UE200139
Einstellung
26. Februar 2021Deutsch20 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200139-O/U Verfügung vom 26. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 6. April 2020, ST.2020.1178
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 24. Oktober 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1; Urk. 11/5 S. 7). Die Stadtpolizei Zürich rapportierte dem Stadtrichteramt Zürich am 26. November 2019 wegen Tätlichkeiten (Urk. 11/5). Am 3. Februar 2020 überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten an das Statthalteramt Zürich (nachfolgend: Statthalteramt), bei welchem bereits eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin in gleicher Sache pendent war (Urk. 11/7). Am 6. April 2020 erliess das Statthalteramt gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl wegen wiederholter Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a StGB (Urk. 3/1 = Urk. 11/11 S. 1), wogegen die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2020 an das Statthalteramt Einsprache erhob (Urk. 3/3 = Urk. 11/11 S. 7). Mit Verfügung vom 6. April 2020 stellte das Statthalteramt sodann die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/2 = Urk. 11/8).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom 17. April 2020 samt Beilagen innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; Urk. 3/1-3).
3. Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 5; Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und dem Statthalteramt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Das Statthalteramt liess sich mit Eingabe vom 12. Juni 2020 vernehmen, ohne einen konkreten Antrag in der Sache zu stellen (Urk. 10). Gleichzeitig reichte es die Akten ein (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Statthalteramts wurde der Beschwerdeführerin übermittelt (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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4. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der hiesigen Kammer (Art. 395 lit. a StPO).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie nach Einreichung ihrer Strafanzeige am 24. Oktober 2019 keine Einladung zur Einvernahme erhalten habe (Urk. 2).
2.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner 1 und der gemeinsame Sohn C._____ am 19. August 2019, also bereits bevor die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellte (vgl. Urk. 11/5 S. 7), polizeilich zur Sache befragt wurden (Urk. 11/1 S. 7 ff., S. 14 ff. und S. 18 ff.). Ein Recht auf eine (weitere) formelle Anhörung besteht sodann nicht, insbesondere wenn bereits feststeht, dass eine Einstellung zu erfolgen hat. Dies war vorliegend der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.
3.
Sollte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO rügen wollen, so könnte dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 318 Abs. 1 StPO bezieht sich auf den Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens und ist auf das Übertretungsstrafverfahren daher nicht anwendbar. Auch aus den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 - 356 StPO) ergibt sich keine Pflicht zur Vorankündigung. Das Statthalteramt war somit nicht gehalten, den Parteien die Einstellung des Verfahrens vorgängig anzukündigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor.
III.
1.1
Der Strafuntersuchung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 18. August 2019 um ca. 19:00 Uhr sei es zwischen dem Ehepaar A._____/B._____ zu einer Auseinandersetzung betreffend den Aufenthaltsort des
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gemeinsamen Sohnes C._____ während der vergangenen Nacht gekommen. Im weiteren Verlauf soll die Beschwerdeführerin mit ihren Fäusten gegen die Arme und den Oberkörper des Beschwerdegegners 1 geschlagen haben. Zudem soll sie ihn gegen sein linkes Bein getreten und ihn in den rechten Zeigefinger gebissen haben. Daraufhin soll der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin gegen deren Willen am Körper gepackt und sie aus dem Wohnzimmer geschoben haben. Dabei sei die Beschwerdeführerin gestrauchelt, habe sich am Türrahmen gestossen und sei zu Boden gefallen, ohne sich Verletzungen zuzuziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Nacht ausser Haus verbracht habe, sei sie am Morgen des 19. August 2019 zur gemeinsamen Wohnung zurückgekehrt und in alkoholisiertem Zustand vor der Liegenschaft eingeschlafen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin um ca. 07:30 Uhr in die Wohnung gebracht und sie ins Bett gelegt. Da die Beschwerdeführerin über Schmerzen geklagt habe, habe er sich um sie gekümmert. Dabei soll die Beschwerdeführerin plötzlich wütend geworden sein und versucht haben, den Beschwerdegegner 1 in dessen linken Arm zu beissen. Danach soll sie ihn mit ihren Händen auf beide Arme sowie ins Gesicht geschlagen haben, was beim Beschwerdegegner 1 zwar Schmerzen, aber keine sichtbaren Verletzungen zur Folge gehabt habe.
1.2
Das Statthalteramt begründete die Einstellung damit, es zeige sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin am Abend des 18. August 2019 ihrerseits zuerst gegen den Beschwerdegegner 1 tätlich geworden sei, was einen unmittelbaren Angriff darstelle. Diesen habe der Beschwerdegegner 1 in angemessener Weise abgewehrt, indem er die Beschwerdeführerin aus dem Zimmer geschoben habe, um die Situation zu entschärfen. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei als rechtfertigende Notwehr zu würdigen. Für den Morgen des 19. August 2020 sei sodann keinerlei strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 aktenkundig (Urk. 3/2).
1.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Sachverhalt sei nicht korrekt erfasst worden. Der genaue Sachverhalt könne den Tonbandaufnahmen ihrer Anhörung betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 27. August 2019 entnommen werden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keine Verletzungen erlitten -- 4 of 14 -habe. Sie habe sich eine Verletzung an ihrem rechten Knie zugezogen, welche von der Stadtpolizei Zürich fotografisch festgehalten worden sei. Zudem habe sie am linken Oberschenkel ein Hämatom in der Grösse von drei Fäusten gehabt. Am 19. August 2019 sei sodann eine Muskelzerrung an ihrem Bein diagnostiziert worden (Urk. 2; Urk. 3/3).
2.1
Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UE180093 vom 7. August 2018 E. II.6. m. H. auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE130180-O vom 17. Februar 2014 E. II.2 m. w. H.).
2.2
Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher unter anderem einzustellen, wenn kein Tatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO; RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; S CHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 13 zu Art. 357 StPO).
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2.3
Wird jemand ohne Not angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.3.2).
3.1
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2019 aus, am Vorabend sei es zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 zu einer verbalen Auseinandersetzung betreffend den gemeinsamen Sohn gekommen. Der Beschwerdegegner 1 habe sie an den Oberarmen festgehalten, weil er sie nicht ins Zimmer habe lassen wollen. Der gemeinsame Sohn habe dem Beschwerdegegner 1 geholfen, sie aus dem Zimmer zu "schieben". Sie habe den Beschwerdegegner 1 an diesem Abend nicht tätlich angegangen. Die Polizei habe sie aus der Wohnung gewiesen, weshalb sie die Nacht auf einer Bank beim Bahnhof D._____ verbracht habe. Sie habe an jenem Abend Alkohol getrunken. Um ca. 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr habe sie sich nach Hause begeben. Sie habe versucht, die Türe zu öffnen, was ihr jedoch aufgrund eines von innen steckenden Schlüssels nicht gelungen sei. Sie sei daher vor der Haustüre eingeschlafen. Als sie erwacht sei, habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, dass sie so nicht zur Arbeit gehen könne. Er habe sie lang umarmt und sie ins Haus gelassen. Sie sei immer wieder bei der Kniekehle eingeknickt. Sie habe nicht gewusst, was geschehen sei. Was danach geschehen sei, wisse sie auch nicht mehr. Es könne sein, dass es an jenem Morgen zu Tätlichkeiten ihrerseits gegen den Beschwerdegegner 1 gekommen sei. In der Vergangenheit habe es immer wieder verbale Entgleisungen und gegenseitige Tätlichkeiten zwischen ihr und dem Be-- 6 of 14 -schwerdegegner 1 gegeben. Wenn er sie jeweils festgehalten habe, habe sie ihn gebissen oder an seinem T-Shirt gerissen. Der Beschwerdegegner 1 habe sie auch schon zu Boden oder gegen eine Wand geworfen. Sie habe schon mehrmals eine Frucht an seinem Kopf vorbeigeworfen. Geschlagen hätten sie sich jedoch nicht. Sie habe dem Beschwerdegegner 1 auch schon eine Ohrfeige geben wollen. Geklappt habe dies aber nicht. Wenn man mit Worten nicht weiterkomme, versuche man halt, sich anders zu wehren (Urk. 11/1 S. 7 ff. Fragen 4 ff.).
3.2
Der Beschwerdegegner 1 führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2019 aus, als er am Vorabend um ca. 19:15 Uhr mit seinem Sohn zu Hause gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ihn als "nutzloses Arschloch" bezeichnet und gesagt, dass er sich keine Sorgen um das Wohl des Sohnes mache. Sie habe ihn auch tätlich angegangen, indem sie mit beiden Fäusten auf seine Arme und seinen Oberkörper geschlagen, gegen sein linkes Bein getreten und in seinen rechten Zeigefinger gebissen habe. Sie habe auch versucht, in seine rechte Schulter zu beissen. Ausserdem habe sie versucht, den Fernseher zu Boden zu reissen, was er habe verhindern können. Der gemeinsame Sohn sei dabei gewesen und habe alles gesehen. Die Beschwerdeführerin habe auch versucht, den Sohn zu schlagen und mit einem Schlag dessen Arm getroffen. Er habe die Beschwerdeführerin daraufhin aus dem Wohnzimmer begleitet, indem er sie an der Hüfte genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ins Wohnzimmer zurückgekehrt, woraufhin die Situation erneut eskaliert sei und er die Polizei kontaktiert habe. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin dann aus der Wohnung geschickt. Am Morgen habe er die Beschwerdeführerin vor der Wohnungstüre gefunden und sie in ihr Schlafzimmer begleitet. Aufgrund ihrer Schmerzen habe er eine Crème auf ihr Bein aufgetragen. Dabei sei die Beschwerdeführerin wütend geworden und habe in seinen linken Arm beissen wollen. Ausserdem habe sie ihn gegen die Arme und ins Gesicht geschlagen. In der Vergangenheit habe sie ihn bereits so stark in den rechten Arm und in die Backen gebissen, dass es geblutet habe (Urk. 11/1 S. 14 ff. Fragen 1 ff.).
3.3
Der gemeinsame Sohn C._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2019 aus, er habe seine Mutter am 18. August 2019
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angerufen, da niemand zu Hause gewesen sei und er keinen Wohnungsschlüssel habe. Seine Mutter habe gesagt, dass sie unterwegs zum Polizeiposten sei, um seinen Vater anzuzeigen, weil er (C._____) nicht nach Hause gekommen sei. Er habe daraufhin mit seinem Vater vereinbart, dass er um 19:00 Uhr zu Hause sein werde. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter angefangen, herumzuschreien und sei durchgedreht. Sie sei in das Wohnzimmer gerannt und habe den Fernseher zerstören wollen. Ausserdem habe sie seinen Vater gepackt und versucht, ihn zu beissen. Er und sein Vater hätten sie gemeinsam vom Fernseher "weggedrückt". Die Mutter habe ihm eine Ohrfeige geben wollen, welche er mit seinem Arm abgewehrt habe. Sein Vater habe sie dann aus dem Zimmer "gedrückt". Zuvor habe sie in der Küche Sachen kaputt gemacht. Dann habe sie sich an seinen Vater gehängt und herumgeschrien "Nei, schlah mich nöd!". Sie versuche immer, sich als Opfer darzustellen. Sein Vater habe daraufhin die Polizei angerufen. Am nächsten Morgen habe er gehört, wie seine Mutter gesagt habe, dass sie Schmerzen am Bein habe und wolle, dass sein Vater ihr helfe. Sie sei stark betrunken gewesen. Sein Vater habe versucht, ihr zu helfen. Sie habe jedoch wieder herumgeschrien, woraufhin sein Vater erneut die Polizei angerufen habe (Urk. 11/1 S. 18 ff. Fragen 3 ff.).
3.4
Zunächst ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme oder Anhörung betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegt wurde und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 am Morgen des 19. August 2019 strafbar verhalten haben soll. Folglich stellte das Statthalteramt die Untersuchung diesbezüglich zu Recht mangels Erfüllung eines Straftatbestandes ein.
3.5
Den fraglichen körperlichen Übergriff durch den Beschwerdegegner 1 vom 18. August 2019 und wie es dazu kam, schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme nur sehr allgemein und wenig substanziiert. Sie bestritt damals, dass es an jenem Abend ihrerseits zu Tätlichkeiten gegen den Beschwerdegegner 1 gekommen sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der (korrekte) Sachverhalt ergebe sich aus den Tonbandaufnahmen ihrer -- 8 of 14 -Anhörung betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar davon ausgeht, dass von der besagten Verhandlung kein Protokoll erstellt wurde (vgl. Urk. 3/3). Dass das bei den Akten liegende Protokoll der Verhandlung betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen vom 27. August 2019 im Verfahren GS190117-L nicht mit dem Inhalt der entsprechenden Tonbandaufnahmen übereinstimme, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Dem besagten Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei an jenem Abend wütend und laut geworden, als der Beschwerdegegner 1 nach Hause gekommen sei. Er habe sie gepackt und gesagt, sie solle sich nicht so aufführen. Ihr seien mehr und mehr die Sicherungen durchgebrannt. Sie habe den Fernseher des Beschwerdegegners 1 gepackt, woraufhin der Beschwerdegegner 1 und ihr Sohn auf sie losgegangen seien und sie aus dem Wohnzimmer geschoben hätten. Sie habe wieder in das Wohnzimmer zurückkehren wollen, doch die beiden hätten sie geschoben und getreten (Prot. Verhandlung betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen vom 27. August 2019 im Verfahren GS190117-L, S. 13, in Urk. 11/11). Von den angeblichen Tritten des Beschwerdegegners 1 und des gemeinsamen Sohnes war anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin noch keine Rede. Entgegen den Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme machte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. April 2020 sodann neu geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie an besagtem Abend auch geschlagen (Urk. 3/3). Die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit auch als widersprüchlich. Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführerin am Morgen des 19. August 2019 offenbar ein Atemalkoholwert von 1,08 mg/l gemessen wurde. Aufgrund ihrer Ausführungen bestehen sodann Hinweise, dass sie bereits am Abend des 18. August 2019 stark alkoholisiert war. Sie erklärte nämlich, sie habe von Freitag bis Sonntagabend Alkohol getrunken (vgl. Prot. Verhandlung betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen vom 27. August 2019 im Verfahren GS190117-L, S. 13 f., in Urk. 11/11). Weiter führte sie aus, sie habe am (Sonntag-)Abend noch vor 22:00 Uhr den letzten Alkohol konsumiert, wobei sie an jenem Abend 4 dl Prosecco getrunken habe (Urk. 11/1 S. 7 ff. Fragen 4, 9 f. und 15). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme machte sie denn -- 9 of 14 -auch Erinnerungslücken – wenn auch nur in Bezug auf die Vorfälle am Morgen des 19. August 2019 – geltend.
3.6
Der Beschwerdegegner 1 und C._____ schilderten den Sachverhalt anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen detailliert und nachvollziehbar. Ihre Aussagen stehen sodann in den wesentlichen Punkten im Einklang. Die Beschwerdeführerin bestätigte deren Ausführungen anlässlich ihrer Anhörung betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen zumindest teilweise, nämlich in Bezug auf das Packen des Fernsehers des Beschwerdegegners 1. Zudem erklärte sie wie bereits erwähnt, dass sie wütend geworden sei und ihr mehr und mehr die Sicherungen durchgebrannt seien (siehe vorstehend Ziff. III.3.5). Hinzu kommt, dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte, dass sie den Beschwerdegegner 1 schon öfters gebissen habe und ihm eine Ohrfeige habe geben wollen bzw. man sich eben anders wehren müsse, wenn man mit Worten nicht weiterkomme (Urk. 11/1 S. 7 ff. Fragen 16 und 26). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt in seiner Verfügung davon ausging, es sei am Abend des 18. August 2019 zunächst zu einem körperlichen Angriff der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdegegner 1 gekommen, indem sie – wie vom Beschwerdegegner 1 ausgeführt – mit ihren Fäusten gegen seine Arme und seinen Oberkörper geschlagen habe, gegen sein linkes Bein getreten und in seinen rechten Zeigefinger gebissen habe.
3.7
Die erste relevante Gewaltanwendung am Abend des 18. August 2019 erfolgte damit durch die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner 1 musste damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin weiter auf ihn einschlagen bzw. ihn treten oder beissen würde, zumal wie vorstehend erwähnt auch die Beschwerdeführerin die Situation so beschrieb, dass ihr mehr und mehr die Sicherungen durchgebrannt seien (siehe vorstehend Ziff. III.3.5). Er musste solches nicht weiter dulden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 in der Vergangenheit nach eigenen Angaben bereits öfters gebissen hat, was gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 teilweise zu blutenden Wunden geführt habe (vgl. Urk. 11/1 S. 7 ff. Frage 26; Urk. 11/1 S. 14 ff. Fragen 4 f.). Angesichts dieser Umstände ist das Festhalten und Heraus-- 10 of 14 -schieben der Beschwerdeführerin aus dem Zimmer durch den Beschwerdegegner 1 durchaus als verhältnismässige und angemessene Abwehrreaktion zu werten.
3.8
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich bei diesem Vorgang – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – verletzt (vgl. Urk. 3/3), ist folgendes festzuhalten: Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen je vom 19. August 2019 wurde von den Beteiligten weder von einem Sturz der Beschwerdeführerin am Abend des 18. August 2019 noch von einer dabei resultierenden Knieverletzung berichtet. Allerdings äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 18. August 2019 gegenüber der Polizei, sie sei irgendwie gestürzt und habe sich am Knie verletzt, als der Beschwerdegegner 1 sie mit seinen Händen zurückgestossen habe. Wahrscheinlich habe sie beim Sturz den Türrahmen gestreift (Urk. 11/5 S. 4). C._____ führte anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 18. August 2019 aus, dass seine Mutter seinen Vater ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin sein Vater sie festgehalten habe. Dabei sei sie auf ihr Knie gestürzt (Urk. 11/5 S. 4). Dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. November 2019 liegt eine Fotodokumentation bei, gemäss deren Beschreibung die Beschwerdeführerin am linken Knie eine "leichte Schürfung" gehabt habe (Urk. 11/5 S. 9). Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und C._____ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich diese Verletzung zugezogen hat, als sie stürzte, während der Beschwerdegegner 1 sie festhielt und aus dem Wohnzimmer schob. Von einer leichten Schürfwunde am Knie der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht auf eine Unverhältnismässigkeit der Abwehrreaktion des Beschwerdegegners 1 geschlossen werden. Vom Beschwerdegegner 1 kann nicht verlangt werden, dass er in der geschilderten Situation augenblicklich einen Weg findet, den Angriff der Beschwerdeführerin abzuwehren, gleichzeitig aber sicherstellt, dass diese dabei nicht leicht verletzt wird. Ohnehin bleibt letztlich unklar, weshalb genau die Beschwerdeführerin zu Boden fiel (Ich fiel irgendwie zu Boden und verletzte mich am Knie, Urk. 11/5 S. 4). Dass auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen in Form eines Hämatoms am Oberschenkel und einer Muskelzerrung am Bein von diesem Vorfall stammen, er-- 11 of 14 -scheint sodann nicht zuverlässig nachweisbar, zumal die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Tatbestandsaufnahme noch anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme geltend machte, am Oberschenkel verletzt worden zu sein. Zudem ergibt sich aus ihren Aussagen nicht, durch welche Handlungen des Beschwerdegegners 1 sie sich am Oberschenkel ein Hämatom in der Grösse von drei Fäusten oder eine Muskelzerrung am Bein zugezogen haben könnte. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, dass die Schmerzen in ihrer Kniekehle auch von der Übernachtung auf einer Bank oder von ihrer Arbeit im Service am Samstag stammen könnten (Urk. 11/1 S. 7 ff. Frage 22).
3.9. Die Voraussetzungen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB waren demnach gegeben, als der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin festhielt und sie aus dem Zimmer schob.
3.9. Die Voraussetzungen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB waren demnach gegeben, als der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin festhielt und sie aus dem Zimmer schob.
4. Das Statthalteramt hat die Untersuchung somit zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
IV.
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen.
2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Ihm ist damit mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
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(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Zürich ad ST.2020.1178 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Zürich ad ST.2020.1178 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Häberlin -- 14 of 14 --