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Entscheid

UE200136

Nichtanhandnahme

1. Juni 2021Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. April 2019 erstattete die Stadt A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Betrugs (Art. 146 StGB), eventualiter wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB), subeventualiter wegen Widerhandlung gegen § 48a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG; LS ZH 851.1) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Die Stadt A._____ wirft B._____ vor, die Sozialbehörden über Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'611.95 nicht informiert zu haben, welche im Rahmen des Wiederholungsantrags im Juni 2018 auf dem Konto der PostFinance von B._____ entdeckt worden seien (Urk. 15/1). Am 30. März 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).

2. Die Stadt A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ an die Hand zu nehmen. Am 29. April 2020 ersuchte B._____ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 14). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bestellte die Verfahrensleitung B._____ einen amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (Urk. 17). Gleichentags beantragt B._____ einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, da sein bisheriger Verteidiger seine Mandate niederlegen musste (Urk. 19). Am 12. Juni 2020 hat Rechtsanwältin MLaw X._____ für B._____ Stellung zur Beschwerde genommen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21). Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 bestellte die Verfahrensleitung Rechtsanwältin MLaw X._____ zur amtlichen Verteidigung von B._____ (Urk. 26). Die Stadt A._____ hat auf eine Replik verzichtet (Urk. 28).

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Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. § 154 GOG; vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,

2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 3 ff. zu § 154 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1;6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1;6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1;6B_635/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1.2;6B_1202/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.1;6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).

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3.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner 1 habe geltend gemacht, beim fraglichen Betrag handle es sich nicht um Einnahmen, sondern um Vermögen, das er bereits vorher in anderer Form besessen habe. Bei Fr. 1'400.-- handle es sich um eine Rückzahlung eines privaten Darlehens. Bei den restlichen Fr. 211.95 handle es sich um Münzgeld, welches der Beschwerdegegner 1 jeden Abend aus seiner Brieftasche genommen und in einem Glas gesammelt habe, um es in regelmässigen Abständen wieder auf sein Konto einzuzahlen. Das PostFinance Konto des Beschwerdegegners 1 sei den Sozialbehörden seit dem Jahr 2016 bekannt gewesen und die Sozialbehörden hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Bankunterlagen des Beschwerdegegners 1 zu prüfen. Insgesamt sei somit kein arglistiges Handeln des Beschwerdegegners 1 ersichtlich, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Die Herkunft des Münzgeldes lasse sich nicht eruieren. Es fehle diesbezüglich an objektivierbaren Beweismitteln oder unbeteiligten Tatzeugen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erstellt werden könne. Bezüglich der Darlehensforderung habe es der Beschwerdegegner 1 im Jahr 2017 unterlassen, die Sozialbehörden über die offene Darlehensforderung zu informieren. Er habe insofern seine Vermögenswerte nicht korrekt angegeben, wodurch bei den Sozialbehörden ein Irrtum über die finanziellen Verhältnisse entstanden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe angegeben, dass er vergessen habe, die Darlehensforderung schriftlich mit einem Darlehensvertrag zu dokumentieren. Er habe daher auch vergessen, die Forderung als Vermögen bei den Sozialbehörden anzugeben. Das erscheine plausibel. Hätte er das Darlehen bewusst verschweigen wollen, hätte er das Bargeld aus der Rückzahlung des Darlehens wohl nicht auf ein den Sozialbehörden bekanntes Konto einbezahlt, da er gewusst habe, dass die Kontoauszüge kontrolliert werden. Es lasse sich nicht anklagegenügend erstellen, dass der Beschwerdegegner 1 den Bezug von zu viel Sozialhilfe bewusst in Kauf genommen habe. Da ein fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 148a StGB nicht strafbar sei, fehle es am subjektiven Tatbestand, weshalb der Tatbestand von Art. 148a StGB insgesamt nicht erfüllt sei (Urk. 5).

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4.

4.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wer jemanden durch unvollständige Angaben, Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversiche-- 5 of 11 -rung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, bzw. dadurch unrechtmässig Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich erwirkt, erfüllt die Tatbestände von 148a StGB bzw. § 48a SHG/ZH.

4.2

Der Beschwerdegegner 1 bezog seit Dezember 2016 mit Unterbrüchen finanzielle Unterstützung der Sozialbehörden. Bei seiner Anmeldung Ende 2016 gab er das Konto der PostFinance an (Urk. 3/3/2). Dieses war den Sozialbehörden daher bekannt. Auch bei der erneuten Anmeldung im August 2017 gab der Beschwerdegegner 1 das Konto der PostFinance an (Urk. 3/3/3). Im Rahmen eines Wiederholungsantrags im Juni 2018 kontrollierte die Sozialbehörde den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 und forderte den Beschwerdegegner 1 auf, detaillierte Kontoauszüge der letzten 12 Monate einzureichen (Urk. 3/3/4). Aufgrund der vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Kontoauszüge entdeckte die Sozialbehörde die angeblichen Einnahmen von insgesamt Fr. 1'611.95. Die Einzahlungen auf das PostFinance Konto erfolgten offenbar im Oktober 2017 und Februar 2018 (vgl. Urk. 3/3/6).

4.3

Gemäss der angefochtenen Verfügung soll es sich bei der Einzahlung von Fr. 1'400.-- um die Barrückzahlung eines Darlehens handeln. Bei den restlichen Fr. 211.95 handle es sich um Einzahlungen von Münzgeld, welches der Beschwerdegegner 1 jeden Abend aus seiner Brieftasche genommen, in einem Glas gesammelt und in regelmässigen Abständen wieder auf das Konto einbezahlt habe (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht ausdrücklich zum einbezahlten Münzgeld (vgl. Urk. 2). Es ist daher unbestritten, dass es sich bei den Fr. 211.95 um gesammeltes Münzgeld handelt. Hat der Beschwerdegegner 1 dieses (teilweise) vor Oktober 2017 gesammelt, so lässt sich nicht mehr eruieren, woher es konkret stammt. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich die Sozialbehörden arglistig getäuscht haben soll, ist nicht ersichtlich. Ob er im August 2017 angab, er habe kein Vermögen (vgl. dazu Urk. 2 S. 4), ist insofern nicht relevant, da sich nicht eruieren lässt, woher das Münzgeld stammt. Es ist insofern unmöglich zu beweisen, der Beschwerdegegner 1 habe im August 2017 falsche Angaben gegenüber den Sozialbehörden gemacht oder das gesammelte Münz-- 6 of 11 -geld stelle Einkommen des Beschwerdegegners 1 dar. Die Einzahlung des Münzgeldes bewirkte nach der nicht substantiiert bestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft keine Veränderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners 1. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 StGB), unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) oder Widerhandlung gegen § 48a SHG/ZH ausgeschlossen, weshalb die Nichtanhandnahme insofern nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist in Bezug auf das Münzgeld unbegründet.

4.4

Gemäss der angefochtenen Verfügung war den Sozialbehörden bzw. der Beschwerdeführerin das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der PostFinance seit dem Jahr 2016 bekannt. Die Sozialbehörden hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Bankunterlagen des Beschwerdegegner 1 zu prüfen, weshalb keine Arglist gegeben sei (Urk. 5 S. 2). Ob das zutrifft, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde zwar, bei der Gutschrift von Fr. 1'400.-- handle es sich um eine "Einnahme" (Urk. 2 S. 4). Sie legt in der Folge aber nicht dar, wie sie zu diesem Schluss kommt, zumal in der Zusammenfassung ihrer Begründung auch sie (wie gestützt auf die Darstellung durch den Beschwerdegegner 1 bereits die Staatsanwaltschaft) festhält, es habe sich dabei um die Rückzahlung eines Darlehens ("Eingang der Darlehenssumme") gehandelt (Urk. 2 S. 6). Davon ist folglich auszugehen. Hat der Beschwerdegegner 1 die Forderung aus dem Darlehen bei der Anmeldung nicht angegeben, so hat er sein Vermögen nicht vollständig deklariert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, hätte sie um die tatsächlichen Vermögensverhältnisse gewusst, hätte sie die entsprechenden Auszahlungen nicht veranlasst (Urk. 2 S. 5). Art. 146 Abs. 1 StGB setzt einen Vermögensschaden voraus. Geht es um eine gesetzlich vorgesehene Leistung des Staates, so kann ein Schaden nur vorliegen, wenn die Leistung verweigert worden oder geringer ausgefallen wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.5.1). Das Vermögen des Beschwerdegegners 1 wäre nach dem Gesagten um Fr. 1'400.-- höher gewesen. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV/ZH (LS ZH 851.11)

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bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Diese sehen für Einzelpersonen einen Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-- vor. Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Stellungnahme auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 21 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellung genommen (vgl. Urk. 28). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Nichtangabe besagter Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 1'400.-- ein Schaden entstanden sein soll. Die Beschwerdeführerin legt dies auch nicht dar. Der Betrag liegt unter dem Vermögensfreibetrag. Auch die Kontoauszüge des Beschwerdeführers deuten nicht darauf hin, dass sein Vermögen den Vermögensfreibetrag überschritt (vgl. Urk. 3/3/6). Mangels eines ersichtlichen Schadens liegt kein Hinweis auf einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor. Entsprechend sind auch die Tatbestände von Art. 148a StGB und § 48a SHG/ZH nicht erfüllt.

5.

5.1

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV GO). Da der Beschwerdegegner 1 obsiegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen. Soweit er um unentgeltliche Prozessführung ersucht (Urk. 9), ist sein Gesuch gegenstandslos.

5.2

Die Verfahrensleitung bestellte dem Beschwerdegegner 1 eine amtliche Verteidigung. Die Vergütung der amtlichen Verteidigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung erfolgt durch eine Pauschale. Sie ist für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 AnwGebV festzusetzen. Der vorliegende Fall ist angesichts des strittigen Betrags von Fr. 1'611.95 nicht von allzu grosser Bedeutung. Die Verantwortung der Verteidigerin war daher nicht hoch. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht liegt kein besonders komplexer Fall vor. Mit Blick auf den damit einhergehenden notwendigen Zeitaufwand der Verteidigerin ist die -- 8 of 11 -Vergütung auf Fr. 1'760.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer festzusetzen. Die Vergütung ist aus der Gerichtskasse zu leisten (vgl. dazu BGE 145 IV 90 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6, wonach es keine gesetzliche Grundlage gibt, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person aufzuerlegen).

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigung des Beschwerdegegners 1 mit Fr. 1'895.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Empfangsbestätigung − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2019/10013803, gegen Empfangsbestätigung

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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2019/10013803, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

6. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheides kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).

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Zürich, 1. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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