SU220017
Nichtbefolgen einer Polizeilichen Anordnung etc.
28. Juni 2022Deutsch15 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU220017-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 28. Juni 2022 in Sachen...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220017-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 28. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadt Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Nichtbefolgen einer Polizeilichen Anordnung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2021 (GC210006)
Strafbefehl:
Der Strafbefehl der Stadtrichterin der Stadt Uster vom 7. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 7).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 17 f.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster und des Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne die Einwilligung der Berechtigten im Sinne von Art. 17 Abs. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
5. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Uster im Betrag von Fr. 550.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 38155 vom 7. Mai 2021 sowie Fr. 400.– nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Uster eingefordert.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten (Urk. 34 und 41 sinngemäss):
Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 33 S. 3 f.).
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 33 S. 3 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte der Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster und des Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne die Einwilligung der Berechtigten im Sinne von Art. 17 Abs. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.– sowie die Kosten des Stadtrichteramts Uster in der Höhe von Fr. 550.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 17).
3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4. November 2021 innert Frist mündlich Berufung an (Urk. 26). Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils reichte der Beschuldigte am 25. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 30, Urk. 34).
4. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurde der Stadt Uster, Stadtrichterin (nachfolgend: die Stadtrichterin), eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Die Stadtrichterin liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 20. April 2022 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet (Urk. 39). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am 26. April 2022 fristgerecht ein (Urk. 40, Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2022 wurde der Stadtrichterin und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung zugestellt (Urk. 43). Gleichzeitig wurde der Stadtrichterin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt sowie der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 43). Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Mai 2022 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 45), liess sich die Stadtrichterin nicht vernehmen, womit androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
4. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 34 und
41 sinngemäss). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
III. Sachverhalt
1. Die Stadtrichterin macht in ihrem Strafbefehl vom 7. Mai 2021 geltend, der Beschuldigte habe am 1. April 2021 ein fremdes, umzäuntes Grundstück betreten, wo er durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und aufgefordert worden sei, das Grundstück zu verlassen, was er jedoch nicht getan und sich der Kontrolle entzogen habe, indem er in den See gesprungen und davon geschwommen sei (Urk. 7).
2.1. Der Beschuldigte bestreitet, sich der Personenkontrolle durch die Polizei entzogen zu haben, gibt jedoch zu, der Aufforderung der Polizei, das Grundstück zu verlassen, keine Folge geleistet zu haben. Die wesentlichen Ausführungen des Beschuldigten im bisherigen Verfahren werden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 33 S. 6 f.), worauf verwiesen werden kann.
2.2. In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, er habe damals den Polizisten sehr wohl Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse bekanntgegeben. Die Polizeibeamten hätten ihn aufgefordert, das Badi-Gelände zu verlassen, weil die Badi geschlossen gewesen sei. Er habe hierzu aber keine Lust gehabt und sich wieder auf seine Matte gelegt. Wie in seinen früheren Aussagen macht er geltend, sich schon seit Jahren immer wieder dort aufzuhalten, was von früheren Bademeistern toleriert worden sei und wovon auch die Seepolizei Kenntnis habe. Seit der Zugang durch die Badi-B._____ mit einem temporären Zaun versperrt sei, gelange er dem Ufer entlang durchs Wasser auf das Badi-Gelände. Am besagten Tag sei er nach einigem Argumentieren mit den Polizisten und um ein allfälliges Gerangel zu vermeiden mit seinem Handy zum Sprungturm geschwommen. Er habe dann die Polizisten dabei gefilmt, wie diese seine Sachen aufgesammelt und ihm zugerufen hätten, er solle seine Sachen holen und gehen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er entgegnet: "Nein, ich gehe wenn es mir passt." Die Polizeibeamten hätten ihm zunächst gedroht, er müsse somit seine Sachen auf dem Polizeiposten entgegennehmen. Nach 5-10 Minuten hätten sie seine Sachen wieder auf den Steg gebracht, wo er diese später in Besitz genommen habe (Urk. 41).
3. In Bezug auf die Personenkontrolle wird im Polizeirapport festgehalten, dass sich diese von Beginn an "als schwierig" erwiesen habe. Der Beschuldigte habe sich der Personenkontrolle entzogen, indem er in den See gesprungen und davon geschwommen sei (Urk. 6 S. 2). Verwertbare Zeugenaussagen der Polizeibeamten liegen nicht vor. Zumal der Beschuldigte behauptet, gewisse Angaben zu seiner Person gemacht zu haben und die Polizeibeamten schliesslich auch wussten, um wen es sich beim Beschuldigten handelte, kann dieser Sachverhaltsteil nicht als erstellt erachtet werden. Die Frage, ob resp. inwiefern sich der Beschuldigte der Personenkontrolle entzogen hat, kann jedoch offen gelassen werden, geht es doch hauptsächlich darum, dass der Beschuldigte der Aufforderung der Polizei, das Areal zu verlassen, nicht nachgekommen und zum Sprungturm geschwommen sein soll. Dies wurde vom Beschuldigten anerkannt, weshalb der Sachverhalt insofern als erstellt zu erachten ist. Auch ergibt sich bereits aus den Aussagen des Beschuldigten bei der Stadtrichterin, dass ihm seitens der Polizeibeamten mitgeteilt wurde, die für das C._____ zuständige Person (D._____) wolle nicht, dass er sich dort aufhalte (Urk. 11 S. 2, vgl. auch Urk. 23 S. 7). Dass er in diesem Wissen die …-Anlage dennoch nicht verliess, ist demzufolge ebenfalls erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1.1. Den Tatbestand der Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster erfüllt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anordnungen der Polizeiorgane keine Folge leistet.
1.2. Der Beschuldigte wurde von Beamten der Stadtpolizei Uster aufgefordert, das Areal des geschlossenen C._____ zu verlassen. Indem er zum Sprungturm der …-anlage schwamm und seine Kleider etc. am Strand liegen liess, kam er dieser Aufforderung nicht nach. Der Beschuldigte missachtete die Anweisungen der Polizeibeamten zugegebenermassen wissentlich und willentlich, womit der objektive wie auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster erfüllt ist.
2.1. Den Tatbestand des Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne die Einwilligung der Berechtigten im Sinne von Art. 17 Abs. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster erfüllt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die Einwilligung der Berechtigten fremde Gärten, Pünten, Rebland, Baustellen und eingezäunte Grundstücke sowie Kulturland zur Vegetationszeit betritt.
2.2. Das C._____ war im Tatzeitpunkt geschlossen und, wie der Beschuldigte selber erklärte, mit einem Zaun abgesperrt. Dem Beschuldigten wurde zudem von den Polizeibeamten mitgeteilt, dass die Berechtigte, D._____, nicht wolle, dass er sich in der …-anlage aufhalte. Indem der Beschuldigte um die fehlende Einwilligung der Berechtigten wusste und dennoch auf dem Gelände verblieb, erfüllte er den Tatbestand gemäss Art. 17 Abs. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster.
3.1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 10 f.).
3.2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung wie bereits früher geltend, er halte sich jedes Jahr seit 2007 an derselben Stelle der Badi auf, was von früheren Bademeistern toleriert worden sei und wovon auch die Seepolizei
Kenntnis gehabt habe (Urk. 41 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass unerheblich ist, ob der Aufenthalt zuvor toleriert worden ist, sondern vor allem entscheidend ist, dass die für das C._____ zuständige D._____ seinen Aufenthalt im C._____ explizit nicht wollte (Urk. 33 S. 11). Davon abgesehen wird der Beschuldigte nicht wegen Hausfriedensbruchs verurteilt, sondern wegen Missachtung einer polizeilichen Anordnung und Betreten eines Grundstücks ohne Einwilligung. Einen Rechtfertigungsgrund vermag der Beschuldigte demzufolge nicht darzulegen.
3.3. Auch Schuldausschlussgründe sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich (Urk. 33 S. 12), insbesondere auch kein Rechtsirrtum, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen von den Polizeibeamten vor Ort über die Rechtslage informiert wurde.
4. Der Beschuldigte ist demzufolge in Bestätigung der Vorinstanz der Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster und des Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne die Einwilligung der Berechtigten im Sinne von Art. 17 Abs. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster schuldig zu sprechen.
V. Sanktion
1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 PVO Stadt Uster ist bei Verletzung der Polizeiverordnung der Stadt Uster oder Missachtung von darauf gestützten Anordnungen eine Busse auszusprechen. Der Höchstbetrag der Busse ist vorliegend Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die vorliegende Deliktsmehrheit stellt ein Strafschärfungsgrund dar. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens liegen keine vor, weshalb die Deliktsmehrheit lediglich straferhöhend zu berücksichtigen ist.
2. In Bezug auf die Grundsätze und Regeln der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 33 S. 13 f.).
3.1. Betreffend die Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung als die vorliegend schwerere Tat qualifizierte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht. Dem kann angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zunächst zum Sprungturm hinausschwamm und – nachdem sich die Polizisten von der Lokalität entfernten – die …-anlage wohl ebenfalls verliess, gefolgt werden. In Bezug auf die subjektive Tatschwere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte die Anordnung der Stadtpolizei Uster bewusst missachtete resp. mit direktem Vorsatz handelte. Nachdem die Beweggründe des Beschuldigten jedoch nicht von einer besonderen kriminellen Energie zeugen, ist die subjektive Tatschwere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen (vgl. Urk. 33 S. 14). Eine Einsatzbusse in der Höhe von Fr. 100.– erscheint - auch angesichts der Ordnungsbussenliste der Stadt Uster, gemäss welcher für das Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen eine Busse in derselben Höhe vermerkt ist als angemessen.
3.2. Bezüglich des Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne Einwilligung der Berechtigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen und von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden (Urk. 33 S. 15). Mit Blick auf die Ordnungsbussenliste der Stadt Uster, gemäss welcher für die vorliegende Übertretung eine Busse von Fr. 60.– vorgesehen ist, erscheint die hierfür von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 50.– angemessen.
4. In Anwendung des Asperationsprinzips - welches gemäss Art. 104 StGB auch auf Übertretungsbussen anwendbar ist - ist die (tatbezogene) Einsatzbusse von Fr. 100.– angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wenn die Vorinstanz die beiden Einsatzbussen schlicht addierte, hat sie dem Asperationsprinzip keine Rechnung getragen. Das vorinstanzliche Urteil weist damit im Bereich der zulässigen Kognition einen Fehler auf, der von der Berufungsinstanz zu korrigieren ist. Vorliegend rechtfertigt sich, für die isoliert errechnete Busse betreffend das unberechtigte Betreten des C._____ Fr. 30.– zur Einsatzbusse hinzuzuschlagen. Dabei resultiert eine Busse von Fr. 130.–.
5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 33 S. 15). Diese haben vorliegend keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Ebenfalls neutral zu behandeln ist der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 18 und 46). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht einsichtig ist, sondern noch an der Hauptverhandlung angab, er sei jederzeit gewillt, das Areal ausserhalb der Öffnungszeiten wieder zu betreten (Urk. 23 S. 7). Somit ging die Vorinstanz zurecht nicht von einem strafmindernd zu berücksichtigenden Nachtatverhalten aus (Urk. 33 S. 16). Anderweitige Strafmilderungs- oder Straferhöhungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Busse von Fr. 130.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
7. Wie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten ist die Busse zu vollziehen, respektive zu bezahlen. Der Beschuldigte wird vorliegend nicht mehr mit Fr. 150.–, sondern mit Fr. 130.– Busse bestraft. Angesichts des gängigen Umrechnungsschlüssels, wonach einer Busse von Fr. 100.– ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, erscheint bei der vorliegend auszusprechenden Busse von Fr. 130.– eine zweitägige Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr gerechtfertigt. Aufgrund dessen ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids auf einen Tag festzulegen.
VI. Kostenfolgen
1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten für das Verfahren beim Stadtrichteramt Uster und jene für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und Ziff. 6, ausgenommen Höhe der Busse) ist folglich zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil
unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils. Einzig die Höhe der Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe werden minimal reduziert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster und des Betretens eines fremden, eingezäunten Grundstücks ohne die Einwilligung der Berechtigten im Sinne von Art. 17 Abs. 3 PVO Stadt Uster i.V.m. Art. 34 PVO Stadt Uster.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 130.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und Ziff. 6, ausgenommen Höhe der Busse) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
− den Beschuldigten − die Stadt Uster, Stadtrichterin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. Juni 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Grell