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Entscheid

UE120062

Einstellung einer Strafuntersuchung

5. Juli 2012Deutsch22 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt:

Die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des genannten Lokals. Am späteren Nachmittag des 16. Februar 2011, ca. 16.50 Uhr, sind vor dem geschlossenen Lokal unbekannte Personen erschienen, haben die Schlösser aufgebohrt und sind in das Restaurant eingedrungen. Ein zwischenzeitlich erschienener Mitarbeiter wurde unter verbaler Androhung von "anderen Massnahmen" durch ebenfalls anwesende uniformierte Personen, gemäss Auskunft der Stadtpolizei Zürich, nicht die Polizei, daran gehindert, seinen Arbeitsplatz im Lokal aufzusuchen. Die Unbekannten verliessen das Lokal in der Folge, nachdem sämtliche Schlösser gewechselt und die Fenster von Innen mit Packpapier sichtdicht abgedeckt wurden. Der Anzeigeerstatterin ist es nicht möglich, ihre Räumlichkeiten aufzusuchen und zu prüfen, ob und was weiter beschädigt wurde. Auch ist eine Prüfung unmöglich, um festzustellen, ob Vermögenswerte gestohlen worden sind. Wir ersuchen deshalb um Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens sowie sofortige Aufnahme und Absicherung des Tatortes. Dies insbesondere als das gesamte Inventar nicht im Eigentum der Betreiberin steht." In der Strafanzeige vom 18. März 2011 brachte Rechtsanwalt C._____ Folgendes vor (Urk. 9/2/2): "Ich gehe davon aus, dass die Anzeigeerstatter sich meines Erachtens nicht darüber im Zweifel befunden haben können, dass sie allerspätestens nach Ablauf des Ultimatums am 16. Februar 2011, 14:00 Uhr, kein Hausrecht an den Räumen der Liegenschaft …gasse … (mehr) hatten. Die Anzeige eines Hausfriedensbruches entbehrt damit schon einer der elementaren Grundlagen, weshalb zu prüfen ist, ob die Anzeigeerstatter sich nicht einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder einer Irreführung der Rechtspflege (Art.

Erwägungen

304.

StGB) schuldig gemacht haben. Sollte dies tatbeständlich sein, dann ist deswegen Strafanzeige erstattet worden."

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Aus dieser Strafanzeige vom 18. März 2011 geht hervor, dass den Organen der I._____ GmbH vorgeworfen wurde, sie hätten im Wissen darum, dass sie nicht Inhaber des Hausrechts seien, Strafanzeige erstattet. Dieser Vorwurf wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift wiederholt, indem ausgeführt wurde, die Organe der I._____ GmbH hätten wissentlich eine nicht existente Straftat angezeigt, da sie genau gewusst hätten, dass diese nie ein Hausrecht erworben hätte. Nicht vorgeworfen wurde den Organen der I._____ GmbH, sie hätten im Zeitpunkt der Verfassung ihrer Strafanzeige gegen Unbekannt vom 17. Februar 2011 gewusst, dass die "unbekannten Personen" im Auftrag der Vermieterin gehandelt hätten (d.h. innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht und damit rechtmässig). Es wurde somit weder im Rahmen der Strafanzeige vom 18. März 2011 noch im Rahmen der Beschwerde der Vorwurf erhoben, die Organe der I._____ GmbH hätten wider besseres Wissen ein rechtmässiges Handeln (innerhalb der Grenzen von erlaubter Eigenmacht) als widerrechtlichen Eingriff angezeigt, vielmehr beschränkt sich der Vorwurf darauf, die Organe der I._____ GmbH hätten sich wider besseres Wissen als Inhaber eines Hausrechts ausgegeben. Die I._____ GmbH stellte in ihrer Strafanzeige vom 17. Februar 2011 nicht explizit Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, sondern sie zeigte dieses Delikt lediglich an. Selbst wenn aus der Formulierung "die Anzeigeerstatterin ist Mieterin des genannten Lokals" abgeleitet werden sollte, dass in dieser Strafanzeige implizit auch ein Strafantrag enthalten sei, so erfüllt die Stellung eines Strafantrages im Falle, dass keine eigene Strafantragsberechtigung vorliegt, keinen Straftatbestand. Wie oben dargelegt wurde, bestand das Hausrecht der Mieterin (d.h. der H._____ GmbH) bis zum Zeitpunkt der durchgeführten Räumung des Mietobjektes (sofern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt noch in Liquidation befand und ihre Rechtspersönlichkeit noch nicht verloren hatte; die Akten enthalten keine Hinweise, dass ihre Rechtspersönlichkeit bereits vor der Räumung untergegangen war). Somit war die H._____ GmbH bis zur Räumung des Mietobjektes Inhaberin des Hausrechtes. Die Organe der I._____ GmbH konnten unter der Voraussetzung, dass sie nicht sicher wussten, dass das Eindringen in das Mietobjekt im Auftrag der Vermieterin stattgefunden hatte, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches stellen -- 15 of 17 -(auch wenn die I._____ GmbH nicht Inhaberin des Hausrechtes war), ohne damit einen Straftatbestand zu erfüllen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführern 1 – 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1 – 3 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-- und den Beschwerdeführern 1 – 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern 1 – 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. C._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der A._____ AG und der B._____ AG (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von D._____ (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. Y._____, im Doppel, für sich und zuhanden von E._____ (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Z._____, im Doppel, für sich und zuhanden von RA lic. iur. F._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten -- 16 of 17 --

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler -- 17 of 17 --