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Entscheid

UE200177

Nichtanhandnahme

26. April 2021Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 12. November 2019 reichte A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich eine "Klage" gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) ein wegen "Verdachts auf Diebstahl BVG-Daten". Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, ihre (d.h. der Beschwerdeführerin) BVG-Daten gestohlen und für die Erstellung eines parallelen Kontos verwendet zu haben, um unrechtmässig auf ihr BVG-Kapital zugreifen zu können (Urk. 18/2). Auf Aufforderung der Stadtpolizei Zürich hin ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige am 6. Dezember 2019 mit diversen Unterlagen (Urk. 18/3/1-27). Am 17. Februar 2020 rapportierte die Stadtpolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft); dabei hielt sie fest, dass gemäss aktuellem Ermittlungsstand kein Hinweis auf betrügerisches Verhalten zum Nachteil der Beschwerdeführerin bestehe (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 27. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3/1). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 18/5) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 durchzuführen (Urk. 2). Am 16. Mai 2020 ergänzte sie die Beschwerde "mit vollständigem Dossier" (Urk. 5; Urk. 6/1-11). Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- verpflichtet (Urk. 8). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 13) wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. Juli 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 17); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte am 5. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 27; vgl. dazu auch Urk. 19 und Urk. 24). Mit Verfügung vom 18. September 2020 wurde diese Beschwerdeantwort der Beschwerdeführe-- 2 of 7 -rin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 30). Innert Frist (vgl. Urk. 31) ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen

II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder pauschale Schuldzuweisungen genügen nicht. Lassen sich aus der Strafanzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen ist von einer aussichtslosen Strafanzeige auszugehen und auf die Eröffnung einer Untersuchung zu verzichten. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie vorliegend - solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder pauschale Schuldzuweisungen genügen nicht. Lassen sich aus der Strafanzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen ist von einer aussichtslosen Strafanzeige auszugehen und auf die Eröffnung einer Untersuchung zu verzichten. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter - wie vorliegend - solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV

285 E. 2.3.; Urteil BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1. mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

2.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, es lägen aufgrund der Ermittlungen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin in betrügerischer Art und Weise ein Vorsorgekonto geführt bzw. unrechtmässig auf BVG-Gelder der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, weshalb kein hinreichender Tatverdacht für ein Vermögensdelikt bestehe (Urk. 3/1 S. 2).

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2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Recherchen zum "Geheimkonto" durchzuführen. Sie vermute, dass es eine Freizügigkeitsleistung unter dem Familiennamen "C._____" gebe und befürchte einen Angriff auf ihr Vorsorgekapital. Das "Geheimkonto" müsse gefunden werden, damit sie (d.h. die Beschwerdeführerin) später nicht mit Problemen wie "leerem Konto" oder strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werde (Urk. 2; Urk. 5).

2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 macht dazu zusammengefasst geltend, es bestehe nicht der geringste Hinweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Fest stehe, dass die BVG-Ansprüche der Beschwerdeführerin jederzeit korrekt und transparent abgerechnet und bezahlt worden seien, was selbst die Beschwerdeführerin nicht bestreite. Anhaltspunkte für einen "Datendiebstahl" gebe es keine und ein befürchteter zukünftiger Angriff auf das Vorsorgekapital der Beschwerdeführerin könne nicht Gegenstand einer Strafuntersuchung bilden (Urk. 27).

3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass auf ihrem (offiziellen) Vorsorgekonto "alles in Ordnung" ist (Urk. 2 S. 1). Damit schliesst sie sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, wonach sich ergeben habe, dass die Spar- und Risikobeiträge korrekt berechnet und dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien. Weshalb die Beschwerdeführerin dennoch überzeugt ist, Opfer eines Betrugs geworden zu sein (Urk. 18/3/1 S. 1), kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden. Einen konkreten Vermögensschaden macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; sie erklärt sogar explizit, sie habe den "ganzen Betrag" von D._____ an E._____ überweisen können (Urk. 2 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe basieren denn auch einzig auf der Annahme, dass ihre Daten bei der Beschwerdegegnerin 1 gestohlen worden sind und mit diesen Daten ein "geheimes BVG-Konto" errichtet worden ist (Urk. 18/2). Hinweise, dass ein solches Konto existiert, liegen indes nicht vor und selbst die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang von einer "Vermutung" (Urk. 2 S. 1; Urk. 18/2 S. 2) bzw. einer "Hypothese" (Urk. 2 S. 2). Vermutungen und Hypothesen genügen jedoch nach dem oben unter II. 1. Gesagten nicht, um -- 4 of 7 -eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Denn mit Mutmassungen, Spekulationen oder Behauptungen allein lässt sich kein hinreichender Tatverdacht begründen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mangels hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtfertigt. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-festzusetzen.

2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat eine 6seitige Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 27) und beantragt für das Beschwerdeverfahren unter Geltendmachung eines Zeitaufwands von 3,16 Stunden eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'040.40 (Urk. 20/2). Die Entschädigung richtet sich indes nach § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV und damit nicht nur nach dem Zeitaufwand, sondern auch nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung des Anwalts. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Da es bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gänzlich an deliktsrelevanten Anhaltspunkten fehlte und die Strafanzeige als haltlos zu bezeichnen ist, bestand im Beschwerdeverfahren kein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde allenfalls mitgetragen hätte. Die Entschädigung geht deshalb zulasten der Beschwerdeführerin (e contrario Urteile BGer 6B_582/2020 vom 17.12.2020 E. 4.2;6B_1254/2020 vom 20.1.2021 E. 7).

3. Kosten und Entschädigung sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die Entschädigung wird von der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2020/10010018, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2020/10010018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 26. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Sterchi -- 7 of 7 --

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