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Entscheid

SU230029

Verletzung der Verkehrsregeln

8. November 2023Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 5. September 2022 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (zentrale Parkuhr), im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 3 SSV, schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft (Urk. 2). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 7. September 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3). Mit Eingabe vom 14. November 2022 überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten an das Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 8).

2.

Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Januar 2023 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und

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bestraft (Urk. 17 S. 5 ff.). Das Urteil wurde am 13. Januar 2023 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Urk. 10, Prot. I S. 10). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 20. Januar 2023 rechtzeitig Berufung (Urk. 12).

bestraft (Urk. 17 S. 5 ff.). Das Urteil wurde am 13. Januar 2023 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Urk. 10, Prot. I S. 10). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 20. Januar 2023 rechtzeitig Berufung (Urk. 12).

3. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 20. April 2023 zugestellt (Urk. 16/2). Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 8. Mai 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit der Berufung focht er das Urteil vollumfänglich an und beantragte sinngemäss einen Freispruch (Urk. 18). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 22).

4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 23). Der Beschuldigte reichte daraufhin mit Formular vom 25. Mai 2023 das Datenerfassungsblatt zu seinen persönlichen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 25). Im Übrigen liess er sich zur Berufungsbegründung nicht weiter vernehmen, weshalb seine Berufungserklärung vom 8. Mai 2023 als Berufungsbegründung gilt (Urk. 18, Urk. 23 S. 2). Anschliessend wurde dem Stadtrichteramt Zürich mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 26). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2023 auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 28). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 29). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Freispruch (Urk. 18). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel-

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tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

3. Das Berufungsgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Rechtsverletzungen stellen insbesondere Verletzungen des Bundesrechts, wie der StPO oder des StGB, dar. Gerügt werden können ferner die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder verzögerung. Nicht gerügt werden kann die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; J OSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO,

4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398 StPO).

4. Wird die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend gerügt, hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil lediglich auf Willkür zu überprüfen. Dabei handelt es sich um klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Das Berufungsgericht hat sich auf die Willkürprüfung zu beschränken und nimmt keine erneute Beweiswürdigung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 m.w.H. und 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1 sowie 4.1; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 13 zu Art. 398 StPO; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO).

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III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Juni 2022 um 15.26 Uhr am B._____-Platz in Zürich als Lenker des Personenwagens der Marke Citroën mit dem Kennzeichen ZG … die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (zentrale Parkuhr) überschritten zu haben (Urk. 2, Urk. 17).

2. Im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren zeigte sich der Beschuldigte geständig (Urk. 3 S. 2, Urk. 5 S. 2, Prot. I S. 6), erachtete die Bestrafung jedoch als ungerecht (Urk. 5 S. 2, Prot. I S. 6). Zum einen habe er die bezahlte Parkzeit um rund 10 Minuten überschritten, weil er dringend eine Toilette habe aufsuchen müssen, sich in der Stadt Zürich aber nicht auskenne. Zum anderen sei ihm nach Ablauf der bezahlten Parkzeit keine Kulanz von 15 Minuten gewährt worden, wie dies in bezahlten Parkhäusern üblich sei (Urk. 3 S. 2, Urk. 5 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.).

3. Den Schuldspruch stützte die Vorinstanz auf die vorerwähnten Vorbringen des Beschuldigten, auf die Fotodokumentation zum Ereignis (Urk. 1/1 S. 1 f.) und auf den Polizeirapport vom 1. September 2019 (Urk. 1). Sie erwog, dass sich die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln decken würden. Daher würden keine Zweifel an der anklagegemässen Darstellung des Sachverhalts bestehen, und er gelte als erstellt. Auch die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes sei zutreffend, weshalb der Beschuldigte wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zu zwei Stunden auf einem gebührenpflichten Parkfeld im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 3 SSV schuldig zu sprechen sei (Urk. 17 S. 3 f.).

4. Mit seiner Berufung vom 8. Mai 2023 macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe seine "Notsituation" vom 21. Juni 2022 nicht anerkannt. Er habe sich ohne sein Verschulden verspätet, sei aber trotzdem innerhalb von 10 Minuten nach Ablauf der bezahlten Parkzeit bei seinem Auto gewesen. Ferner sei die Tatsache nicht berücksichtigt worden, dass er am besagten -- 6 of 10 -Tag zu dem Zeitpunkt bei seinem Auto gestanden habe, als die Busse gemäss Zeitstempel erteilt worden sei. Dies bedeute, dass die Busse früher als

10 Minuten nach der bezahlten Parkzeit ausgestellt worden sei. Darüber hinaus stelle er die aktuelle Praxis der Bussenausteilung in der Stadt Zürich in Frage und beantrage die juristische Überprüfung derselben sowie die Rückkehr zu den früheren Toleranzwerten von mindestens 10 bis 15 Minuten bei den bezahlten Parkplätzen (Urk. 18).

5. Die Vorinstanz gab im angefochtenen Urteil vom 13. Januar 2023 im Rahmen der Sachverhaltserstellung die Aussage des Beschuldigten wieder, er sei durch "menschliche biologische Hauptbedürfnisse" gezwungen gewesen, sein Fahrzeug nicht rechtzeitig abzuholen. Ob und inwiefern diese vom Beschuldigten (bereits in der Einsprache vom 7. September 2023, Urk. 3 S. 2) ins Feld geführte "Notsituation" letztlich in der Urteilsfindung berücksichtigt wurde, bleibt mangels entsprechender Erwägungen der Vorinstanz unklar. Im Allgemeinen ist es nicht abwegig, sich wegen einer persönlichen "Notsituation" – wie vom Beschuldigten vorgebracht – wenige Minuten zu verspäten. Aus diesen Gründen ist es zugunsten des Beschuldigten als gegeben zu erachten, dass es ihm nicht zuzumuten war, das besagte Fahrzeug innert der bezahlten Parkdauer vom Parkplatz wegzufahren und er sich deshalb um wenige Minuten verspätete. Unter diesen Umständen ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat die Parkzeit nicht beispielsweise aus Nachlässigkeit überschritten, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird. Er macht geltend, seine Rückkehr zum Auto habe sich verzögert, da er dringend eine Toilette habe aufsuchen müssen. Dieses Vorbringen kann ihm nicht widerlegt werden. Hingegen kann der Einwand des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben, ob er im Zeitpunkt der Bussenerteilung beim Auto gestanden, die bussenerteilende Person jedoch nicht gesehen habe. Aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich geht klar hervor, dass das besagte Fahrzeug um

15.27 Uhr, also rund 10 Minuten nach Ablauf der bezahlten Parkzeit, nach wie vor auf dem Parkplatz stand (Urk. 1/1). Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht mit der generellen Angemessenheit der geltenden "Kulanzzeitregelung" der Stadt Zürich oder mit deren Auswirkung auf den angefochtenen Entscheid zu befassen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).

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6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 3 SSV nicht schuldig und ist freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Darin kommt zum Ausdruck, dass die Mitwirkung an der Aufklärung von Straftaten bis zu einem gewissen Grad den Bürgern zuzumuten ist und deshalb nicht jeder geringfügige Nachteil entschädigt zu werden braucht (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 6 zu Art. 430). Als geringfügiger Nachteil gilt beispielsweise die Pflicht, ein- oder zweimal an einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1330).

3. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO macht der Beschuldigte nicht geltend (Urk. 18). Die Strafbehörde prüft den Anspruch ohnehin von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte war weder im Vornoch in den Gerichtsverfahren beider Instanzen anwaltlich vertreten. Entsprechend fielen keine Anwaltskosten an. Er hatte zu lediglich zwei Einvernahmen zu erscheinen (Einvernahmen vom 24. Oktober 2022 [Urk. 5] und vom 13. Januar 2023 [Prot. I S. 4 ff.]). Diese Auslagen gelten als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, weshalb ihm hierfür keine Umtriebsentschädigung zu-- 8 of 10 -zusprechen ist. Eine Genugtuung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, wie bei einem Freiheitsentzug, vorliegt (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 3 SSV nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 440.– (Fr. 90.– Verfügungskosten sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen.

5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Blumer -- 10 of 10 --