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Entscheid

UE200192

Nichtanhandnahme

5. März 2021Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 13. März 2020 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be-

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schwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) erstatten wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Verleumdung (Urk. 3/3 = Urk. 13/1). Gemäss Strafanzeige vom 13. März 2020 wird den Beschwerdegegnern vorgeworfen, sich der versuchten Erpressung strafbar gemacht zu haben, indem sie den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. November 2019 zur Zahlung einer ausstehenden Honorarforderung gedrängt und dabei folgende Formulierung gewählt hätten: "Um Ihnen und uns weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, ersuchen wir Sie höflich, die Bezahlung der ausstehenden Honorarrechnung von CHF 6'655.85 innert 5 Kalendertagen in die Wege zu leiten." Des Weiteren sollen sich die Beschwerdegegner der mehrfachen Verleumdung strafbar gemacht haben, indem sie in einer E-Mail an D._____, mutmasslich versendet am 13. Dezember 2018, sowie im Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 Folgendes ausgeführt hätten: "Für uns steht vielmehr der – noch nicht verifizierte – Anfangsverdacht im Raum, dass Herr A._____ Eigeninteressen verfolgt." Dadurch sei der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt worden.

2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. Mai 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 13/4). Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, die beanzeigten Tatbestände seien auf Strafbarkeit zu prüfen und die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Diese ging sodann innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2020 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Vernehmlassung und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich mit Eingabe -- 2 of 15 -vom 4. August 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 19). Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 27. August 2020 (Urk. 20). Nach Fristansetzung zur freigestellten Duplik (Urk. 23) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme (Urk. 25). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Zufolge Abwesenheiten zweier Richterinnen ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Beschwerdekammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB mache sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimme, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädige. Eine Drohung mit verhältnismässigen und rechtmässigen Mitteln könne keine Erpressung begründen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtbezahlung der Honorarforderung das Betreibungsverfahren eingeleitet und allenfalls auch der Gerichtsweg beschritten werde. Dabei handle es sich um das übliche zivilrechtliche Vorgehen bei offenen Forderungen. Dies anzukündigen sei mithin ein rechtmässiges Mittel. Überdies sei nicht erkennbar, inwiefern eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorliegen sollte (Urk. 3/2 = Urk. 13/4).

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3.

Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe dem Beschwerdegegner 2 mit Schreiben vom 6. November 2019 mitgeteilt, dass er der Bezahlung der Honorarnote nicht zustimmen könne, weil die erbrachte Leistung unvollständig und daher nicht brauchbar gewesen sei, da der Beschwerdegegner 2 die geschuldete Umsatzabgabe und damit auch die Überschuldung übersehen habe. Letzterer und der Beschwerdegegner 1 hätten ihn – den Beschwerdeführer – mit Schreiben vom 8. November 2019 zur Bezahlung der Honorarnote zu nötigen versucht, indem sie ihm in Aussicht gestellt hätten, in einem allfälligen Gerichtsprozess mitunter detailliert auf die Transaktionen in der E._____ Gruppe und seine Rolle dabei einzugehen. Diese Umstände stünden in keinem Bezug zur Frage der Qualität der Second Opinion der Beschwerdegegner, welche nur die Beurteilung seiner – des Beschwerdeführers – Aktennotiz zum Gegenstand gehabt habe (Urk. 2 Rz. 11 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den angedrohten ernstlichen Nachteilen fehle in der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass nicht eine Betreibungsandrohung und deren allfällige gerichtliche Durchsetzung Gegenstand der Strafanzeige sei, sondern die Androhung der erwähnten Vorbringen in einem allfälligen Gerichtsprozess infolge Zahlungsverweigerung (Urk. 2 Rz. 17 ff.).

4.

Die Beschwerdegegner 1 und 2 bringen in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2020 vor, sie seien von den damaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ mündlich beauftragt worden, eine Aktennotiz des Beschwerdeführers zu begutachten. Sie hätten die von diesem aufgezeigte erhebliche latente Steuerbelastung zulasten der E._____ Holding AG entkräften können. In einem Schreiben hätten sie den Beschwerdeführer auf die erheblichen Mängel seiner Aktennotiz hingewiesen und für eine vertiefte Abklärung weitere Dokumente einverlangt. Der Beschwerdeführer habe den Fehler eingesehen und das Memorandum korrigiert. Die Verrechnungssteuerforderung habe sich in Luft aufgelöst und das Mandat sei erledigt gewesen, woraufhin sie Rechnung gestellt hätten, welche der Beschwerdeführer nicht habe bezahlen wollen. Sie hätten ihn sodann gemahnt und die Betreibung angekündigt. Dessen Vorbringen, wonach ihre Leistung unvollständig und daher nicht brauchbar gewesen sei sowie seine Behauptung, es habe gar kein Mandat zwischen ihnen – den Beschwerdegegnern – und der Gesellschaft bestanden, stellten falsche und sich widersprechende Schutzbehauptungen dar.

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Der Sachverhalt, mit welchem sie sich befasst hätten, sei sehr komplex. Es sei offensichtlich gewesen, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als potenzieller und dann tatsächlicher Käufer der Gesellschaft in der Rolle eines Experten die latenten Steuern zu hoch ausgewiesen habe, ein Interessenkonflikt bestanden habe. Bis zur Schutzbehauptung des Beschwerdeführers sei die Qualität ihrer Arbeit nie beanstandet worden und ihre Rechnung sei nicht ungerechtfertigt (Urk. 16).

5.

In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, ob und welche Fehler die Beschwerdegegner aufgedeckt hätten, sei primär im zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Er – der Beschwerdeführer – habe von Anfang an die fehlende Qualität der Zweitbeurteilung durch die Beschwerdegegner bemängelt. Die Beschwerdegegner hätten ihre Forderung betrieben. Die Schlechterfüllung des Auftrags sei nur insofern strafrechtlich relevant, als im Umfang der geforderten "Nichtschuld" die Bereicherungskomponente bestehe. Am Vorliegen einer Schlechterfüllung könne nicht gezweifelt werden. Deren Quantifizierung sei grundsätzlich eine Frage des Zivilrechts, mit der Geltendmachung der vollen Honorarforderung sei aber die grundsätzliche Bereicherungsabsicht erstellt. Trotz ihrer eklatanten Fehler hielten sie an der vollen Honorarforderung fest und suchten diese durch Androhung ernstlicher Nachteile durchzusetzen (Urk. 20).

6.

6.1

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

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6.2

Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2;6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).

6.3

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

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7.

7.1

Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile sind bei Art. 156 Ziff. 1 StGB und Art. 181 StGB sowohl wörtlich als auch inhaltlich identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.1). Eine Erpressung kann im Gegensatz zur Nötigung nicht mit dem Tatmittel der "andern Beschränkung der Handlungsfreiheit" begangen werden.

7.2

Die Staatsanwaltschaft begründete in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Erpressung die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegner lediglich mit einem rechtmässigen Mittel gedroht hätten, was keine Erpressung zu begründen vermöge. Zudem sei keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht erkennbar (Urk. 3/2 = Urk. 13/4 S. 2).

7.3

In subjektiver Hinsicht setzt der Straftatbestand der Erpressung voraus, dass der Täter in Bereicherungsabsicht handelt. Als unrechtmässig hat die Bereicherung dann zu gelten, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch zu haben (vgl. DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,

20.

Aufl. 2018, N 10 zu Art. 156 StGB i.V.m. N 11 ff. zu Art. 137 StGB).

7.4

Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit ist der Umstand, dass die vormaligen Verwaltungsräte der E._____ Holding AG die Beschwerdegegner 1 und 2 mit der Prüfung einer Aktennotiz des Beschwerdeführers zu den rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten betreffend die Liquidation des Unternehmens beauftragten. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich in den Verwaltungsrat der E._____ Holding AG gewählt, welche sodann mit der G._____ AG fusioniert wurde (Urk. 2 Rz. 10; Urk. 4/b). Aufgrund dessen machen die Beschwerdegegner 1 und 2 ihre offene Honorarforderung nun gegenüber dem Beschwerdeführer geltend.

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7.5

Wie dem Schreiben der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer vom 8. November 2019, ihrer Eingabe an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 sowie ihrer Honorarrechnung (je Urk. 3/3 Beilage) zu entnehmen ist, sind die Beschwerdegegner der Ansicht, dass die Höhe der streitgegenständlichen Honorarrechnung gerechtfertigt sei und sie auf deren Begleichung einen Anspruch hätten. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegner hätten den ihnen von den vormaligen Verwaltungsräten der E._____ Holding AG erteilten Auftrag schlecht erfüllt, da die erbrachte Leistung unvollständig und daher nicht brauchbar gewesen sei (Urk. 2 Rz. 11; Urk. 20 Rz. 10 f.). Diese Beanstandung äusserte der Beschwerdeführer bereits in einem Schreiben vom 6. November 2019 (Urk. 3/3 Beilage) und damit noch vor der angeblichen Erpressung durch das Schreiben der Beschwerdegegner vom 8. November 2019 (Urk. 3/3 Beilage). Damit bestanden bereits vor der angeblichen Deliktsbegehung zwischen den Parteien Differenzen hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Honorars bzw. bestand eine zivilrechtliche Konfliktsituation, wobei beide Seiten eine Auslegung zu ihren Gunsten beanspruchten. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegner ausgegangen werden, waren sie doch im Zeitpunkt der angeblichen Deliktsbegehung der Ansicht, gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen erbrachten Leistung rechtmässige Ansprüche zu besitzen. Sie haben den Straftatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB somit bereits in subjektiver Hinsicht eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen.

8.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auch nicht in Betracht fiele, nachdem die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erpressung zu Recht ausführte, die Beschwerdegegner hätten mit einem rechtmässigen Mittel gedroht.

9.

9.1

Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf der mehrfachen Verleumdung. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihn sowohl gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ als auch gegenüber der Auf-

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sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich verunglimpft, indem sie ihn bezichtigt hätten, er habe unbegründeten Druck ausgeübt und damit zulasten der E._____ Holding AG und der Verwaltungsräte Eigeninteressen verfolgt (Urk. 2 Rz. 15, 22 ff.).

9.2

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4,6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden Darlegungsund Begründungspflichten und -rechten tätigen, auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Urteil des -- 9 of 15 -Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m. H.; RIKLIN, in: BSK StGB, N 60 zu Vor Art. 173 StGB).

9.3

Zur beanzeigten Ehrverletzung erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegner hätten in ihrem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Memorandum ein Fehler unterlaufen sei, weswegen der Anfangsverdacht bestehe, dass er gewisse Eigeninteressen verfolge. Es werde explizit erklärt, dass es sich dabei um einen noch nicht geprüften Anfangsverdacht handle. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdegegnern bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als möglicher Käufer in dieser Angelegenheit nicht vollständig unvoreingenommen gewesen sei und sie mit einer umfassenden Expertise betraut gewesen seien, erscheine dieser Hinweis im Lich-te von Art. 14 StGB gerechtfertigt (Urk. 3/2 = Urk. 13/4).

9.4

Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, aus dem Gesuch der Beschwerdegegner an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gehe hervor, dass sie ihn – den Beschwerdeführer – gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ sowie gegenüber weiteren Personen verunglimpft hätten, indem sie ihn bezichtigt hätten, er habe unbegründeten Druck ausgeübt und damit Eigeninteressen zulasten der E._____ Holding AG und der Verwaltungsräte verfolgt (Urk. 2 Rz. 11 ff.). Die Prüfung der Staatsanwaltschaft beschränke sich auf den Vorwurf seiner – des Beschwerdeführers – Eigeninteressen und lasse den Vorwurf, er nehme seine eigenen Interessen zulasten der E._____ Holding AG sowie deren Verwaltungsräte wahr, ausser Acht (Urk. 2 Rz. 27 ff.).

9.5

Die Beschwerdegegner wenden ein, den in ihrer Eingabe an die genannte Aufsichtskommission geäusserten Anfangsverdacht hätten sie mit aller Vorsicht formuliert und sogar auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Eine solche interne Meinungsäusserung solle und müsse legitim sein (Urk. 16).

9.6

In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der von den Beschwerdegegnern erwähnte Interessenkonflikt sei eine unverblümte Unterstellung einer Bereicherungsabsicht an ihn, welche Verleumdung sie gegenüber der Auf-

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sichtskommission wiederholt hätten, als ihnen längst bekannt gewesen sei, dass die Gesellschaft an ihn verkauft worden sei. Dass er sich über die latenten Steuern geirrt habe, schliesse einen Interessenkonflikt sachlogisch aus. Die Meinungsäusserung sei weder intern noch gerechtfertigt, geschweige denn mit Vorsicht erfolgt. Die Beschwerdegegner hätten keinen sachlichen Grund gehabt, seine steuerliche Falscheinschätzung als mutwillig und in Verfolgung von Eigeninteressen bzw. als gar in Schädigungsabsicht erfolgt hinzustellen (Urk. 20).

9.7

Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich auf das Schreiben der Beschwerdegegner 1 und 2 an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 betreffend Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis (Urk. 13/2/2). Darin führten die Beschwerdegegner aus, von den damaligen Verwaltungsräten der E._____ Holding AG, D._____ und F._____, mit der Überprüfung eines Memorandums des Beschwerdeführers beauftragt worden zu sein. Weiter hielten Sie Folgendes fest: "Gleichentags erfolgte ein ausführliches Telefonat, gefolgt von einem Mail mit dem vorgeschlagenen weiteren Vorgehen; u.a. führten wir aus 'Wir können nochmals bestätigen, dass die von Herrn A._____ behauptete Verrechnungssteuerthematik nicht besteht. Somit ist der von Herrn A._____ ausgeübte Druck unbegründet. Für uns steht vielmehr der – noch nicht verifizierte – Anfangsverdacht im Raum, dass Herr A._____ Eigeninteressen verfolgt. Dies zulasten Ihrer Gesellschaft, der E._____ Holding AG sowie F._____ und Ihnen als Verwaltungsräte." Der Beschwerdeführer rügt, mit diesem Schreiben bzw. der darin erwähnten E-Mail hätten die Beschwerdegegner ihn gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ sowie gegenüber den Gesuchsadressaten und weiteren Lesern verunglimpft, statt sich auf die Darlegung der Fakten zu ihrer Mandatierung zu beschränken (Urk. 2 Rz. 15 f.).

9.8

Bei objektiver Betrachtung suggerieren die inkriminierten Äusserungen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerthematik zu Unrecht Druck ausgeübt habe und er möglicherweise seine eigenen Interessen über jene der E._____ Holding AG und deren damaligen Verwaltungsräte gestellt habe. Die Äusserung, wonach der Beschwerdeführer im Kontext der Verrech-- 11 of 15 -nungssteuerthematik unbegründeten Druck ausgeübt habe, ist für sich genommen nicht geeignet, dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beeinträchtigen. Ein rechtsstaatlich unkorrektes, ehrloses Verhalten wird ihm damit nicht unterstellt, zumal für den unbefangenen Leser des Schreibens gar nicht erkennbar ist, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer im Einzelnen Druck ausgeübt haben soll.

9.9

Dass die vom Beschwerdeführer eruierte latente Steuerforderung nicht bestand, ist unbestritten. Nach Ansicht der Beschwerdegegner befand sich der Beschwerdeführer bei der Abklärung der steuerrechtlichen Implikationen in einem offensichtlichen Interessenkonflikt, was sie im inkriminierten Schreiben an die Aufsichtskommission zum Ausdruck brachten. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer als zunächst potenzieller und sodann auch tatsächlicher Käufer der Aktien der E._____ Holding AG in der Rolle eines Experten die steuerrechtlichen Folgen beurteilte und dabei die latenten Steuern zu hoch auswies (Urk. 16 S. 2). Aufgrund der gegebenen Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die beanstandeten Äusserungen der Beschwerdegegner betreffend einen allfälligen Interessenkonflikt sachfremd und völlig haltlos und wider besseres Wissen erfolgt seien bzw. von vornherein jeglicher Grundlage entbehrten. Von wem die vom Beschwerdeführer fälschlicherweise ausgemachten Verrechnungssteuerfolgen letztlich zu tragen gewesen wären, ist nicht entscheidend, ändert dies doch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer als nachmaliger Käufer zweifellos in einer besonderen bzw. nicht gänzlich unvoreingenommenen Beziehung zur E._____ Holding AG stand. Darüber hinaus hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die Beschwerdegegner in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich bei der möglichen Verfolgung von Eigeninteressen durch den Beschwerdeführer zu Lasten der E._____ Holding AG um einen noch nicht geprüften Anfangsverdacht handle. Damit wird der betreffende Hinweis als blosse, noch nicht verifizierte Vermutung gekennzeichnet und kann nicht mit einem Vorwurf unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft auch bezüglich der geltend gemachten Ehrverletzung zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt.

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10.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

3.

Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

4.

Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern der unterliegende Beschwerdeführer zur Leistung einer Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner verpflichtet werden könnte (vgl. zu dieser Thematik die Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 und 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2020). Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um Rechtsanwälte. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5;6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand den in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegnern 1 und 2 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind somit für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen.

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5. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten.

5. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'100.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2020/10009437 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2020/10009437, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte -- 15 of 15 --