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Entscheid

SU220035

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz

16. Januar 2023Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 2. Juli 2019 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/12 S. 6).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 2. Juli 2019 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/12 S. 6).

1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Bst. c SBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 6'600.– bestraft (Urk. 2/12 S. 18 ff.).

1.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 1/10) und mit Eingabe vom 25. Juli 2019 folgte ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 2/13). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2019 wurde der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend: ESBK) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist angesetzt, um ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erheben (Urk. 2/16). Sowohl die ESBK als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich liessen diese Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 2/17).

1.4. Mit Beschluss vom 27. September 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Erstattung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 2/24), welche nach zweimaliger Fristerstreckung am 3. Dezember 2019 fristgemäss einging (Urk. 2/30). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erstattete die ESBK die Berufungsantwort (Urk. 2/36). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Berufungsreplik angesetzt (Urk. 38).

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Nach einmaliger Fristerstreckung ging mit Eingabe vom 12. Februar 2020 innert Frist die Berufungsreplik ein, wobei sie die Bezeichnung "Berufungsbegründung" trägt und auch inhaltlich einer zweiten Berufungsbegründung gleichkommt (Urk. 2/42). Die erwähnte Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten wurde der ESBK und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 2/45). Mit Schreiben vom 27. April 2020 gingen die Honorarnoten der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten ein (Urk. 2/48, 50 und 51).

1.5. Mit Urteil des Obergerichtes vom 19. Mai 2020 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 2 lit. c SBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft (Urk. 2/53).

1.6. Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Urk. 2/56 und Urk. 2/57/2). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2022 gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurückgewiesen (Urk. 2/64 = Urk. 66).

1.7. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2022 wurde dem Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 67). Mit Eingabe vom 12. September 2022 liess der Beschuldigte nach zweimaliger Fristerstreckung die Berufungsbegründung erstatten (Urk. 74 und Urk. 76/1-8). Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2022 ging die Berufungsantwort der ESBK ein (Urk. 80). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Berufungsantwort (Urk. 79). II. Prozessuales

1. Grundsätze

1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen -- 5 of 16 -Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID /JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art.

398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

1.2. Die urteilende Instanz muss sich zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

2. Rückweisung und Bindungswirkung

2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat.

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Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

2.2. Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID /JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713).

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3. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz ist aufgrund des beantragten Freispruchs vollumfänglich angefochten und somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 2/13 und Urk. 74). III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage

1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 7. und 8. Februar 2014 als Geschäftsführer der Gastwirtschaft "B._____" zwei Geldspielautomaten mit "als Glückspielautomaten qualifizierten Spielen gemäss Auflistung" aufgestellt und betrieben zu haben, ohne zuvor eine Prüfung oder Konformitätsbewertung durchgeführt respektive eine Zulassung eingeholt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte eine Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG begangen (Urk. 1/3/07 035 ff.).

1.2. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass allein das im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG unterlassene Vorführen der Geräte angeklagt sei. Anders als die meisten nach dem alten Spielbankengesetz strafbaren Handlungen sei das Unterlassen einer Vorführung nicht als Strafbestandteil in das neue Gesetz (BGS) übernommen worden. Stehe die im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG angeklagte Missachtung der Vorführungspflicht im BGS somit nicht mehr unter Strafe, werde dieses als das mildere Recht massgebend. Nach dem Grundsatz der lex mitior falle eine Bestrafung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ausser Betracht. Damit bliebe die Frage, ob die durch das Obergericht bejahte Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS einer Prüfung standhalte. Diese Strafnorm befasse sich u.a. mit dem Anbieten von nicht konzessionierten oder bewilligten Spielen. Sie entspreche der Sache nach dem Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, über den das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sanktioniert worden sei. Das Obergericht habe jedoch für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass dem Beschuldigten keine Handlung -- 8 of 16 -nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorgeworfen werde. Bestehe hinsichtlich Handlungen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG respektive Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS keine Anklage, so entfalle eine Strafbarkeit des Beschuldigten (Urk. 66 S. 5 f. E. 1.6.2).

2. Parteivorbringen im (zweiten) Berufungsverfahren

2.1. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass er wegen Verstosses gegen "Art. 56c SBG" angeklagt worden sei, aber nicht habe überführt werden können. Die Konsequenz sei Freispruch, was beantragt werde. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass der Beschuldigte betreffend Art. 56 lit. a [SBG] nicht angeklagt worden sei (Urk. 74 S. 6).

2.2. Die ESBK stellt den Antrag, dass die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Schuldpunkt im Sinne des Bundesgerichtes zu beurteilen sei (Urk. 80 S. 2).

3. Würdigung Die Erwägungen des Bundesgerichts sind wie eingangs erwähnt bindend für die hiesige Kammer. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 2 (recte: Abs. 1) lit. c SBG freizusprechen. IV. Einziehung / Herausgabe Geldspielautomaten

1. Parteivorbringen

1.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, dass die beschlagnahmten Sachen (gemeint wohl: die Geldspielautomaten 1 und 2) zurückzugeben seien (Urk. 74 S. 6).

1.2. Die ESBK führt aus, dass die Geldspielautomaten bei unbekannt eingezogen worden seien, da die Eigentümerschaft nicht habe festgestellt werden können. Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Einziehungsbescheides Nr. 62-

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2009-092/01/Ofa vom 25. Februar 2015, Ziff. 1.25, betreffend die Geldspielautomaten 1, 2 und 3 sei auf diesen Antrag nicht einzutreten (Urk. 80 S. 2).

2. Würdigung

2.1. Die hiesige Kammer hielt im Urteil vom 19. Mai 2020 fest, dass gemäss der Verfügung der ESBK vom 25. Februar 2014 (recte: 2015) die Geldspielautomaten eingezogen und verwertet bzw. bei Unverwertbarkeit vernichtet worden seien. Diese Einziehungsverfügung sei am 17. April 2015 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 1/3/07 001-07 005). Entsprechend sei auf diesen Antrag der Verteidigung nicht einzutreten (Urk. 2/53).

2.2. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass sich der Beschuldigte damit nicht auseinandergesetzt hat und trat auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht ein (Urk. 66 S. 6 Ziff. 2).

2.3. Die obergerichtlichen Erwägungen vom 19. Mai 2020 haben demnach weiterhin Bestand und sind zu übernehmen. Die Einziehungsverfügung ist rechtskräftig. Auf den Antrag der Verteidigung des Beschuldigten betreffend Herausgabe der Geldspielautomaten (Antrag 2. Ziff. 3) ist nicht einzutreten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen und Genugtuung

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die Kostenfestsetzung und -verlegung richten sich im gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren nach den Art. 417 ff. StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR).

1.2. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das SBG freizusprechen ist, sind die Kosten der Strafverfügung Nr. 62-2014-017 vom 20. August 2018 in der Höhe von Fr. 4'680.– und die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.3. Dem obsiegenden Beschuldigten ist zudem ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

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1.4. Die Verteidigung des Beschuldigten macht für das Verwaltungsstrafverfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'771.10 geltend (Urk. 76/3).

1.5. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600 bis Fr. 8'000.–. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechend, d.h. sachbezogen und angemessen sein (BSK StPO-W EHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 15). Zum Beleg ihrer Aufwendungen hat die Verteidigung zudem regelmässig eine Honorarnote einzureichen, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.) auflistet. Für den Adressaten muss die Honorarnote nachvollziehbar und überprüfbar sein. Letzteres ist nach bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. Dabei muss das erforderliche Mass der Substantiierung (der Detaillierungsgrad) seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses finden. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO-W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 17b).

1.6. Auf der Honorarnote vom 6. Mai 2019 sind lediglich eine Grundgebühr gemäss Art. 23 I c HonO SG von Fr. 4'125.00, Auslagen von Fr. 305.– und ein Total von Fr. 4'771.10 (inkl. MwSt.) aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich und überprüfbar, welche Leistungen in welchem Zeitraum zu welchem Aufwand erbracht wurden. Ebenso wenig ist ein Stundenansatz genannt. Die Honorarnote erfüllt das erforderliche Mass an Substantiierung in keiner Art und Weise. Der anwaltliche Aufwand ist demnach nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.

1.7. Für das Verwaltungsstrafverfahren bei der ESBK und das Verfahren vor Erstinstanz ist die beantragte Honorarforderung von insgesamt Fr. 4'771.10 (inkl. MwSt.) in Anbetracht des Aktenumfanges (1 Ordner und 1 Thek), der erfolgten Untersuchungshandlungen und der Dauer der Hauptverhandlung von knapp

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einer Stunde (vgl. Prot. I S. 4 und S. 8) insgesamt noch angemessen, zumal dafür etwa eine Entschädigung für einen Aufwand von rund 20 Stunden an Fr. 220.–, mithin Fr. 4'400.– (ohne MwSt.), gerechtfertigt erschiene.

1.8. Der Verteidiger des Beschuldigten macht zudem auf der beantragten Honorarforderung einen Verzugszins von 5 % geltend. Dabei ist ihm offensichtlich entgangen, dass es für den Eintritt des Verzuges eines rechtskräftigen Entscheides bedarf, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Es ist demnach kein Verzugszins geschuldet.

1.9. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten für das Verwaltungsstrafverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'771.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2. Erstes Berufungsverfahren

2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– sind aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 2'800.20 geltend (Urk. 76/4), welches wiederum nicht genügend substantiiert ist. Die Entschädigung ist deshalb nach pflichtgemässen Ermessen vorzunehmen. Hinsichtlich der Höhe ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde und mithin kein Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung entstand. Die Verteidigung reichte nebst der Berufungserklärung und einer Eingabe betreffend finanzielle Verhältnisse (Urk. 13 und Urk. 18) zwei Rechtsschriften an 5 bzw. 6 Seiten ein (vgl. Urk. 30 und Urk. 42) und hatte eine Rechtsschrift der ESBK (Urk. 36) zur Kenntnis zu nehmen und zu studieren. Zudem ist der Aufwand für das Studium des Urteils und eine Nachbesprechung zu berücksichtigen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV erscheint die beantragte Grundgebühr angemessen, der Vertei-- 12 of 16 -digung ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Ein Verzugszins ist wiederum nicht geschuldet.

3. Zweites Berufungsverfahren

3.1. Für das zweite Berufungsverfahren fällt eine Kostenerhebung ausser Ansatz.

3.2. Die Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 3'920.30 geltend (Urk. 76/5), welches wiederum nicht genügend substantiiert ist. Zudem sind darin offenbar auch Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht enthalten. Dafür wurde die Verteidigung bereits mit Fr. 3'000.– vom Kanton Zürich entschädigt. Der Aufwand für das zweite Berufungsverfahren ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Verteidigung hat eine Eingabe (Urk. 74) verfasst. Zudem hat sie eine Eingabe der ESBK (Urk. 80) zur Kenntnis genommen. Ansonsten sind keine Aufwendungen ersichtlich. Insbesondere war im zweiten Berufungsverfahren weder eine Auseinandersetzung mit (vom Bundesgericht geklärten) "intertemporal-rechtlichen" Fragen noch ein vertieftes Aktenstudium notwendig. Angemessen ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 600.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung. Ein Verzugszins ist wiederum nicht geschuldet.

4. Genugtuung Verfahrensdauer

4.1. Der Beschuldigte lässt zudem eine Genugtuung von Fr. 2'500.– für die lange Verfahrensdauer von bald 10 Jahren geltend machen (Urk. 74 S. 7).

4.2. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht nur bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse wie namentlich bei Freiheitsentzug. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (BSK StPO-W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 27).

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4.3. Der Vorfall ereignete sich im Februar 2014 und liegt freilich einige Jahre zurück. Es ist zudem ersichtlich, dass zwischen der Einsprache des Beschuldigten im Herbst 2015 gegen die Strafverfügung vom 24. August 2015 beinahe 3 Jahre bis zum Erlass der Strafverfügung vom 20. August 2018 vergingen. Eine Genugtuung ist indessen nur bei einer besonders langen Verfahrensdauer geschuldet, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine besondere schwere Belastung des Beschuldigten wird im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet und belegt. Vielmehr ist die Rede von einem absoluten Bagatellfall und einem malträtierten braven Wirt, weshalb eine Genugtuung für den Beschuldigten geschuldet sei.

4.4. Die beantragte Genugtuung des Beschuldigten ist demnach mangels besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse abzuweisen.

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 2 (recte: Abs. 1) lit. c SBG freigesprochen.

2. Auf den Berufungsantrag 2. Ziff. 3 des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (Fr. 4'680.–) und des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2'400.–) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SU190030 wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens SU190030 werden auf die Gerichtskasse genommen

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SU220035 fällt ausser Ansatz.

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7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 8'171.30 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2023 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle

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