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Entscheid

SU220010

Übertretung des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

3. Februar 2023Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 17. Januar 2022 der Übertretung von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 150.–, wofür sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festsetzte, und auferlegte der Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens.

2.

Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (Poststempel: 18. Januar 2022) fristgerecht Berufung an (Urk. 21; Prot. I S. 14 ff.). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 9. Februar 2022 (Urk. 28/2) reichte die Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung vom 1. März 2022 ein (Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2022 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Mit derselben Verfügung wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 32). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung (Urk. 34). Ein Datenerfassungsblatt der Beschuldigten ging nicht ein. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Dieser Frist kam sie mit Eingabe vom 8. August 2022 (Urk. 37, Poststempel vom 9. August 2022; Beilagen Urk. 38/1-3) nach (Urk. 36/21). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 11. August 2022 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 39). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vo-- 3 of 13 -rinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 41 und 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Vorbemerkungen

1.

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil durch die Beschuldigte vollumfänglich angefochten wird, erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

2.

Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.1. Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 -- 4 of 13 -E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

2.1. Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 -- 4 of 13 -E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO).

2.3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass-geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt

1. Gemäss Strafbefehl, welcher zur Anklage erhoben wurde (vgl. Urk. 13; Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 1 StPO und Art. 357 Abs. 1 StPO), soll die Beschuldigte am 9. November 2020 um 11.00 Uhr im Zug Nr. 18740 (S7) in Fahrtrichtung Zürich auf der Höhe von B._____ trotz der aufgrund der Covid-19-Pandemie geltenden Maskenpflicht keine Gesichtsmaske getragen haben. Bei einer Kontrolle durch die Sicherheitsangestellten der C._____ AG habe sie diesen zu verstehen gegeben, ein ärztliches Attest hierfür zu besitzen. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten vor diesem Hintergrund vor, die mehrfache Aufforderung der Sicherheitsangestellten, dieses Attest vorzuweisen, bewusst nicht befolgt und sich durch Nichtbefolgen dieser Anweisung des Ungehorsams im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gemacht zu haben (Urk. 2).

2. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung als erstellt. Unter Würdigung

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ihrer Aussagen erachtet sie es letztlich auch als erwiesen, dass der Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Person, welche von ihr die Vorweisung des Attests verlangt habe, um einen Mitarbeiter der C._____ AG und damit für sie erkennbar um einen Sicherheitsangestellten der Bahn gehandelt habe (Urk. 29 S. 4 f.).

3. Die Beschuldigte rügt zwar in ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. In der Folge legt sie jedoch nicht dar, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Insbesondere bezeichnet sie die Person, die sie kontrolliert habe, sowohl in ihrer Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 7) als auch in ihrer Berufungsbegründung als einen "C._____" (Urk. 37 S. 2) und macht vor Berufungsgericht entsprechend nicht geltend, dass dieser nicht als solcher bzw. als Sicherheitspersonal der Bahn erkennbar gewesen wäre.

4. Die Beschuldigte stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei, da die Vorinstanz den aus ihrer Sicht dadurch, dass sie dem C._____ zu verstehen gegeben habe, über ein entsprechendes ärztliches Attest zu verfügen, mündlich erbrachte Nachweis der Ausnahme von der Maskentragpflicht als ungenügend erachtet habe (Urk. 37 S. 1 f.). Dies betrifft allerdings die Frage der Subsumtion ihres anerkannten Verhaltens unter den Tatbestand des Ungehorsam gegen eine Anordnung einer ( erkennbar) mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person (Art. 9 BGST) im Hinblick auf die in der Covid-19-Verordnung besondere Lage statuierten Regelung der Maskentragpflicht bzw. der Ausnahmen von dieser Pflicht (Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verodnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand vom 2. November 2020, SR 818.101.26) und damit eine Rechtsfrage, worauf nachfolgend einzugehen sein wird.

5. Im Ergebnis wird der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Sachverhalt mithin nicht bestritten und ist entsprechend der nachfolgenden rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.

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IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, Stand vom 2. November 2020 (nachfolgend: "Covid-19-Verordnung besondere Lage"), bestand unter dem Titel "Reisende im öffentlichen Verkehr" eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, wie etwa in Zügen. Von dieser Pflicht ausgenommen waren – abgesehen von Kindern unter 12 Jahren – Personen, welche nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine medizinische Maske tragen konnten (Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage).

2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) haben die Sicherheitsdienste und die Transportpolizei unter anderem die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST können sie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, kann gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wegen Ungehorsams mit Busse bestraft werden.

2.1. Die Beschuldigte wurde in einer Züricher S-Bahn (S7, Zug Nr. 18740), welche von der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) betrieben wird, von einem Mitarbeiter der C._____ AG kontrolliert. Das Sicherheitspersonal der C._____ AG ist in den Zügen der SBB im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, tätig (vgl. Urk. 1, Anzeige der C._____). Auf der Webseite des Bundesamtes für Verkehr BAV ist eine Liste jener Organisationen aufgeschaltet, welche als Sicherheitsorganen im öffentlichen Verkehr eine Bewilligung des BAV zur Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen aufweisen, wozu unter anderem auch die C._____ AG für die SBB AG gehört (vgl. https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/allgemeinethemen/sicherheit/sicherheitsdienste-im-oeffentlichen-verkehr/sicherheitsorganeim-oev-mit-hoheitlichen-befugnissen.html; zuletzt besucht am 3. Februar 2023).

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Die C._____ AG ist demnach für die Aufgaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und dazu befugt, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln.

2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften. Zu diesen Benützungsvorschriften ist auch die in Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage umschriebene Maskentragpflicht und damit inhärent die in Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19Verordnung besondere Lage enthaltene Ausnahme von dieser Maskenpflicht zu zählen, auf die sich die Beschuldigte beruft. Sie stellt sich, wie dargelegt, auf den Standpunkt, sie habe dadurch, dass sie dem C._____-Mitarbeiter zu verstehen gegeben habe, dass sie über ein entsprechendes ärztliches Attests verfüge, den gesetzlich geforderten "Nachweis" der Ausnahme von der Maskentragpflicht erbracht, und zwar mündlich. Das Wort "nachweisen" heisse von der Wortbedeutung her – auch in der Amtssprache – so viel wie jemandem etwas vermitteln bzw. Informationen über etwas geben. Dies habe sie – so die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung – durch ihre mündliche Ankündigung, über ein ärztliches Attest zur Maskendispens zu verfügen, mithin erfüllt (Urk. 37 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. In ihrer Argumentation stellt die Beschuldigte eine rein mündliche Äusserung dem Nachweis einer behaupteten Tatsache gleich. Dabei versteht sich bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch, dass ein "Nachweis" einer Tatsache gerade über das Aufstellen einer reinen Behauptung hinausgehen muss. Damit die Sicherheitsorgane – vorliegend verkörpert durch den besagten Mitarbeiter der C._____ – im Hinblick auf die Ausnahmeregelung Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19Verordnung besondere Lage effektiv für die Einhaltung der Vorschriften sorgen konnten, musste es ihnen entsprechend möglich gewesen sein, von einem Fahrgast zu verlangen, sein behauptetermassen vorhandenes ärztliches Attest vorzuweisen und dieses auch einzusehen. Andernfalls würde diese Bestimmung ihres Sinnes entleert. Der Beschuldigten stand es demzufolge nicht zu, die Vorweisung ihres Attestes gegenüber dem Mitarbeiter der C._____ zu verweigern. Indem sie dies trotzdem tat, hat sie einer Anordnung einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt und im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST objektiv tatbestandsmässig gehandelt.

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2.3. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der C._____-Mitarbeiter der Aufforderung der Beschuldigten, sich ihr gegenüber auszuweisen, was sie gemäss eigener Angabe als Bedingung für das Vorweisen ihres Attest gestellt habe, nicht bzw. erst in Anwesenheit der beigezogenen Transportpolizei nachgekommen sein soll (Urk. 37 S. 2). Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST, SR 745.21) sieht hinsichtlich Identifizierbarkeit vor, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigten klar, dass sie es mit einem C._____ und entsprechend mit einem Sicherheitsangestellten der Bahn zu tun hatte, nachdem sich dieser als solcher zu erkennen gegeben und erkennbar in dieser Funktion mit ihr interagiert hat. Entsprechend musste der Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, dass sie dessen Anweisung, das Attest vorzuweisen, zu befolgen hatte, was sie willentlich dennoch verweigerte. Die Beschuldigte widersetzte sich der Anordnung entsprechend vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt ist.

2.4. Unbehelflich ist ferner der Einwand der Beschuldigten, wonach in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch keine Strafbestimmung zur Ahndung von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen gewesen sei (Urk. 30 S. 2; Urk. 37 S. 4), wird ihr ein Verstoss gegen das Epidemiengesetz (EPG) oder eine in diesem Zusammenhang erlassene Verordnung doch strafrechtlich gar nicht zur Last gelegt. Wie dargelegt, sieht Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST vor, dass den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr unter anderem die Aufgabe zukommt, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Entsprechend können sie gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass bereits ein vorschriftswidriges Verhalten die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr dazu berechtigt, die betreffenden Personen anzuhalten, zu kontrollieren oder wegzuweisen.

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Dass Verstösse gegen Strafbestimmungen vorliegen müssten, damit die Sicherheitsorgane tätig werden dürfen, ist entsprechend nicht vorausgesetzt. Demnach schliesst die Straflosigkeit eines von den Sicherheitsorganen der SBB kontrollierten vorschriftswidrigen Verhaltens die Strafbarkeit des Ungehorsams gegen die Aufforderung jener Sicherheitsorgane, sich vorschriftsgemäss zu verhalten – d.h. in casu eine Maske zu tragen oder dann das Vorliegen eines Maskendispensationsgrundes nachzuweisen – nicht aus.

2.5. Für den Ungehorsam der Beschuldigten gegenüber der Anweisung des C._____-Mitarbeiters bestand denn auch kein Rechtfertigungsgrund. Soweit die Beschuldigte mit ihrem Vorbringen, wonach im fast leeren Zug kein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestanden habe, dem C._____-Mitarbeiter ein derart "höchstpersönliches Dokument" wie das Attest betreffend Maskendispens zur Einsicht vorzuweisen, was eine Verletzung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB bedeuten würde (Urk. 37 S. 3 f.), in diese Richtung argumentiert, ist sie damit nicht zu hören. Das ärztliche Attest, dass bescheinigt, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, liess sich die Beschuldigte gerade zum Zweck ausstellen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der gesetzlichen Maskentragpflicht nachweisen zu können. Anders als mit einer solchen von einer medizinischen Fachperson ausgestellten Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe liesse sich der in Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage gefordert Nachweis denn auch kaum rechtsgenüglich erbringen. Vor diesem Hintergrund versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung ihres Sinnes entleert würde, wenn der geforderte Nachweis gegenüber einer zur Kontrolle berechtigten Person (Polizei, Transportpolizei, Sicherheitsdienst im Sinne des BGST etc.) schon dadurch rechtmässig verweigert werden könnte, dass sich der Fahrgast auf den Schutz seiner Privatsphäre beruft.

2.6. Nach dem Erwogenen ist die Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des Ungehorsams gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.

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V. Sanktion

1. Für Übertretungen von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) ist eine Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– vorgesehen.

2. Die Beschuldigte weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung des Zugsicherheitsdienstes, den Nachweis zu erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen die grundsätzlich erforderliche Gesichtsmaske nicht tragen konnte, dies, obwohl sie über ein entsprechenden Nachweis verfügte und diesen auch bei sich trug. Die Rechtsverletzung wäre entsprechend ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dass die Beschuldigte mit Vorsatz handelte, ist neutral zu werten. Das Verschulden gestaltet sich als insgesamt noch leicht. Nachdem sich die Beschuldigte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weitestgehend weigerte, Aussagen über ihre finanziellen Verhältnisse zu machen, und auch im Berufungsverfahren diesbezüglich nichts weiter vorbrachte, besteht auch mit Blick auf das Bemessungskriterium der persönlichen Verhältnisse kein Anlass, an der vorinstanzlichen Sanktion etwas zu ändern. Die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 150.– erscheint entsprechend angemessen. Einer Erhöhung der Busse stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

3. Die Beschuldigte ist entsprechend mit einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen, wobei im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei dieser Ausgang des Verfahrens besteht kein Raum für die Zusprechung der von der Beschuldigten beantragten Umtriebsentschädigung.

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1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Ungehorsams (Widerhandlung gegen Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 150.– Busse. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirk Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres

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