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Entscheid

SU230052

Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung

19. Dezember 2023Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 33 S. 2 f.).

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 33 S. 2 f.).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 wurde der Einsprecher resp. Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend der Beschuldigte) der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) sowie des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 10).

3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 28). Das begründete Urteil erhielt der Beschuldigte am 17. Juli 2023 (Urk. 32/2). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Eingang am 31. Juli 2023; Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2023 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 36). Darauf verzichtete das Stadtrichteramt in seiner Eingabe vom -- 3 of 10 -4. August 2023 (Urk. 38). Mit Beschluss vom 8. August 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 39). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Fristgerecht reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. August 2023 (Poststempel) seine Berufungsbegründung ins Recht (Urk. 41 und 42). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 wurden dem Stadtrichteramt und der Vorinstanz Kopien der Berufungsbegründung zugestellt (Urk. 43). Gleichzeitig wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Das Stadtrichteramt beantragte in seiner Eingabe vom 4. September 2023 die Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten (Urk. 45). Die Vorinstanz teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme am 1. September 2023 mit (Urk. 46). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK -- 4 of 10 -StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

4. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 35 und 41 f.). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt

1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 28. Februar 2022 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, am 19. September 2021 während der Fahrt im Zug von B._____ nach C._____ bewusst und willentlich keine Schutzmaske getragen und der ihm gegenüber mehrmals ausgesprochenen Anordnung des Sicherheitspersonals, eine Gesichtsmaske anzuziehen oder den Zug an der nächsten Haltestelle (Bahnhof D._____) zu verlassen sowie seine Personalien anzugeben, bewusst und willentlich keine Folge geleistet zu haben, sondern im Zug verblieben -- 5 of 10 -und bis C._____ weitergefahren zu sein, ohne eine Gesichtsmaske anzuziehen und ohne seine Personalien anzugeben (Urk. 2).

2. Der Beschuldigte gibt zwar zu, auf der besagten Zugfahrt keine Schutzmaske getragen zu haben. Er habe jedoch seine privaten Gründe dafür gehabt. Aussteigen habe er nicht mehr können, weil die Anordnung zu kurz vor Eintreffen im Bahnhof D._____ ausgesprochen worden sei. Schliesslich gibt er an, er habe sich ausgewiesen, und zwar mit dem Halbtax-Abo. Ein amtlicher Ausweis sei von ihm nicht verlangt worden (Urk. 41 f.).

3. Im erstinstanzlichen Entscheid werden die Aussagen der beiden Zeugen sowie jene des Beschuldigten an der stadtrichterlichen Einvernahme und an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 4 f.).

3.1. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe während der Zugfahrt in Richtung C._____ keine Schutzmaske getragen, stimmen die Aussagen der Zeugen sowie des Beschuldigten überein, womit der diesbezügliche Sachverhalt erstellt ist (so auch die Vorinstanz, Urk. 33 S. 5).

3.2. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen den Anweisungen des Sicherheitspersonals keine Schutzmaske anzog, ist gestützt auf die Aussagen der einvernommenen Personen als erstellt zu erachten. Ob der Beschuldigte auf Anweisung der Sicherheitsleute noch rechtzeitig den Zug beim Bahnhof D._____ hätte verlassen können, ist nicht relevant. Wenn er dies noch rechtzeitig hätte tun können, hat er sich dagegen entschieden, ebenso im anderen Fall, dass er den Zug so kurzfristig nicht mehr hätte verlassen können. Diesfalls wäre er verpflichtet gewesen, eine Maske zu tragen, was er zugegebenermassen nicht tat. Der Beschuldigte konnte auch zugegebenermassen kein Attest betr. Maskenbefreiung vorweisen (hierzu unter rechtliche Würdigung). Erstellt ist somit in jedem Fall eine Verweigerung der ausgesprochenen Anordnung.

3.3. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, dass er seine Personalien nicht mittels eines amtlichen Ausweises habe bekannt geben wollen. Wäre er dazu aufge-

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fordert worden, hätte er selbstverständlich seinen Ausweis vorgewiesen (Urk. 42 S. 3). Demgegenüber wurde seitens des Sicherheitsbeamten E._____ behauptet, dieser habe sich nicht, zumindest nicht mit einem amtlichen Ausweis, ausweisen wollen (Urk. 9 S. 5). Diesbezüglich gehen die Aussagen somit auseinander und es ist zu klären, wessen Darstellung zu folgen ist. Wenn der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung sinngemäss vorbringt, die Zeugenaussagen seien mit den seinigen als gleichwertig anzusehen (Urk. 41 S. 2, Urk. 42 S. 2), ist diesem insofern beizupflichten, als der prozessualen Stellung allein keine Bedeutung beigemessen werden darf. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 133 I 33 Erw. 4.3). In diesem Sinne ist mit der Vorinstanz aber gerade die Aussage der Zeugin F._____ als plausibel und nachvollziehbar zu erachten, nämlich dass die Sicherheitsbeamten die Polizei beiziehen, wenn sie keinen amtlichen Ausweis erhältlich machen und damit nicht die vollständigen Personalien einer renitenten Person feststellen können (Urk. 8 S. 4). Hätten die Sicherheitsbeamten die benötigten Angaben vom Beschuldigten bereits auf der Fahrt erhalten, wäre ein Gang zur Bahnhofspolizei in C._____ gar nicht mehr nötig gewesen, zumal der Beschuldigte - wie er es selber beschrieb - friedlich zusammen mit den Sicherheitsleuten den Zug in C._____ verliess. Die Aussagen der Zeugen, und insbesondere des Zeugen E._____, sind im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten glaubhaft. Wenn die Vorinstanz den Vorwurf hinsichtlich Nichtbekanntgabe der Personalien ebenfalls als erstellt erachtete (Urk. 33 S. 6), ist ihr deshalb beizupflichten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) und als Missachten von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.

2. Der Beschuldigte macht mit Bezug auf die Formulierung in Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) sinngemäss geltend, dass auch nichtmedizinische Gründe ein Nichttragen einer Ge-

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sichtsmaske legitimieren könnten (Urk. 42 S. 4). Dies mag theoretisch zutreffen. Nur vermochte der Beschuldigte weder in der Untersuchung noch in den gerichtlichen Verfahren den Grund - auch keinen nicht-medizinischen - zu nennen resp. nachzuweisen, weshalb er damals keine Gesichtsmaske tragen konnte, wie es besagtes Gesetz ausdrücklich verlangt. Ein Rechtfertigungsgrund ist somit nicht ersichtlich.

3. Die Vorinstanz nahm im Übrigen die rechtliche Würdigung korrekt vor (vgl. Urk. 33 S. 7 f.), weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion

1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 8).

2. Auch die konkrete Strafzumessung kann aus dem vorinstanzlichen Entscheid übernommen werden (Urk. 33 S. 9). Diese wird vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen bei der Vorinstanz Biologie studiert hat, verschiedenen Tätigkeiten nachgeht und auch als Landwirt arbeitet. Er gab an, monatlich netto ca. Fr. 4'500.– zu verdienen (Prot. I S. 9 f.).

3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 180.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.

4. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 180.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes.

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VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 13. September 2021) sowie des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

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7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin Grell -- 10 of 10 --