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Entscheid

SU220074

Übertretung von Verkehrsvorschriften

12. Juli 2023Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Erstinstanzliches Urteil

1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid. Darauf ist zu verweisen (Urk. 46 S. 3).

1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid. Darauf ist zu verweisen (Urk. 46 S. 3).

1.2. Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im

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Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 450.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 900.– festgesetzt und dem Beschuldigten wurden die Gerichtskosten und weiteren Kosten auferlegt (Urk. 46 S. 12 f.).

2. Weiterer Verfahrensgang

2.1. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 42). Am 28. November 2022 erhielt der erbetene Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil im Doppel zugestellt (Urk. 45/2).

2.2. Am 16. Dezember 2022 reichte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2022 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und es wurde dem Beschuldigten gleichzeitig Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge schriftlich zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 53 f.) die Berufungsbegründung ins Recht und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 55/1). Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2023 wurde dem Statthalteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung zugestellt (Urk. 58). Gleichzeitig wurde dem Statthalteramt Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben. Das Statthalteramt reichte am 27. März 2023 seine Stellungnahme ein, worin es auf die Berufung des Beschuldigten Stellung bezog und auf die Ausführungen der Erstinstanz verwies (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 58). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

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II. Prozessuales

1. Grundsätzliches

1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID /JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen

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und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

1.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Umfang der Berufung / Teilrechtskraft

2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2).

2.2. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 seien aufzuheben, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen).

2.3. Entsprechend diesen Anträgen ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzuhalten ist. III. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, sein Fahrzeug in nicht betriebssicherem beziehungsweise nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt zu haben, indem er oberhalb des Lenkrades insgesamt drei Navigationsgeräte

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teilweise an der Frontscheibe oder auf dem Armaturenbrett montiert und dabei eine eingeschränkte Sicht auf die Strasse gehabt habe (Urk. 27/1).

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass diese drei Navigationsgeräte an der Frontscheibe und auf dem Armaturenbrett montiert waren (Urk. 9/7 Frage 29, Prot. I S. 7 ff.).

2.1 Der Beschuldigte machte jedoch bereits mit seinem ersten Schreiben vom 30. November 2020 an das Stadtrichteramt geltend, dass durch den Polizeibeamten keine Messungen gemacht worden seien, sondern nur ein Foto der drei Navigationsgeräte von innen sowie ein Foto von der Aussensicht. Dabei sei hinsichtlich der Fotoaufnahme von innen nicht die vorgeschriebene Aufnahmeposition eingenommen worden. Die entstandenen Fotos seien geprägt durch die Körpergrösse des Polizisten, die kleiner sei als die Körpergrösse des Beschuldigten (Urk. 2/4/1).

2.2 Der Beschuldigte führte auch anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt des Bezirks Zürich am 7. Juni 2021 zu den Navigationsgeräten aus, dass das Auto für ihn ein ganz wichtiges Berufswerkzeug sei, und er darauf angewiesen sei, dass es gesetzeskonform sei. Er habe das Informationsblatt bei der Polizei bekommen, worin stehe, wie man die Navigationsgeräte montieren solle. Er habe die Geräte so weit oben, wie es gehe, und es sei noch im gesetzlichen Rahmen. Die Polizei habe keine Messungen vorgenommen bei der Kontrolle (Urk. 9/1 Frage 30). Auf Vorhalt, dass die montierten Navigationsgeräte – insbesondere dasjenige auf der linken Seite und dasjenige direkt mittig beim Lenkrad – die Sicht des Beschuldigten eingeschränkt hätten, erklärte der Beschuldigte, es sei nach den gesetzlichen Vorgaben montiert worden (Urk. 9/1 Fragen 35 f.).

2.3 Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 4. November 2022 aus, dass die Fotografie nicht aussagekräftig sei. Er sei 1.78 Meter gross und seine Sichtposition sei anders, als es auf der Fotografie abgebildet worden sei. Als Fahrer habe sich ihm ein völlig anderes Bild gezeigt, als auf der Fotografie. Die Kamera hätte auf Augenhöhe sein müssen, was bei der vorliegenden Fotografie nicht der Fall gewesen sei. Der Polizeibeam-- 7 of 16 -te habe kein Messband genommen, sondern er sei einfach hineingesessen und habe das Foto gemacht. Die drei Navigationsgeräte seien nach den Richtlinien montiert worden (Prot. I S. 11 ff., S. 19).

3. Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten

3.1 Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz geltend, dass die Polizei anlässlich der am 24. Oktober 2020 angetroffenen Situation keinerlei Messungen vorgenommen hätte, um zu eruieren, ob die Vorgaben von Art. 71a VTS nicht eingehalten worden seien. Die Polizei habe den Beweis lediglich aus einem subjektiven Blickwinkel erhoben, der verzerrend sei (Urk. 39, Prot. I S. 20 f.).

3.2 Auch vor der Berufungsinstanz macht die Verteidigung geltend, dass das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei und die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem die Beweismittel willkürlich gewürdigt worden seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Anbringung der drei Navigationsgeräte eine Sichtbehinderung bestanden habe und dass eine Verletzung von Art. 71a VTS vorliege. Beweismässig sei nicht erstellt, dass die Anforderungen dieser Bestimmung nicht eingehalten worden seien. Das Foto 2 im Rapport der Stadtpolizei der Stadt Zürich sei nicht im Abstand von 0.75 Metern erstellt worden, denn es seien vor Ort keinerlei Messungen vorgenommen worden (Urk. 55/1 S. 3 ff.). Entgegen der Vorinstanz sei nicht ein durchschnittlicher Lenker massgebend, sondern der konkrete Fahrzeuglenker müsse etwas, was sich ausserhalb des Halbkreises von 12 Metern Radius befinde, noch erkennen können. Was ein konkreter Fahrzeuglenker bei einer Augenhöhe von 0.75 Metern über der Sitzfläche in dem vor ihm befindlichen Halbkreisradius erkennen könne, müsse konkret ermittelt werden, da nur so festgestellt werden könne, ob die Sicht über den Halbkreisradius von 12 Metern beeinträchtigt sei oder nicht. Der Beschuldigte habe stets unbehinderte Sicht über den Halbkreisradius von 12 Metern hinaus gehabt; das Gegenteil könne durch die Fotoaufnahme nicht belegt werden (Urk. 55/1 S. 5). Der Vorinstanz sei auch nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass auf die Perspektive eines durchschnittlichen Lenkers abgestellt werden müsse, weil Autositze verstellbar seien, und dass die Bestimmung von Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden müsse, dass der vorge-- 8 of 16 -schriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar sei. Für eine solche Auslegung bleibe kein Raum, denn wäre die minimal einstellbare Sitzhöhe massgebend, wäre dies ausdrücklich in der Bestimmung erwähnt. Die Auslegung durch die Vorinstanz sei somit rechtsfehlerhaft (Urk. 55/1 S. 6).

4. Das Statthalteramt Bezirk Zürich nimmt in seiner Berufungsantwort insbesondere auf den Prüfbericht (Urk. 37) Bezug, den der Beschuldigte zu den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens reichte. Es führt dazu aus, dass daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könne. Gemäss Statthalteramt sei auch nicht ersichtlich, weshalb drei (Navigations-)Geräte montiert worden seien, wenn eines zur Zweckerfüllung vollends genüge (Urk. 59).

5. Würdigung

5.1 Es ist vorliegend erstellt und auch unbestritten, dass insgesamt drei Navigationsgeräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe montiert waren. Strittig ist jedoch, ob durch deren Positionierung das Sichtfeld des Beschuldigten eingeschränkt war.

5.2 Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die durch den rapportierenden Polizeibeamten erstellten Fotos und die Aussagen des Beschuldigten sowie auf von ihr getätigte Messungen im geografischen Informationssystem (GIS-Browser) des Kantons Zürich (Urk. 46 S. 4). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der vom Beschuldigten eingereichte Prüfbericht (Urk. 37) vom 15. Februar 2022 eine Parteibehauptung darstelle und dass diesem nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme (Urk. 46 S. 5).

5.3 Unter Verweis auf das Internet-Merkblatt der Verkehrspolizei Zürich vom 30. Juli 2012 (vgl. Urk. 2/2) erwog die Vorinstanz, dass Navigationsgeräte, die mittig in der Frontscheibe angebracht seien, im Widerspruch zu Art. 71a Abs. 1 VTS stünden, indem sie einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse bewirken würden. Die Vorinstanz erwog weiter, dass aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Aufnahme (Foto 2) nicht der Perspektive eines durchschnittlichen Lenkers entsprechen würde, weder den Winkel noch die Aufnahmeposition -- 9 of 16 -betreffend. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte für die Aufnahme den Wert von 75 cm über der Sitzfläche gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS berücksichtigt und das Foto aus der Perspektive eines Lenkers erstellt habe. Die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive des jeweiligen Lenkers sei nicht relevant, denn der vorschriftsgemässe Zustand des Fahrzeugs sei nicht durch dessen Lenker bedingt (Urk. 46 S. 6 f.). Insgesamt erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass das linke Navigationsgerät (Garmin Montana 680t) zu hoch angebracht sei und einen blinden Fleck von gefährlicher Grösse verursache und dass auch das mittig montierte Navigationsgerät (TomTom) die Sicht auf die Fahrbahn über den Mindestradius von 12 Metern hinaus verhindere. Das rechte Navigationsgerät liege im gesetzlich zulässigen Sichtfeldschatten (Urk. 46 S. 8 f.).

5.4 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Es ist hierzu festzuhalten, dass es auf die Grösse des jeweiligen Lenkers bzw. auf die tatsächliche Augenhöhe bzw. Perspektive nicht ankommt. Die Vorschriften der VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41) vom 19. Juni 1995 regeln gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c VTS die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und richten sich nicht an den Lenker. Mit der Vorinstanz ist daher gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS fahrzeugmässig zu gewährleisten, dass ab einer Augenhöhe des Lenkers von 75 cm über der Sitzfläche der vom Fahrzeuginterieur ausgehende Sichtfeldschatten den Umfang eines Halbkreises von 12 Metern Radius nicht übersteigt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um Mindestanforderungen an ein Strassenfahrzeug. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung geht es gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS also nicht um Anforderungen, die der jeweilige Fahrzeuglenker erfüllen muss, da ein Fahrzeug auch von verschiedenen Personen gelenkt werden kann, sondern eben um Anforderungen an das konkrete Fahrzeug. Wenn der Beschuldigte also sinngemäss geltend machen will, dass eine grössere Person im Gegensatz zu einer kleineren Person die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen könne, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ist daraus auch zu schliessen, dass seine Augenhöhe nicht massgebend ist.

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5.5 Der Beschuldigte und die Verteidigung rügen insbesondere das Beweismittel in Urk. 2/2, namentlich die beiden Fotografien auf der Dokumentation vom 24./25. Oktober 2020 der Stadtpolizei der Stadt Zürich. Auf dieser Dokumentation finden sich zwei Fotos, wobei das erste Foto die Ansicht von aussen zeigt (Überschrift: "Aufnahme der sichtbehindernd angebrachten Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH … "), das zweite Foto zeigt die Sicht von innen (Überschrift: "Aufnahme der Navigationsgeräte in der Frontscheibe des PW ZH …, aus Sicht des Lenkers"). Entscheidend ist insbesondere die nachfolgende Fotoaufnahme 2:

5.6 Wie dieser Fotoaufnahme 2 zu entnehmen ist und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Sichtfeld des Lenkers insbesondere durch das Navigationsgerät ganz links (angebracht an der A-Säule) sowie das Navigationsgerät in der Mitte offensichtlich massgeblich eingeschränkt. Vor allem auch die Kombination dieser beiden Navigationsgeräte zeigt klar, dass dadurch jeweils blinde Flecke von gefährlicher Grösse bewirkt werden.

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5.7 Dem Beschuldigten und der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass vorliegend nicht dokumentiert ist, auf welcher genauen Höhe die Fotoaufnahme durch den Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich gemacht wurde. Dies ist mit der Vorinstanz indessen nur insofern relevant, falls die Aufnahme wesentlich tiefer als

75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre, weil das Sichtfeld darüber ohnehin gewährleistet sein muss. Dafür, dass die Aufnahme jedoch wesentlich tiefer als vom genannten Richtwert von 75 cm ab der Sitzfläche gemacht worden wäre und dass die Aufnahme nicht der Perspektive eines durchschnittlichen Lenkers entsprechen würde, bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufnahme, die ausserdem die Überschrift "[…] aus Sicht des Lenkers" hat, zeigt klar, dass eine Sichteinschränkung sowohl nach vorne als auch auf der linken Seite der Frontscheibe besteht respektive das Sichtfeld klarerweise blockiert wird.

5.8 Ebenfalls ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die jeweilige Sitzposition verstellbar sein kann und dass Art. 71a Abs. 1 VTS so ausgelegt werden muss, dass der vorgeschriebene Sichtkreis bei jeder möglichen Sitzposition einsehbar ist (Urk. 46 S. 7 f.). Neben der vorgeschriebenen Augenhöhe von 75 cm, welche im Sinne eines Richtwertes zu verstehen ist, kommt es bei variierbaren Sitzhöhen also auch immer darauf an, wo genau der Sitz sich befindet. Der Gesetzgeber hatte mit der Höhenangabe in Art. 71a VTS nicht die Meinung, dass nur eine horizontale Fläche mit Sichtkreis 12 m auf exakt

75 cm sicherzustellen ist, nicht aber bei 74 cm oder 76 cm.

5.9 Vorliegend waren offensichtlich und unbestrittenermassen drei Navigationsgeräte an bzw. vor der Front- bzw.- Windschutzscheibe angebracht. Insbesondere das linke Navigationsgerät (vom Lenker aus gesehen) sowie das mittig angebrachte Navigationsgerät schränkten gemäss der beweisrelevanten Fotoaufnahme 2 und den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz die Sicht des Fahrers nach vorne erheblich ein. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung ungeachtet von allfälligen Messungen davon ausging, dass die Sicht des Fahrzeuglenkers nach vorne infolge der zu hoch angebrachten Navigationsgeräte eingeschränkt war.

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5.10 Wie eingangs erwähnt, ist das Urteil lediglich dahingehend zu überprüfen, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Eine solche willkürliche Sachverhaltserstellung ist vorliegend nach dem Gesagten klarerweise nicht gegeben. Auch liegt keine Willkür bei der Beweiswürdigung vor, da das vorinstanzliche Urteil weder offensichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Für die Annahme von Willkür genügt nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann daher – entgegen der Verteidigung – keine Rede sein.

6. Rechtliche Würdigung

6.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, worauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 9 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte durch die im Fahrzeuginnern angebrachten drei respektive durch das linksseitig und mittig angebrachte Navigationsgerät eine eingeschränkte Sicht auf die Strasse hatte. Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. Somit hat der Beschuldigte ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass die Montageposition der Navigationsgeräte nicht den Vorschriften entsprach, kannte er doch gemäss eigenen Aussagen die gesetzlichen Vorgaben für das Anbringen von Navigationsgeräten (vgl. Urk. 46 S. 11, Prot. I S. 9 und 12). Abgesehen davon hätten auch alternative Möglichkeiten einer Montage bestanden. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

6.2 Damit hat sich der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS schuldig gemacht.

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IV. Sanktion

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend wiedergegeben, dass vorliegend eine Busse auszufällen ist (Urk. 46 S. 11).

2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 450.– bestraft (Urk. 46 S. 12 f.). Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung nicht (Urk. 55/1). Da die Busse unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Verschuldensprädikats von "noch sehr leicht" und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (von Beruf … und Eigentümer einer mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft in B._____) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 11 f.) zu bestätigen. Ebenfalls zu übernehmen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem

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Beschuldigten aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. November 2022, bezüglich der Dispositivziffer 4 (Höhe der Entscheidgebühr von CHF 900.– mit Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 sowie Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 450.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, − die Oberstaatsanwaltschaft,

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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, PIN-Nr. 2.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Bischof -- 16 of 16 --