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Entscheid

UE120299

Einstellung

7. Februar 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein gegen B._____ und C._____ geführtes Verfahren wegen mehrfacher Veruntreuung (betreffend Aktien der D._____ AG) ein und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Urk. 3). Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer angesichts der nicht hinreichenden Begründung mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO und gab ihm gleichzeitig auf, innert der gleichen Frist eine Prozesskaution zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer nahm die genannte Verfügung am 28. Dezember 2012 entgegen (Urk. 9; vgl. auch Urk. 8). Innert der ihm angesetzten Frist von

20.

Tagen ab Empfang der Verfügung reichte er weder eine verbesserte Beschwerdeschrift ein noch leistete er eine Kaution, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 und 385 Abs. 2 StPO; Urk. 5). Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

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3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

2. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

3.

Zürich, 7. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

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