UE200022
Einstellung
2. Februar 2021Deutsch22 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200022-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 2. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Januar 2020, A-6/2019/10018209
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. März 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Stäfa, persönlich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzungsdelikten und Tätlichkeiten (Urk. 15/1). Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 15/2). Die Strafanträge betreffend die Ehrverletzungsdelikte unterzeichnete sie am 12. April 2019 (Urk. 15/3). Am 28. November 2019 führte die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Vergleichsverhandlung mit den Parteien durch, wobei kein Vergleich zustande kam (Urk. 15/11). Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 3 = Urk. 15/16). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2020 zugestellt (Urk. 15/18).
2. Mit Eingabe an die hiesige Kammer vom 5. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Weiterführung der Strafuntersuchung. Sodann stellte sie diverse Beweisanträge (Urk. 2). Am 6. Februar 2020 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Nachtrag zur Beschwerdeschrift ein und stellte weitere Beweisanträge (Urk. 6). Am 18. März 2020 ging der von der Beschwerdeführerin verlangte Prozesskostenvorschuss bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 9, Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 15. April 2020 (Datum Poststempel) unter Einreichung der Untersuchungsakten vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2020 innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 17) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin replizierte mit mehreren Eingaben vom 5. Juni 2020 (Urk. 21, Urk. 24–26) und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 22/1–4, Urk. 28). Sodann stellte sie einen "Antrag auf amtliche Verteidigung" (vgl. Urk. 21 "Anträge zur Wahrheitsfindung und Wiedergutmachung" auf Seite VIII, letzter Absatz). Mit Präsidialverfügung vom -- 2 of 15 -6. Juli 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Juli 2020 auf eine Duplik (Urk. 32). Mit Eingabe vom 3. August 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 39, Urk. 40/1–6). Die Beschwerdegegnerin duplizierte innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 34, Urk. 37) am 10. August 2020 (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung resp. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (erneut) abgewiesen und ihr Frist zur Triplik angesetzt (Urk. 44). Am 10. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 45) Bemerkungen zur Duplik der Beschwerdegegnerin sowie weitere Beilagen ein (Urk. 47, Urk. 48/1–3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorliegend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin nebst dem in der Einstellungsverfügung beurteilten Anzeigesachverhalt im Beschwerdeverfahren neue Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin erhebt, so bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist nicht näher einzugehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin auch nach dem Dezember 2018 resp. auch noch nach der Anzeigeerstattung fortlaufend ehrverletzende Äusserungen getätigt habe (Urk. 2, Urk. 21 "Replik zur Einstellungsverfügung" ab Seite I, Urk. 22/1–3).
4. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 5. Juni 2020 zudem eine Genugtuung oder einen Schadenersatz verlangt (vgl. Urk. 21 "Replik Allgemein"
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auf Seite III), ist dieser Antrag nicht von der ursprünglichen Beschwerdeschrift erfasst und nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO erfolgt, weshalb darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten ist.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt -- 4 of 15 -hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV
219.
E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1,1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT /BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 308 und N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO). Besonders schwierig zu beurteilen sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT /BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 17 zu Art. 319 StPO; Beschluss der hiesigen Kammer UE180050-O vom 20. Juni 2018 E. II/2.3).
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Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).
2.
Der Strafanzeige lag der folgende relevante Sachverhalt zugrunde: Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin arbeiten für den privaten Spitex-Dienst des Schweizerischen Roten Kreuzes, wobei beide für die selbe pflegebedürftige Patientin in … [Ort] eingesetzt werden. An diesem Arbeitsort soll die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin seit September 2016 mehrfach schriftliche Nachrichten in Form von Notizzetteln hinterlassen haben und zudem im Pflegeverlaufsbericht Notizen verfasst haben, unter anderem mit den folgenden Inhalten: "Können Sie auch mal Ihren Kopf gebrauchen?", "Lügen, das ist wie sie immer macht, Fr. A._____, wenn Fr. A._____ ihren Maul aufmacht. Achtung!!", "Du dummi alti Omi. Du unzufriedeni Alti Fr. A._____. Gehe doch in Ruhestand. Hasch keine Geld?". Sodann habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 19. März 2019 zunächst die Worte "Du bisch an Häx – an Häx bisch du" nachgerufen und sie hernach tätlich angegangen, indem sie ihr einen Faustschlag mit ihrer rechten Faust in den oberen Rückenbereich, zwischen die Schulterblätter, sowie einen Fusstritt mit ihrem rechten Fuss in die rechte Pobacke verpasst habe (Urk. 15/1 S. 2 f., Urk. 15/3 S. 2 f.).
3.1
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien der offenbar von der Beschwerdegegnerin verfassten Notizzettel und Pflegeverlaufsberichtseinträgen gehe hervor, dass diese zwischen September 2016 und 8. Dezember 2018 entstanden seien. Da die Beschwerdeführerin erst am 19. März 2019 Strafanzeige erstattet habe, sei die Strafantragsfrist für die genannten Straftaten abgelaufen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die gegenüber ihr erhobenen Vorwürfe in Bezug auf den 19. März 2019 (Beschimpfung und Tätlichkeiten) bestritten und angegeben, die Beschwerdeführerin an diesem Tag gar nicht gesehen zu haben. Ausser -- 6 of 15 -den sich widersprechenden Aussagen läge als Beweismittel ein Arztbericht vor, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 eine Prellung am Rücken rechts mit leichter lokaler Schwellung sowie eine Prellung der Gesässmuskulatur rechts erlitten habe. Der Arztbericht könne jedoch nicht bezeugen, wie diese Verletzungen entstanden seien. Lediglich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche nicht in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erschienen, lasse sich der Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen (Urk. 3).
3.2
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, in Bezug auf die Tätlichkeiten seien weitere Zeugen zu befragen, so ihr Arbeitgeber, C._____, ihr Arzt, Dr. med. D._____, ihre Komplementärmedizinerin, Dr. med. E._____, ein enger Vertrauter der Patientin, F._____, sowie den Abwart an ihrem Arbeitsort, G._____. Im Hinblick auf die Verjährung der Ehrverletzungsdelikte sei anzuführen, dass die Verleumdungen seit der Tätlichkeit in mündlichen Aussagen gegenüber dem Arbeitgeber und Drittpersonen fortgesetzt worden seien, weshalb es sich um ein Dauerdelikt handle und die Verjährung entsprechend noch nicht eingetreten sei (Urk. 2, Urk. 6).
4.1
Ehrverletzungsdelikte, wie üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung, werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten seit der antragsberechtigten Person der Täter und damit auch die Tat bekannt wird (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 31 StGB). Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren resp. in ihrer Strafanzeige keine Ehrverletzungen begangen durch die Beschwerdegegnerin nach dem Dezember 2018 geltend machte. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien der Notizzettel und des Pflegeverlaufsberichts ergibt sich, dass die Notiz "Du dummi alti Omi. Du unzufriedeni Alti Fr. A._____. Gehe doch in Ruhestand. Hasch keine Geld?" auf einem Wandkalenderblatt vom Dezember 2018, beim Datum vom 8. Dezember 2018 verfasst wurde (Urk. 15/7 S. 1). Bei den kopierten Notizzetteln ist nicht -- 7 of 15 -überall ein Datum ersichtlich. Teilweise stammen sie von Juni oder Juli 2018 (Urk. 15/7 S. 1 und S. 3). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Strafanzeigeerstattung bei der Polizei sodann aus, dass ihr Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin das Zettel-Schreiben nach der Mediation im Herbst 2018 verboten habe, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kritik nun in den Pflegeverlauf schreibe (Urk. 7/1 S. 4). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Notizen noch nach dem Dezember 2018 verfasst worden wären. Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin denn auch weder in ihrer Strafanzeige noch in der Beschwerde ausgeführt. Die Einträge im Pflegeverlaufsbericht ("Können sie auch mal ihren Kopf gebrauchen" und "Lügen, das ist wie sie immer macht, Fr. A._____, wenn Fr. A._____ ihren Maul aufmacht. Achtung!!") sowie die Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflegeberuf nicht ordentlich ausführe, stammen aus dem März 2018 (Urk. 15/7 S. 4). Einträge nach diesem Datum hat die Beschwerdeführerin keine erwähnt oder eingereicht. Da die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin für dieselbe Patientin zuständig war und sie sich mit ihren Diensten jeweils ablösten, muss die Beschwerdeführerin gewusst haben, dass diese Notizen von der Beschwerdegegnerin verfasst wurden. Die Einträge im Pflegeverlaufsbericht wurden sodann jeweils mit den Initialen der Beschwerdegegnerin ("SH") gekennzeichnet (vgl. Urk. 15/7 S. 4), weshalb der Beschwerdeführerin auch hier die Verfasserin bekannt war. Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Regelmässigkeit der Dienste die Notizen jeweils kurz nach dem Verfassen entdeckt hatte. Entsprechend führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass sie diese Notizen jeweils bei der Dienstübernahme sehe und lese (Urk. 15/1 S. 4). Damit lief die Frist zur Stellung eines Strafantrags wegen den behaupteten ehrverletzenden Einträgen im Pflegeverlaufsbericht spätestens Ende Juni 2018 ab, für die zuletzt im Dezember 2018 auf dem Wandkalender eingetragene Notiz spätestens Ende März 2019. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Strafantrag betreffend Ehrverletzungsdelikte jedoch erst am 12. April 2019 (Urk. 15/3). Im Polizeirapport wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das "Strafanzeigeblatt Ehrverletzung" am 19. März 2019 ausgehändigt worden sei, sie jedoch angegeben habe, dieses Zuhause in Ruhe durchlesen und ausfüllen zu wollen. Nach nahezu drei Wochen sei das Formular -- 8 of 15 -noch nicht retourniert worden, weshalb die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert worden sei. Erst am 12. April 2019 habe die Beschwerdeführerin das Formular auf den Polizeiposten gebracht, wo sie es schliesslich vollständig ausgefüllt und unterschrieben habe (Urk. 15/1 S. 4). Der Strafantrag vom 12. April 2019 ist unter Hinweis auf das oben Ausgeführte erst (deutlich) nach Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB und damit zu spät erfolgt. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, auch noch nach dem Dezember 2018 resp.19. März 2019 ehrverletzende Äusserungen getätigt hätte. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung (Urk. 14) zutreffend ausführt, handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um Dauerdelikte (BGE 93 IV 93 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 und 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3). Das bedeutet, dass die Antragsfrist nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhaltens insgesamt bzw. dem Aufheben des widerrechtlichen Zustands zu laufen beginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts. Die Beschwerdeführerin könnte mit ihrer Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin fortlaufend ehrverletzende Äusserungen getätigt habe, auch auf das Vorliegen eines sogenannten Einheitsdelikts hingewiesen haben. In solchen Konstellationen soll nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Handlung bzw. Unterlassung zu laufen beginnen. Der Antrag galt dann für den ganzen Zeitraum, in dem der Täter den Tatbestand ohne Unterbrechung erfüllt hatte (BGE 118 IV 325 E. 2b und 2c, 121 IV 272 E. 2a, 126 IV 131 E. 2a). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur des Einheitsdelikts jedoch aufgegeben, so dass bei mehreren Tathandlungen im Regelfall auch die Antragsfrist je gesondert zu laufen beginnt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.4, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 2.1). Von einem Einheitsdelikt wird nur noch ausgegangen, wenn es sich um eine tatbestandliche Handlungseinheit handelt, also wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, oder wenn mehrere Delikte im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auf einem einheitlichen Willensakt -- 9 of 15 -beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Bei den vorliegend behaupteten Ehrverletzungen liegt keines von beidem vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin jedes Mal von Neuem den Entschluss fasste, entweder einen Notizzettel zu hinterlassen oder Einträge im Pflegeverlaufsbericht zu machen. Damit vermag der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin bis zur Einreichung der Strafanzeige und auch noch danach ehrverletzend geäussert haben soll, nichts am Ablauf der Antragsfrist für die behaupteten Ehrverletzungen zwischen September 2016 und Dezember 2018 zu ändern. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Strafantrag vom 12. April 2019 zu spät erfolgt ist, weshalb es in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte begangen zwischen September 2016 und Dezember 2018 an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren in diesem Punkt somit zu Recht eingestellt.
4.2 Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Tätlichkeiten und der Beschimpfung vom 19. März 2019 ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift – abgesehen von den unbegründeten Beweisanträgen – nicht geäussert hat, sie also mit keinem Wort ausgeführt hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Urk. 2). Sie kommt damit ihrer Begründungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht einmal im Ansatz nach. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit ihren umfangreichen Ausführungen im Rahmen ihrer Replik aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen und zu belegen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Nachfristansetzung (Art. 385 Abs. 2 StPO) daher nicht (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfung vom 19. März 2019 ist somit nicht einzutreten. Sie wäre aber aus folgenden Gründen auch ohne Weiteres abzuweisen gewesen:
4.2 Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Tätlichkeiten und der Beschimpfung vom 19. März 2019 ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift – abgesehen von den unbegründeten Beweisanträgen – nicht geäussert hat, sie also mit keinem Wort ausgeführt hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Urk. 2). Sie kommt damit ihrer Begründungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht einmal im Ansatz nach. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit ihren umfangreichen Ausführungen im Rahmen ihrer Replik aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen und zu belegen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Nachfristansetzung (Art. 385 Abs. 2 StPO) daher nicht (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfung vom 19. März 2019 ist somit nicht einzutreten. Sie wäre aber aus folgenden Gründen auch ohne Weiteres abzuweisen gewesen:
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4.3 Zu den Geschehnissen vom 19. März 2019 führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung aus, sie sei der Beschwerdegegnerin an diesem Tag vor ihrem Arbeitsort über den Weg gelaufen. Dabei habe sie der Beschwerdegegnerin die Waschküchenschlüssel übergeben müssen. Da sie der Beschwerdegegnerin nicht habe zu nahe kommen wollen, habe sie ihr die Schlüssel zugeworfen, wobei die Schlüssel zu Boden gefallen seien. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich umgedreht und sei zu ihrem Auto gelaufen. Die Beschwerdegegnerin sei ihr nachgerannt, habe ihr nachgerufen "Du bisch an Häx – an Häx bisch du" und habe ihr mit der rechte Faust zwischen die Schulterblätter geschlagen, woraufhin sie, die Beschwerdeführerin, etwas zusammengesackt sei. Danach habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit ihrem rechten Fuss in die rechte Pobacke getreten. Die Beschwerdeführerin sei hernach in ihr Auto gestiegen und weggefahren. Nach etwa zehn Minuten habe sie jedoch anhalten müssen, da sie so stark gezittert habe. Danach habe ihr Arbeitgeber sie angerufen und gesagt, die Beschwerdegegnerin habe sich beschwert, dass sie den Schlüssel nicht erhalten habe. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Arbeitgeber geschildert habe, was vorgefallen sei, habe dieser gesagt, er habe der Beschwerdegegnerin untersagt, die Beschwerdeführerin zu schlagen (Urk. 15/3). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2019 ausgeführt, sie habe die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 nicht als Hexe bezeichnet. Es habe an diesem Tag auch keine Auseinandersetzung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gegeben. Sie habe die Beschwerdeführerin gar nicht gesehen (Urk. 15/5 F/A 22, F/A 30 ff.). Dr. med. D._____ bestätigte in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2019, dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 bei ihm vorstellig geworden sei und er bei ihr eine Prellung am Rücken rechts der Brustwirbelsäule mit leichter lokaler Schwellung der Weichteile und eine Prellung der Gesässmuskulatur rechts habe feststellen können. Was die Entstehung der Verletzungen anbelangt, wird von Dr. D._____ auf die Auskunft der Beschwerdeführerin verwiesen, wonach diese durch einen Faustschlag und einen Fusstritt entstanden seien. Eine Selbstbeibringung wird von ihm als unwahrscheinlich bezeichnet (Urk. 15/8/4). Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass weder der schriftliche -- 11 of 15 -Arztbericht noch eine Einvernahme des Arztes als Zeuge Auskunft darüber geben könnten, wie die festgestellten Verletzungen tatsächlich entstanden sind; auch könnten dadurch die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von der Beschwerdegegnerin geschlagen und getreten worden sei, nicht als inhaltlich wahr bestätigt werden. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall, wonach sie von der Beschwerdegegnerin beschimpft und tätlich angegangen worden sei, sind somit nebst den Aussagen der Beschwerdeführerin keine weiteren (direkten) Beweismittel vorhanden. So gab auch die Beschwerdeführerin bei der Polizei an, dass es zu diesem Vorfall keine Zeugen gebe und der Hauseingang, wo sich die Tätlichkeit ereignet haben soll, nicht videoüberwacht sei (Urk. 15/1 S. 3). Dass einer der nun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Zeugen die angeblichen Tätlichkeiten resp. die Entstehung ihrer Verletzungen gesehen haben könnte, machte sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend. Den Aussagen der Beschwerdeführerin stehen demnach nur die Bestreitungen der Beschwerdegegnerin gegenüber. Weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch jene der Beschwerdegegnerin erscheinen in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie den von ihr eingereichten Notizen ergibt sich, dass zwischen den beiden Parteien schon seit längerer Zeit ein angespanntes Verhältnis herrscht und sie offenbar gegenseitig mit der Arbeitserledigung durch die jeweils andere nicht zufrieden sind. Da weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin eine erhöhte Glaubwürdigkeit resp. deren Aussagen eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt und keine objektiven Beweismittel, welche die Sachdarstellung einer der Beteiligten zu untermauern vermöchte, vorliegen, ist es letztlich nicht möglich, die einzelnen Aussagen der Beteiligten als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als zuverlässig genug, um allein gestützt darauf eine Anklageerhebung zu rechtfertigen. Die Einstellungsverfügung ist demnach auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, wenn denn in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten wäre.
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5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bezüglich der angeblich zwischen September 2016 und Dezember 2018 begangenen Ehrverletzungen mangels Strafantrag innert Frist an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Betreffend die Tätlichkeiten und Beschimpfung vom 19. März 2019 ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Zudem würden sich diese auch nicht anklagegenügend erstellen lassen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt (bei einer materiellen Behandlung) abzuweisen wäre. Insgesamt ist die Einstellungsverfügung daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen.
2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verursacht hat diese Aufwendungen die Beschwerdeführerin mit der Erhebung ihrer Beschwerde. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach §§ 2, 19 und 22 AnwGebV OG. Angesichts der gesamten Umstände – die Beschwerdegegnerin liess sich zweimal auf 5 resp. 3 Seiten (inkl. Rubrum) vernehmen (Urk. 18, Urk. 42) – hat die Beschwerdeführerin sie mit Fr. 1000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Die Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin aus der geleisteten Kaution der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse zu überweisen.
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3. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 1077.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution durch die Gerichtskasse überwiesen.
4. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-6/2019/10018209 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-6/2019/10018209, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
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6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Breitenstein -- 15 of 15 --