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Entscheid

UE160271

Einstellung

24. April 2017Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 2. September 2013 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erstatten betreffend Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sowie Erwirkung unrechtmässiger Leistungen im Sinne von Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 26. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Urk. 7).

2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. September 2016 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzuweisen.

2. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, ein medizinisches Aktengutachten einzuholen und den Fragebogen gemäss Rückseite des Schreibens der SVA Zürich vom 2. Juli 2007 (act. 7/1) bei der Beschuldigten oder der SVA Zürich zu edieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten."

3. Innert der mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 5'000.– (Urk. 11-13). Mit Verfügung vom 3. November 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. November 2016 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 21) liess sich die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 vernehmen und Folgendes beantragen (Urk. 26 S. 2): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer[in] und der Staatskasse."

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Die von der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 unaufgefordert eingereichte Eingabe (Urk. 23) wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Januar 2017 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Januar 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 35) mit Eingabe vom 31. Januar 2017 vernehmen (Urk. 37). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 39). Diese liess nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 40, 42) mit Eingabe vom 8. März 2017 Stellung nehmen und folgende abgeänderte Anträge stellen (Urk. 44 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. September 2016 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzuweisen.

2. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, a) das polydisziplinäre SVMB-Gutachten vom 24. Oktober 2016 als neues Beweismittel zu berücksichtigen; b) ein medizinisches Aktengutachten zur Frage einzuholen, ob die Beschuldigte den IIMB-Gutachtern im Mai 2007 eine Leistungseinschränkung vortäuschte oder, eventualiter, die Erstattung des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. rer. nat. C._____ zu den Fachgebieten Neurologie, Neuroradiologie und Neuropsychologie im rechtshängigen Zivilprozess abzuwarten und dieses Gutachten zu den Strafakten zu nehmen und im Strafverfahren zu berücksichtigen; c) den Fragebogen gemäss Rückseite des Schreibens der SVA Zürich vom 2. Juli 2007 betreffend die AHV-Beitragspflicht für Studierende zum Beitragsjahr 2006 (act. 7/1) und die entsprechenden Antworten/Angaben der Beschuldigten entweder bei der Beschuldigten oder der SVA Zürich zu edieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten." Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 46) verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegnerin 1 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 48, 52).

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4. Aufgrund der Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt.

Erwägungen

II.

1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7).

1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7).

1.2. Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen wie z.B. die Legitimation, auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach möglichen Beschwerdegründen und somit nach den Beschwerdeinteressen einer betroffenen Personen zu suchen (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 175 N 391; ZR 113 [2014] Nr. 12 E. 1.3). Dies gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.

2. In der angefochtenen Verfügung wird der relevante Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt resümiert: Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 4. Mai 2000 einen Verkehrsunfall erlitten, ausgelöst durch eine Vortrittsmissachtung des gegnerischen Fahrzeuges. Nach dem Unfall habe die Beschwerdegegnerin 1 eine Invalidenrente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie Taggeldleistungen bei ihrer Unfallversicherung D._____ bezogen. Nach anfänglich guten Heilungsaussichten seien ab dem Jahr 2004 die Prognosen über den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin 1 ungünstig geworden. Diverse ärztliche Attests und andere Angaben der Beschwerdegegnerin 1 hätten diese körperlich und insbesondere psychisch als stark geschädigt und absolut arbeitsunfähig dar-- 4 of 9 -gestellt. Jedoch sei die Beschwerdegegnerin 1 ab 2005 an der Universität aktiv geworden (Urk. 7 S. 1). Die Staatsanwaltschaft führt sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, sie habe sich des Betrugs strafbar gemacht. Insbesondere habe sie arglistig gehandelt, indem sie innere Tatsachen vorgetäuscht und durch bewusstes Unterdrücken von Informationen in Bezug auf ihre akademische Tätigkeit die Mediziner davon abgehalten habe, die Testergebnisse einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Sie habe dabei davon ausgehen können, dass die Versicherung die diversen Angaben der Versicherten (Arztberichte) zwar verlangen, aber aus zeitlichen Gründen nicht detailliert prüfen würde. Entsprechend habe sie eine ungerechtfertigte IV-Rente, ungerechtfertigte Leistungen der D._____ sowie ungerechtfertigte Leistungen der Beschwerdeführerin (Regresszahlungen aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Subrogation) bezogen (Urk. 7 S. 2).

3. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vermögensverminderung muss unmittelbar auf das irrtumsbedingte Verhalten der getäuschten Person zurückzuführen sein, d.h. sie darf nicht von zusätzlichen deliktischen Zwischenhandlungen des Täters abhängen. Der irrenden Person muss die Verfügungsmacht über Vermögen zukommen. Somit muss die getäuschte und verfügende Person identisch sein, nicht aber die geschädigte und die verfügende Person. Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Donatsch, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 146 N 17 ff. m.H.).

4.1. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift bezüglich ihrer Legitimation zusammengefasst lediglich aus, sie habe sich im vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 als Privatklägerin konstituiert und sei folglich zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Sie habe ein -- 5 of 9 -rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 3 f.).

4.2. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bestreiten. Sie lässt im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schädigung aufgrund eines Regresses sei kein direkter, sondern ein mittelbarer Schaden, mithin sei die Beschwerdeführerin gerade nicht direkt geschädigt worden und könne daraus keine Geschädigtenstellung herleiten. Die Beschwerdeführerin sei weder Geschädigte des angeblichen Betrugs der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der D._____ und der SVA noch sei sie von Gesetzes wegen in die Forderung der D._____ und/oder SVA gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aus Betrug eingetreten (Urk. 26 S. 3). Auch betreffend Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG wäre die SVA geschädigt und nicht die Beschwerdeführerin (Urk. 26 S. 4).

4.3. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe mit Eingabe vom 18. Mai 2016 eine Ergänzung ihrer Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht. Darin habe sie ihre Stellung als direkt Geschädigte eines mindestens versuchten Prozessbetrugs ausführlich begründet. Bei Versuchsdelikten genüge es, wenn das Rechtsgut durch das inkriminierte Verhalten hätte verletzt werden sollen. Aus ihrer Sicht liege ein begründeter Verdacht eines vollendet versuchten Prozessbetrugs vor. Es werde daran erinnert, dass die Beschwerdegegnerin 1 im rechtshängigen Zivilprozess am Bezirksgericht Zürich eine Teilklage für ihren angeblichen Erwerbsschaden im Jahr 2008 geltend mache (Urk. 44 S. 4).

5. Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Prozessbetrug nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung ist und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Inwiefern die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung haben soll, ist nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass sie sich als Privatklägerin im Strafverfahren konstituiert hat, vermag keine Beschwerdelegitimation zu begründen. Es ist sodann nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren Schaden erlitten haben soll. Der Kausalzusammenhang beim vorliegend relevanten Betrugs-- 6 of 9 -vorwurf besteht im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie der Unfallversicherung D._____ …, von denen sie Leistungen bezogen hat. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie sei direkt von der Beschwerdegegnerin 1 getäuscht worden und habe daraufhin aufgrund eines Irrtums Zahlungen geleistet. Zwischen den Regresszahlungen der Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie die D._____ und der vorgeworfenen Täuschung durch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. dem behaupteten Irrtum bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin 1 besteht kein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerin fällt somit von vornherein ausser Betracht. Folglich ist sie insoweit nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und nicht beschwerdelegitimiert. Inwiefern die Geschädigtenstellung aufgrund einer Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein soll, ist sodann nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Auch bezüglich des Vorwurfs des ungerechtfertigten Erwirkens von Sozialleistungen gemäss Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG ist nicht erkennbar und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern sie geschädigt worden, mithin unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein soll, geht es dabei doch um Leistungen der AHV/IV.

6. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.

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2. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'400.–, zuzüglich 8 % MwSt., für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'512.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

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− den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18 und 19; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 24. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri -- 9 of 9 --