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Entscheid

SU220071

Vorsätzliche Übertretung des Umweltschutzgesetzes

28. Juni 2023Deutsch31 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 18 S. 2 f.).

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 18 S. 2 f.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen (nachfolgend Vorinstanz), vom 9. Juni 2022 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Übertretung des Umweltschutzgesetzes im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. f Umweltschutzgesetz (USG) in Verbindung mit Art. 30c Abs. 2 USG und Art. 26b Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung (LRV) schuldig gesprochen und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 250.– bestraft (Urk. 18 S. 14). Gegen das gleichentags mündlich er-- 3 of 21 -öffnete und erläuterte Urteil (Prot. I S. 9 ff.) meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 20. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 12). Das Statthalteramt Bezirk Andelfingen (nachfolgend Statthalteramt) reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 seine Anschlussberufung ein (Urk. 19). Das begründete Urteil wurde sowohl der Verteidigung als auch dem Statthalteramt am 19. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 17/1-2). Die Verteidigung reichte der hiesigen Kammer unter Einhaltung der zwanzigtätigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 8. November 2022 (Poststempel) ihre schriftliche Berufungserklärung samt Beilage ein (Urk. 21 und 23).

3. Mit Beschluss vom 25. November 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Die Verteidigung beantragte in der Folge zwei Mal eine Erstreckung der Frist um je 20 Tage, welche ihr letztmals bis zum 15. Februar 2023 gewährt wurde (Urk. 26 und 27). Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungsbegründung sowie diverse Beilagen ein (Urk. 28 und 29/1-3).

4. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2023 wurde dem Statthalteramt Frist gesetzt, um die Berufungsantwort sowie die Anschlussberufungsbegründung einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 30). Die Vorinstanz erklärte den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 32). Das Statthalteramt erstattete mit Eingabe vom 10. März 2023 fristgerecht die Anschlussberufungsbegründung und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 33). Die Anschlussberufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 14. März 2023 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist für die Einreichung der Anschlussberufungsantwort sowie der Verteidigung für die Einreichung ihrer Honorarnote gegeben (Urk. 34). Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte die Verteidigung beides fristgerecht ein (Urk. 36-38). Dies wurde am 3. April 2023 in Kopie dem Statthalteramt zur Kenntnis gebracht (Urk. 36), welches sich nicht mehr vernehmen liess. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

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II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts

1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID /JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

1.2. Andererseits überprüft die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz. Insofern sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 StPO N 23).

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1.3. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

1.4. Im Übrigen muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

2. Umfang der Berufung

2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird, erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

2.2. Das Statthalteramt hat wie erwähnt Anschlussberufung erhoben. Es beschränkte diese gemäss der Eingabe vom 12. Juli 2022 auf den Schuldpunkt bzw. die Schuldpunkte und die Bemessung der Busse (Urk. 19). Mit der Anschlussberufungsbegründung präzisierte es, dass die Anschlussberufung auf die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt), Dispositiv-Ziffer 2 (Bemessung der Busse) sowie Dispositiv-Ziffer 5 (Kostenfolgen) beschränkt werde (Urk. 33).

2.3. Gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig, die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig oder es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Die Verteidigung stellte sich in ihrer Anschlussberufungsantwort auf den Standpunkt, dass die Anschlussberufung des Statthalteramtes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sei, da diese einzig erhoben worden sei, um Druck auf den Beschuldigten auszuüben bzw. einen Rückzug der Berufung zu erreichen. Deswegen sei auf die Anschlussberufung nicht einzutreten (Urk. 36 S. 3 f.).

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2.4. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 kann eine Anschlussberufung auch ohne Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses eingereicht werden. Ausnahmsweise ist jedoch von einem treuwidrigen Verhalten auszugehen, wenn eine Anschlussberufung ohne nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen, wie von Art. 391 Abs. 2 StPO gefordert wird, einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die erste Instanz den diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hatte. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten beantragte, ohne dies näher zu begründen, obwohl sie vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren gefordert und die erste Instanz in diesem Sinne entschieden hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.1. ff.). Vorliegend beantragt das Statthalteramt im Unterschied zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts jedoch keine höhere Bestrafung des Beschuldigten, sondern sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs. Das Statthalteramt hat damit in der Sache keine Anschlussberufung erhoben, da es keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Da somit die Voraussetzungen einer Anschlussberufung nicht gegeben sind, ist auf die Eingabe des Statthalteramtes ("Anschlussberufung") nicht einzutreten, womit das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nur als vom Beschuldigten angefochten zu betrachten ist. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 31. März 2022 vorgeworfen, am Freitag, den 4. Juni 2021, um ca. 16:00 Uhr auf der Rückegasse an der B._____-strasse … in C._____ in der Nähe vom Wohngebiet frisch geschlagenes Käferholz angezündet zu haben, das er zusammen mit Erdreich und Steinen zu einem kompakten Haufen mit hoher Dichte zwischen einem halben Kubikmeter und 3 Kubikmeter – mithin nicht locker zu einem Haufen – aufgeschüttet hatte. Das Feuer habe nach dem Anzünden stark gequalmt und über 24 Stunden lang geraucht, bis es am 5. Juni 2021, um ca. 19.00 Uhr, von der alarmierten Feuerwehr gelöscht worden sei. Bei diesem Tun habe der Beschuldigte gewusst, dass -- 7 of 21 -das zu einem Haufen zusammengetragene Material weder locker aufgeschichtet gewesen, noch schnell und ohne viel Rauch verbrannt sei, sondern über Stunden gebrannt und stark gequalmt habe, und er habe das gewollt oder habe das zumindest in Kauf genommen (Urk. 2/16).

2. Der Beschuldigte bestreitet, dass das verbrannte Käferholz nass gewesen sei sowie, dass das Feuer 24 Stunden gebrannt habe. Ferner habe es auch keine starke Rauchentwicklung gegeben und sei auch kein Erdreich verbrannt worden. Entsprechend habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 28 S. 6 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 18 S. 4 f.). Sie sah den Anklagesachverhalt gestützt auf die Zeugeneinvernahmen der Nachbarn D._____ und E._____, welche in sich schlüssig und überzeugend seien, sowie die in den Akten liegenden Fotografien des Feuers und die Zugaben des Beschuldigten als erstellt an (Urk. 18 S. 8).

4. Zunächst ist der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen D._____ und E._____ zuzustimmen. Zwar gibt es offenbar eine persönliche Geschichte zwischen dem Schwiegervater des Zeugen E._____ und dem Vater des Beschuldigten (vgl. Urk. 2/13 S. 6). Allerdings brachte auch der Beschuldigte an seiner Einvernahme vor dem Statthalteramt nicht vor, der Zeuge E._____ belaste ihn aufgrund dieser Vorgeschichte zu Unrecht (Urk. 2/9). Letzterer wurde sodann auf die Folgen einer falschen Aussage hingewiesen (Urk. 2/13 S. 1). Dies gilt im Übrigen auch für den Zeugen D._____. Zwar gab der Beschuldigte vor dem Statthalteramt auf die Frage, weshalb er denke, der Zeuge D._____ habe die Polizei angerufen, an, er denke, dieser habe – aufgrund eines anderen Vorfalles – sowieso schon eine Wolle auf ihn (Urk. 2/9 S. 4). Allerdings kann allein gestützt auf dieses Gefühl des Beschuldigten nicht auf eine Voreingenommenheit des Zeugen D._____ und auf eine Falschbelastung seinerseits geschlossen werden. So gibt es auch keine Anzeichen und wurde auch nicht behauptet, dass sich die Zeugen D._____ und E._____ zuvor abgesprochen und ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten, die sich im Übrigen in den Kernpunkten decken. Nach -- 8 of 21 -dem Gesagten liegen keine Hinweise vor, die a priori für eine erhöhte oder reduzierte Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen sprechen würden. Ohnehin wird entscheidend sein, ob ihre konkreten Aussagen als glaubhaft und überzeugend erscheinen.

5. In den Akten findet sich eine Fotodokumentation, die einerseits Fotos zeigt, welche die Feuerwehr bei ihrem Eintreffen am Samstag, 5. Juni 2021 gemacht hat und andererseits jene, die der Zeuge E._____ gemäss eigenen Angaben bereits am Freitag, 4. Juni 2021 gemacht habe (Urk. 2/2). Das erste Foto der Fotodokumentation stammt vom 5. Juni 2021. Dieses wurde von der Feuerwehr nach ihrem Eintreffen erstellt und zeigt eine mehrere Meter in die Höhe steigende Rauchwolke, welche noch vor der ersten Teillöschung durch die Feuerwehr bestand (Urk. 2/2 Foto 1). Erst die Fotos 2-4 zeigen die Rauchentwicklung, nachdem bereits eine Teillöschung des Feuers stattgefunden hatte (Urk. 2/2 Fotos 2-4). Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Statthalteramt aus, der Rauch sei am Freitag und am Samstag gerade aufgestiegen. Er sei, nachdem er das Feuer entfacht habe, bis ca. 19:00 Uhr vor Ort gewesen und um ca. 21:00 Uhr nochmals hingegangen und habe nachgeschaut. Es habe noch wenig gebrannt und Rauch gehabt. Es sei vor allem nicht weisser Rauch gewesen, wie auf dem Foto abgebildet. Der weisse Rauch entstehe, wenn Wasser ins Feuer gegeben werde. Er denke, dass es in der Nacht von Freitag auf Samstag nicht mehr gross geraucht habe. Am Morgen des 5. Juni 2021, als er nach dem Anruf des Nachbarn D._____ zum Feuer gegangen sei, habe es nur noch wenig geraucht. Er habe dann nochmals rund um das Feuer die Abfälle zusammengenommen und auf den Haufen geworfen. An diesem Morgen habe es nur noch einen kleinen Haufen mit Glut und rund um das Feuer angebrannte Rinde gehabt. Angesprochen auf die Frage, weshalb er denke, dass es so lange gebrannt und Rauch entwickelt habe, antwortete der Beschuldigte, dass Rinde nicht so schnell verbrenne, weil sie relativ kompakt sei. Deshalb könne er auch nicht ein Riesenfeuer machen. Die Rinde sei jedoch ausgetrocknet gewesen, weshalb sie auch vom Stamm abgefallen sei (Urk. 2/9 S. 3 f.). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ein bisschen geraucht habe, als er das Feuer am 4. Juni 2021 gemacht habe, jedoch habe es -- 9 of 21 -danach wieder weniger gehabt und wenn man frische Ware auf den Haufen lege, habe es wieder ein bisschen gerochen. Es könne auch sein, dass es auf dem Haufen, den er angezündet habe, Steine und Dreck gehabt habe, nachdem er den Haufen zusammengeputzt habe. In der Nacht auf den Samstag und auch am Samstagmorgen habe es nicht mehr gebrannt; später am Samstag, als er wieder hingegangen sei und nachgeschaut habe, habe es nicht mehr gross, nicht mehr gebrannt. Es habe noch Glut gehabt (Urk. 6 S. 3 f.). Der Zeuge D._____ berichtete anlässlich seiner Einvernahme vor dem Statthalteramt, es habe am Anfang eine recht starke Rauchentwicklung gegeben. Er wisse heute aber nicht mehr, ob er das Feuer gesehen habe. Das Feuer sei offensichtlich am Freitagabend entfacht worden und habe tags darauf immer noch gebrannt und geraucht. Die starke Rauchentwicklung habe die ganze Nacht angedauert. Er und seine Familie hätten einen kratzigen Hals bekommen, weshalb er den Beschuldigten angerufen habe. Der Qualm sei in die Wohnung gezogen. Nachdem aber nichts passiert sei, habe er die Feuerwehr alarmiert. Es habe sich um ein Mott-Feuer gehandelt. Der Rauch habe einen bissigen Geruch gehabt (Urk. 2/11 S. 3 f.). Auch der Zeuge E._____, welcher von Beruf Feuerwehrmann ist, gab zu Protokoll, es habe die ganze Nacht und den ganzen Samstag Rauch gehabt und ein Teil von C._____ sei eingenebelt gewesen. Er habe sich das Ganze angeschaut und Fotos gemacht. Das Holz im Feuer sei nicht trocken gewesen und es habe sich demnach um ein Mott-Feuer und nicht um ein normales Forstfeuer gehandelt. Es habe auch nach Rauch gerochen. Man habe es sehr gut gerochen; es sei leicht beissend gewesen aufgrund einer inkompletten Verbrennung. Nachdem er die Fotos erstellt habe, habe er nichts mehr unternommen. Er sei erst wieder ins Spiel gekommen, als der Alarm der Feuerwehr gekommen sei (Urk. 2/13 S. 3). Bezugnehmend auf die vom Zeugen E._____ erstellten Fotos wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz gefragt, ob dies das Feuer sei, welches er gemacht habe. Der Beschuldigte antwortete hierauf, ja, man sehe, dass es brenne. Er wisse aber nicht, wann diese Fotos gemacht worden seien und ob die Feuerwehr bereits Wasser ins Feuer gespritzt habe. Auf Vorhalt des Einzelrichters, die Fotos seien gemäss Zeuge E._____ am 4. Juni 2021 gemacht worden und die Feuerwehr sei erst am 5. Juni 2021 gekommen, -- 10 of 21 -antwortete der Beschuldigte, dann seien die Fotos am Freitag (4. Juni 2021) gemacht worden (Urk. 6 S. 7 f.). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Feuer bereits am 4. Juni 2021 entfacht hat (Urk. 2/9 S. 1 ff.; Urk. 28 S. 3). Dass die Fotos des Zeugen E._____ ebenfalls vom 4. Juni 2021 stammten, stimmt im Übrigen mit dessen Schilderung vor dem Statthalteramt überein. Diesbezüglich sagte er aus, dass er, wenn er eine grössere Rauchentwicklung sehe, nachschauen gehe und das habe er auch im vorliegenden Fall so gemacht und Fotos erstellt (Urk. 2/13 S. 3).

6. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen selber zu, dass es am Freitag, als er das Feuer entfachte, eine Rauchentwicklung gegeben hatte und dieser Rauch senkrecht aufgestiegen war. Dies bestätigen auch die Bilder, welche vom Freitag, 4. Juni 2021 datieren: Sie zeigen bereits eine mehrere Meter in die Höhe steigende Rauchwolke (Urk. 2/2 Foto 5 und 6; Urk. 2/14 S. 2). Der Beschuldigte bestritt nicht, dass es sich dabei um das Feuer handelt, welches er entzündet hat und dass die Fotos vom 4. Juni 2021 stammen (Urk. 6 S. 7 f.). Des Weiteren sagte er aus, dass es auch am darauffolgenden Tag (5. Juni 2021) noch – auch wenn nur wenig bzw. nicht mehr gross – gebrannt bzw. geraucht habe (Urk. 2/9 S. 3; Urk. 6 S. 3). Im Übrigen decken sich auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten mit der vorinstanzlichen Feststellung betreffend die Rauchentwicklung. Der Beschuldigte äusserte sich vor dem Statthalteramt dahingehend, dass der Zeuge D._____ ihn am Samstagvormittag oder -mittag angerufen und gesagt habe, es rauche bei ihm (beim Zeugen D._____). Er rieche den Rauch und habe gefragt, ob der Beschuldigte das Feuer nicht im Wald machen könne. Dann sei der Beschuldigte vor Ort gegangen, um sich das Ganze anzuschauen und der Rauch sei senkrecht hoch gegangen (Urk. 2/9 S. 2 f.). Vor Vorinstanz wurde der Beschuldigte erneut gefragt, was der Zeuge D._____ von ihm gewollt habe, als er mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Der Beschuldigte antwortete, der Zeuge D._____ habe bei ihm am Samstagmorgen – noch bevor er (der Beschuldigte) gemäss seiner Schilderung das Feuer an diesem Tag erneut entfachte (vgl. Urk. 2/9 S. 3) – angerufen und gesagt, es rauche bei ihm (dem Beschuldigten) und er solle das Feuer löschen. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich seiner Befragung mehrmals, dass der Zeuge D._____ sich beschwert habe, weil es -- 11 of 21 -bei ihm (dem Beschuldigten) aufgrund des Feuers rauche und ihn (den Zeugen D._____) der Rauch anscheinend störe. Deshalb solle der Beschuldigte nachschauen gehen (Urk. 6 S. 5). Zwar wich der Beschuldigte der Frage des Einzelrichters aus, ob der Zeuge D._____ den Rauch auch gerochen habe (Antwort des Beschuldigten: "Bei mir rauche es wegen dem Feuer", Urk. 6 S. 5), jedoch ändert dies nichts an seinen vor dem Statthalteramt gemachten Aussagen (Antwort des Beschuldigten: "Er rieche den Rauch.", Urk. 2/9 S. 3) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen D._____ und E._____, welche beide von einem beissenden Geruch sprachen. Im Übrigen widerspricht sich der Beschuldigte selbst, wenn er einerseits sagt, der Rauch sei am Samstagmorgen bzw. -mittag senkrecht hoch gegangen und andererseits ausführt, es habe nicht mehr gebrannt bzw. geraucht. Zudem schilderte er auf die Frage, weshalb es seiner Meinung nach so lange gebrannt und Rauch entwickelt habe, dass die Rinde natürlich nicht so schnell verbrenne, weil sie relativ kompakt sei. Der Beschuldigte war sich somit bewusst, dass es längere Zeit in Anspruch nehmen würde, bis die Rinde komplett verbrennen würde. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte beim Statthalteramt noch sagte, er denke, dass es in der Nacht auf den Samstag nicht mehr gross geraucht habe. Nachdem er zum Feuer gegangen sei, habe es nur noch wenig geraucht. Vor der Vorinstanz war er sich dann aber sicher, dass es in der Nacht nicht mehr gebrannt habe (Urk. 2/9 S. 3; Urk. 6 S. 4). Entgegen der Verteidigung führte der Beschuldigte sodann aus, dass es auf dem Haufen, den er angezündet hatte, auch Steine und Dreck gehabt haben könnte, nachdem er den Haufen zusammengeputzt hatte. Er habe die Abfälle rund um das Feuer zusammengenommen und auf den Haufen geworfen (Urk. 2/9 S. 3; Urk. 6 S. 3 und 7; Urk. 28 S. 9).

7. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren. Weder sind Übertreibungen auszumachen, noch sind Hinweise auf Falschbelastungen ersichtlich. Im Übrigen decken sich ihre Aussagen im Kerngehalt und ergeben mit den in den Akten liegenden Fotos ein stimmiges Ganzes. Dahingegen erscheinen die Vorbringen des Beschuldigten als Ausflüchte, wobei er sich teilweise auch selber widersprach und selbst zugab, dass es sowohl am Freitag als auch am Samstag, als er wieder -- 12 of 21 -nach dem Feuer schauen ging, geraucht hat. Entgegen der Verteidigung ist deshalb davon auszugehen, dass das Feuer beim Entfachen am Freitag, 4. Juni 2021 um 16:00 Uhr, eine starke Rauchbildung nach sich gezogen hatte (gemäss den in den Akten liegenden Fotos stieg der Rauch mehrere Meter in die Höhe, Urk. 2/2 Foto 1). Am Samstagmorgen, als der Beschuldigte nach dem Feuer schauen ging, war immer noch eine gewisse Rauchentwicklung bemerkbar (gemäss Aussagen des Beschuldigten hatte es dann noch wenig geraucht; Urk. 2/9 S. 3). Nach dem Anruf des Zeugen D._____ am Samstag entfachte der Beschuldigte das Feuer erneut. Als die Feuerwehr am Samstag, 5. Juni 2021 alarmiert wurde und um 19:00 Uhr beim Feuer ankam, hatte es ebenfalls eine Rauchwolke (vgl. Urk. 2/11 S. 4; Urk. 2/2 Foto 1). Auch ist erstellt, dass der Beschuldigte auf den Haufen, den er angezündet hatte, neben der Rinde auch noch Erdreich und Steine gelegt hat. Der eingeklagte Sachverhalt ist demzufolge nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche Übertretung des Umweltschutzgesetzes im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. f USG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 USG und Art. 26b Abs. 1 LRV (Urk. 18 S. 13 f.). Es kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 S. 8 ff.). Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f USG wird das vorsätzliche widerrechtliche Verbrennen von Abfällen ausserhalb von Anlagen unter Strafe gestellt. Die Bestimmung verweist dabei auf Art. 30c Abs. 2 USG, nach welchem Abfälle ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden dürfen; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald‑, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Zur Erreichung des in Art. 1 USG verankerten Zieles unter dem Titel der Begrenzung der Umweltbelastung wurden unter anderem Vorschriften zur Begrenzung der Luftverunreinigung durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) erlassen (Art. 11 Abs. 1 USG). Auch gestützt auf diese Bestimmungen (Art. 12 USG) wurde die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) am 1. März 1986 in Kraft gesetzt. Sie soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Le-- 13 of 21 -bensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen und regelt – nebst vielem anderem – die Abfallverbrennung im Freien (Art. 1 LRV). Diesbezüglich hält die Verordnung, ähnlich wie bereits das Umweltschutzgesetz, fest, dass natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen verbrannt werden dürfen, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1 LRV).

2. Die Verteidigung bestreitet, dass es eine starke Rauchentwicklung durch das Entzünden des Feuers gegeben habe. Es sei im Gesetz auch nicht definiert, wann von einer starken Rauchentwicklung bzw. wenig Rauch ausgegangen werden dürfe bzw. müsse. Des Weiteren spreche entgegen der Vorinstanz die weisse Rauchentwicklung gerade nicht für nasses Holz. Weisser Rauch entstehe nämlich beim Verbrennen von trockenem Holz. Schwarzer Rauch hingegen spreche für nasses Holz (Urk. 28 S. 7, mit Verweis auf die Beilagen Urk. 29/1-2).

3. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 26b Abs. 1 LRV ist das Verbrennen von trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen nur erlaubt, wenn wenig Rauch entsteht (vgl. auch Leitfaden der Schweizerischen Vereinigung für Holzenergie, VHe, unter Mitwirkung kantonaler Umweltbehörden, des BUWAL und der EMPA, vom September 1998 [Leitfaden des VHe]). Die Luftreinhalte-Verordnung stellt indessen nicht allein auf das Kriterium der Rauchmenge ab. So ist den Behörden gestattet, das Verbrennen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einzuschränken oder zu verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV). Von dieser Kompetenz hat der Regierungsrat des Kantons Zürich in der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (LS 713.11), in Kraft getreten am 1. März 2010, Gebrauch gemacht und das Verbrennen der genannten Abfälle im Freien in den Monaten November bis Februar generell verboten (§ 17 Abs. 1), auch dann, wenn nur wenig Rauch entstehen würde.

4. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass vorliegend § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung nicht verletzt wurde, da der Beschuldigte das fragliche Feuer im Monat Juni entfacht hat, was gemäss der erwähnten Bestimmung erlaubt ist (Urk. 18 S. 11).

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5. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jedes Feuer (auch in der erlaubten Zeitspanne) im Sinne von Art. 26b Abs. 1 LRV noch zumutbar ist. Zur Beurteilung, ob dies der Fall ist, können gemäss Leitfaden des VHe die Kriterien für eine raucharme Verbrennung herangezogen werden: Es dürfen dabei nur natürliche und biologisch abbaubare Wald-, Feld- und Gartenabfälle, die bei der Bewirtschaftung und Pflege von Gärten, Parkanlagen, Wäldern, Feldern und Wiesen anfallen, verbrannt werden. Andere Fremdstoffe sind nicht erlaubt. Diese Grünabfälle müssen ausreichend trocken sein. Frisch geschlagenes Holz, Äste mit grünen Blättern oder Nadeln, grünes Gras oder regennasses Material darf nicht verfeuert werden. Das Material muss locker zu einem Haufen aufgeschichtet werden und sich rasch entzünden. Feuer, die auch nach einer Viertelstunde noch qualmen, brennen nicht raucharm (Leitfaden des VHe, S. 25; ZUP Nr. 63/Februar 2011).

6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass mindestens das Käferholz als Waldabfall im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist (Urk. 18 S. 12). Auf den Fotos ist zudem ersichtlich, dass der Haufen nicht locker aufgeschichtet, sondern vielmehr kompakt war (Urk. 2/14 S. 1). Wie bereits erstellt wurde, qualmte das Feuer auch länger als 15 Minuten. So gab der Beschuldigte selber an, er habe das Feuer um 16:00 Uhr entfacht und sei bis ca. 19:00 Uhr dort gewesen. Um ca. 21:00 Uhr, als er erneut nachschauen ging, habe es noch wenig gebrannt und etwas Rauch gehabt (Urk. 2/9 S. 3). Der Beschuldigte liess das Feuer jedoch auch nach 21:00 Uhr weiter brennen, sprach er doch nie davon, dass er das Feuer am Freitag ausgemacht habe. Erst am Samstag, nachdem der Anruf vom Zeugen D._____ kam, ging der Beschuldigte erneut zum Feuer, um nachzuschauen. Auch dann hatte es gemäss seinen eigenen Angaben vor dem Statthalteramt noch wenig geraucht. Gemäss Leitfaden VHe brennen aber Feuer, die noch nach einer Viertelstunde qualmen, nicht raucharm. Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um ein über längere Zeit vor sich hin rauchendes Feuer, welches gemäss Art. 26b Abs. 1 LRV keinesfalls erlaubt ist. Entsprechend ist, selbst wenn nicht davon ausgegangen werden könnte, dass weisser Rauch für feuchtes Material spricht, dies insofern unbedeutend, als es nach der Verordnungsbestimmung darum geht, dass nur wenig Rauch entsteht.

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So darf auch trockenes Material im Freien nur verbrannt werden, wenn wenig Rauch entsteht. Übermässiger Rauch bzw. nicht raucharmes Feuer ist dann vorhanden, wenn das Feuer länger als eine Viertelstunde qualmt. Dies war vorliegend wie erwogen der Fall. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der Rauch, der beim Verbrennen – auch von trockenem Schlagabraum – entsteht, immer Feinstaubpartikel enthält. Dieser Feinstaub, auch als PM10 bezeichnet, besteht aus Partikeln, welche einen Durchmesser von weniger als 10 Tausendstel Millimeter aufweisen und daher grundsätzlich Mensch und Umwelt belasten (vgl. Wegweiser Bau & Umwelt, Baudirektion des Kantons Zürich, Koordination Bau und Umwelt, Oktober 2020, Kapitel 3: Luft; vgl. Urk. 29/3 S. 2). Entsprechend werden oft auch in Wohnquartieren selbst kleinere Gartenfeuer als Belästigung angesehen, weshalb vielfach Einschränkungen und Verbote erlassen werden. Aus den Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ sowie den Ausführungen des Beschuldigten selbst war der Rauch sogar spürbar bzw. roch er unangenehm (vgl. Urk. 2/9 S. 3; Urk. 2/11 S. 3; Urk. 2/13 S. 5).

7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aussagte, sein Vater habe vor Jahren ein Schreiben vom Förster erhalten, wie Käferholz fachgerecht entsorgt werde. Dieser Inhalt sei ihm aber unbekannt und er habe sich auch nie darum gekümmert (Urk. 2/15 S. 2). Jedenfalls gibt es mehrere Merkblätter und auch Hinweise auf der Webseite des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem fachgerechten Umgang mit der Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen. Insbesondere der Hinweis, dass ein Qualmen von mehr als einer Viertelstunde nicht als raucharmes Feuer gelten kann, ist hier entscheidend. Es wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich entsprechend zu informieren. Wenn die Verteidigung sodann darauf hinweist, dass gemäss Merkblatt des Kantons Zürich bezüglich Forstschutz ausgeführt werde, dass das Verbrennen von mit Borkenkäfern befallenem Holz zur Bekämpfung der Käfer beitrage und sich der Beschuldigte entsprechend vorbildlich verhalten und die Empfehlung der kantonalen Behörden umgesetzt habe (vgl. Urk. 28 S. 9), kann ihr so nicht gefolgt werden. Das Merkblatt verweist bezüglich dieses Punktes auf die Bestimmung von § 17 Abs. 2 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung und Art. 26b Abs. 2 LRV. Gemäss ersterer Bestimmung kann der zuständige Revier-- 16 of 21 -förster bei akutem Auftreten von Forstschädlingen eine Ausnahmebewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen erteilen. Über eine solche Ausnahmebewilligung verfügte der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht. Im Übrigen weist das erwähnte Merkblatt darauf hin, dass selbst bei befallenem Holz Alternativen zum Verbrennen zu prüfen sind, wie beispielsweise das Häckseln des Restholzes. Ferner solle man sich in solchen Fällen auch an den Revierförster halten. Überdies sind im Merkblatt vielmehr Gründe gegen das Verbrennen von Holz im Freien aufgeführt und wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von Schlagabraum – ob frisches oder trockenes Astmaterial – wenn immer möglich zu vermeiden sei (Urk. 29/3; vgl. auch zur weiteren Veranschaulichung Merkblatt des Kantons Luzern, in welchem darauf hingewiesen wird, dass das Verbrennen selbst von befallenem Holz in jedem Fall als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden soll).

8. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nicht über die fachgerechte Entsorgung von mit Borkenkäfern befallener Rinde informierte und dabei in Kauf nahm, dass beim Verbrennen des Käferholzes ein nicht raucharmes Feuer entsteht. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt.

9. Der Beschuldigte ist demzufolge und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der vorsätzlichen Übertretung von Art. 61 Abs. 1 lit. f USG in Verbindung mit Art. 30c Abs. 2 USG und Art. 26b Abs. 1 LRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Übertretungen des Umweltschutzgesetzes werden mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft (Art. 61 Abs. 1 USG). Zudem ist im Urteil für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

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2. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

3. Die Vorinstanz erwog, dass die Busse von Fr. 250.– in Anbetracht der soliden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten im unteren Rahmen liege und somit angemessen sei (Urk. 18 S. 13). Der Beschuldigte äusserte sich zur ausgesprochenen Strafe nicht und verlangte vielmehr einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 28 S. 2). Aufgrund des Sachverhalts ist nach der Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts – die Luftreinheit zum Schutze der Menschen, Tiere, Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie dem Boden – war vorliegend nicht besonders schwer, und der Beschuldigte wollte doch vor allem verhindern, dass die mit Borkenkäfern befallene Rinde seinem Wald weiteren Schaden zufügt. Allerdings war es dem Beschuldigten für dieses Ziel gleichgültig bzw. wollte er sich nicht darüber informieren, wie sein mit Borkenkäfern befallenes Holz fachgerecht zu entsorgen wäre.

4. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse kann auf die Ausführungen des Beschuldigten vor der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergab. Der Beschuldigte gab unter anderem vor der Vorinstanz zu Protokoll, in guten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben (Urk. 6 S. 10). Die Umstände des Beschuldigten wirken sich insgesamt neutral aus.

5. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt kein strafmindernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vor. Vielmehr erscheint der Beschuldigte bis heute nicht einsichtig.

6. Vor diesem Hintergrund ist nichts ersichtlich, was die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Busse als unangemessen erscheinen lassen würde. Viel-

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mehr ist die ausgefällte Busse im Vergleich zur Bussenspanne, die das Gesetz vorgibt, noch gering. Der Beschuldigte wird nicht übermässig bestraft. Nach dem Gesagten ist die Bussenhöhe von Fr. 250.– zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Statthalteramtes kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenso unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Unter Berücksichtigung des Aufwands hinsichtlich der Anschlussberufung des Statthalteramtes und der Berufung des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss besteht für den Beschuldigten kein Anspruch auf eine Entschädigung.

1. Auf die Anschlussberufung des Statthalteramtes Andelfingen vom 12. Juli 2022 wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Übertretung des Umweltschutzgesetzes im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. f Umweltschutzgesetz (USG) in Verbindung mit Art. 30c Abs. 2 USG und Art. 26b Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung (LRV).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 250.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Andelfingen − das Bundesamt für Umwelt BAFU − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Simic -- 21 of 21 --