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Entscheid

UE200103

Nichtanhandnahme

1. April 2022Deutsch21 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200103-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav Beschluss vom 1. April 202...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200103-O/U/GRO

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav

Beschluss vom 1. April 2022

in Sachen

A._____ Treuhand GmbH, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

1. "B._____",

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. März 2020, C-4/2019/10031996

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

Am 11. September 2019 liess die A._____ Treuhand GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen die Betreiber der Online Trading Plattform "B._____" (https://www.B._____.com) wegen "Investmentbetrugs" erstatten (Urk. 11/1).

Die Beschwerdeführerin liess darin im Wesentlichen geltend machen, dass es sich bei der Plattform "B._____" um eine C._____-Handelsplattform handle, die damit werbe, mit vermeintlich geschulten und durch entsprechende Software unterstützen Brokern gewinnbringend und ohne Risiko für ihre Kunden mit Kryptowährungen zu handeln. Aufgrund einer solchen Werbeanzeige im Internet sei die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer D._____ im Sommer 2018 auf die Website https://www.B._____.com geraten und habe dort seine Kontaktdaten hinterlassen. Die Betreuung sei durch einen gewissen "E._____" erfolgt. Im festen Glauben daran, dass geschulte und fachkundige Broker für die Beschwerdeführerin gewinnbringend und ohne Risiko mit Krypotowährungen handeln würden, habe D._____ für die Beschwerdeführerin sodann EUR 5'000.– an die besagte Plattform überwiesen. Kurz nach Eröffnung des Handelskontos sei D._____ von seinem persönlichen Kundenbetreuer "E._____" kontaktiert worden, der ihm erklärt habe, dass er mit höheren Einzahlungen auch höhere Gewinne erzielen könne. Aufgrund des sympathischen Kontaktes habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch D._____, weitere Überweisungen zugunsten unterschiedlicher Empfänger getätigt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21. August 2018 bis zum 1. April 2019 EUR 18'000.– überwiesen, wobei sich jeweils vermeintliche Gewinne auf ihrem Kundenkonto gezeigt hätten. Als sie jedoch die Rückzahlung des Geldes beantragt habe, sei ihr Auszahlungsersuchen unerfüllt geblieben. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Betruges geworden sei (vgl. Urk. 11/1 S. 2 f.).

Weiter liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass ein Impressum der Website des nicht lizenzierten Brokers fehle. Es sei lediglich im Disclaimer darauf hingewiesen worden, dass die "F._____ Limited, G._____" auf den Marshallinseln die Betreiberin dieser Handelsplattform sei (vgl. Urk. 11/1 S. 2).

2.

Mit Verfügung vom 18. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen "B._____" ["angeblich F._____ Limited, Marshall Islands"] wegen Betrugs nicht an die Hand (Urk. 6 = Urk. 11/7). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2020 innert Frist (vgl. Urk. 11/8) Beschwerde erheben und um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung ersuchen (Urk. 2).

3.

Innert der mit Verfügung vom 30. April 2020 angesetzten 60-tägigen Frist leistete die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– (Urk. 7; Urk. 8/1 und Urk. 9). Da nicht feststeht, wer hinter der besagten Plattform steht – so erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Täterschaft nicht habe eruiert werden können, und führte bei der Umschreibung des beanzeigten Vorwurfs bei der beschuldigten Person "unbekannte Täterschaft" bzw. "B._____" / "E._____" an (vgl. Urk. 6 S. 1) – wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen mit Verfügung vom 24. September 2020 lediglich der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Urk. 14). Letztere liess sich mit Eingabe vom 29. September 2020 vernehmen (Urk. 16). Innert Frist reichte schliesslich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2021 eine Replik ein (Urk. 22).

Von der Weiterführung des Schriftenwechsels kann abgesehen werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,

dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab und verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 21. September 2017 [6B_1407/2017] E. 3.2 und vom 4. August 2017 [6B_342/2017] E. 2.3).

2.

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO im Wesentlichen damit, dass es vorliegend am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle, da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen und deutliche Warnsignale ignoriert habe, womit sie ganz bewusst das Risiko eines Verlustgeschäfts eingegangen sei. So habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die Informationen der Website "www.B._____.com" und nach telefonischer Unterredung mit einem persönlichen Kundenberater, bei dem es sich angeblich um E._____ gehandelt haben soll, insgesamt EUR 18'000.– an verschiedene, im Ausland domizilierte Begünstigte zum Zwecke des Handels mit Kryptowährungen überwiesen. Ein schriftlicher Vertrag über den Anlagezweck, die Anlagestrategie bzw. das Risiko und die Laufdauer der Vermögensanlage finde sich nicht. Es habe lediglich die Zusicherung gemäss der genannten Homepage sowie des angeblichen Kundenberaters E._____ vorgelegen, wonach gewinnbringend und ohne Risiko für den Kunden mit Kryptowährungen gehandelt werde und bei höheren Einzahlungen höhere Gewinne in Aussicht stünden. Es sei jedoch im Anlagegeschäft via Internet seit längerer Zeit eine Erfahrungstatsache, dass ein Teil der vermeintlich sicheren Anlagemöglichkeiten von Anbietern falscher Identität oder mit fehlendem Rückzahlungswillen bzw. fehlender Rückzahlungsfähigkeit stammten. Es müsse daher von Personen, die online Geld mit Auslandsbezug anlegten und denen der Broker bzw. Anlageberater nicht persönlich bekannt sei, erwartet werden, dass sie zumindest die grundlegendsten Sicherheitsmassnahmen beachteten, welche solche Geschäfte erforderten. Vorliegend hätte sodann eine kurze Recherche im Internet ernsthafte Zweifel an der Seriosität der Dienstleistungen der fraglichen Anbieterin ergeben müssen und zu publizierten Warnungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt, worin eindringlich vor unseriösen Anbietern mit identischem Geschäftsmodell gewarnt werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb D._____ bzw. die Beschwerdeführerin, die eine Treuhandunternehmung und damit berufsbedingt in Finanzbelangen erfahren sei, für einen auf den Marshallinseln domizilierten und nicht lizenzierten Krypto-Finanzdienstleister Überweisungen von mehreren Tausend Euro an diverse im Ausland domizilierte Begünstigte in der Hoffnung auf risikolose Gewinne getätigt habe. Wer solche grundlegendsten Sicherheitsvorkehrungen missachte, handle leichtfertig und werde strafrechtlich nicht geschützt (vgl. Urk. 6).

3.

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert indes eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und BGE 135 IV E. 5.2, je mit Hinweisen).

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert indes eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und BGE 135 IV E. 5.2, je mit Hinweisen).

Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können, bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 135 IV E. 5.2 mit Hinweisen).

Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Bejaht wird Arglist beispielsweise auch bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2015 [6B_497/2014] E. 3.4.2). Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 135 IV E. 5.2 mit Hinweisen).

Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV E. 5.2 mit Hinweisen).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen).

4.

Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft in gravierender Weise verkenne, welche kriminelle

Energie hinter dieser Form des Betrugs stecke und mit welch enormem Aufwand die Täter ein weltweites Netz der Zusammenarbeit und Arbeitsteilung erstellt hätten, um potentielle Opfer zu täuschen und Milliarden von Euro zu erbeuten. So habe ein krimineller Täterkreis schweizerischen Staatsbürgern eine Geschäftstätigkeit vorgetäuscht und unzählige Geschädigte dazu gebracht, Millionen von Schweizer Franken an die Täter zu bezahlen, in der Hoffnung, eine Dienstleistung zu erhalten, die niemals hätte erbracht werden sollen. Selbst eine Überprüfung der Angaben der Täter hätte vorliegend nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den Betrug hätte erkennen können. So würden die Hintermänner solcher Plattformen regelmässig mehrere Plattformen betreiben und fingierte Test-Seiten mit entsprechend positiven Darstellungen der Plattformen erstellen. Auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Überweisungen seien die Hintermänner äusserst aktiv gewesen und hätten durch gezielte Manipulation der Suchergebnisse dafür gesorgt, dass die vorderen Seiten der Google-Suchergebnisse ausschliesslich mit dieser Art von Testseiten belegt gewesen seien, so dass Anleger bei stichprobenartigen Aufrufen einiger dieser Testseiten stets nur Positives zu den einzelnen Anbietern gefunden hätten. Sobald eine Plattform nicht mehr im Fokus der Hintermänner stehe, da es bereits eine grosse Anzahl an Geschädigten gebe, die sich im Internet austauschten, werde die entsprechende Plattform auf den angeblich unabhängigen Testseiten oft als unseriös dargestellt und gleichzeitig eine andere Plattform hervorgehoben, welche wiederum von den gleichen Hintermännern betrieben werde. Auch die Plattform "B._____" sei keine der Hauptplattformen der Hintermänner mehr und werde daher auch nicht mehr gezielt beworben (Urk. 2 S.

3 f. und S. 6 sowie Urk. 22 S. 3).

Sofern diese – erstmals im Beschwerdeverfahren derart konkretisiert – behauptete Sachdarstellung als Grundlage herangezogen wird, wäre mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich die unbekannte Täterschaft eines Lügengebäudes bzw. betrügerischen Machenschaften bediente, um ihre Opfer zu täuschen (vgl. Urk. 2 S. 7). Diese geltend gemachte Vorgehensweise habe vorliegend sodann dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, die unbekannte Täterschaft bzw. die Broker der besagten Plattform würden gewinnbringend und ohne Risiko für sie mit Krypotowährungen handeln, was sie – die Beschwerdeführerin – dazu bewogen habe, Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 18'000.– zu tätigen.

Wie dargelegt (vgl. E. II. 3) genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch weder das Vorliegen besonderer Machenschaften noch eines Lügengebäudes für sich alleine für die Bejahung der Arglist. Denn auch da ist die Überprüfung wesentlich, die unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, d. h. der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, zu beurteilen ist.

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Treuhandunternehmung. Ihr Zweck wird im Handelsregister des Kantons Zürich wie folgt umschrieben: "Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Treuhandgeschäften aller Art, insbesondere Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Revisionstätigkeiten sowie in diesem Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Sicherheiten für Verbindlichkeiten verbundener Gesellschaften abgeben." (Urk. 11/3). Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringen lässt, sie sei vorliegend als durchschnittliche Verbraucherin zu behandeln, da sie über den Optionenhandel keinerlei Kenntnisse verfüge und ihr Tätigkeitsfeld einen anderen Wirtschaftsbereich betreffe (Urk. 22 S. 2), geht dieser Einwand unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung fehl. Bereits die im Gesellschaftszweck umschriebenen Tätigkeiten bedingen zumindest gewisse Kenntnisse des Finanzmarktes, andernfalls nicht erhellt, wie die Beschwerdeführerin in ihrem Geschäftsfeld bestehen könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft sie in Finanzangelegenheiten keineswegs als unbedarft eingestuft, sondern ihr vielmehr ein entsprechendes Wissen angerechnet hat. Jedenfalls handelt es sich bei der Beschwerdeführerin klarerweise nicht um ein inferiores Opfer, dessen Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Januar 2014 [6B_785/2013] E. 2.4; vom 9. September 2013 6B_383/2013 E. 2.2 und vom 6. Februar 2014 [6B_886/2013] E. 1.4) bzw. um eine geschäftsunerfahrene, vertrauensselige und von Gewinnaussichten motivierte Privatperson, denen das Strafrecht den Schutz nicht versagt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2002 [6P.124/2004] E. 6.4.1).

Gemäss der Sachdarstellung in der Strafanzeige – welcher die Sachverhaltsgrundlage für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bildet – hat sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Werbeanzeige für die besagte Plattform "B._____", wonach geschulte und durch entsprechende Software unterstützte Broker gewinnbringend und ohne Risiko für ihre Kunden mit Kryptowährungen handeln würden, sowie des telefonischen Kontakts mit ihrem Ansprechpartner E._____ davon überzeugen lassen, dass für sie gewinnbringend und risikolos mit Kryptowährungen gehandelt werde, was sie schliesslich zu den gegenständlichen Überweisungen veranlasst habe (vgl. Urk. 11/1 S. 2). Es ist jedoch hinlänglich bekannt bzw. geradezu notorisch, dass es eine gewinnbringende und risikolose Finanzanlage schlichtweg nicht gibt. Jedenfalls lässt sich einer in Finanzfragen nicht unbedarften Person ein solches Versprechen nicht ernsthaft als reales Anlageinstrument darstellen. Vorliegend ist es denn auch nicht so, dass die Risiken lediglich falsch dargestellt worden seien (vgl. Urk. 22 S. 2). Vielmehr sollen diese – zumindest gemäss Strafanzeige (vgl. Urk. 11/1 S. 2 f.) – gerade gänzlich ausgeschlossen worden sein.

Bereits der in Aussicht gestellte, gewinnbringende und risikolose Handel mit Kryptowährungen deutet – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Urk. 16 S. 3) – auf eine unseriöse Tätigkeit hin und hätte bei der Beschwerdeführerin somit erhebliches Misstrauen erwecken müssen, welches Abklärungen geradezu aufgedrängt hätte. Gleichermassen verhält es sich, wenn die Beschwerdeführerin mit der Replik neu vorbringen lässt, dass auf der Website ein Disclaimer mit einem Warnhinweis auf die Risiken gewesen sein soll, ihr im persönlichen Kontakt jedoch versichert worden sei, dass die Erfahrenheit der Betreuer das Risiko eines Totalverlustes der Beschwerdeführerin ausschliessen würden (vgl. Urk. 22 S. 2), handelt es sich doch bei der eher neueren Erscheinung des Handels mit Kryptowährungen um einen äusserst volatilen Markt, der keiner staatlichen Regulierung unterliegt. Auch ein solches Versprechen muss daher als lebensfremd angesehen werden und hätte zu erheblichem Misstrauen und entsprechenden Abklärungen führen müssen.

Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich indes vorbringen, dass selbst eine Überprüfung der Angaben der Täter nicht zur Erkennung des Betrugs geführt hätte, da die Hintermänner solcher Plattformen regelmässig Test-Seiten erstellten, was mit einer entsprechend positiven Darstellung der Plattformen einherginge (Urk. 2 S. 2f.). Ob und welche (positiven) Bewertungen im Zeitpunkt der gegenständlichen Überweisungen über die besagte Plattform tatsächlich bestanden haben, ist unklar und wird auch nicht belegt. Ebenso ungewiss ist aber auch, ob – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Urk. 16 S. 3) – eine "kurze" Internetrecherche zu entsprechenden Warnmeldungen über die besagte Plattform geführt hätte. Wesentlich ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht vorbringen lässt, sie habe gestützt auf vermeintlich positive Bewertungen diverser Test-Seiten sich zu den gegenständlichen Überweisungen veranlasst gesehen. Dass sie überhaupt mehrere solcher angeblicher Test-Seiten für eine Recherche herangezogen habe, lässt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht konkret dartun. Vielmehr sei – nebst der einen in der Strafanzeige nicht näher umschriebenen Werbeanzeige – der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin bzw. dem für sie handelnden D._____ mit E._____ ausschlaggebend für die Transaktionen gewesen (Urk. 11/1 S. 2).

Dass die Beschwerdeführerin sodann überhaupt irgendwelche Abklärungen getroffen habe, lässt sie konkret nicht geltend machen. Bereits angesichts des als nicht real zu qualifizierenden Versprechens eines gewinnbringenden und risikolosen bzw. einen Totalverlust ausschliessenden Handels mit Kryptowährungen ist daher dem Einwand der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bereits Rückfragen bei der Hausbank, bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder bei Verbraucherschutzorganisationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor einem Handel auf der Grundlage eines solchen Versprechens zu entsprechenden Warnungen geführt hätte (vgl. Urk. 16 S. 4). Beim Handel mit Kryptowährungen bzw. bei der Beauftragung eines Brokers zu einem solchen Geschäft handelt es sich sodann auch nicht um einen alltäglichen Geschäftsbereich, bei welchem eine nähere Überprüfung bzw. etwaige Rückfragen typischerweise nicht üblich sind.

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht weiter auch nicht hervor, aus welchen Gründen sie dem angeblichen Kundenbetreuer E._____ ein derartiges Vertrauen entgegengebracht habe. Hierzu liess sie einzig ausführen, dass dieser am Telefon sympathisch und entgegenkommend gewesen sei und sie bzw. D._____ davon ausgegangen sei, mit Mitarbeitern der Plattform in Europa zu kommunizieren (Urk. 2 S. 6). Weshalb sie zu letzterem Schluss gelangte, liess sie indes nicht darlegen. Ebenso wenig liess sie geltend machen, dass sie sich nur schon über die Geschäftsörtlichkeit der vermeintlich europäischen Vertretung oder nach einer entsprechend eingetragenen Zweigniederlassung erkundigt hätte, was ihr angesichts ihres Gesellschaftszwecks ohne Weiteres hätte zugemutet werden können. Dies erstaunt umso mehr, als sie für ihr Anlagegeschäft über keinen schriftlichen Vertrag verfügt habe – wenn auch nur im Sinne eines Rahmenvertrags –, obschon ihre in vertraglicher Hinsicht und im Falle eines Rechtsstreits angehbare Gegenseite eine angeblich mit Sitz auf den Marshallinseln domizilierte Gesellschaft war. Inwiefern das gänzliche Fehlen einer schriftlichen Vertragsgrundlage sodann üblich sein soll (vgl. Urk. 22 S. 4), erhellt bereits schon aus steuerrechtlichen Gründen nicht.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Überweisungen an unterschiedliche im Ausland domizilierte Begünstigte tätigte. So erfolgte die erste Überweisung mit Fälligkeit per 21. August 2018 in der Höhe von EUR 5'000.– für die Begünstigte "H._____ GmbH" an die I._____ AG in Deutschland (Urk. 11/2/2 S. 4). Die zweite Überweisung mit Fälligkeit per 30. August 2018 in der Höhe von EUR 4'000.– wurde ebenfalls an die I._____ AG, jedoch zugunsten der "J._____ GmbH" ausgerichtet (Urk. 11/2/2 S. 3). Die dritte Überweisung mit Fälligkeit per 22. Oktober 2018 in der Höhe von EUR 7'000.– erfolgte sodann zugunsten der "K._____ GmbH" (Urk. 11/2/2 S. 2). Bei der letzten Transaktion veranlasste die Beschwerdeführerin schliesslich eine Überweisung an ein Konto in Belgien zuhanden der … Bank L._____ (Urk. 11/2/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin lässt hierzu vorbringen, es sei absoluter Standard, dass sich Konten der Plattform in Deutschland befunden hätten, zumal man davon ausgehen dürfe, dass ein Konto bei einer deutschen Bank beim durchschnittlichen Kunden aus dem deutschsprachigen EU-Raum weitaus mehr Vertrauen erwecke, als ein solches im nichteuropäischen Ausland (vgl. Urk. 2 S. 6). Dieser Einwand mag zwar zutreffen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht nur Überweisungen nach Deutschland, sondern auch eine solche an eine Bank in Belgien veranlasst. Massgeblich ins Gewicht fällt aber vielmehr, dass jede dieser Transaktionen für eine andere Begünstigte bestimmt war (vgl. Urk. 11/2/2). Inwiefern eine solche Vorgehensweise üblich sein soll, erhellt nicht und wurde auch nicht dargetan. Die ständig wechselnden Begünstigten wären jedoch zweifelsohne ein weiterer, deutlicher Hinweis auf eine unseriöse Tätigkeit gewesen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein erkennbarer Bezug zur fraglichen Plattform nicht ersichtlich ist. Dass sich die Beschwerdeführerin sodann überhaupt nach den Gründen für die stets wechselnden Begünstigten erkundigt hätte bzw. worin eine allenfalls erteilte plausible Begründung gelegen haben soll (vgl. Urk. 2 S. 8), lässt sie nicht dartun.

Bei dieser Sachlage, mithin dem lebensfremden Versprechen eines gewinnbringend und risikolosen Handels mit Kryptowährungen, der unterbliebenen Abklärungen und der fehlenden vertraglichen Grundlage kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschwerdeführerin als leichtfertig qualifizierte und ihr damit den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB versagte.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringen lässt, dass es betreffend ähnlich gelagerte Geschäftsmodelle zu Strafuntersuchungen und in Deutschland auch zu Verurteilungen gekommen sei (vgl. Urk. 2 S. 8 und Urk. 22 S. 4), erweist sich dieser Einwand als unbehilflich, da jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie der in der Schweiz beim Betrug massgebliche Gesichtspunkt der vom Tatbestandsmerkmal der Arglist mitumfassten Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist.

5.

Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine auszurichten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (gegen Rückschein und unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger") − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11, gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 1. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury lic. iur. J. Moav