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Entscheid

SU230003

Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc.

13. Juli 2023Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 33 f. E. I.).

1. Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 48 S. 33 f. E. I.).

2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 16. September 2022 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiederholtem Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldeten er und das Statthalteramt Bezirk Zürich innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 40 und 41) und erklärten wiederum fristgerecht Berufung (Urk. 49 und 50). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um zu erklären, ob hinsichtlich der Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Die Parteien verzichteten in der Folge auf eine Anschlussberufung (Urk. 53 und 54). Mit Beschluss -- 4 of 22 -vom 2. Februar 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten sowie dem Statthalteramt Frist angesetzt, um ihre Berufungen zu begründen (Urk. 55). In der Folge gingen die Berufungsbegründungen ein (Urk. 57 und 58). Die Parteien reichten innert der ihnen angesetzten Frist je ihre Berufungsantwort ein (Urk. 62 und 63). Nach Zustellung der Berufungsantworten an die jeweilige Gegenpartei (a.a.O.), replizierten das Statthalteramt und der Beschuldigte je mit Eingabe vom 31. März 2023 (Urk. 64 und 65). In der Folge liessen sich beide Parteien nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

3. Unangefochten blieb Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 49 S. 2 und Urk. 50 S. 2), in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition.

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III. Sachverhalt Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 48 S. 4 f. E. II.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Statthalteramt würdigt den eingeklagten Sachverhalt als vorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie als Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a CO-VID-19-Verordnung 2. Zudem ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missachtung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat.

2. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2

2.1 Die Vorinstanz erwog, dass das am 16. Mai 2020 gegoltene Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom 14. Mai 2020) laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 EMRK verstosse. Im Übrigen sei das zu beurteilende Verbot von politischen Kundgebungen mit mehr als fünf Personen auch aufgrund des Umstandes, dass das gesundheitspolizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könne und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen gestützt auf Art. 36 BV weder erforderlich noch zumutbar. Die angefochtene Verordnungsbestimmung stelle einen unverhältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (Art. 22 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) dar und erweise sich als verfassungswidrig (Urk. 48 S. 5 ff. E. III.2.).

2.2 Das Statthalteramt führt aus, das in Frage stehende Verbot von Menschenansammlungen stelle zwar unbestritten eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar, es müsse aber berücksichtigt werden, dass das zu beurteilende Ver-

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bot zu Beginn der Pandemie gegolten habe und das oberste Ziel gewesen sei, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zumindest zu entschleunigen. Demnach stehe nicht nur das öffentliche Interesse an Kundgebungen zur Debatte, sondern auch das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Bevölkerung. Bei einer solchen Kollision von öffentlichen Interessen sei eine Abwägung vorzunehmen, welche in Bezug auf den Einzelfall zu erfolgen habe. Die Erwägungen des von der Vorinstanz zitierten EGMR-Entscheides seien allgemein abstrakt und setzten sich keineswegs mit der konkreten Massnahme auseinander. Auch die Vorinstanz verweise bloss pauschal auf den Entscheid. Weiter komme hinzu, dass der besagte EGMR-Entscheid rund zwei Jahre nach Beginn der Pandemie gefällt worden sei und demnach erst, nachdem ein gewisser Umgang mit COVID-19 habe gefunden und wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden konnten. In Anbetracht der rasanten Verbreitung des Coronavirus und der beträchtlich hohen Zahl an Todesfällen in der Schweiz sei zum damaligen Zeitpunkt die Gesundheit der Bevölkerung ernsthaft gefährdet gewesen. Infolgedessen sei das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Bevölkerung höher zu gewichten als das Interesse der vorliegenden wenigen Demonstranten an einer unbewilligten politischen Kundgebung gegen Corona-Massnahmen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in anderen europäischen Ländern – zum Beispiel Italien – zur selbigen Zeit zum Schutz der Bevölkerung gar ein striktes Ausgehverbot gegolten habe. Das Verbot von Versammlungen mit mehr als fünf Personen sei im direkten Vergleich deutlich weniger einschneidend. Schliesslich hätten andere Möglichkeiten bestanden, den Unmut gegen die Corona-Massnahmen kundzutun, beispielsweise sich in kleineren Gruppen aufhalten, einen Leserbrief verfassen oder Flyer verteilen. Indem nun im Nachhinein jegliche Strafbarkeit aufgrund dieser Massnahmen fallengelassen werde, werde dem Staat die notrechtliche Kompetenz gestützt auf Art. 7 EpG und Art. 185 Abs. 3 BV abgesprochen, ohne Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt herrschenden Situation. Die fraglichen Corona-Massnahmen seien in einer ersten dringlichen Phase ergriffen worden und die Kundgebung sei nur ca. zwei Monate nach Einführung des Verbots durchgeführt worden. Es sei der Bevölkerung zuzumuten, für eine befristete Dau-- 7 of 22 -er von fünf Monaten eine solche Einschränkung zu erdulden. Unter all diesen Gesichtspunkten erscheine die Massnahme verhältnismässig (Urk. 58 S. 2 ff.).

2.3 Ein Eingriff in das in Art. 11 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf Versammlungsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen von dessen Abs. 2 erfüllt sind. Demnach sind Einschränkungen möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam im Urteil vom 15. März 2022 zum Schluss, dass das am 16. Mai 2020 gegoltene Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum ohne Ausnahmemöglichkeit einen Eingriff in die Ausübung der durch Art. 11 EMRK geschützten Rechte dargestellt habe, der aufgrund des allgemeinen Charakters und der beträchtlichen Dauer des Verbots von öffentlichen Veranstaltungen sowie der Art und der Schwere der vorgesehenen Sanktionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen gestanden habe und dementsprechend unverhältnismässig gewesen sei (Urteil des EGMR vom 15. März 2022, Beschwerde Nr. 21881/20, Affaire Communauté genevoise d'action syndicale (CGAS) gegen die Schweiz; vgl. auch Urteile OGer ZH vom 20. April 2022 SB220001 E. II.5 und SB210648 E. II.5).

2.4 Auch das Schweizerische Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit der Verhältnismässigkeit der im Rahmen der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen bzw. deren Vereinbarkeit mit der Versammlungsfreiheit befassen. Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 beurteilte das Bundesgericht in Bezug auf eine im Kanton Bern erlassene Bestimmung ein generelles Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen insbesondere mit Blick auf politische Kundgebungen und deren hohe demokratische Bedeutung als nicht erforderlich (a.a.O. E. 7.7.3). In gleichem Sinne entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AN.2021.0003 vom 29. April 2021, indem es ebenfalls festhielt, dass ein pauschales Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilneh-- 8 of 22 -menden nicht erforderlich sei (a.a.O. E. 5.3.3.5 ff.). In einem Fall aus dem Kanton Uri entschied das Bundesgericht demgegenüber, dass das dort erlassene Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden als erforderlich zu qualifizieren sei. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass Kundgebungen mit zahlreichen Teilnehmern häufig dazu neigten, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen, so dass auch die Einhaltung von Schutzkonzepten und Auflagen nicht unbedingt gewährleistet werden könne (BGer Urteil 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5). Ein im Kanton Zürich – zu einem Zeitpunkt nach der vorliegend zu beurteilenden Demonstration – erlassenes Verbot von Kundgebungen mit mehr als 100 Personen wurde durch die hiesige Kammer ebenfalls als erforderlich und zumutbar beurteilt (Urteil OGer ZH SU230036 vom 3. Februar 2023 E. 3.4 und 3.5).

2.5 Die vom Statthalteramt angeführten Argumente vermögen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Der EGMR und das schweizerische Bundesgericht haben bei ihren Urteilen jeweils berücksichtigt, zu welchem Zeitpunkt das jeweils zu prüfende Verbot erlassen worden war. Gerade im vor dem EGMR verhandelten Fall wurde ein Verbot aus der Anfangszeit der Pandemie untersucht, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, jegliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit seien in einer Retrospektive als zulässig zu beurteilen. Die vom Statthalteramt geforderte Abwägung zwischen den kollidierenden öffentlichen Interessen an der Gesundheit der Bevölkerung und der Versammlungsfreiheit wurde in den zitierten Entscheiden des EGMR und des Bundesgerichts ausführlich vorgenommen. Auf die entsprechenden Erwägungen in den zitierten höchstrichterlichen Urteilen wird verwiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der vorliegend zu prüfende Fall nicht im Sinne dieser Rechtsprechung zu beurteilen sein sollte. Die vorliegend zu prüfende Regelung mit einem Verbot von Versammlungen mit mehr als fünf Personen ist hierbei sogar noch strenger als das vom Bundesgericht bereits als nicht mehr verhältnismässig eingestufte Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmenden (vgl. BGer Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.7.3). Der vom Statthalteramt weiter angeführte Umstand, dass in anderen europäischen Staaten in der Anfangszeit der Pandemie noch strengere Massnahmen erlassen wurden, hat auf die Verhältnismässigkeit -- 9 of 22 -des vorliegend zu prüfenden Verbots bereits von vornherein keinen Einfluss. Darauf muss nicht näher eingegangen werden.

2.6 Das vorliegend zu prüfende Verbot von Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen erweist sich demnach sowohl gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR als auch des schweizerischen Bundesgerichts als mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar bzw. nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 freizusprechen.

3. Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung

3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung erwog die Vorinstanz, dieser Straftatbestand sei eng mit Art. 7 COVID-19Verordnung 2 verknüpft. Das Teilnahmeverbot an nicht bewilligten Kundgebungen ergebe sich aus der in der Stadt Zürich geltenden Bewilligungspflicht für Kundgebungen. Für die zuständigen Behörden sei zum Zeitpunkt der fraglichen Kundgebung die in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Teilnehmerbegrenzung auf fünf Personen – faktisch ein Veranstaltungsverbot – massgebend gewesen, wobei ihnen seit dem 17. März 2020 auch keine Befugnis mehr zugekommen sei, unter bestimmten Umständen Veranstaltungen zur Ausübung politischer Rechte zu bewilligen. Die Verteidigung verweise diesbezüglich zutreffend auf Art. 79 Abs. 1 KV/ZH, wonach nur Gerichte und vom Volk gewählte kantonale Behörden eine Normenkontrolle vornähmen. Es habe somit seitens der Stadt Zürich angesichts der verfassungswidrigen bundesrechtlichen Verordnungsbestimmung kein Raum für eine Bewilligung der fraglichen Kundgebung bestanden: Die Kundgebung sei aufgrund der dannzumal geltenden verfassungswidrigen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig gewesen. Eine Bestrafung des Beschuldigten, weil vorab nicht um eine Bewilligung einer aufgrund einer verfassungswidrigen Grundlage offensichtlich nicht bewilligungsfähigen Kundgebung ersucht worden sei, erscheine überspitzt formalistisch, zumal vorliegend auf einem bürokratischen Leerlauf der öffentlichen Verwaltung beharrt werden würde. Dies habe umso mehr für das Argument zu gelten, dass es noch andere Gründe gegeben ha-- 10 of 22 -ben könnte, welche einer Durchführung der Kundgebung entgegengestanden hätten. Ob die Kundgebung gegebenenfalls kumulativ aus anderen Gründen nicht bewilligt worden wäre, sei unerheblich, zumal besagte rechtswidrige bundesrechtliche Vorgaben nicht hinweggedacht werden könnten. Über einen solchen hypothetischen Entscheid der zuständigen Behörde, welche zudem über einen erheblichen Ermessensspielraum verfüge, zu mutmassen, sei im vorliegenden Verfahren nicht Sache des Gerichts. Da sich die Strafbarkeit aus der Bewilligungspflicht herleite, wobei aufgrund des verfassungswidrigen Art. 7 COVID-19-Verordnung 2 keine Bewilligung erhältlich gewesen wäre, rechtfertige sich konsequenterweise auch keine Bestrafung für die Teilnahme an einer nicht bewilligten und gemäss damaliger gesetzlicher Grundlage nicht bewilligungsfähigen Veranstaltung (Urk. 48 S. 7 ff. E. III.3.).

3.2 Das Statthalteramt hält dem entgegen, die Kompetenz zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Bewilligung zur Kundgebung erteilt werde oder nicht, obliege nicht dem Beschuldigten. Bei einer gesetzeskonformen Vorgehensweise hätten die Organisatoren der fraglichen Kundgebung bei der zuständigen Behörde um eine entsprechende Bewilligung ersucht. Ob sie dies vorliegend getan hätten, lasse sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, den Akten nicht entnehmen. Die Teilnehmenden hätten jedoch zumindest in Kauf genommen, dass keine entsprechende Bewilligung vorgelegen habe. Indes wäre selbst ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten gewesen und nicht die Kundgebung ohne Bewilligung durchzuführen. Im Übrigen habe das hiesige Obergericht in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 15. November 2022, SU220024) festgehalten, dass ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für ein rechtswidriges Handeln bei der Ausübung von Freiheitsrechten dann angerufen werden könne, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, da die vorgängige Einholung einer entsprechenden Bewilligung von vornherein als nicht erfolgsversprechend qualifiziert worden sei. Tatsache sei, dass die fragliche Kundge-- 11 of 22 -bung nicht bewilligt gewesen sei, womit sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe (Urk. 58 S. 4 f.).

3.3 Dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung über keine Bewilligung verfügte, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten. Der Beschuldigte nahm an dieser unbewilligten Kundgebung teil. Er handelte diesbezüglich mit Wissen und Willen.

3.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8-5) vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtseinschränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Bei der Unterwerfung von Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund unter eine Bewilligungspflicht aus polizeilichen Gründen handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Einschränkung von Grundrechten, sondern eher um die Unannehmlichkeit einer administrativen Hürde. Gemäss der konstanten Bundesgerichtspraxis dürfen Demonstrationen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, da es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds handelt (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.2). Durch die Bewilligungspflicht soll die Benützung des öffentlichen Grundes geregelt werden. Es soll dabei insbesondere verhindert werden, dass gewisse Personengruppen zum Nachteil anderer Personen, wie beispielsweise anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwohnern, den öffentlichen Grund übermässig nutzen und die anderen Benützer des öffentlichen Grundes in ihren Rechten einschränken. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich für den vorliegenden Fall in § 231 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) sowie in Art. 21 Abs. 1 VBÖG/ZH, wonach politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen einer Bewilligung bedürfen. Weiter wird gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht -- 12 of 22 -bewilligten Veranstaltungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor.

3.5 Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungsund Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtsprechung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV

297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.

3.6 Die von der Vorinstanz angeführten und von der Verteidigung des Beschuldigten gestützten (Urk. 62 S. 3 f.) Argumente überzeugen nicht. Das Statthalteramt hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden haben. Ob vorliegend um eine Bewilligung ersucht wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es wäre jedoch die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewilligung für die Kundgebung zu ersuchen. Es wäre dann an den Behörden gewesen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epidemiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allgemeinheit und der Anwohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berücksichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Einen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfechten können, womit ihr verfassungsmässiges Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt worden wäre. Auf diesem Rechtsweg hätte auch die von der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten erwähnte Normenkontrolle, die gemäss Art. 79 Abs. 1 KV/ZH den Gerichten und vom Volk gewählten kantonalen Behör-- 13 of 22 -den zusteht, vorgenommen werden müssen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Gründe als die damals geltende fünf-Personen-Grenze zu einer Unzulässigkeit der in Frage stehenden Kundgebung hätten führen können. So erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beispielsweise, dass unter anderem auch gesundheitspolizeiliche Überlegungen grundsätzlich dazu führten könnten, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung erteilt wird (VGer ZH AN.2021.00003 vom 29. April 2021 E. 5.3.3.7). Es kann folglich entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass die Kundgebung mit Sicherheit bewilligt worden wäre, würde die fünf-Personen-Grenze ausgeblendet werden.

3.7 Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu entscheiden, ob die Bewilligung retrospektiv erteilt worden wäre oder nicht. Massgeblich ist vielmehr, dass um eine Bewilligung der Demonstration hätte ersucht und ein allfällig abschlägiger Bescheid mittels entsprechendem Rechtsmittel hätte angefochten werden müssen. Vorliegend wurde die Kundgebung ohne aktenkundiges Bewilligungsersuchen durchgeführt. Nachdem die zur Verfügung stehenden legalen Mittel nicht ausgeschöpft wurden, kann vorliegend auch kein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund angerufen werden.

3.8 Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Beschuldigte keinen ihn entlastenden Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung des Statthalteramts diesbezüglich als begründet. Damit hat sich der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig gemacht.

4. Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit

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Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist.

4.2. Diesen Bestimmungen lässt sich klar entnehmen, dass das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar ist. Eine aufzählende Formulierung der davon erfassten polizeilichen Anordnungen wäre unter Berücksichtigung von deren Vielfalt kaum zweckmässig. Insofern ist entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 5 f.) nicht zu beanstanden, dass Art. 4 APV den Begriff der polizeilichen Anordnung nicht spezifiziert. Ferner ist für leichte Eingriffe eine formelle Gesetzesgrundlage entbehrlich und reicht ein Gesetz im materiellen Sinne, wie es hier vorliegt (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Bei der polizeilichen Aufforderung, die Örtlichkeit einer unbewilligten Kundgebung zu verlassen, handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff, womit keine Verletzung des Legalitätsprinzips vorliegt.

4.3 Dass der Beschuldigte den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, wissentlich und willentlich nicht nachkam, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten.

4.4 Bei den wiederholten Aufforderungen durch die Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, handelt es sich um eine Abmahnung. Nachdem der Beschuldigte diese ignoriert hatte und weiterhin an der Kundgebung teilnahm, wurde er durch die Polizei kontrolliert. Anlässlich der Polizeikontrolle sprach die Polizei gegenüber dem Beschuldigten mündlich eine Wegweisung für

24 Stunden ab 14.55 Uhr aus dem ganzen Gebiet der Stadt Zürich wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Teilnahme an unbewilligter Demonstration aus (Urk. 1 S. 1 f; vgl. VGer ZH VB.2022.00465 vom 15. Dezember 2022). Vorliegend wird dem Beschuldigten einzig vorgeworfen, sich den Aufforderungen der Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen, die Örtlichkeit zu verlassen, widersetzt zu haben. Hierbei handelt es sich wie gesehen und entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 3 ff.) um eine polizeiliche Anordnung im Sinne von Art. 4 APV.

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4.5 Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte unerlaubt an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen und sich dadurch strafbar gemacht (vgl. dazu vorne unter E. IV.3.). Die Polizei hat für die Einhaltung der Regeln im öffentlichen Raum zu sorgen. Entsprechend war sie befugt, die Teilnehmenden der Kundgebung aufzufordern, die Örtlichkeit zu verlassen. Es besteht kein Rechtfertigungsgrund, der dem Beschuldigten erlaubt hätte, sich der polizeilichen Anordnung zu widersetzen. Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Das Statthalteramt beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Urk. 50 S. 2). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu beantragten Sanktion.

2. Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen von sich auf die APV stützenden Erlassen eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrahmen bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). Derselbe abstrakte Strafrahmen gilt in Bezug auf die Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt.

3. Hat eine beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der schwersten Straftat auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatzstrafe -- 16 of 22 -festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tat angemessen zu erhöhen ist.

4. In Bezug auf die objektive Tatschwere der vorsätzlichen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an einer unbewilligten Demonstration mit ca. 200 Personen teilnahm, wobei weder ein besonderes Risiko geschaffen noch eine besondere Beeinträchtigung der restlichen Bevölkerung verursacht wurde. Der zentrale B._____-platz in der Stadt Zürich wurde lediglich für eine gewisse Zeit derart in Beschlag genommen, sodass die übrige Bevölkerung diesen nicht mehr bestimmungsgemäss nutzen konnte. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu erwähnen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte weist keine Einträge im Strafregister auf (Urk. 16), was sich neutral auswirkt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zeigte sich der Beschuldigte kooperativ und anerkannte den Sachverhalt (Urk. 3), was sich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist als Pfarrer tätig. Über seine finanziellen Verhältnisse machte er keine Angaben (Urk. 3 S. 3; Prot. I S. 7). Es rechtfertigt sich daher insgesamt eine Busse in Höhe von Fr. 150.–.

5. Hinsichtlich der Missachtung polizeilicher Anordnungen ist festzuhalten, dass diese aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der vorsätzlichen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung etwas in den Hintergrund tritt. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der polizeilichen Anordnung, die Örtlichkeit zu verlassen, trotz mehrmaliger Aufforderung keine Folge leistete. Das vorstehend zum subjektiven Tatverschulden und übrige Ausgeführte gilt auch in Bezug auf diesen Vorwurf. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Busse in Höhe von Fr. 100.– rechtfertigen, weshalb die zuvor festgesetzte Busse in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 50.– auf Fr. 200.– zu erhöhen ist. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxisgemäss ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen.

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VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Nachdem im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil auch ein Schuldspruch betreffend Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens vor Vorinstanz zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sowie jene der Untersuchung dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen (Art. 426. Abs. 1 StPO).

1.2 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für anwaltliche Verteidigung eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) entspricht. Der Beschuldigte beantragt im Eventualstandpunkt eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'100.– zzgl. MWST, was einer vollen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'650.– gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung entspricht (Urk. 49 S. 2, Urk. 57 S. 7 ff. und Urk. 37). Gegenstand des Verfahrens bildeten einzig Übertretungen, wobei das Statthalteramt eine Busse von Fr. 800.– beantragte. Der Sachverhalt war unbestritten und das EGMR-Urteil sowie mehrere Obergerichtsurteile zu Covid-Demo-Fällen waren im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits bekannt, wie der Beschuldigte selber einräumte (Urk. 57 S. 8). Der Beschuldigte zog die Wahlverteidigung erst vor der Hauptverhandlung bei und diese machte in ihrem zehnseitigen Plädoyer umfangreiche Ausführungen zur bereits bekannten Rechtsprechung (Urk. 35 S. 4 ff.). Daher erscheint ein Aufwand von maximal fünf Stunden für das Plädoyer angemessen. Nicht entschädigungsfähig ist die Wegzeit für das Aktenstudium bei der Vorinstanz infolge der kurzfristigen Mandatierung der Wahlverteidigung. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung ist überhöht und um

0.5 Stunden zu kürzen. Es bleibt ein Aufwand von neun Stunden à Fr. 300.–, was eine Entschädigung von rund Fr. 2'900.– (Fr. 2'700.– zzgl. MWST) ergibt. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses beim Einzelgericht beträgt Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e -- 18 of 22 -AnwGebV). Die vorliegende Entschädigung liegt im oberen Bereich des unteren Drittels der Grundgebührbandbreite und erweist sich somit als angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschuldigten auf einen Drittel zu kürzen. Es ist dem Beschuldigten daher eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 970.– inkl. MWST und Barauslagen zuzusprechen. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 40.– für Reisekosten sind zu übernehmen.

2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt unterliegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal der Beschuldigte der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und der Missachtung polizeilicher Anordnungen schuldig gesprochen wird, nicht aber des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mehrheitlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3 Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend seines Obsiegens bzw. Unterliegens eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Er macht Aufwände für anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 4'597.95 geltend (Urk. 66). Weiterhin zutreffend ist die unter Ziff. IV.1.2 dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles, wobei im Berufungsverfahren von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, da der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsbegründung und -antwort überhöht. Praxisgemäss wird der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils samt Nachbesprechung nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht und bei der -- 19 of 22 -Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Unter Berücksichtigung des dreifachen Schriftenwechsels erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.– inkl. MWST und Barauslagen angemessen. Dem Beschuldigten ist daher eine entsprechend seines Obsiegens auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– inkl. MWST und Barauslagen zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00: Gebühren und Auslagen des Statthalteramts Fr. 100.00 nachträgliche Gebühren des Statthalteramts Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-6. […]

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie

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− der Missachtung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.

2. Vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Kosten des Statthalteramts und des erstinstanzlichen Verfahrens werden je zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen bzw. dem Statthalteramt zur Abschreibung überlassen.

5. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 970.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für die Reisekosten werden ihm zusätzlich Fr. 40.– zugesprochen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich

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− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Gesundheit BAG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker -- 22 of 22 --