UE200078
Nichtanhandnahme
31. Mai 2021Deutsch34 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200078-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 31. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. März 2020, F-3/2017/10002712 (Dossier 3)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingaben vom 1. Juli 2016 resp. 8. Juli 2016 liess Rechtsanwalt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs etc. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erstatten (Urk. 28/2, Urk. 28/3; Verfahrens-Nr. F-3/2016/10022635). Am 19. Februar 2020 erging die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung (Urk. 14/D3/1; Verfahrens-Nr. F-3/2017/10002712 [Dossier 3]). Am 3. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung (Urk. 6).
2. Mit Eingabe vom 13. März 2020 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hiergegen erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Strafverfahren F-3/2017/10002712 vom 3. März 2020 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 ein (Urk. 7, Urk. 10). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten betreffend Verfahrens-Nr. F-3/2017/10002712 (Urk. 14) mit Eingabe vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13). Der Beschwerdegegner verzichtete am 2. Juli 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 24), ebenso der Beschwerdegegner (Urk. 25). Antragsgemäss (Urk. 2 S. 4 N 1) wurden die Untersuchungsakten betreffend Verfahrens-Nr. F-3/2016/10022635 aus -- 2 of 22 -den Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UH200042 und Geschäfts-Nr. UV200020 beigezogen (Urk. 28, Urk. 29).
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1).
2.
Der Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdegegner erstattete am 1. resp. 8. Juli 2016 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. (Urk. 28/2, Urk. 28/3). Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen jener Strafuntersuchung grob zusammengefasst – nebst Nötigung und Ehrverletzung resp. unlauterem Verhalten – vorgeworfen, vor seinem Weggang aus der Kanzlei B._____ -- 3 of 22 -Rechtsanwälte Honorarrechnungen für Leistungen in den von ihm betreuten Mandaten lediglich zum Schein erstellt zu haben. Er soll die Rechnungen nicht versandt haben, um die Aufwände nach dem Weggang von B._____ Rechtsanwälte unter eigenem Namen in Rechnung zu stellen. Weiter soll der Beschwerdeführer Mandatsakten unbefugt mitgenommen haben (Urk. 28/3). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner aufgrund besagter Strafanzeige falsche Anschuldigung vor (Urk. 6 S. 1, Urk. 14/D3/1).
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wider besseres Wissen beschuldigt habe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tun (Erstellen von Honorarrechnungen; Nichtverschicken von Rechnungen; Anweisungen an Mandanten, nicht an die Kanzlei B._____ Rechtsanwälte zu bezahlen etc.) sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen erstellt und es stelle sich lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer damit einen Straftatbestand erfüllt habe. Es läge wohl selbst dann keine falsche Anschuldigung vor, wenn letztlich festgestellt werden sollte, dass die Honorarforderungen direkt dem Beschwerdeführer zugestanden seien, wie dieser behauptet habe, bzw. wenn festgestellt werden sollte, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Tun nicht strafbar gemacht hätte (Urk. 6 S. 2).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, dass sich die angefochtene Verfügung nur sehr kursorisch zu den ihm vorgeworfenen Delikten äussere. Dabei stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft die Mehrzahl der ihm vorgeworfenen Delikte als nicht erfüllt erachte und nicht zur Anklage bringen wolle. Es stünden noch die Komplexe Betrug zu Lasten von B._____ Rechtsanwälte sowie unrechtmässige Aneignung, eventualiter Sachentziehung, zur Diskussion, wobei er diese Sachverhaltsvorwürfe bestreite (Urk. 2 S. 5 N 7 f.).
3.3
Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme ergänzend fest, dass der Umstand, dass sie gewisse Delikte einzustellen bzw. infolge "ne bis in idem" nicht weiterzuverfolgen beabsichtige und sie das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
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Verhalten nicht unter alle angezeigten Tatbestände zu subsumieren gedenke, noch lange keinen Tatverdacht für eine falsche Anschuldigung begründe (Urk. 13).
3.4
Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Replik im Wesentlichen, dass der Beschwerdegegner bewusst unvollständige Beweise eingereicht und so die Strafbehörden getäuscht habe. Die Strafanzeige mit unzähligen Vorwürfen habe sich schon vor Jahren zu 95% in Luft aufgelöst; die restlichen 5% seien nicht untersucht worden. Diesbezüglich sei Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung [sep. Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. UV200020] erhoben worden (Urk. 20).
3.5
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.
4.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei ungenügend begründet (Urk. 2 S. 5 f. N 9).
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2).
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2).
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4.3. Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft umfasst eineinhalb Seiten (Urk. 6 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hält darin generell fest, dass keine Hinweise für eine Beschuldigung wider besseres Wissen vorlägen, ohne dabei auf sämtliche vom Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe explizit einzugehen (vgl. E. II. 3.1). Die Begründung fällt insgesamt zwar knapp aus. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung (Urk. 14/D3/1) auch nicht zu sämtlichen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen Ausführungen entnehmen lassen, zu welchen sich die Staatsanwaltschaft hätte äussern müssen. Aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung gehen die wesentlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung hervor, nämlich dass aus ihrer Sicht das dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten im Gegenverfahren erstellt sei und sich nur die Frage nach der Strafbarkeit desselben stelle. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu erheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft liegt folglich nicht vor.
5. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Daneben handelt es sich aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behaup-- 6 of 22 -tung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 303 N 27). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich dementsprechend aus dem Umstand, dass ein aufgrund einer Strafanzeige eröffnetes Strafverfahren eingestellt wird, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Ein zu Unrecht Beschuldigter kann nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2).
6.1. Der Beschwerdegegner erstattete am 1. resp. 8. Juli 2016 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, Urkundenfälschung, Nötigung, übler Nachrede, unlauteren Verhaltens sowie wegen unrechtmässiger Aneignung, eventualiter Sachentziehung (Urk. 28/2, Urk. 28/3). Der Beschwerdeführer erachtet den Tatbestand der falschen Anschuldigung bezüglich sämtlicher Vorwürfe als erfüllt (Urk. 2 S. 6 ff.). Auf die einzelnen, beanzeigten Vorwürfe ist nachfolgend einzugehen.
6.2. Hintergrund der Vorwürfe bildet zusammengefasst folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war vom 1. April 2014 bis zum 14. April 2016 bei der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte tätig. Grundlage hierfür waren der Arbeitsvertrag vom 17. März 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner (Urk. 28/4/1 gemäss Aktenverzeichnis [beschriftet mit 5/1]) sowie eine zusätzliche, dem Arbeitsvertrag vorgehende Eintritts-Vereinbarung (Urk. 28/4/2 gemäss Aktenverzeichnis [beschriftet mit 5/2]). In der Folge kam es zu Differenzen betreffend die Abrechnung der an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Umsatzbeteiligung (vgl. Urk. 28/7/1, Beilagen 8-11). Der Beschwerdegegner kündigte im Zuge besagter Differenzen dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 "der Form halber" den jetzigen Vertrag per 30.Juni 2016; es solle anfangs des neuen Jahres eine neue Vertragsgrundlage besprochen werden (Urk. 28/7/1, Beilage 14). Am 31. März 2016 forderte der Beschwerdeführer Fr. 474'842.30 (variables Gehalt) für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2015. Ausserdem erhob er Einsprache gegen die Kündigung und forderte für die missbräuchliche Kündi-- 7 of 22 -gung eine Entschädigung in Höhe von mindestens Fr. 300'000.00. Überdies forderte er einen Ersatz für Steuerschaden in Höhe von mindestens Fr. 45'000.00 (Urk. 3/13). Schlussendlich legte der Beschwerdeführer am 8. April 2016 seine Arbeit nieder (Urk. 28/7/1, Beilage 33) und kündigte das Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag und Eintrittsvereinbarung) am 14. April 2016 seinerseits fristlos (Urk. 28/7/1, Beilage 40).
6.3.1. Zunächst legt der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Betrug (Art. 146 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)" in der Strafanzeige Folgendes zur Last: Der Beschwerdeführer soll vor dem oder am 8. April 2016 über die bei B._____ Rechtsanwälte verwendete Anwaltssoftware C._____ 44 Rechnungen für die verschiedenen von ihm betreuten Mandate im Gesamtbetrag von Fr. 774'464.60 erstellt haben. Diese Rechnungen seien im Leistungserfassungssystem C._____ erstellt und als "definitiv" bzw. "verrechnet" verbucht worden. In
34 Fällen habe der Beschwerdeführer zudem die physischen Rechnungen unterzeichnet und habe – entsprechend den Kanzleivorgaben – jeweils eine PDF-Kopie der von ihm unterzeichneten Honorarrechnung mit dem Vermerk "Postausgang [Datum]" oder "versandt am [Datum]" im Dokumententitel im C._____ im betreffenden Mandat ablegen lassen. In der Folge seien sämtliche vom Beschwerdeführer erstellten Rechnungen unbezahlt geblieben. Auf die Mahnungen durch B._____ Rechtsanwälte hätten mehrere Klienten mitgeteilt, nie eine Rechnung erhalten zu haben. Nur eine Rechnung sei nach entsprechender Mahnung bezahlt worden. Angesichts des Ausbleibens der übrigen Zahlungen sowie der Vielzahl solcher Meldungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Honorarrechnungen nicht versandt habe, um die Aufwände nach dem Weggang von B._____ Rechtsanwälte unter eigenem Namen in Rechnung zu stellen. Seit Ende Juni 2016 hätten verschiedene Klienten mitgeteilt, dass sie die mit der Mahnung angesprochene Rechnung in der gleichen Höhe auch vom Beschwerdeführer – gemäss telefonischer Auskunft eines Klienten auf eigenem Briefpapier und mit Angabe eines Kontos bei der D._____ – erhalten hätten. Es sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gelder in der Zwischenzeit tatsächlich unrechtmässig vereinnahmt habe. Hierdurch seien -- 8 of 22 -sowohl der Beschwerdegegner als auch die Klienten getäuscht worden. Aufgrund der Doppelzahlungspflicht habe die Zahlung gestützt auf eine inhaltlich falsche Rechnung bei den Klienten zu einem Vermögensschaden geführt. Ebenso liege seitens des Beschwerdegegners aufgrund der vorübergehenden Nichtvermehrung der Aktiven, insbesondere auch angesichts der zeit- und kostenintensiven Inkassobemühungen, ein Vermögensschaden vor (Urk. 28/3 S. 4 ff.).
6.3.2. Betreffend den zuvor genannten Sachverhaltskomplex (E. II. 6.3.1) erachtet der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B._____ resp. B._____ Rechtsanwälte als falsche Anschuldigung (Urk. 2 S. 9 ff.). Aus den Akten ergibt sich zum zur Anzeige gebrachten Vorwurf was folgt: Mit Schreiben vom 1. April 2016 hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer u. a. Frist angesetzt zur vollständigen Rechnungsstellung bis und mit Ende März 2016 in allen von ihm betreuten Mandaten, dies bis spätestens am 8. April 2016 (Urk. 28/4/3 gemäss Aktenverzeichnis [beschriftet mit 5/3]). Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt dieser Aufforderung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 (Urk. 28/5/2 S. 13 f. F/A 31). Mit der Strafanzeige reichte der Beschwerdegegner eine Übersicht über die in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von Fr. 774'464.60 (Urk. 28/4/4 gemäss Aktenverzeichnis [mit 5/4 beschriftet]) sowie 34 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Rechnungen vom 8. April 2016 ein (Urk. 28/4/5 gemäss Aktenverzeichnis [mit 5/5 beschriftet]). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, die Rechnungen erstellt, unterzeichnet, aber nicht verschickt zu haben (Urk. 28/5/2 S. 14 F/A 33; vgl. auch bereits Urk. 28/7/1 S. 86 N 295 f.). Im C._____ habe er sie nicht abgelegt (Urk. 28/5/2 S. 16 F/A 39). Er habe die Rechnungen mitgenommen; sie hätten sich in seiner [neuen] Kanzlei befunden und seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. September 2016 [recte: 29. September 2016, Urk. 28/9/3] beschlagnahmt worden (Urk. 28/5/2 S. 33 F/A 85). Im Rahmen der Strafuntersuchung legte der Beschwerdeführer weiter dar, dass er die neuen Rechnungen an seine Mandaten in Auftrag gegeben und unterzeichnet habe. Er habe – nachdem seine Klienten vom Beschwerdegegner gemahnt worden seien – seine eigenen Ansprüche ge-- 9 of 22 -genüber den Klienten geltend machen müssen (Urk. 28/5/1 S. 3 f. F/A 14 und 17, Urk. 28/5/2 S. 8 f. F/A 21; vgl. auch Urk. 28/7/1 S. 89 N 303). Die Staatsanwaltschaft hielt somit zutreffend fest (Urk. 6 S. 2), dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt (Erstellen von Rechnungen, Nichtversand besagter Rechnungen, Anschreiben der Klienten durch den Beschwerdeführer) grundsätzlich aktenkundig resp. unstrittig ist. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 die Anklageerhebung betreffend Betrug, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter arglistige Vermögensschädigung zum Nachteil der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte resp. des Beschwerdegegners (mindestens 41 Rechnungen; Gesamtbetrag Fr. 769'504.75) angekündigt (Urk. 28/5/4 S. 3 ff., insb. S. 7 f. F/A 14). Anhaltspunkte für das Erstatten einer Strafanzeige seitens des Beschwerdegegners wider besseres Wissen in diesem Kontext sind damit nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Dass der Beschwerdeführer die strafrechtliche Relevanz des Sachverhalts bestreitet, da er die Auffassung vertritt, über eine die streitigen Honorarforderungen übersteigende Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner verfügt zu haben (Urk. 2 S. 9 f. N 32 f.), weshalb der Beschwerdegegner ihm im März 2017 Fr. 228'773.60 brutto ausbezahlt habe (Urk. 28/7/17, Beilage [Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2018] S. 4), vermag hieran nichts zu ändern. Bezüglich besagter Argumentation ist er auf jenes noch pendente Strafverfahren zu verweisen. Ob eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorliegt oder nicht, resp. wem die Honorarforderungen gegenüber den Klienten zustanden, ist im Strafverfahren betreffend Betrug etc. zu prüfen und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen falscher Anschuldigung. Vorliegend ist einzig relevant, dass keinerlei Hinweise für die Erstattung einer Strafanzeige wider besseres Wissen vorliegen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 ff., insb. S. 11 N 35 und N 38 und S. 20 N 88) liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner die Staatsanwaltschaft über die zivilrechtliche Streitigkeit betreffend die Umsatzbeteiligung resp. das ausstehende Honorar des Beschwerdeführers "täuschte", um das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht seitens des Be-- 10 of 22 -schwerdeführers "vorzuspiegeln". So hat der Beschwerdegegner – entgegen den ausufernden Ausführungen des Beschwerdeführers – das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2016, aus welchem dessen Haltung zu den ausstehenden Honorarforderungen hervorgeht, nicht nur auszugsweise eingereicht. In den akturierten Beilagen zur Strafanzeige findet sich – entgegen der Angabe im Beilagenverzeichnis "Beilage 8: Schreiben RA X._____ vom 31. Mai 2016 (Seite 8)" – das vollständige Schreiben, wobei Seite 1 mit dem Stempel "lic. iur. Y._____ Rechtsanwältin Beilage" versehen ist (Urk. 28/4/8 gemäss Aktenverzeichnis [mit 5/8 beschriftet]). Nach Entbindung vom Berufsgeheimnis (Urk. 28/6/2 gemäss Aktenverzeichnis [beschriftet mit 6/1]) reichte der Beschwerdegegner zudem diverse weitere Unterlagen ein, woraus sich ebenfalls der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Honorar ergibt, wie z. B. das vom Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt Kreis … in Zürich eingereichte Schlichtungsgesuch vom 13. Juli 2016, mit welchem dieser unter Vorbehalt der Nachklage Fr. 528'773.60 nebst Zins fordert (Urk. 28/6/3 gemäss Aktenverzeichnis [beschriftet mit 6/2]). Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers betreffend die "Täuschung" der Staatsanwaltschaft erweisen sich daher als unhaltbar. Selbiges gilt betreffend die geltend gemachte Vorspiegelung einer arglistigen Vermögensschädigung (Urk. 2 S. 11 N 37 ff.), welche sich auch auf das angeblich nicht vollständig eingereichte Schreiben vom 31. Mai 2016 abstützt. Was das vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachte "Vortäuschen einer Mandatsbeziehung mit den Klienten" durch den Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 11 ff., Urk. 2 S. 20 N 89) anbelangt, so ist die Argumentation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner die Staatsanwaltschaft über die Stellung des Beschwerdeführers in der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte hätte täuschen sollen, wenn er doch mit der Strafanzeige die Eintritts-Vereinbarung eingereicht hatte (Urk. 28/4/2 [mit 5/2 beschriftet]), aus welcher sich gemäss Beschwerdeführer seine korrekte Stellung in der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte ableiten lässt (Urk. 2 S. 12 N 42). Dass der Beschwerdegegner zur vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten "Kanzleivorgabe" bezüglich Rechnungsstellung keinen Beleg zu den Akten einreichte (Urk. 2 S. 13 f. N 50, Urk. 2 S. 20 N 90), stellt keinen Hinweis für die Erstattung einer Strafanzei-- 11 of 22 -ge wider besseres Wissen dar. Beim geäusserten Verdacht, der Beschwerdegegner habe die C._____-Einträge selbst vorgenommen oder die Einträge so manipuliert, dass es in sein "Angriffskonzept" passe (Urk. 2 S. 14 N 51 und S. 20 N 90), handelt es sich zu guter Letzt um eine unbelegte Behauptung bzw. blosse Mutmassung, woraus sich folglich ebenfalls kein Hinweis für eine falsche Anschuldigung ergibt. Zusammenfassend liegen hinsichtlich des in der Strafanzeige erhobenen Vorwurfs des Betrugs (resp. der arglistigen Vermögensschädigung) zum Nachteil des Beschwerdegegners resp. B._____ Rechtsanwälte keine Anhaltspunkte für die Erstattung einer Strafanzeige wider besseres Wissen resp. eine falsche Anschuldigung vor.
6.3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter betreffend den Vorwurf der Veruntreuung eine falsche Anschuldigung geltend (Urk. 2 S. 8 f.). Dieser betrifft denselben Sachverhaltskomplex wie zuvor geschildert (E. II. 6.3.1). Der Beschwerdegegner subsumiert diesen eventualiter unter den Tatbestand der Veruntreuung, da die Forderungen gegenüber den Klienten dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner anvertraut gewesen seien. Indem der Beschwerdeführer die ihm anvertrauten Forderungen nicht in Rechnung gestellt und mindestens teilweise entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung auf sein eigenes Konto habe überweisen lassen, habe er unrechtmässig über das Vermögen des Beschwerdegegners verfügt (Urk. 29/6/12 S. 6 N 12; vgl. auch Urk. 29/6/9 S. 10 N 24). Wie zuvor ausgeführt (E. II. 6.3.2), kündigte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes die Anklageerhebung wegen Betrugs, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter arglistige Vermögensschädigung zum Nachteil der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte resp. des Beschwerdegegners an. Der Beschwerdegegner beantragte in der Folge mit Eingabe vom 14. April 2020 die Erhebung einer Eventualsowie Alternativanklage wegen Veruntreuung (Urk. 29/6/12 S. 1). Über diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft noch nicht befunden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhielt (Urk. 13 S. 2), geht aus dem Umstand, dass sie den beanzeigten Sachverhalt nicht unter alle vom Beschwerdegegner -- 12 of 22 -angedachten Straftatbestände zu subsumieren gedenkt, kein Hinweis für eine falsche Anschuldigung hervor.
6.3.4. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer auch betreffend den Betrugsvorwurf zum Nachteil der Klienten eine falsche Anschuldigung geltend (Urk. 2 S. 7 f. und S. 19). Auch diesem liegt wiederum derselbe, bereits zuvor geschilderte Sachverhaltskomplex (E. II. 6.3.1) zu Grunde. Der Beschwerdegegner erwähnte in seiner Strafanzeige nebst seiner eigenen Schädigung eine Schädigung der Klienten aufgrund der Doppelzahlungspflicht (Urk. 28/3 S. 6 f.). Es liegt seiner Auffassung nach gleichartige Idealkonkurrenz hinsichtlich Betrug zum Nachteil von ihm resp. B._____ Rechtsanwälte vor (Urk. 29/6/12 S. 4 N 5). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 nicht explizit zu besagtem Vorwurf; der dortige Vorhalt erfasst lediglich den Beschwerdegegner resp. B._____ Rechtsanwälte als "geschädigte Personen" (Urk. 28/5/4 S. 4). Ob sie den Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Klienten nicht weiterzuverfolgen gedenkt, wie der Beschwerdeführer mutmasst (Urk. 2 S. 8 N 23), steht nicht abschliessend fest, ist für die Frage des Vorliegens einer falschen Anschuldigung jedoch nicht von Belang. Jedenfalls umfasst der dem Beschwerdeführer am 2. März 2020 vorgehaltene Sachverhalt, welcher zur Anklage gebracht werden soll, grundsätzlich auch den beanzeigten Sachverhalt betreffend die Klienten (Urk. 28/5/4 S. 6): "Der Beschuldigte [Beschwerdeführer] […] kontaktierte in den folgenden Wochen zumindest einen Grossteil der erwähnten Mandanten und teilte diesen mit, dass er die Kanzlei B._____ Rechtsanwälte verlassen habe und dass er gegenüber der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte offene Forderungen habe. Weiter bat er diese Mandanten, noch offene Honorare direkt an ihn (den Beschuldigten) zu bezahlen bzw. jedenfalls nicht an die Kanzlei B._____ Rechtsanwälte zu bezahlen. Zumindest teilweise verschickte der Beschuldigte in eigenem Namen entsprechende Rechnungen an die erwähnten Mandanten. All dies tat der Beschuldigte, obschon er wusste, dass die Honorarforderungen der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte zustanden. Durch sein Tun wurden die von ihm kontaktierten Mandanten in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte – und nicht die Kanzlei B._____ Rechtsanwälte – habe einen direkten Anspruch auf die offenen Honorare und sie (die Mandanten) wären durch die Bezahlung der Honorare an den Beschuldigten ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Den Mandanten war es -- 13 of 22 -dabei nicht möglich zu erkennen, dass der Beschuldigte keine Berechtigung hatte, Honorarzahlungen an sich selbst zu verlangen." Bereits angesichts dessen liegen keine Hinweise für die Erstattung einer Strafanzeige seitens des Beschwerdegegners wider besseres Wissen vor, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, die Klienten betreffend die Rechnungsstellung angeschrieben zu haben (vgl. E. II. 6.3.1). Dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Täuschung der Klienten bestreitet (Urk. 2 S. 7 f. N 21 und S. 19 N 85), vermag hieran nichts zu ändern. Ob sich der Beschwerdeführer diesbezüglich strafbar gemacht hat, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Insbesondere ist die Würdigung des Inhalts der Schreiben des Beschwerdeführers an die Klienten, in welchen er z. B. um direkte Bezahlung der offenen Honorare an ihn bittet, da die Zahlungen mit offenen Forderungen gegenüber B._____ Rechtsanwälte verrechnet würden (Urk. 28/7/1, Beilage 82e und 87d), nicht im Verfahren betreffend falsche Anschuldigung vorzunehmen. Vorliegend ist einzig relevant, dass keine Anhaltspunkte für die Erstattung einer Strafanzeige wider besseres Wissen vorliegen. Letzteres gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Klienten hätten dem Beschwerdegegner bereits vor dessen Strafanzeige mitgeteilt, vom Beschwerdeführer über den Gläubigerstreit betreffend die Honorarforderung informiert worden zu sein, was eine Täuschung ausschliessen würde, in der Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert (Urk. 14/D3/1 S. 4). Unklar bleibt damit auch, ob dies bei allen in Frage kommenden Klienten der Fall war. Auch der replicando erfolgte pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Urk. 20 S. 4 N 12) vermag diesbezüglich nicht zu genügen.
6.3.5. Was die zum selben Sachverhaltskomplex beanzeigte Urkundenfälschung anbelangt, lässt sich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (Urk. 28/5/4) die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen. Gemäss Strafanzeige soll sich der Beschwerdeführer wegen Falschbeurkundung schuldig gemacht haben, da er Rechnungen erstellt und unterzeichnet habe sowie elektronisch mit einem Versandvermerk habe versehen lassen, ohne sie versenden zu lassen (Urk. 28/3 S. 8 N 20). Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 14. April 2020 die Anklageerhebung diesbezüglich (Urk. 29/6/12 -- 14 of 22 -S. 1). Der Sachverhalt ist – mit Ausnahme der Erstellung der Einträge in der Anwaltssoftware C._____ (Versandvermerke) – unstrittig. Der Beschwerdeführer gab zu, Rechnungen erstellt, aber nicht verschickt zu haben (vgl. E. II. 6.3.2). Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner wider besseres Wissen wegen Urkundenfälschung resp. Falschbeurkundung Strafanzeige erstattet hat. Dass der Beschwerdeführer die Rechnungen resp. C._____-Einträge nicht als Urkunden einstuft (Urk. 2 S. 7 N 15, Urk. 2 S. 19 N 83), vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner vertritt in seiner Strafanzeige die Auffassung, die Rechnungen seien Urkunden, da sie bereits bei Erstellung dazu bestimmt gewesen seien, Bestandteil der Buchhaltung und Grundlage der Mehrwertsteuerabrechnung zu werden (Urk. 28/3 S. 8 N 19 f.). Ebenso geht der Beschwerdegegner von der Urkundenqualität der im C._____ abgelegten PDF-Kopien samt Versandvermerk aufgrund deren erhöhter Überzeugungskraft aus (Urk. 28/6/9 S. 11 N 29; vgl. auch Urk. 28/6/6 S. 14 f. N 47 f.). Über die Urkundenqualität ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Vorliegend ist einzig relevant, dass angesichts der geschilderten Umstände keine Anzeichen dafür bestehen, der Beschwerdegegner hätte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der Urkundenfälschung beschuldigt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die (im Übrigen unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe wahrheitswidrig angegeben, C._____-Einträge seien unveränderbar (Urk. 2 S. 6 N 12 und S. 19 N 84), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag.
6.3.6. Weiter sieht der Beschwerdeführer eine falsche Anschuldigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der "Vermögensschädigung wegen Bezahlung von MWST" (Urk. 2 S. 14 N 53 ff.). Der Beschwerdeführer bezieht sich hierbei auf die im Rahmen der Strafuntersuchung ergangene Eingabe des Beschwerdegegners vom 11. April 2017 (Urk. 2 S. 14 N 53). Der Beschwerdegegner erklärte hierin, dass der Vermögensschaden betreffend den Betrugsvorwurf aus entgangenem Gewinn infolge Nichtüberweisung der Honorare (dem Beschwerdeführer stünde nur ein Teil als variabler Lohn zu) bestehe. Weiter stelle der Umstand, dass die Mehrwertsteuern, welche sich auf die vom Beschwerdeführer erstellten, aber nicht verschickten Honorarrechnungen gestützt hätten, bezahlt worden seien, eine -- 15 of 22 -Verminderung der Passiven dar (Urk. 28/6/6 S. 11 N 37). Wie zuvor ausgeführt (E. II. 6.3.2), ist betreffend den Sachverhaltskomplex an sich die Anklageerhebung angekündigt worden. Dass bei der Schilderung des Vermögensschadens im Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 die behauptete Bezahlung von Mehrwertsteuer nicht erwähnt, sondern der Schaden als "zumindest vorübergehende Nichtvermehrung der Aktiven" (Urk. 28/5/4 S. 7) definiert worden ist, stellt keinen Hinweis für die Erhebung einer falschen Anschuldigung wider besseres Wissen durch den Beschwerdegegner dar. Ebenso wenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bezahlung der Mehrwertsteuer als unglaubwürdig erachtet (Urk. 2 S. 14 N 54 und S. 20 N 91, Urk. 28/5/2 S. 32 f. F/A 84), zumal der Beschwerdegegner – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht behauptet hat, die Mehrwertsteuer bereits am 8. Juli 2016 bezahlt zu haben.
6.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht betreffend diesen Sachverhaltskomplex die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner die besagten Vorwürfe wider besseres Wissen erhoben hat.
6.4.1. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige gegen diesen überdies vor, am 3. Februar 2016 eine Sitzung zur strittigen Abrechnung abgebrochen zu haben, indem er ihn angeschrien habe, er, der Beschwerdegegner, solle sofort den Raum verlassen. Er, der Beschwerdeführer, könne "auch tätlich werden". Dazu habe sich der Beschwerdeführer drohend erhoben und sich mit vorgebeugtem Oberkörper über den Schreibtisch in Richtung des Beschwerdegegners gelehnt. Dann sei der Beschwerdeführer zur Türe gegangen, habe sie geöffnet und mit extra lauter Stimme gesagt, dass die Abrechnung nun endlich in Ordnung gebracht werden müsse. Der Beschwerdegegner sei über die unmissverständliche und eindringliche Drohung mit physischer Gewalt sehr erschrocken gewesen und habe das Büro verlassen (Urk. 28/3 S. 3 N 6). Gemäss Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich um eine vollendete Nötigung betreffend die Beendigung des Gesprächs und das Verlassen des Raumes sowie um einen Nötigungsversuch betreffend die Abrechnung (Urk. 28/3 S. 9 N 21 f.).
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6.4.2. Der Beschwerdeführer bestritt im Rahmen der Strafuntersuchung den Vorwurf und machte geltend, lediglich gesagt zu haben: "Ich verliere allmählich die Beherrschung". Er habe den Beschwerdegegner in ruhigem Ton und vollkommen beherrscht gebeten, das Büro zu verlassen. Als jener sich nicht bewegt habe, sei er, der Beschwerdeführer, zur Türe gegangen, und habe den Beschwerdegegner ruhig und sachlich gebeten, den Raum zu verlassen. Der Beschwerdegegner habe sich nicht gerührt. Daraufhin sei er, der Beschwerdeführer, zu seinem Arbeitsplatz zurück, habe sich gesetzt und den Beschwerdegegner nochmals gebeten, das Büro zu verlassen (Urk. 28/7/1 S. 22 f. N 61 ff. und S. 102 f. N 353 ff., Urk. 28/5/2 S. 30 F/A 75). Anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der Nötigung in Aussicht. Zugleich wurde den Parteien Frist für allfällige Beweisergänzungsanträge angesetzt (Urk. 28/5/4 S. 8 F/A 16). Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 14. April 2020 die Anklageerhebung wegen des Vorwurfs der Nötigung und offerierte weitere Beweise (Urk. 29/6/12). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft über die besagten Beweisanträge ist ausstehend.
6.4.3. Einzig aus der Ankündigung der Einstellung der Strafuntersuchung in diesem Punkt kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 15 N 59) – nicht der Vorwurf der falschen Anschuldigung hergeleitet werden. Hierfür bedürfte es konkreter Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner wider besseres Wissen die Strafanzeige erstattet hatte. Solche legt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dar. Aus der pauschalen, unbelegten Behauptung, die Schilderung der Nötigung sei "offenkundig aufgebauscht, manipulativ und über weite Strecken erfunden" (Urk. 2 S. 20 N 92), gehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervor, der Beschwerdegegner habe wider besseres Wissen Strafanzeige erstattet. Derartiges lässt sich im Übrigen auch nicht der Strafanzeige betreffend falsche Anschuldigung entnehmen (Urk. 14/D3/1). Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ist dementsprechend auch bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung in Bezug auf den Nötigungsvorwurf nicht zu beanstanden.
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6.5.1. Weiter legt der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige zur Last, am 3. April 2016 E-Mails an verschiedene Klienten von B._____ Rechtsanwälte, welche vom Beschwerdeführer betreut worden seien, gesandt zu haben. Dabei habe der Beschwerdeführer über seine persönliche Situation und über erhebliche Spannungen zwischen ihm und B._____ Rechtsanwälte orientiert. Er habe B._____ Rechtsanwälte unterstellt, es ihm zu verunmöglichen, seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten rechtzeitig nachzukommen. Er habe weiter ausgeführt, eine ordnungsgemässe Mandatsausübung sei gegenwärtig bei B._____ Rechtsanwälte nicht gewährleistet, und behauptet, B._____ Rechtsanwälte würden eine Strategie der Eskalation betreiben. Er stehe unter der Androhung, jederzeit das Büro verlassen zu müssen. Der Beschwerdegegner erachtet damit den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Inhalt der E-Mails zu einem Reputationsschaden führen könne. Weiter hätten die E-Mails an die Klienten durch unrichtige und unnötig verletzende Äusserungen B._____ Rechtsanwälte herabgesetzt, was unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG sei (Urk. 28/3 S. 10 f. N 23 ff.).
6.5.2. Die E-Mails, auf welchen die Strafanzeige basiert, sind aktenkundig (Urk. 28/4/11 gemäss Aktenverzeichnis [beschriftet mit 5/11]). Die Staatsanwaltschaft kündigte anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 an, diese Vorwürfe nicht weiterzuverfolgen (Urk. 28/5/4 S. 8 F/A 15). Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 14. April 2020 die Anklageerhebung bezüglich besagter Delikte (Urk. 29/6/12).
6.5.3. Wie bereits zuvor ausgeführt, kann nicht einzig aus der angekündigten Nichtweiterverfolgung der Vorwurf einer falschen Anschuldigung abgeleitet werden. Hierfür bedürfte es konkreter Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner wider besseres Wissen Strafanzeige erstattete. Dies ist nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, den Wahrheitsbeweis betreffend den Inhalt der fraglichen E-Mails erbracht zu haben (Urk. 2 S. 15 N 62, Urk. 2 S. 18 N 73), vermag hieran nichts zu ändern. Es liegen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 17 N 70, Urk. 2 S. 18 N 75, Urk. 2 S. 21 N 93 f.) – kei-- 18 of 22 -ne Anhaltspunkte für eine "absichtliche Verschleierung" der Umstände resp. der Vorgeschichte durch den Beschwerdegegner vor, hat dieser doch in seiner Strafanzeige unter dem Punkt "Ausgangslage" die Unstimmigkeiten zwischen den Parteien ebenfalls angesprochen (Urk. 28/3 S. 3 N 6) und – entgegen der Darstellung in der Strafanzeige (Urk. 14/D3/1 S. 5) – auch das ganze Schreiben vom 31. Mai 2016 des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht, aus welchem dessen Sichtweise hervorgeht (Urk. 28/4/8 gemäss Aktenverzeichnis [beschriftet mit 5/8]). Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ist auch hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung in Bezug auf die zur Anzeige gebrachte üble Nachrede sowie die Widerhandlung gegen das UWG korrekt.
6.6.1. Zu guter Letzt erstattete der Beschwerdegegner Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB, eventualiter wegen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB. Es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe die von der Menge her umfangreichen Akten in den Mandaten "E._____" und "F._____" behändigt und abtransportiert. Bis heute verweigere der Beschwerdeführer die Bestätigung, die verschwundenen Mandatsakten bei sich zu haben. Erst ab dem 18. April 2016 hätten die Mandanten mitgeteilt, dass die Akten dem Beschwerdeführer übergeben werden sollten. Bis zu jenem Zeitpunkt habe B._____ Rechtsanwälte die gesetzliche und vertragliche Pflicht getroffen, die entsprechenden Akten aufzubewahren (Urk. 28/3 S. 11 ff.).
6.6.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 folgenden Vorhalt vor (Urk. 28/5/4 S. 7): "Spätestens anlässlich seines Weggangs aus der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte am 8. April 2016 behändigte der Beschuldigte [Beschwerdeführer] die Akten der von ihm betreuten Mandaten "E._____ GmbH" und "F._____ Holding AG" und nahm diese Mandatsakten mit sich. Dies tat der Beschuldigte, obschon er wusste, dass die Kanzlei B._____ Rechtsanwälte für diese Akten verantwortlich war (Aufbewahrungspflicht). Durch sein Verhalten nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass die erwähnten Mandatsakten den Verantwortlichen der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte nicht mehr zur Verfügung standen. Die beiden Mandanten erklärten gegenüber der Kanzlei B._____ Rechtsanwälte erst am 14. April 2016 (F._____ Holding AG) bzw. erst am 25. April 2016 (E._____ GmbH), dass sie die der Kanzlei B._____ -- 19 of 22 -Rechtsanwälte erteilten Mandate kündigen würden sowie dass die jeweiligen Mandatsakten dem Beschuldigten auszuhändigen seien." Die Staatsanwaltschaft sieht bezüglich dieses Vorwurfs die Anklageerhebung vor (Urk. 28/5/4 S. 7 f. F/A 14). Der Beschwerdeführer anerkennt den Vorwurf nicht (Urk. 28/5/4 F/A 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 sagte er aus, dass es seine Mandate gewesen seien und er dafür verantwortlich gewesen sei, dass die Akten für die Mandatsbearbeitung zur Verfügung stünden. Die Vorsichtsmassnahme, die Akten aus dem Büro von B._____ Rechtsanwälte zu entnehmen, sei daher absolut berechtigt gewesen (Urk. 28/5/2 S. 31 F/A 76).
6.6.3. Die pauschale, unsubstantiierte Anmerkung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, der Vorwurf basiere auf "bekannten Unwahrheiten" (Urk. 2 S. 18 N 78), vermag keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen Anschuldigung seitens des Beschwerdegegners zu begründen. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, kein "einfacher Mitarbeiter" gewesen zu sein und als Partner eigene Mandate bearbeitet zu haben (Urk. 2 S. 21 N 95), vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner legte als Geschädigter dar, weshalb er den gegenteiligen Standpunkt vertritt (Urk. 28/3 S. 6 N 13; Urk. 28/6/6 S. 3 ff., insb. S. 3 N 9, S. 6 f. N 18-20 und S. 16 N 51). Eine gegenteilige Rechtsauffassung zum Beschwerdeführer zu vertreten, stellt keinen Anhaltspunkt für eine falsche Anschuldigung dar. Es ist nicht an der Beschwerdeinstanz, sich mit dieser Thematik im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weiter auseinanderzusetzen. Diese Aufgabe kommt der Staatsanwaltschaft resp. im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht zu. Vorliegend ist einzig relevant, dass keine Anzeichen für eine Anzeigeerstattung wider besseres Wissen bestehen. Auch in diesem Punkt ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung somit nicht zu beanstanden.
7. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass der Vorbehalt betreffend die Möglichkeit einer späteren Eröffnung resp. die Wiederaufnahmemöglichkeit des Strafverfahrens (Urk. 6 S. 2)
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– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 21 ff. N 96 ff.) – nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich um eine gängige Formulierung, die mit Art. 323 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO im Einklang steht.
III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 10).
2. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss und dem Beschwerdegegner mangels Antrags und wesentlicher Umtriebe (er verzichtete auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren [Urk. 17, Urk. 25]) keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten betreffend Verfahren F-3/2016/10022635 in den Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UH200042 und Geschäfts-Nr. UV200020 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung)
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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten betreffend Verfahren Nr. F-3/2017/10002712 (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann -- 22 of 22 --