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Entscheid

UE200169

Nichtanhandnahme

28. Juni 2021Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 21. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine von A._____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen seine Ex-Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erhobene Strafanzeige betreffend Nötigung und falsche Anschuldigung nicht an die Hand (Urk. 4 [bzw. Urk. 3/12 bzw. Urk. 9/10]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer (persönlich) zusammen bzw. im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Mai 2020 sinngemäss Beschwerde. Soweit besagte Eingabe als Beschwerde zu verstehen ist, beantragt er sinngemäss, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht er – wie erwähnt – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

2. Weil sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, kann im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO von einer Zustellung der Beschwerdeeingabe an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme abgesehen werden.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und ihr die Konstituierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO vor Abschluss des Vorverfahrens nicht möglich war, kann sie dies im Falle einer Nichtanhandnahme der Untersuchung im Beschwerdeverfahren nachholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 118 N 8; ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.H.). Eine solche Konstellation liegt hier vor, womit der Beschwerdeführer Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraus-- 2 of 10 -setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1., je mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2.3 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2).

3.

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3.1. Die vorliegend strittigen Vorwürfe erhob der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn geführten, von der Beschwerdegegnerin 1 Ende Januar 2017 (Urk. 13/D1/1/1) initiierten Strafverfahrens, wonach er diese im Anschluss an die Eheschliessung vom tt. Oktober 2016 – zwischen dem 1. November 2016 und dem 5. Januar 2017 – mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen, sie ein- bis zweimal geschlagen und ihr mit Schlägen, Scheidung, Tod und Ausschaffung gedroht haben soll, sollte sie jemandem von den Vorfällen in der Ehe erzählen (vgl. Urk. 4; Urk. 9/1). Jenes Strafverfahren stellte die (damalige) Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Februar 2018 ein (Urk. 13/19 [bzw. Urk. 9/2/1]), welcher Entscheid mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. September 2018 aufgehoben wurde (Urk. 13/24/6; Geschäfts-Nr. UE180076). Nach ergänzenden Untersuchungshandlungen (vgl. Urk. 13/24) erhob die Staatsanwaltschaft daraufhin am 12. August 2019 Anklage beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 13/26/3), das den Beschwerdeführer mit (soweit ersichtlich unbegründet gebliebenem) Urteil vom 20. Januar 2020 vollumfänglich freisprach (Urk. 9/7 [bzw. Urk. 13/62]).

3.1. Die vorliegend strittigen Vorwürfe erhob der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn geführten, von der Beschwerdegegnerin 1 Ende Januar 2017 (Urk. 13/D1/1/1) initiierten Strafverfahrens, wonach er diese im Anschluss an die Eheschliessung vom tt. Oktober 2016 – zwischen dem 1. November 2016 und dem 5. Januar 2017 – mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen, sie ein- bis zweimal geschlagen und ihr mit Schlägen, Scheidung, Tod und Ausschaffung gedroht haben soll, sollte sie jemandem von den Vorfällen in der Ehe erzählen (vgl. Urk. 4; Urk. 9/1). Jenes Strafverfahren stellte die (damalige) Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Februar 2018 ein (Urk. 13/19 [bzw. Urk. 9/2/1]), welcher Entscheid mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. September 2018 aufgehoben wurde (Urk. 13/24/6; Geschäfts-Nr. UE180076). Nach ergänzenden Untersuchungshandlungen (vgl. Urk. 13/24) erhob die Staatsanwaltschaft daraufhin am 12. August 2019 Anklage beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 13/26/3), das den Beschwerdeführer mit (soweit ersichtlich unbegründet gebliebenem) Urteil vom 20. Januar 2020 vollumfänglich freisprach (Urk. 9/7 [bzw. Urk. 13/62]).

3.2. Der Beschluss der Kammer vom 17. September 2018, Geschäfts-Nr. UE180076, führt dabei anschaulich vor Augen, dass betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten, derer der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB wider besseres Wissen falsch angeschuldigt worden sein will, eine "Aussage gegen Aussage"Situation vorliegt, bei der die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 nicht als weniger glaubhaft zu qualifizieren sind als diejenigen des Beschwerdeführers. Ebenso bestehen keine objektiven Beweise, die den Beschwerdeführer entlasten würden (vgl. Urk. 13/24/6 S. 12 ff.). Daran hat sich – trotz der ergänzenden Untersuchungshandlungen – nichts geändert. So hielt die Beschwerdegegnerin 1 am 4. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft und am 20. Januar 2020 vor den Schranken des Bezirksgerichts Horgen an ihren Vorwürfen fest, der Beschwerdeführer habe sie jeweils unter Druck gesetzt und ihr gedroht, er werde sie am nächsten Tag zurück nach Marokko bringen oder den Geschlechtsverkehr einfach mit Gewalt erlangen, wenn sie nicht sofort ihre Kleider ausziehen und machen würde, was er wolle (Urk. 13/24/17 S. 6; Urk. 13/Akten des Bezirksgerichts Horgen, Ge-- 4 of 10 -schäfts-Nr. DG190018, Protokoll S. 14). Auch gab Dr. med. C._____, der die Beschwerdegegnerin 1 psychiatrisch behandelte, am 4. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, die Beschwerdegegnerin 1 habe von einer schwierigen Ehe gesprochen, in der sie von ihrem Ehemann nicht voll akzeptiert worden sei und in der sie gelitten habe, weil der Ehemann verschiedene sexuelle Wünsche gehabt habe, die sie nicht gewollt habe (Urk. 13/24/16 S. 4). Insgesamt ist es nicht möglich, die gegensätzlichen Aussagen der Parteien als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Zudem sind mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte umfangreiche und – soweit ersichtlich – abgeschlossene Verfahren keine weiteren Beweisergebnisse mehr zu erwarten. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend falsche Anschuldigung ist folglich nicht zu beanstanden, zumal an die Erfüllung des Tatbestandes hohe Anforderungen gestellt werden. Allein der Umstand, dass eine einer Straftat beschuldigte Person später freigesprochen wird, bedeutet nicht, dass die sich im Nachhinein als falsch erweisende Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgt ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 43; BGE 136 IV 170 E. 2 [s. dazu auch SJZ 107/2011 S. 66]). Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme in der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugin D._____ bestreitet (Urk. 2 S. 5), die die Beschwerdegegnerin 1 der Lüge überführen würden, wurde dieses Argument bereits im Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 entkräftet. Die Angaben der Zeugin widerlegen diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 nicht (vgl. Urk. 13/24/6 S. 18 f.). Ebenso wenig vermöchte der (gemäss Sendungsverfolgung im Anhang zu Urk. 9/10 nicht innert der Beschwerdefrist vorgebrachte und damit ohnehin unbeachtliche; vgl. dazu u. a. Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2 und 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 3) Einwand des Beschwerdeführers zu überzeugen, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich darin widersprochen, wann sie das erste Mal Sex miteinander gehabt hätten (Urk. 8 S. 2 f.). Es ist plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 1 aus soziokulturellen Gründen verschieden aussagte und bei der Staatsanwaltschaft am 9. März 2017 vom Tag der Hochzeit (Urk. 13/D1/4/3 S. 26) und am 4. April 2019 – mit der Einschränkung, gemeint zu haben, sie sei -- 5 of 10 -bereits verheiratet – von "vor der Hochzeit" sprach (Urk. 13/24/17 S. 6). So ist – wie sie darlegt – vorehelicher Sex in "ihrer Kultur" offensichtlich verboten (Urk. 13/D1/4/2 S. 4; s. auch Urk. 9/3/2 S. 4). Ohnehin brauchte sie hierüber nicht zu lügen, erhob sie in diesem Zusammenhang doch keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer. Entgegen dessen Vorbringen (Urk. 2 S. 5) vermag ferner die von ihm heimlich aufgenommene und ins Recht gelegte, gemäss dem (ihn auch vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen) freisprechenden Urteil nicht rechtswidrig erlangte Tonaufnahme keinen zureichenden Verdacht betreffend falsche Anschuldigung zu begründen. Zwar sprach die Beschwerdegegnerin 1 der Aufnahme zufolge kurz vor der Eheschliessung von "Chantage" ("Erpressung") und erklärte dem Beschwerdeführer, ihm grosse Probleme zu bereiten, wenn er das Heiratsvisum widerrufe (vgl. Urk. 13/D2/1/3; Urk. 13/19 S. 8), und hatte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt offenbar bereits vor der Anzeige durch die Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, es handle sich bei der Ehe mit ihr um eine Scheinehe (Urk. 13/D1/1/5 mit angeheftetem E-Mail vom 10. Januar 2017). Die Aufnahme zeigt aber auch, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht so verhielt, wie es der Beschwerdeführer kraft ihrer bevorstehenden Eheschliessung forderte, ansonsten er ihr nicht mit dem Entzug des Heiratsvisums hätte drohen müssen. Offensichtlich übte der Beschwerdeführer einen gewissen Druck auf die Beschwerdegegnerin 1 aus, wofür sich das heimlich aufgenommene Gespräch mit dem Damoklesschwert der Scheinehe und dem Verlust des Aufenthaltsrechts bestens eignete. Das stützt die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin 1 bzw. lässt diese gerade nicht haltlos erscheinen, zumal das Handeln des Beschwerdeführers durchaus unzimperlich erscheint. So meldete er dem Migrationsamt eine Scheinehe, obwohl – wie er selbst einräumt – er die Beschwerdegegnerin 1 entjungfert hatte und diese sich dem ehelichen Geschlechtsverkehr nicht generell verweigerte, sondern sie Mühe damit hatte, weil dieser ihr aufgrund einer Art Ausschlag im Bereich der Vagina Schmerzen bereitete (der Beschwerdeführer suchte deswegen mit der Beschwerdegegnerin 1 sogar einen Gynäkologen auf; Urk. 13/Akten des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. DG190018, Protokoll S. 44, S. 48 f.).

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Der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers abträglich ist schliesslich der weitere nicht an die Hand genommene, als Reaktion auf die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 1 erhobene Vorwurf, er sei von dieser im Sinne von Art. 181 StGB genötigt worden, sie am tt. Oktober 2016 in E._____ zu heiraten, andernfalls sie ihm Gewalt vorgeworfen hätte und ihn ins Gefängnis hätte bringen wollen (vgl. Urk. 4; Urk. 9/1). Wie aufgezeigt liess sich der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 nicht beirren und nahm Kontakt mit dem Migrationsamt auf. Ebenfalls hatte er sich, wie er geltend machte (Urk. 13/D2/4/2 S. 1), mit der Tonaufnahme gegen eine allfällige falsche Anschuldigung abgesichert. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht freigestanden hätte, von einer Eheschliessung mit der Beschwerdegegnerin 1 abzusehen.

3.3. Zusammenfassend besteht folglich kein zureichender Verdacht, die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnete. Daran ändert auch der erwähnte Freispruch des Beschwerdeführers nichts. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Seine Beschwerde bzw. Zivilklage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anbetracht der offenbar bescheidenen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/4-10) auf lediglich Fr. 400.– festzusetzen (§ 17 -- 7 of 10 -Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]; Art. 425 StPO).

2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen.

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

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− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-2/2018/10014319 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-2/2018/10014319, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung); − das Bezirksgericht Horgen durch Kurzbrief (ohne den vorliegenden Entscheid) zwecks Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher -- 10 of 10 --