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Entscheid

SU230015

Verletzung der Verkehrsregeln

26. April 2023Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. November 2023 einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.– bestraft. Innert gesetzlicher Frist meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2023 Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Noch bevor das begründete Urteil den Parteien zugestellt werden konnte, reichte der Beschuldigte dem Obergericht mit Eingabe vom 24. November 2023 eine begründete Berufungserklärung ein (Urk. 37). Die Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO gilt damit als eingehalten, zumal sie erst mit der Zustellung des begründeten Urteils zu laufen begonnen hätte. Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 wurde daraufhin gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 42). Der Beschuldigte reichte daraufhin mit Eingabe vom 27. März 2023 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf weitere Vernehmlassungen (vgl. Urk. 48). Das Verfahren ist spruchreif.

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. November 2023 einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.– bestraft. Innert gesetzlicher Frist meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2023 Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Noch bevor das begründete Urteil den Parteien zugestellt werden konnte, reichte der Beschuldigte dem Obergericht mit Eingabe vom 24. November 2023 eine begründete Berufungserklärung ein (Urk. 37). Die Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO gilt damit als eingehalten, zumal sie erst mit der Zustellung des begründeten Urteils zu laufen begonnen hätte. Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 wurde daraufhin gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 42). Der Beschuldigte reichte daraufhin mit Eingabe vom 27. März 2023 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf weitere Vernehmlassungen (vgl. Urk. 48). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.

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Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). II. Sachverhalt

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sein Fahrzeug am 10. November 2021, um zirka 11.25 Uhr, auf der B._____-Strasse im C._____-Tunnel in Richtung D._____ vom linken auf den rechten Fahrstreifen gelenkt und in der Folge ohne Grund auf der Fahrbahn angehalten zu haben beziehungsweise nach dem Anhalten nicht weitergefahren zu sein, obwohl die Weiterfahrt möglich gewesen sei. Dadurch hätten nachfolgende Verkehrsteilnehmer anhalten beziehungsweise auf den linken Fahrstreifen ausweichen müssen, um am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeizufahren (Urk. 15 S. 3).

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1.2 Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und E._____ als erstellt an.

2.1 Die Vorinstanz hat die relevanten theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung zutreffend aufgeführt, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle zu verweisen ist (Urk. 36 S. 4 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz Erwägungen zur Interessenlage der beiden Beteiligten und der jeweiligen Glaubwürdigkeit angestellt (Urk. 36 S. 6 f.) und in der Folge die relevanten Aussagen des Beschuldigten und E._____ aufgeführt (Urk. 36 S. 7 ff.). Auch darauf ist zu verweisen.

2.2 Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, es falle auf, dass der Beschuldigte zu Beginn des Strafverfahrens ausführlichere Aussagen gemacht und das Anhalten auf der Fahrbahn in den Gesamtkontext der letztendlich handgreiflich gewordenen Auseinandersetzung zwischen E._____ und ihm gestellt habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Hauptverhandlung das Gesamtsetting, insbesondere den erregten Gemütszustand, gänzlich ausser Acht gelassen. Die wiederholte Beteuerung, ganz normal eingespurt, ganz normal angehalten und ganz normal weitergefahren zu sein und im Verkehr nichts Falsches gemacht zu haben, stehe dabei im Widerspruch zu früheren Aussagen und zu dem im Vergleich Anerkannten. Es falle auf, dass der Beschuldigte ab Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl nicht nur plötzlich und neu geltend mache, nicht wegen der Lichthupe wie vormalig ausgesagt, sondern wegen eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs angehalten zu haben und erst dann die Lichthupe von E._____ gesehen zu haben, sondern sämtliche Schuld betreffend die Ereignisse am 10. November 2021 von sich weise. Der Beschuldigte wisse dabei die auftretenden Widersprüche nicht schlüssig zu erklären. Die stereotypen, ihn entlastenden Weiterentwicklungen und Abschwächungen seiner Aussagen, die schlussendlich in der pauschalen Behauptung gegipfelt hätten, sich ganz normal verhalten zu haben, würden sich weder mit seinen früheren Aussagen – sowohl zu äusserem und innerem Sachverhalt als auch zur psychischen Situation – noch mit den Aussagen von E._____ oder der sich in der Geschichte zeigenden Konfliktdynamik, die schliesslich in einer tätlichen Auseinandersetzung kulminiert -- 5 of 11 -hätten, in Einklang bringen lassen. Seine Erklärung, sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens daran erinnert zu haben, was rund um das Anhalten genau passiert sei, sei in Berücksichtigung der obigen Erwägungen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten könne daher nicht abgestellt werden (Urk. 36 S. 8 f.).

2.3 Hinsichtlich der Aussagen von E._____ erwog die Vorinstanz sodann, diese seien konsistent, schlüssig und chronologisch. Sie würden sich ferner betreffend zeitliche Abfolge – Lichthupe durch E._____ und anschliessendes Anhalten des Beschuldigten – mit der ursprünglich ausgesagten Version des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. Die Aussagen seien weiter ausführlich und – was die Schilderung des gesamten Geschehensablaufs angeht – lebensnah und plausibel beziehungsweise nachvollziehbar. E._____ schildere auch die psychische Situation anschaulich und charakteristisch, exemplarisch seine Schilderung dazu, wie er nach dem riskanten Fahrstreifenwechsel durch den Beschuldigten die Hände nach oben gehalten habe und genervt gewesen sei. Übermässige Belastungstendenzen und oder Übertreibungen oder Weiterentwicklungen würden sich den Aussagen nicht entnehmen lassen. Ganz im Gegenteil versuche E._____ das Verhalten des Beschuldigten wertungsfrei einzuordnen. So erkläre er zum Beispiel, dass die Blockade der Fahrbahn durch den Beschuldigten Reaktion desselbigen auf sein eigenes Verhalten gewesen sei, nämlich dass er den Beschuldigten beim Fahrstreifenwechsel zuvor nicht sogleich in die Kolonne vor sich hereingelassen habe und dieser ihn hiernach habe provozieren wollen. Die Aussagen von E._____ seien insgesamt glaubhaft und könnten dem Urteil zugrunde gelegt werden (Urk. 36 S. 10).

2.4 Zusammenfassend kam die Vorinstanz gestützt auf diese Aussagenanalyse sodann zum Schluss, aus den glaubhaften Aussagen von E._____ werde nicht klar, ob der Beschuldigte – wie ihm von der Anklage vorgeworfen werde – grundlos angehalten habe. Wenngleich vereinzelte Aussagen, auch des Beschuldigten selber, darauf hinweisen würden, dass dieser aufgrund der Lichthupe von E._____ angehalten habe, lasse sich dies den Aussagen von E._____ nicht ausdrücklich und zweifelsfrei entnehmen. Der Anklagesachverhalt sei damit in die-- 6 of 11 -sem Punkt zu Gunsten des Beschuldigten insofern zu korrigieren, als der Beschuldigte nicht grundlos angehalten habe, sondern auf die Kolonne vor ihm reagiert habe. Punkto Weiterfahren sei allerdings mit den glaubhaften Aussagen von E._____ zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte nicht weitergefahren sei, obwohl ihm das aufgrund der Verkehrslage möglich gewesen wäre. Diesbezüglich habe E._____ konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte so lange zugewartet habe, bis andere Autos ihn links überholt hätten und auch er zu diesem Versuch angesetzt habe, wobei er sein Auto noch habe rückwärtsfahren müssen, um das versuchen zu können, da sie so nahe hintereinander gestanden seien. Der Beschuldigte habe diese Episode anlässlich der Hauptverhandlung hingegen vollkommen ausgelassen, obwohl er in der Untersuchung noch geltend gemacht habe, er sei nicht weitergefahren, weil E._____ ihm die Lichthupe gegeben habe. Erst auf Nachfrage sei er hierauf eingegangen und habe erklärt, er sei höchsten ein bis zwei Sekunden gestanden und danach sofort weitergefahren. Diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung stünden im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und vermöchten auch nicht zu erklären, wieso denn E._____ zum Überholversuch hätte ansetzen wollen, was der Beschuldige noch in der Untersuchung zugegeben habe. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt, dass der Beschuldigte nicht weitergefahren sei, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, sei mit den glaubhaften Aussagen von E._____ somit rechtsgenügend erstellt und könne dem Urteil zugrunde gelegt werden. Gleiches gelte mit der obigen Ergänzung beziehungsweise Korrektur auch für den restlichen Anklagesachverhalt (Urk.

36 S. 10 f.).

3.1 Was der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung und Berufungsbegründung vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich mit den lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander (vgl. hierzu Art. 398 Abs. 4 StPO). Stattdessen beschränkt er sich darauf, pauschal seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt bzw. nicht ihm, sondern E._____ geglaubt zu haben.

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3.2 Konkret beschränken sich die Ausführungen des Beschuldigten zum zu prüfenden Anklagesachverhalt darauf, dass er vorbringt, er sei dann losgefahren, als das Auto vor ihm auch losgefahren sei. Im Übrigen beschwert sich der Beschuldigte in pauschaler Weise darüber, dass ihm die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht geglaubt und stattdessen auf die Aussagen von E._____ abgestellt hätten. Dieser sei während des Vorfalles unter extremem Stress gestanden und habe die Kontrolle über Zeit und Verstand verloren. Des Weiteren beklagt sich der Beschuldigte über den Umstand, dass ihm im Zusammenhang mit dem anklagegegenständlichen Vorfall der – für ihn sehr wichtige – Führerausweis entzogen worden sei und er hierdurch einen grossen finanziellen Schaden erlitten habe (vgl. Urk. 37 und 44). Auf die Erwägungen der Vorinstanz und die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung geht er indessen nicht konkret ein.

3.3 Damit zeigt der Beschuldigte nicht auf, dass oder inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, geradezu unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Seine Einwände gehen nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinaus. Aus seiner Berufung ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich bzw. rechtsfehlerhaft sein könnte. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal die vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar sind und jedenfalls nicht in klarem Widerspruch zu den Akten stehen.

4. Der Anklagesachverhalt ist daher – mit der von der Vorinstanz festgehaltenen Korrektur betreffend das erste Anhalten (vgl. Urk. 36 S. 10 f.) – erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten – wie schon die Staatsanwaltschaft – als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Urk. 36 S. 11 f.). Der Beschuldigte macht hierzu keine Ausführungen und bestreitet die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts demnach nicht (vgl. Urk. 37 und -- 8 of 11 -44). Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist die rechtliche Würdigung zu bestätigen und der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Entzug des Führerausweises nicht im vorliegenden Strafverfahren geprüft werden kann, sondern in der Kompetenz des Strassenverkehrsamtes liegt und in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren angefochten werden muss. IV.Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 36 S. 12 f.). Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 300.– ausgefällt, was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet (vgl. Urk. 37 und 44). Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch angemessen erscheint, ist sie – unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 36 S. 12 f.) – ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu übernehmen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten

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ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Vorinstanz.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. April 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 11 of 11 --

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