoch kein feuerpolizeiliches Risiko dar. Weshalb dieses den Flucht-- 10 of 19 -weg behindern soll, sei nicht einzusehen und habe auch die Beschuldigte nicht dargelegt. Weder das Videoüberwachungssystem noch allfällige andere Gegenstände vor der Wohnung des Geschädigten würden den Fluchtweg der Beschuldigten behindern, da sie im 2. Stockwerk wohne und der Geschädigte im 5. Stockwerk (Urk. 81 S. 9). Weiter erwog die Vorinstanz, entgegen der Ansicht der Beschuldigten sei es ihr nicht gestattet gewesen, allfällige ihres Erachtens gegen die Benutzungsordnung verstossende Gegenstände eigenmächtig zu beseitigen. Es gehe aus den Akten hervor, dass der Geschädigte berechtigt gewesen sei, in seinem Eingangsbereich eine Überwachungskamera zu installieren. Er habe dieses Vorgehen mit den anderen Stockwerkeigentümern abgesprochen (Urk. 34 S. 2), wobei aber die Beschuldigte nicht informiert worden sei, da sie verdächtigt worden sei, für das Verschwinden der Gegenstände verantwortlich zu sein. Der Verdacht gegen sie habe sich als berechtigt erwiesen. Am 18. November 2020 sei bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei mehrere der im Treppenhaus verschwundenen Gegenstände – unter anderem die für den Geschädigten bestimmten Bodenfliesen – in ihrer Wohnung hätten sichergestellt werden können (Urk. 19/3). Am 12. Dezember 2019 habe der Geschädigte reglementskonform einen entsprechenden Antrag an die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt. Der Antrag sei von der Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. März 2020 gutgeheissen worden (Urk. 34/1). Zudem habe der Geschädigte Abklärungen beim Datenschutzbeauftragten getätigt, worauf ihm mitgeteilt worden sei, er müsse neben dem Kamerasystem einen Sticker "Vorsicht Videoüberwachung" anbringen. Dies habe er in der Folge gemacht, aber der Sticker sei zweimal von der Beschuldigten entfernt worden (Urk. 34 S. 4). Wenn die Beschuldigte vorbringe, sie habe ein Recht, sich im Treppenhaus auch auf der fünften Etage aufzuhalten, ohne gefilmt zu werden, dann sei dem entgegenzuhalten, dass ihr diese Auffassung nicht das Recht gebe, das Kamerasystem eigenmächtig zu entfernen. Die Beschuldigte hätte, wenn sie sich gegen die Anbringung des Videoüberwachungssystems zur Wehr hätten setzten wollen, den im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorgesehen Weg beschreiten und bei der nächsten -- 11 of 19 -Stockwerkeigentümerversammlung einen Antrag auf Entfernung der Kamerasysteme stellen oder den Beschluss auf Bewilligung des Videoüberwachungssystems anfechten können. Zur eigenmächtigen Entfernung der Kameras sei sie schlechterdings nicht befugt gewesen, ihr Handeln sei unrechtmässig. Dass sie sich dieses Umstandes durchaus bewusst gewesen sei, lasse der Zeitpunkt annehmen, zu welchem sie die Kameras demontiert habe, nämlich in den frühen Morgenstunden zwischen 04.13 und 04.30 Uhr und somit zu einer Uhrzeit, zu der sie nicht damit habe rechnen müssen, ertappt zu werden (Urk. 81 S. 9 f.).

3.4 Die Beschuldigte moniert in ihrer Berufungserklärung, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie als Teil der Verwaltung nicht berechtigt sein soll, die rechtwidrig installierten Kameras abzumontieren (Urk. 90 S. 4). Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Beschuldigte als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt worden wäre. Im Gegenteil erklärte der Geschädigte ausdrücklich, dass es einen gewählten Verwalter bzw. einen Stellvertreter gebe, die Beschuldigte aber nicht als Verwalterin tätig sei. Sie sei lediglich Miteigentümerin in der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Urk. 34 S. 5). Bestätigt wird dies durch das aktenkundige Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. März 2020, auf welchem E._____ als Verwalter aufgeführt ist (Urk. 34/1 S. 1). Der Geschädigte hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 12. Dezember 2019 – mithin einen Tag vor dem fraglichen Vorfall – einen reglementskonformen Antrag gestellt, dass er die Kameras aufhängen dürfe. Diesem Antrag wurde mit Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 13. März 2020 einstimmig – wobei die Beschuldigte nicht anwesend war – zugestimmt, womit die Montage der Videokameras nachträglich genehmigt wurde (Urk. 34/1 S. 5). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Kameras bereits vor dem 12. Dezember 2019 montiert wurden, wobei der Geschädigte geltend macht, er habe die Montage mit den anderen Stockwerkeigentümern – ausgenommen die Beschuldigte, welche er der Diebstähle verdächtigte – abgesprochen und deren mündliche Zustimmung erhalten (Urk. 34 S. 5). Der Geschädigte informierte zudem über die Videoüberwachung durch Anbringung entsprechender Sticker, -- 12 of 19 -welche von der Beschuldigten zweimal entfernt worden seien (Urk. 34 S. 4). Da sich im Eingangsbereich vor seiner Wohnung ausser ihm selbst und seinen eigenen Besuchern zudem keine weiteren Personen aufhalten mussten sowie in Anbetracht seiner schützenswerten Sicherheitsinteressen, erscheint die Installation der Kameras prima vista gerechtfertigt. Ob aber zivilrechtlich tatsächlich ein Anspruch des Geschädigten auf Montage bzw. ein Anspruch der Beschuldigten auf Entfernung bzw. Demontage der Kameras bestanden hätte, braucht im vorliegenden Strafverfahren indessen nicht geklärt zu werden und kann offen bleiben. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob die Beschuldigte berechtigt war, die Kameras in Eigenregie abzumontieren und sodann in ihre Wohnung mitzunehmen. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Beschuldigte hätte die Entfernung der Kameras mittels eines entsprechenden reglements- und gesetzeskonformen Antrags an die Stockwerkeigentümergemeinschaft beantragen müssen. Allenfalls hätte sich auch den Beschluss betreffend Genehmigung der Kameras auf dem Rechtsmittelweg anfechten können. Das Vorgehen der Beschuldigten, welche sich eigenmächtig über die zivilrechtlichen Vorgehensweisen hinwegsetzte und die Kameras in einer "Nacht-undNebel-Aktion" kurzerhand abmontierte und sodann in die eigene Wohnung mitnahm, erweist sich demgegenüber als nicht rechtmässig. Ihr Vorgehen erscheint als Akt der Selbstjustiz, zu welchem sie schlichtweg nicht berechtigt war.

3.5 Das Vorbringen der Beschuldigten, sie sei von der Vorinstanz einzig wegen ihres ausländisch klingenden Namens verurteilt worden (Urk. 90 S. 2; Urk. 107 S. 2), findet in den Akten und der vorinstanzlichen Urteilsbegründung keine Stütze.

3.6 Das Vorbringen der Beschuldigten, der Geschädigte habe sie gar nie zur Rückgabe der Kameras aufgefordert (Urk. 90 S. 4), hat für die rechtliche Würdigung keine Relevanz. Der Tatbestand ist vielmehr bereits durch den Entzug der Sache erfüllt, wenn dies beim Geschädigten einen erheblichen Nachteil verursacht. Dies war vorliegend ohne Weiteres der Fall, da die Beschuldigte die Kameras nach der Demontage in ihre Wohnung nahm und dem Geschädigten dadurch -- 13 of 19 -entzogen hat. Die Rückforderung der entzogenen Sache stellt mit anderen Worten keine Voraussetzung des Tatbestandes von Art. 141 StGB dar.

4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz des erstellten Sachverhalts als geringfügige Sachentziehung erweist sich im Übrigen als zutreffend und wird auch von der Beschuldigten nicht bestritten. Es ist daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 81 S. 7 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt hierbei – entgegen der Argumentation der Beschuldigten (Urk. 107 S. 10 f.) – nicht vor.

5. Die Beschuldigte ist demnach der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft (Urk. 81 S. 14), wobei diese das Strafmass nicht beanstandet bzw. keine Ausführungen zur Höhe einer allfälligen Busse macht. Sie bringt einzig vor, das Verfahren hätte gestützt auf Art. 52 StGB auch "eingestellt" werden können (Urk. 107 S. 6).

1.2 Das Gericht kann gemäss Art. 52 StGB von einer Strafe absehen, wenn kumulativ sowohl Schuld als auch Tatfolgen gering sind. Die Begehung eines Bagatelldelikts führt indessen nicht automatisch dazu, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. Vielmehr muss das Verhalten des Täters auch im Quervergleich mit anderen (Bagatell-)Delikten bzw. anderen unter die entsprechende Gesetzesbestimmung fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Mit anderen Worten muss die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegen als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; BGE 138 IV 13, E. 9; PK-TRECHSEL /KELLER, Praxiskommentar, 3. Auflagen N 1 f. zu Art. 52 StGB; BSK-RIKLIN, N 22 zu Art. 52 StGB). Art. 52 StGB soll entsprechend auch nicht als Regelungsinstrument zur Entkriminalisierung von Bagatelldelikten führen (BSK-RIKLIN, N 22 zu Art. 52 StGB; CORNU, ZStrR 2009/127, S. 393 ff. S. 397 und 399). Ebenso wenig soll -- 14 of 19 -durch die Anwendung von Art. 52 StGB der Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögensdelikten mit einem Deliktsbetrag von maximal Fr. 300.– zur Anwendung kommt (vgl. BGE 121 IV 261), eingeschränkt werden (CORNU, ZStrR 2009/127, S. 393 ff. S. 397).

1.3 Die Entwendung der Videokameras hatte für den Geschädigten einen merklichen Nachteil zur Folge, zumal er damit – trotz bestehendem Verdacht betreffend Diebstahl – seinen Wohnungseingang nicht länger überwachen konnte. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 133.60 zudem im mittleren Bereich dessen, was noch als geringfügiges Vermögensdelikt gilt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall in eine Vielzahl von Auseinandersetzungen der Beschuldigten mit den übrigen Mitgliedern der Stockwerkeigentümergemeinschaft einreiht und für den Geschädigten daher zu einer erhöhten Belastung geführt haben dürfte. Es ist aufgrund dieser Umstände nicht angezeigt, vorliegend von einer Strafe abzusehen.

2.1 Die vorinstanzlich ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 200.– ist daher unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 10) zu übernehmen.

2.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. V. Beschlagnahmungen etc.

1. Die Beschuldigte beantragt, es seien ihr die sichergestellten schwarzen Socken sowie die Überwachungskameras herauszugeben (Urk. 107 S. 12). Das Stadtrichteramt hat bereits mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 entschieden, dass die zwei sichergestellten Überwachungskameras "blink" dem Geschädigten F._____ und die sichergestellten Schwarzen Socken der Beschuldigten herauszugeben seien (Urk. 51). Die Gegenstände wurden bislang aber nicht herausgegeben, zumal das Stadtrichteramt mit Schreiben vom 18. Januar 2022 -- 15 of 19 -mitteilte, die Kameras und die Socken würden dem Obergericht, bei welchem die Verfahrensleitung lag, zur weiteren Veranlassung zugestellt (Urk. 85).

2. Da die Überwachungskameras (Urk. 86/1) zweifellos im Eigentum des Geschädigten F._____ stehen, sind diese ihm und nicht etwa der Beschuldigten herauszugeben. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Kameras der Beschuldigten auszuhändigen seien, vermochte die Beschuldigte nicht darzutun. Die sichergestellten schwarzen Socken (Urk. 86/1) sind demgegenüber antragsgemäss der Beschuldigten herauszugeben, da es sich hierbei um ihr Eigentum handelt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Die Beschuldigte beanstandet, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sowie die Gerichtsgebühren des Stadtrichteramtes seien zu hoch. Im Wesentlichen führt sie aus, der Streitwert betrage vorliegend Fr. 0.–, weshalb die festgesetzten Gebühren zu hoch erscheinen würden (Urk. 90 S. 7; Urk. 107 S. 9).

1.2 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr aufgrund des nicht unerheblichen Aufwands des Verfahrens auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 81 S. 13). Die Gerichtsgebühren des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafprozess richten sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nach § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11; GebV OG). Nach dieser Bestimmung ist die Gerichtsgebühr bei Verfahren vor Einzelgerichten im Rahmen zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– festzusetzen. Kriterien für die Bemessung der Gerichtsgebühr bilden dabei insbesondere die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG). Da der Aktenumfang für ein Übertretungsstrafverfahren nicht unerheblich ist und die Beschuldigte auch im Vorfeld der Hauptverhandlung mehrere Eingaben einreichte, ist die von der Vorinstanz auf 1/12 des Maximalbetrags festgesetzte Gerichtsgebühr keineswegs überhöht. Sie ist daher zu bestätigen.

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1.3 Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich belaufen sich im Gesamtbetrag auf Fr. 777.– (Fr. 470.– Verfügungskosten gemäss Strafbefehl Nr. 2020-023-871 vom 3. November 2020 [bestehend in Gebührenpauschale von Fr. 250.– sowie Kosten für aktengebundene Fotos von Fr. 20.–] sowie Fr. 507.– an zusätzlichen Untersuchungskosten). Einschlägig ist diesbezüglich die Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 (LS 323.1; GebV StrV). Die Gebühr ist im Übertretungsstrafverfahren bei einer mit einem Strafbefehl abgeschlossenen Untersuchung im Rahmen zwischen Fr. 80.– bis Fr. 2'000.– zu bemessen (§ 6 Abs. 1 lit. a GebV StrV). Hinzu kommt die für die Führung der Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl festzusetzende Gebühr, welche im Rahmen zwischen Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– zu bemessen ist (§ 6 Abs. 1 lit. d GebV StrV). Bemessungskriterien für die zu erhebenden Gebühren sind hier der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der Polizei, sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a und lit. b GebV StrV). Die vom Stadtrichteramt erhobenen Gebühren bewegen sich jeweils im untersten Achtel der geschilderten Gebührenrahmen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte auch schon in der Untersuchung zahlreiche längere Eingaben eingereicht hat, rechtfertigte es sich ohne Weiteres, die Gebühr nicht gerade am untersten Rand anzusetzen. Die Auslagen für aktengebundene Fotos in Höhe von Fr. 20.– durften schliesslich gestützt auf § 9 Abs. 2 GebV StrV gesondert verrechnet werden. Zusammenfassend sind auch die vom Stadtrichteramt verrechneten Gebühren und Auslagen nicht zu beanstanden.

1.4 Da die Beschuldigte auch zweitinstanzlich verurteilt wird und die Höhe der Gebühren – wie ausgeführt – nicht zu beanstanden ist, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4, 5 und 6) zu bestätigen.

2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte

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unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.

1. Die Beschuldigte ist schuldig der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die zwei sichergestellten Überwachungskameras "blink" werden dem Geschädigten F._____ herausgegeben.

5. Die sichergestellten schwarzen Socken werden der Beschuldigten herausgegeben.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte (unter Beilage der sichergestellten schwarzen Socken; Urk. 86/1) − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Geschädigten F._____ (im Auszug gemäss Disp.-Ziff. 4; unter Beilage der zwei sichergestellten Kameras; Urk. 86/1)

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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 19 of 19 --