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Entscheid

SU240046

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

9. Januar 2025Deutsch2 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240046-O/U/bs Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Ver...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU240046-O/U/bs

Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 (GC240037)

Erwägungen:

1.

Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. November 2024 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 anmelden (Urk. 13). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger in der Folge am 6. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 18). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 27. Dezember 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Entscheid

(Oberrichter lic. iur. B. Gut)

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 9. Januar 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer