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Entscheid

UE200189

Einstellung

4. März 2021Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

D._____ und A._____ sind die Eltern von C._____ (geboren tt.mm.2015). Sie trennten sich Ende März 2017. Seither führen sie einen Rechtsstreit um die Obhut, das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt ihrer Tochter. Das Einzelgericht des Bezirks Meilen unterstellte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 C._____ (für die Dauer des Verfahrens vorsorglich) der alternierenden Obhut ihrer Eltern und regelte die Betreuungs- und Ferienanteile der Eltern. Bei der Umsetzung der getroffenen Regelungen (Übergaben C._____s, Besuchszeiten etc.) kam es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Diese mündeten wiederholt und fortlaufend in (gegenseitige) Anzeigeerstattungen und Strafuntersuchungen. Neben den Strafbehörden waren auch die KESB Meilen, das kjz Meilen (Familienbegleitung) und eine Psychologin involviert, ebenso B._____, die neue Ehefrau von A._____. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachstehend: Staatsanwaltschaft) konnte die verschiedenen Strafuntersuchungen (soweit aktenkundig und überschaubar) zwischenzeitlich erledigen, wobei sie in sieben Fällen eine Einstellungs-, Nichtanhandnahme- oder Überweisungsverfügung erliess. Diese Erledigungsentscheide fochten A._____ oder D._____ jeweils mit Beschwerde an die hiesige Kammer an. Entsprechend sind zurzeit zusätzlich (abgesehen vom vorliegenden Fall) sechs Beschwerdeverfahren hängig (UH200153, UE200184, UE200190, UE200191, UE200257 und UH200340). Da die Verfahren teilweise unterschiedliche Anfechtungsobjekte zum Gegenstand haben und teilweise auch andere Parteien beteiligt sind, konnten sie nicht vereinigt werden. Aufgrund des Sachzusammenhanges werden sie aber (als separate Geschäfte) parallel behandelt, d.h. gleichzeitig und in gleicher Besetzung erledigt.

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Erwägungen

II.

1.

A._____ erstattete am 1. November 2018 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen D._____ wegen Entziehen von Minderjährigen. Konkret warf er ihr vor, C._____ nicht zum vereinbarten Termin (31. Oktober 2018, 18.00 Uhr) an ihn übergeben zu haben, sondern ohne sein Einverständnis mit C._____ in die USA verreist zu sein (UH200153: Urk. 9/1=Untersuchung A-8/ 2019/10020032, Dossier 1). Am 23. Dezember 2018 erstattete A._____ eine weitere Strafanzeige gegen D._____ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Diese Anzeige erfolgte im Sinne einer Gegenanzeige als Reaktion auf die vorangegangene Strafanzeige von D._____ vom 19. Dezember 2018 gegen A._____ und seine Ehefrau B._____ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____. A._____ wirft D._____ vor, sie habe C._____ instruiert und sie in ihren Aussagen beeinflusst (UH200153: Urk. 9/3 =Untersuchung A-8/2019/10020032, Dossier 3). Am 28. Juni 2019 erstattete A._____ (u.a.) gegen D._____ eine weitere Strafanzeige, wobei er ihr (erneut) Irreführung der Rechtspflege vorwarf, indem sie gegenüber den Gerichten im Kontext der Unterhaltsfrage über ihre berufliche Tätigkeit falsche Angaben gemacht habe (UH200153: Urk. 9/4=Untersuchung A8/2019/10020032, Dossier 4).

2.

Die Staatsanwaltschaft informierte A._____ und B._____ mit separaten Schreiben vom 8. April 2020 über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung in Form einer Einstellungsverfügung hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 (UH200153: Urk. 9/1/D1/9/2-3). Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Ausgang der Strafuntersuchung hinsichtlich Dossier 2 (weitere Strafanzeige von A._____ gegen D._____ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vom 12. März 2019 [UH200153: Urk. 9/2=Untersuchung A8/2019/10020032, Dossier 2]) einstweilen noch offen gelassen werde bzw. voraussichtlich sistiert werden müsse (UH200153: Urk. 9/1/D1/9/1 i.V.m. 9/1/D1/9/5 und 9/1/D1/10).

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3.

Mit Verfügung vom 29. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen D._____ wegen Entziehen von Minderjährigen, Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege etc. (gemäss Dossiers 1, 3 und 4) ein (Urk. 3).

4.

A._____ und B._____ (vorliegend: Beschwerdeführer 1 und 2) erhoben mit Eingabe vom "14. Sep. 2019" (Eingang: 18. Mai 2020) Beschwerde (u.a.) gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung, wobei die Beschwerdeerhebung auch "im Namen und Vertretung" von C._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin 3) erfolgte (Urk. 2). Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 gab der Kammerpräsident i.V. dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 darzutun, und forderte die Beschwerdeführer gleichzeitig auf, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer 1 seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 dar und äusserte sich zusammen mit den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzend zur Sache, wobei sie abschliessend (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellten (a.a.O., S. 3 unten, s.a. Urk. 15 S. 3). Der Kammerpräsident i.V. nahm den Beschwerdeführern hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2020 die Frist zur Leistung der Kaution ab und erklärte, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informiert werde (Urk. 14). In der Folge gingen am 13. Juli 2020, 15. Juli 2020, 21. September 2020 und 29. Dezember 2020 weitere Schreiben der Beschwerdeführer ein (Urk. 15, 17, 20 und 21).

5. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von D._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, nachstehend: Beschwerdegegnerin) und der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die (gemeinsamen) Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE200153 beigezogen. Die Eintretensvoraussetzungen geben (mit Ausnahmen der Erfüllung der Begründungsanforderungen [nachstehend E. 6.2]) zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation der Be-- 4 of 12 -schwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann. Ferner ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu verknüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (Prozesskaution) erübrigt. Schliesslich ergeht der vorliegende Entscheid wegen Ferienabwesenheit einer Oberrichterin teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

5. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von D._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, nachstehend: Beschwerdegegnerin) und der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die (gemeinsamen) Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE200153 beigezogen. Die Eintretensvoraussetzungen geben (mit Ausnahmen der Erfüllung der Begründungsanforderungen [nachstehend E. 6.2]) zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation der Be-- 4 of 12 -schwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann. Ferner ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu verknüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (Prozesskaution) erübrigt. Schliesslich ergeht der vorliegende Entscheid wegen Ferienabwesenheit einer Oberrichterin teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

6.1 a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und kein Tatbestand erfüllt ist (lit b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.2.2 m.H.). b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in Würdigung des Untersuchungsergebnisses in der angefochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 3) zu folgenden Schlussfolgerungen: Durch die Verweigerung der Ausübung des Besuchsrechts durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der Auslandabwesenheit in der Woche vom 31. Oktober 2018 sei der faktische Lebensmittelpunkt von C._____ und damit ihr Aufenthaltsort im Sinne von Art. 301a ZGB nicht gewechselt worden. Folglich sei -- 5 of 12 -auch das durch Art. 220 StGB geschützte Recht des Beschwerdeführers 1, den Aufenthaltsort C._____s zu bestimmen bzw. mitzubestimmen, nicht verletzt worden. Der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB sei somit nicht erfüllt und das Verfahren wegen Entziehen von Minderjährigen (Dossier 1) mangels Tatbestandsmässigkeit ohne Weiterungen einzustellen (a.a.O., S. 4). Weiter habe sich der von der Beschwerdegegnerin geäusserte Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ nicht erhärten lassen. Tatsächlich erscheine es unter den vorliegenden Umständen nicht völlig ausgeschlossen, dass C._____ von der Beschwerdegegnerin in ihren Aussagen beeinflusst worden sei. Nur schon die Aufnahme des Gesprächs auf Audiodateien zu Beweiszwecken im Verfahren zeige, dass es sich dabei nicht um ein spontanes Gespräch zwischen Mutter und Tochter gehandelt haben könne, sondern von C._____ ganz bestimmte Aussagen erwartet worden seien, die möglicherweise vorher eingeübt worden seien. Das Gleiche gelte aber auch hinsichtlich der Aufnahmen, die von den Beschwerdeführern 1 und 2 zu Beweiszwecken von C._____ erstellt worden seien. Gestützt auf diese Aufnahmen und die übrigen Akten lasse sich weder den Beschwerdeführern 1 und 2 Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ nachweisen (separates Verfahren), noch lasse sich der Beschwerdegegnerin in anklagegenügender Weise eine bewusste falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder Verleumdung nachweisen, weshalb das Verfahren (Dossier 3) mangels Beweisen ohne Weiterungen einzustellen sei (a.a.O., S. 6). Weiter werde es Sache der Zivilgerichte sein, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Parteien im Verfahren betreffend Obhut-, Besuchsrechtsund Unterhaltsregelung sorgfältig zu klären, wozu jeweils beide Parteien angehört würden und nicht leichtfertig auf die Behauptungen einer Partei abgestellt werde. Es könne nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, anhand der Verhandlungsprotokolle aus den Zivilverfahren zu klären, welche der zwischen 2017 und 2019 gemachten Äusserungen im Prozess der Wahrheit entsprochen hätten bzw. unwahr gewesen seien. Aus den Eingaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, in welcher Form die angeblichen Falschangaben gemacht worden seien. So sei eine im Zivilverfahren schriftlich oder mündlich geäusserte einfache Lüge noch nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz. Es lägen keine rechtsgenügenden -- 6 of 12 -Hinweise für eine relevante Täuschung der Gerichte im Zivilverfahren durch die Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt durch ihre vor Gericht auftretenden Anwälte vor, namentlich durch das Einreichen gefälschter Belege oder durch falsche Beweisaussagen. Eine Irreführung der Rechtspflege liege weiter nur vor, wenn jemand wider besseres Wissen anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, was vorliegend nicht geltend gemacht werde. Das Verfahren (Dossier 4) sei somit ebenfalls ohne Weiterungen einzustellen.

6.2 a) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorstehenden Entscheidgründen in der Beschwerdeschrift (und in den weiteren Eingaben) nicht argumentativ auseinander. Stattdessen beschränken sie sich auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie den Fall nochmals neu aufzurollen versuchen, das bisherige Ermittlungsergebnis zusammenfassen und unter Anrufung der Offizialmaxime die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verlangen. In der Beschwerde sind jedoch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es z.B., wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (G UIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEG-LER/K ELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügen ebenfalls nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, nach den Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (G UIDON, BSK StPO, a.a.O.; vgl. auch G UIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.).

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b) Abgesehen davon vermögen die staatsanwaltschaftlichen Entscheidgründe hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Wie bereits die Staatsanwaltschaft erwogen hat, muss der Minderjährige an einen neuen Aufenthaltsort gebracht werden. Eine tatbestandsmässige örtliche Trennung (Unterbringung) im Sinne des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB muss daher etwas Definitives haben. Eine vorübergehende örtliche Trennung (wie z.B. ein kürzerer Ferienaufenthalt) vermag folglich den Tatbestand nur schon in objektiver Hinsicht von vorneherein nicht zu erfüllen (vgl. E CKERT, BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 25 zu Art. 220 StGB; vgl. T RECHSEL, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 220 StGB m.H.). Vorliegend ging es anstatt der ursprünglich (mit Einverständnis des Beschwerdeführers 1) geplanten 3 Tage Aufenthalt in Amerika effektiv um 9 Tage, d.h. es konnte sich nur (wenn überhaupt) um eine Überschreitung der Ferien von wenigen Tagen handeln (vgl. Urk. 3 S. 2-3). Diese Zeitdauer erweist sich eindeutig als zu gering, um einen neuen Aufenthalt von C._____ in Amerika begründen zu können, zumal die Beschwerdegegnerin mit ihrer Tochter von Beginn weg nur vorübergehend nach Amerika reisen wollte, um ihren kranken Vater zu besuchen. Ergänzt sei weiter, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB (Betrug) auch den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch Täuschung des Gerichts erfasst. Hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit gelten keine Besonderheiten (BGE 122 IV 197, BuGer 6B_748/2009, Urteil vom 16. Februar 2009 E. 3.7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert namentlich eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Es muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3/c) oder -- 8 of 12 -sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 m.H.; seither: BuGer 6B_751/2018, Urteil vom 2. Oktober 2019, E. 1.4 und 1.5) bedient. Eine einfache Lüge (z.B. im zivilprozessualen Behauptungsverfahren) wäre daher (gegebenenfalls) auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des Prozessbetrugs nicht zwingend relevant, und es bleibt bei der staatsanwaltschaftlichen Erwägung, dass keine rechtsgenügenden Hinweise für eine strafrechtlich relevante Täuschung (Arglist) der Gerichte im Zivilverfahren durch die Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt durch ihre vor Gericht auftretenden Anwälte vorliegen.

6.3 Nach dem Gesagten lag die Einstellung des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde hat sich von vornherein als unberechtigt erwiesen, was zur Abweisung derselben führt, soweit darauf eingetreten werden kann.

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben jedoch Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 -- 9 of 12 -Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

2.2 Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, müssen sich die Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sie mit ihren Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochten und die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht erfolgte, zumal die Gewinnaussichten aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren (vgl. BGer, Urteil 1B_426/2020 vom 5.1.21 E. 3.3.2). Damit einhergehend muss auch eine dem Strafverfahren zugrundeliegende (allfällige) Zivilklage als aussichtslos beurteilt werden. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt; ein entsprechender Antrag wäre aber aus den gleichen Überlegungen – keine genügenden Erfolgsaussichten – abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wobei die Kosten effektiv nur den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung [Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

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Der Präsident verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin 3, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdeführerin 2, gegen Gerichtsurkunde − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

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den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Künzli -- 12 of 12 --

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