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Entscheid

UE200142

Nichtanhandnahme

9. Februar 2021Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Februar 2020 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzungen (Urk. 12/2).

2. Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin vor, am tt. Februar 2020 in einem Beitrag auf Facebook in einer grossen Facebookgruppe ihr Bild als Beispiel einer misslungenen Beautybehandlung veröffentlicht und sie damit indirekt als unschöne Frau mit tätowierten Augenbrauen gezeigt zu haben. Dadurch sei sie in ihrer Ehre verletzt worden. Eine Ehrverletzung habe sie bereits früher unter Verwendung des gleichen Bilds begangen, indem sie es mit der Überschrift "Trophy Wife …" versehen und als Bild ("Meme") ebenfalls auf Facebook veröffentlicht habe (vgl. Urk. 12/2, insbes. Beilage 1 und 3 dazu, vgl. auch Urk. 12/1).

3. Mit Verfügung vom 2. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein "Trophy Wife" sei und ob eine Person nach einer Schönheitsbehandlung schön sei oder nicht, einzig den gesellschaftlichen Ruf beschlage. Moralische Verfehlungen würden mit der vorliegenden Strafanzeige nicht thematisiert, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (vgl. Urk. 12/8 = Urk. 3/2).

4. Die Nichtanhandnahmeverfügung ging der Beschwerdeführerin am 19. April 2020 zu (Urk. 12/10). Dagegen liess sie mit Eingabe vom 22. April 2020 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 1): " 1. Es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. April 2020 aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen, unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) gemäss Gesetz."

5. Die Beschwerdeführerin leistete die von ihr eingeforderte Sicherheit fristgerecht (vgl. Urk. 5 und 7). Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 liess sich die Staatsan-

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waltschaft vernehmen, wobei sie ihre Akten einreichte und den nachfolgenden Antrag stellte (Urk. 11 und 12 bzw. Urk. 11 S. 2): " Die Beschwerde sei abzuweisen unter Auflage der Kosten an die Beschwerdeführerin."

6. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Stellung und stellte die im Folgenden wiedergegebenen Anträge (Urk. 14 S. 2): " 1) Die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen; 2) Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 Aufwendungen im Umfang von CHF 7'000 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO); 3) Subsidiär sei der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen."

7. In der Folge leistete die Beschwerdeführerin innert Frist die ihr auferlegte weitere Sicherheit (vgl. Urk. 18 und Urk. 24) und replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2020, wobei sie die folgenden "geänderten" Anträge stellte (Urk. 25 S. 1): " 1. Es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. April 2020 hinsichtlich Disp. Ziff. 1 aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen.

3. Die Anträge der Beschwerdegegner 1 und 2 seien abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) gemäss Gesetz."

8. Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 30). Mit Eingabe vom 24. August 2020 erstattete die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen (Urk. 38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

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Erwägungen

II.

1.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründet, dass allenfalls noch weitere Straftatbestände, namentlich im Hinblick auf das Urheberrecht, zu untersuchen seien, bildet dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. auch Urk. 11 S. 3). In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei mit Anträgen und Rügen, die sie bereits in der Beschwerde hätte erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (vgl. Urteil 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3; vgl. auch Beschluss UE190210-O der Kammer vom 28. September 2020 E. II. 1.4 b). Den von der Beschwerdeführerin erst mit ihrer Replik vorgebrachten Antrag, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung lediglich hinsichtlich Dispositivziffer 1 aufzuheben sei, hätte sie ohne weiteres bereits mit ihrer Beschwerdeschrift stellen können. Angesichts ihres ausdrücklich gestellten ursprünglichen Antrags (Urk. 2 S. 1), ist es nicht zutreffend, dass sie immer nur Dispositivziffer 1 der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten habe (Urk. 25 S. 7). Damit ist sie daher nicht zu hören, wobei dies aufgrund des Verfahrensausgangs vorliegend ohnehin keine Rolle spielt.

3.

Soweit die Beschwerdegegnerin bemängelt, die Staatsanwaltschaft habe ihr mit der Nichtanhandnahmeverfügung keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen (Urk. 14 S. 6 f.), ist sie ihrerseits von einer Beschwerde ausgeschlossen. Eine Anschlussbeschwerde, d.h. das nachträgliche Einreichen einer Beschwerde durch die Gegenpartei der zuerst eingelegten Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. das Stellen entsprechender Anträge in der schriftlichen Beantwortung der Beschwerde, ist in der geltenden Strafprozessordnung nicht vorgesehen und daher auch in diesem Verfahren nicht möglich (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 685; vgl. auch Urk. 25 S. 7). Die Beschwerdegegnerin hätte gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Entschädigungs- bzw. Genugtuungsregelung selbst Beschwerde führen können, worauf sie gemäss ihren eigenen Angaben verzichtete (Urk. 14 S. 7).

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III.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 m.H.).

2.1

Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf -- 5 of 16 -die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1 m.H.).

2.2

Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1 m.H.).

2.3

Texte und Abbildungen müssen dabei in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden, wobei auch der für den Leser erkennbare Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 173 N 6). Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Zudem sind gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (vgl. BSK StGB-Riklin, Vor Art. 173 N 32). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung ist eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (vgl. BSK StGB-Riklin, Vor Art. 173 N 27).

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat eingeräumt, dass sie im September 2019 das von der Beschwerdeführerin beanstandete "Meme" veröffentlicht habe (Urk. 12/5

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S. 3). Gemäss der Beilage 3 zur Strafanzeige der Beschwerdeführerin geschah dies offenbar bereits am 19. September 2019 (Urk. 12/2 Beilage 3). Ferner sagte die Beschwerdegegnerin jedoch aus, sie habe das Bild mit der betreffenden Überschrift ungefähr drei Wochen vor ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2020 erneut veröffentlicht (Urk. 12/5 S. 3). Damit erfolgte der von der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2020 gestellte Strafantrag in dieser Hinsicht rechtzeitig (vgl. Urk. 12/2 bzw. Art. 31 StGB).

3.2

Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe das Bild der Beschwerdeführerin als Beispiel einer misslungenen Beautybehandlung bezeichnet, zeigte sich die Beschwerdegegnerin nicht geständig und bestritt, dass es sich bei dem für diesen Beitrag verwendeten Facebookprofil namens "C._____" um das ihrige handle (Urk. 12/5 S. 3; vgl. auch Urk. 14 S. 4). Wie es sich damit genau verhält (Urk. 2 S. 3, Urk. 25 S. 6 und Urk. 38 bzw. Urk. 14 S. 6 und Urk. 30 S. 4), kann offen bleiben, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.1

Das Wörterbuch Merriam-Webster definiert "trophy wife" als eine junge attraktive Frau, die mit einem älteren erfolgreichen Mann verheiratet ist, wobei der Begriff als informell und missbilligend bezeichnet wird (informal + disapproving: an attractive young woman who is married to an older successful man; vgl. https:// www.merriamwebster.com/dictionary/trophy%20wife). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin diesen Ausdruck missbilligend oder gar abwertend (Urk. 2 S. 2 bzw. Urk. 25 S. 2) gebraucht haben sollte, ist ihm jedoch nicht die von der Beschwerdeführerin beigemessene Bedeutung zukommen zu lassen. Weder ist damit gesagt, dass die Beschwerdeführerin nur die Kriterien Alter, Erfolg und Vermögen bei der Partnerwahl berücksichtigt habe, noch wird damit suggeriert, dass sie einzig als Trophäe eines älteren, erfolgreichen und gut situierten Mannes diene (Urk. 2 S. 2 f.). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, wird die menschliche Partnerwahl durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt (Urk. 2 S. 3). Soweit der Begriff "trophy wife" als Vorwurf zu verstehen ist, eine Person habe bei der Abwägung dieser Faktoren ein übermässiges Gewicht auf den Status bzw. die finanziellen Verhältnisse des Partners gelegt, ist darin kein Angriff auf die sittliche Ehre zu sehen. Es mag sein, dass solche Überlegungen in Bezug auf die Part-- 7 of 16 -nerwahl nicht der durchschnittlichen (romantischen) Idealvorstellung entsprechen. Inwiefern dies aber einem moralisch verpönten Verhalten gleichkommen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vergleich der Beschwerdeführerin mit Ehebruch verfehlt, da es nicht um eine Verhaltensweise im Sexualbereich geht, und es ist mitnichten so, dass nahezu alle Äusserungen, welche die Ehe oder das Eheleben betreffen, die strafrechtlich geschützte Ehre potentiell verletzen können (vgl. Urk. 25 S. 2 und Urk. 11 S. 2 bzw. Urk. 14 S. 6 und Urk. 30 S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft bereits richtig erwogen hat, beschlägt die Unterstellung, ein "trophy wife" zu sein, daher lediglich den gesellschaftlichen Ruf (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 14 S. 6).

4.2

Dass das Bild mit der Überschrift gemäss der Beschwerdeführerin in einer D._____ Community auf Facebook veröffentlicht worden sein soll, in der sie aktiv blogge und in welcher ihr Bekanntheitsgrad enorm gross sei (Urk. 2 S. 3), ändert daran nichts. Der Äusserung kommt nicht mehr Gewicht zu, nur weil sie gegenüber Personen geäussert worden sei, welche die Beschwerdeführerin gut kennen würden. Zum einen hat sie sich selber auf Facebook mit Beiträgen, die wiederum von der Beschwerdegegnerin bemängelt werden, offenbar nicht zurückgehalten (Urk. 2 S. 3; Urk. 14 S. 4 und Urk. 25 S. 6 bzw. Urk. 15/15/2-4), und zum anderen muss sich eine Person mit höherem Bekanntheitsgrad gerade in solchen Facebookgruppen (Urk. 25 S. 2) mehr gefallen lassen. Zudem fällt es Adressaten von Kommentaren, die eine bereits bekannte Person betreffen, leichter, diese vor dem entsprechenden Hintergrund zu sehen und einzuordnen, weshalb sie weniger schnell als ehrverletzend eingeschätzt werden dürften. Ein Vorwurf moralischer Verwerflichkeit ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht zu erkennen.

4.3

Die in D._____ Sprache verfassten Überschrift des Bilds wurde von der Dolmetscherin in Kenntnis von Art. 307 und Art. 320 StGB im Übrigen als "Trophy Wife..." übersetzt (Urk. 12/4; Urk. 12/2 Beilage 3). Die Übersetzung erfolgte zusammen mit derjenigen der übrigen von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige eingereichten Beilagen und soweit ersichtlich nachdem die Beschwerdeführerin ihre eigene Übersetzung handschriftlich ergänzt hatte. Damit lag für die -- 8 of 16 -Dolmetscherin ein genügender Kontext vor, ohne dass noch ausdrücklich danach hätte gefragt werden müssen, ob der Ausdruck auch zwei- oder gar mehrdeutig sein könnte (Urk. 25 S. 5). Überdies hat die Beschwerdegegnerin das Bild gemäss ihren Angaben im Februar 2020 veröffentlicht, als es in der betreffenden Facebookgruppe um eine Serie von "Memes" von einem Raucher gegangen sei, wobei viele "Memes" mit Witzen über Raucher vorangegangen seien (Urk. 12/5 S. 6). Ihre Erklärung steht daher im Einklang mit der Übersetzung der Dolmetscherin.

4.4

Etwas anderes lässt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin im Internet gefundenen Bild mit Spruch ableiten (Urk. 25 S. 3 ff.). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach D._____ namentlich aufgrund der Mehrdeutigkeit einzelner Wörter für Nicht-Muttersprachler so komplex sei, deutet im Gegenteil noch klarer darauf hin, dass dem Ausdruck – wenn überhaupt – selbst für den D._____-sprachigen Adressaten nicht ohne Weiteres die von der Beschwerdeführerin beigemessene Bedeutung zukommt. Insbesondere ist aber nicht auf das Verständnis bzw. die Übersetzung der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. 3 ff.), sondern auf dasjenige eines unbefangenen Adressaten abzustellen (vgl. auch Urk. 11 S. 2 und Urk. 14 S. 5 f). Diesbezüglich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschrift von den Mitgliedern der besagten Facebookgruppe in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinne verstanden worden sein könnte (vgl. auch Urk. 30 S. 3). Unwesentlich ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin zu Protokoll gab, "hiesige" Personen könnten sich durch den Ausdruck "Trophy Wife..." beleidigt fühlen (Urk. 12/5 S. 5). Erstens kommt es nicht auf das Verständnis der Beschwerdegegnerin an und zweitens ist eine allfällige Beleidigung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. 5) ohnehin nicht einfach so mit einer Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne gleichzusetzen.

4.5 Darüber hinaus wurde aus der Nichtanhandnahmeverfügung in ausreichendem Masse klar, dass die Staatsanwaltschaft von der Übersetzung gemäss Dolmetscherin ausging und diese auch ihrem Entscheid zu Grunde legte. Sie gab die Äusserung bei der Umschreibung des Tatvorgehens wieder und nur weil sie diese -- 9 of 16 -in der darauf folgenden Erwägung nicht noch einmal vollständig wiederholte, liegt keine unvollständige oder unrichtig begründete Nichtanhandnahmeverfügung vor (Urk. 25 S. 4). Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin deswegen gezwungen war, Beschwerde zu führen (Urk. 25 S. 4), zumal sie diese Begründung auch nicht bereits mit ihrer Beschwerdeschrift vorgebracht hatte.

4.5 Darüber hinaus wurde aus der Nichtanhandnahmeverfügung in ausreichendem Masse klar, dass die Staatsanwaltschaft von der Übersetzung gemäss Dolmetscherin ausging und diese auch ihrem Entscheid zu Grunde legte. Sie gab die Äusserung bei der Umschreibung des Tatvorgehens wieder und nur weil sie diese -- 9 of 16 -in der darauf folgenden Erwägung nicht noch einmal vollständig wiederholte, liegt keine unvollständige oder unrichtig begründete Nichtanhandnahmeverfügung vor (Urk. 25 S. 4). Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin deswegen gezwungen war, Beschwerde zu führen (Urk. 25 S. 4), zumal sie diese Begründung auch nicht bereits mit ihrer Beschwerdeschrift vorgebracht hatte.

5.1 Auf dem Benutzerprofil von "C._____" auf Facebook wurde am 10. Februar 2020 eine Nachricht veröffentlicht, in der es um Schönheitsbehandlungen geht. Sie enthält eine kritische Bemerkung zu Frauen, die sich die Augenbrauen, Lippen und Wangen aufspritzen lassen, gefolgt von dem Bild der Beschwerdeführerin, das offenbar auch für die besagte Darstellung mit Überschrift verwendet worden war (Urk. 12/2 Beilage 1; Urk. 12/4). Zunächst ist bereits fraglich, ob ein unbefangener Adressat aus diesem Beitrag die gleiche Schlussfolgerung wie die Beschwerdeführerin ziehen würde, dass sie nämlich als schlechtes Beispiel einer misslungen Beautybehandlung und indirekt als unschöne Frau mit tätowierten Augenbrauen dargestellt worden sei (Urk. 12/2 S. 2). Der Mitteilung ist lediglich zu entnehmen, dass andere Methoden als die Transplantation von Augenbrauen weniger auffallen würden, und wohl auch, dass das Aufspritzen von Teilen des Gesichts optisch auffällig sei.

5.2 Soweit der Beitrag jedoch als Kritik am Aussehen der Beschwerdeführerin aufgefasst werden kann, hat die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, dass damit lediglich der gesellschaftliche Ruf der Beschwerdeführerin tangiert ist (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 11 S. 3). Insbesondere ist die Beanstandung einer allfälligen Schönheitsbehandlung einer Person nicht mit dem Vorwurf gleichzusetzen, diese sei hässlich (Urk. 25 S. 2), wobei aber selbst in jenem Fall noch keine Aussage über den Charakter einer Person getroffen wird. Daran ändert auch nichts, wenn der Beitrag im Zusammenhang mit dem Bild betrachtet würde (Urk. 2 S. 3), da eine Qualifikation als "trophy wife" nicht zu einer Verstärkung eines negativen Bewertens des Aussehens geeignet ist. Die ethische Integrität der Beschwerdeführerin ist damit von vornherein nicht betroffen, weshalb es auch keine Rolle spielt, ob der Beitrag von der Beschwerdegegnerin stammt oder nicht.

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6.1 Zusammengefasst betreffen beide der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Äusserungen einzig die gesellschaftliche Geltung der Beschwerdeführerin und nicht deren Charakter bzw. deren Ruf als ehrbarer Mensch. Soweit sie auf eine abschätzige oder negative Darstellung der Beschwerdeführerin abzielen, sind sie von ihrer Erheblichkeit her im untersten Bereich anzusiedeln und als sozialadäquat zu tolerieren. Sie sind nicht unter den strafrechtlichen Ehrbegriff zu subsumieren. Folglich hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6.2 Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt im Übrigen nicht vor (Urk. 25 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft meldete sich bloss bei der Beschwerdegegnerin und stellte die Nichtanhandnahme in Aussicht, da sich diese nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte (Urk. 12/7/2). Wie die Beschwerdeführerin zudem richtigerweise selbst ausführte, haben die Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil 6B_435/2020 vom 23. Juli 2020 E. 8).

IV.

1. Da die Beschwerde abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus der von ihr gesamthaft geleisteten Sicherheit von CHF 4'000.– zu beziehen (vgl. Urk. 7 und Urk. 24).

2.1 Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Bei Art. 432 Abs. 2 StPO handelt es sich indes um eine Kann-Bestimmung, weshalb der Entscheid nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu treffen ist, wobei im Allgemeinen ein grosser Ermessensspielraum besteht (vgl. zur ganzen Thematik BGE 138 IV 248 E. 4 -- 11 of 16 -bzw. E. 5). Art. 432 StPO versteht sich dabei auf der Grundlage der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wobei unter die genannten Aufwendungen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung fallen, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden (vgl. BGE 145 IV 90 E. 3.1 = Praxis 2019 Nr. 114 bzw. BGE 144 IV 207 E. 1.3.1).

2.2 Wie bereits eingangs erwähnt, ist auf die mit der Nichtanhandnahmeverfügung getroffene Entschädigungs- bzw. Genugtuungsregelung nicht zurückzukommen (vgl. E. II. 3.). Die Beschwerdegegnerin machte einen Entschädigungsanspruch von CHF 7'000.– im Sinne von Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend, relativierte dies aber insofern als davon nur "ca." CHF 3'000.– auf das Beschwerdeverfahren entfallen würden (Urk. 14 S. 6 f.).

2.3 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken. Als Massstab hat diesbezüglich der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und -- 12 of 16 -effizient erbringen kann (vgl. dazu BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f. und Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 je m.H.).

2.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ging es um den Vorwurf der Ehrverletzungen und damit um Vergehen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin als Staatsangehörige der D._____ über einen relativ unsicheren ausländerrechtlichen Status verfügt (Urk. 14 S. 7; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 1 BüG und Art. 4 Abs. 2 BüV). Der Beizug einer Rechtsanwältin durch die Beschwerdegegnerin erweist sich unter Beachtung dieser Umstände noch als gerechtfertigt.

2.5 Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Strafantrag vom 12. Februar 2020 als Privatklägerin konstituiert (vgl. Urk. 12/2 S. 2; Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie hat im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und aktiv teilgenommen. Insbesondere hat sie drei, angesichts des Beschwerdegegenstands teilweise ziemlich ausführliche Rechtsschriften eingereicht (Urk. 2, Urk. 25 und Urk. 38), dies unter anderem auch noch nach der Mitteilung der Verfahrensleitung, wonach sich die Verfahrensbeteiligten bereits hinlänglich zur Sache hätten äussern können (vgl. Urk. 37 f.). Wie bereits erwähnt (E. III. 4.5), verhält es sich auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin wegen der Staatsanwaltschaft bzw. einer mangelhaften Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung gezwungen gewesen wäre, Beschwerde zu führen (Urk. 25 S. 7). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend, die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Tatvorwurf wog jedoch leicht und das Beschwerdeverfahren präsentierte sich übersichtlich. Es stellten sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten. Unter diesen Umständen erweist sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 14 S. 6 f.) eine Entschädigung von CHF 2'000.– als für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde nicht beantragt und ist damit auch nicht zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1). Die Entschädigung ist ebenfalls aus -- 13 of 16 -der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit zu beziehen und der Beschwerdegegnerin von der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Im verbleibenden Umfang von CHF 500.– ist der Beschwerdeführerin die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.

4. Umstände, die einen Anspruch auf eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Beschwerdeverfahren entstanden sind, bzw. auf eine Genugtuung wegen besonders schweren Verletzungen ihr persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b oder lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO begründen würden und wofür alleine der Staat haften würde, wurden von der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht geltend gemacht und liegen offensichtlich nicht vor.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheit bezogen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird ebenfalls aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Im verbleibenden Umfang von CHF 500.– wird der Beschwerdeführerin die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.

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5. Darüber hinaus wird der Beschwerdegegnerin 1 weder eine weitere Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2020/10010066 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2020/10010066, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Böhlen -- 16 of 16 --

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