UE200140
Nichtanhandnahme
14. Mai 2021Deutsch12 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200140-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 14. Mai 2021 in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____ AG,
3. C._____ AG,
4. D._____, Beschwerdeführer
4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. E._____, lic. iur.,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. März 2020, A-6/2020/10008786
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. D._____ erstattete am 18. Februar 2020 gegen Rechtsanwalt lic. iur. E._____ Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Erpressung, Betrug, Nötigung und weiterer Straftaten. Der Anzeigeerstatter befand sich vom 12. Juni 2017 bis zum 4. September 2018 in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit soll Rechtsanwalt E._____ als amtlicher Verteidiger von D._____ zu dessen Nachteil und/oder zum Nachteil der von diesem vertretenen Firmen A._____ AG, B._____ AG und C._____ AG Folgendes getan haben: Rechtsanwalt E._____ sei von D._____ als Vermögensverwalter eingesetzt worden. In dieser Funktion habe der Beschuldigte die Rechnungen von D._____ nicht oder zumindest nicht vollständig bezahlt und sich stattdessen das für die Begleichung der Rechnungen zur Verfügung stehende Geld von mindestens CHF 126'901.50 angeeignet. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt E._____ im Anschluss an die Hausdurchsuchungen in die Liegenschaften von D._____ eingedrungen sei und dort befindliche Gegenstände (Kontrollschilder-Rahmen, Werkzeuge, Spielautomaten, Autobestandteile und weitere Sachen) im Gesamtwert von rund CHF 29'000.-- weggenommen habe. Sodann habe Rechtsanwalt E._____ D._____ derart manipuliert, getäuscht und unter Druck gesetzt, dass dieser den Beschuldigten am 8. Dezember 2017 schriftlich beauftragt habe, unter Einräumung eines Rückkaufsrechts an ihn, D._____, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten sieben Motorfahrzeuge zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu kaufen. Dabei sei Rechtsanwalt E._____ gemeinsam mit Staatsanwalt lic. iur. F._____ vorgegangen.
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2. Mit Verfügung vom 27. März 2020 entschied die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, in Ermangelung eines Anfangsverdachts gegen Rechtsanwalt E._____ keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen (Urk. 3/1).
3. Mit Eingabe vom 17. April 2020 erhob D._____ (fortan Beschwerdeführer 4) in seinem Namen und als Präsident resp. Mitglied des Verwaltungsrats der A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 1), der B._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 2) und der C._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 3) bei der hiesigen Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen: die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft Zürich, nicht die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sei anzuweisen, gegen E._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen; es seien sämtliche sachdienlichen Beweismittel, wie insbesondere Bank- und weitere Vermögensunterlagen, zu beschlagnahmen; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Anzeigeerstatter am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen und ihre Verfahrens- und Parteirechte wahrnehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeschrift erhoben die Beschwerdeführer neu zusätzlich den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer 4 am 7. Juli 2018 Haschisch und weitere Vermögenswerte gestohlen (Urk. 2 S. 6).
4. Den Beschwerdeführern wurde die Leistung einer Prozesskaution von insgesamt CHF 3'500.-- aufgegeben. Diese ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 11 und Urk. 15).
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Rechtsanwalt lic. iur E._____(fortan Beschwerdegegner) beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 22). Die Beschwerdeführer reichten eine Replik ein (Urk. 27). Der Beschwerdegegner reichte unaufgefordert zwei weitere Eingaben samt Beilagen ins Recht (Urk. 40, 41/1-2, 43, 44/1-2).
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Erwägungen
II.
1.
1.1
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei muss es sich um ein eigenes und unmittelbares Interesse handeln; ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Zudem muss das Rechtsschutzinteresse (grundsätzlich) aktuell und praktisch sein (NIKLAUS S CHMID /DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Die Privatklägerschaft ist Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus: Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (und Art. 382 Abs. 1 StPO), wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 1 E. 3.1). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die beschwerdeführende Partei auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Diese Anforderungen gelten zumindest für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (BGer, Urteile 1B_339/2016 vom
17.11.16
E. 2.1;1B_324/2016 vom 12.9.16 E. 3.1 in fine;1B_242/2015 vom
22.
10.15 E. 4.2; BStGer, Beschlüsse BG.2020.41 vom 4.11.20 E. 5.4; BB.2019.287 vom 17.3.20 E. 2.1).
1.2
Der Beschwerdeführer 4 erhob die vorliegende Beschwerde in seinem und im Namen von drei juristischen Personen. Die Beschwerdeschrift ist nach
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Aufbau und Sprache so abgefasst, dass der Beschwerdeführer 4 als juristisch versierte Person einzustufen ist. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Angaben, zu wessen Nachteil die zur Anzeige gebrachten Straftaten begangen sein sollen. In der Replik machte der Beschwerdeführer 4 lediglich geltend, aufgrund des Zeitablaufs könne nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden, welcher Beschwerdeführer resp. welche der drei Gesellschaften, die ohnehin durch ihn, den Beschwerdeführer 4, rechtlich und finanziell vertreten würden, an den entwendeten Sach- und Barwerten allein- oder mitberechtigt gewesen sei. Aus diesen Gründen dränge es sich auf, sämtliche Beschwerdeführer als "aktivlegitimiert" zu betrachten (Urk. 27 S. 1-2).
1.3
Die Beschwerdeerhebung erfolgte im Namen einer natürlichen und dreier juristischer Personen, mithin im Namen von vier Parteien. Der Beschwerdeführer 4 nimmt die Rechte der Beschwerdeführerinnen 1-3 in seiner Funktion als Gesellschaftsorgan wahr. Dies befreit ihn jedoch nicht von der Darlegung, inwiefern der einzelne Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt worden ist. Wie gesagt kann jede Person nur die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, auf welchen der vier Beschwerdeführer die angeblich nicht bezahlten Rechnungen lauteten. Ebenso wenig erschliesst sich, welchem Beschwerdeführer die Liegenschaften gehören, in die der Beschwerdegegner angeblich eingedrungen sei und Sachwerte entwendet habe. Auch ist mit keinem Wort dargetan, welchem der vier Beschwerdeführer die verkauften Motorfahrzeuge gehören resp. zum Schaden welcher Gesellschaft der Beschwerdeführer 4 in seiner Funktion als Gesellschaftsorgan getäuscht und genötigt worden sei. Auch anhand der weiteren Akten, namentlich der Strafanzeige (Urk. 20/1), lässt sich nicht eruieren, welchem der vier Beschwerdeführer bezüglich der einzelnen Vorwürfe Geschädigtenstellung zukommt.
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Mangels Darlegung der Beschwerdeberechtigung der einzelnen Beschwerdeführer ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen:
2.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 309 Abs. 1 StPO). Sie erlässt eine Nichtanhandnahmeverfügung, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Fall tritt namentlich ein, wenn kein Anfangsverdacht festgestellt werden kann.
2.2
Gemäss der angefochtenen Verfügung enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass es Mahnungen wegen nicht bezahlter Rechnungen gegeben oder der Beschwerdegegner Geld abgezweigt hätte. Selbst der Beschwerdeführer 4 habe eingeräumt, dass völlig unklar sei, ob es nicht bezahlte Rechnungen gebe. In diesem Punkt fehle es folglich an einem Anfangsverdacht (Urk. 3/1 S. 3). Den Vorwurf des Eindringens in die Liegenschaften und der Wegnahme von Sachwerten habe der Beschwerdeführer 4 gar nicht begründet. Auch aus den Akten ergebe sich nichts, was auf die Täterschaft des Beschwerdegegners hindeuten würde. Als Täter komme jede beliebige Drittperson in Betracht. Gegen den Beschwerdegegner liege auch bezüglich dieses Vorwurfs kein konkreter Anfangsverdacht vor (Urk. 3/1 S. 3-4). Zum Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer 4 zum Verkauf seiner Fahrzeuge genötigt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich der Beschwerdegegner an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 4 immer wieder gesagt habe, dass er aufgrund von Standschäden und Abschreibungen grosse finanzielle Verluste erleide, wenn er der vorzeitigen Verwertung der Fahrzeuge nicht zustimme, entspreche den Tatsachen und könne nicht als Versuch einer Nötigung, Erpressung oder arglistigen Täuschung betrachtet werden. Der Beschwerdegegner habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer 4 ver-- 6 of 10 -traglich zum Auskauf der Fahrzeuge bei der Staatsanwaltschaft, zur Einräumung eines Rückkaufsrechts an fünf der sieben Fahrzeuge zu Gunsten des Beschwerdeführers 4 und zu mehreren ihn, den Beschwerdegegner, (auch finanziell) belastenden Nebenabreden verpflichtet. Es sei schlicht nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer 4 durch diesen rein zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrag geschädigt worden sei. Auch in diesem Punkt erscheine die Strafanzeige mangels Anfangsverdacht als aussichtslos (Urk. 3/1 S. 4-6)
2.3
Die Beschwerdeführer hielten in der Beschwerdeschrift an sämtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner fest. Sie beschränkten sich indessen auf die Wiederholung pauschaler Vorwürfe, ohne in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft konkrete Hinweise auf eine Straftat ausser Acht gelassen hätte. Betreffend den Vorwurf der angeblich unterlassenen Bezahlung von Rechnungen legten die Beschwerdeführer nicht dar, welche Rechnungen resp. welche Gläubiger betroffen waren (vgl. Urk. 2 S. 4-5). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es nicht zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehört, die Buchhaltung der Beschwerdeführer aufzuräumen und dabei nach einem Anfangsverdacht zu durchforsten. Ein solches Vorgehen liefe gar auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. Betreffend den Vorwurf des Eindringens in die Liegenschaften und des Entwendens von Sachwerten behaupteten die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die Schuld auf die Polizei abgeschoben, weshalb die Staatsanwaltschaft in diese Richtung hätte ermitteln müssen (Urk. 2 S. 5-6). Dieser Einwand gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich indessen nicht auf das Verhalten des Beschwerdegegners und ist daher unbehelflich. Der in der Beschwerdeschrift erstmals erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner habe neben den bereits zur Anzeige gebrachten Diebstählen zusätzlich 3 kg Haschisch und weitere Vermögenswerte aus einem Tresor des Beschwerdeführers 4 entwendet (Urk. 2 S. 6-7), ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht einzugehen.
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Auch betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer 4 manipuliert, getäuscht, genötigt und erpresst, damit dieser gegen die Verwertung der Fahrzeuge nichts unternehme, beschränken sich die Beschwerdeführer auf die Wiederholung ihrer Behauptung, ohne konkret darzutun, wie der Beschwerdegegner dabei vorgegangen sein soll (vgl. Urk. 2 S. 7-8).
3.
Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Strafanzeige nicht von derselben Behörde behandelt werden dürfe, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 4 führe. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hätte deshalb von sich aus in den Ausstand treten müssen (Urk. 2 S. 8). In der Replik beantragten die Beschwerdeführer den Ausstand desjenigen Staatsanwalts, der die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe (Urk. 27 S. 4-5). Dieses Begehren liegt indessen ausserhalb des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens. Darauf ist nicht einzugehen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Der Verteidiger des Beschwerdegegners hat für seinen Aufwand eine Honorarnote im Betrag von CHF 4'146.45 eingereicht. Der Zeitaufwand des Verteidigers ist bei der Festlegung der Entschädigungshöhe eines von mehreren Kriterien. Bedeutsam sind auch die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung des Anwalts. Im vorliegenden Fall erscheint für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'900.-- (plus 7.7% MWST) angemessen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner ist demnach zulasten der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 2'046.30 zu entschädigen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Der Verteidiger des Beschwerdegegners hat für seinen Aufwand eine Honorarnote im Betrag von CHF 4'146.45 eingereicht. Der Zeitaufwand des Verteidigers ist bei der Festlegung der Entschädigungshöhe eines von mehreren Kriterien. Bedeutsam sind auch die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung des Anwalts. Im vorliegenden Fall erscheint für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'900.-- (plus 7.7% MWST) angemessen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner ist demnach zulasten der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 2'046.30 zu entschädigen.
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird den Beschwerdeführern unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
3. Der Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse mit CHF 2'046.30 (inkl. MWST) entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 4, fünffach, für sich und je für die Beschwerdeführer 1-4 (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-6/2020/10008786 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-- 9 of 10 -reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. C. Schoder -- 10 of 10 --