UE200239
Nichtanhandnahme
28. April 2021Deutsch25 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200239-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 28. April 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Juni 2020, D-8/2019/10038089
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Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Am 5. November 2019 erstattete die Beschwerdeführerin, A._____, durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen einer intensiven polizeilichen Untersuchung am Flughafen B._____ Strafanzeige gegen Unbekannt betreffend Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung, allenfalls fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 13/3). Sie wirft den sie kontrollierenden Personen zusammengefasst vor, sie am 5. August 2019 vor dem Boarding des Fluges … nach C._____ elektronisch und chemisch untersucht zu haben, obwohl diese Personen von ihrer Allergie auf elektromagnetische Wellen und Chemikalien gewusst hätten, worauf sie als allergische Reaktion Schwellungen an Händen und Füssen sowie teilweise Atemnot erlitten habe und am 6. August 2019 habe ärztlich behandelt werden müssen. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht nur nach dem Stand des Verfahrens, sondern zeigte auch einen weiteren Vorfall einer Personenkontrolle der Beschwerdeführerin am 16. November 2019 am Flughafen B._____ an, bei der Sicherheitsbeamte sie erneut mit einem chemischen Mittel untersucht und so Hautirritationen mit Juckreiz, einen steifen Nacken und Haarausfall verursacht haben sollen. Zudem habe sie die Strumpfhosen ausziehen und nach der ersten Kontrolle erneut für eine Kontrolle anstehen müssen (Urk. 13/5). Nach Ermittlungen zu den Sicherheitskontrollen am Flughafen B._____ und zwei Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Polizei nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 17. Juni 2020 nicht an die Hand (Urk. 13/1; Urk. 13/6/1–2; 13/7; Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 13/9).
2.
Gegen diese Verfügung – der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 22. Juni 2020 zugegangen (Urk. 13/10) – liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2. Sie beantragt: «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Unbekannt an die Hand zu nehmen.
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2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegner.»
3.
Am 16. Juli 2020 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1500.– (Urk. 7; Urk. 9). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die verlangten Untersuchungsakten ein und nahm gleichzeitig mit Schreiben vom 27. Juli 2020 Stellung zur Beschwerdeschrift mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (Urk. 12 f.). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. August 2020 innert erstreckter Frist (Urk. 18; Urk. 20. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2020 auf eine Duplik (Urk. 24). II. Sachurteilsvoraussetzungen
1.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin zeigte zwei separate Vorfälle an: eine Sicherheitskontrolle am 5. August 2019 und eine am 16. November 2019. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorfalls vom 5. (recte: 16.) November 2019 damit, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen fristgerechten Strafantrag unterlassen habe, so dass ohnehin eine Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 3/2 S. 4). Mit dieser Begründung setzt sich die weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Versehen oder unverschuldetes Hindernis, nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer -- 3 of 17 -Vernehmlassung noch einmal auf den fehlenden Strafantrag hinwies und die Beschwerdeführerin darauf auch in ihrer Replik nicht einging (Urk. 12S. 3; Urk. 20. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Staatsanwaltschaft betreffend die Sicherheitskontrolle am 5. August 2019 zu Recht keine Strafuntersuchung anhand nahm. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen hierzu geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten. III. Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme
3. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Staatsanwaltschaft betreffend die Sicherheitskontrolle am 5. August 2019 zu Recht keine Strafuntersuchung anhand nahm. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen hierzu geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten. III. Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 310 Abs. 1 StPO und die falsche Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Wesentlichen macht sie geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen, obwohl ihre Aussagen einer Glaubhaftigkeitsprüfung standhalten würden (Urk. 2Rz 10 f.; Urk. 20S. 2), sie nach dem Vorfall so schnell wie möglich einen Arzt aufgesucht und die Beschwerden habe dokumentieren lassen (Arztzeugnis USA; Urk. 20S. 2) und sie an einer psycho-somatischen Elektro- und Chemohypersensibilität leide, was sie jedes Mal gegenüber den Kontrollpersonen mit ärztlichen und juristischen Zeugnissen ausweise, so dass bei fehlender Vorsicht des Kontrollpersonals klar sei, dass die darauffolgenden körperlichen Symptome auf die Kontrollbehandlung zurückzuführen seien und nicht allenfalls auf natürliche Höhenstrahlung oder dergleichen (Urk. 2Rz 12 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst und mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung Folgendes vor: Sie habe durch eine antizipierte Würdigung der Beweise und Rechtslage den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens prognostiziert und erst gestützt auf die Ergebnisse von ergänzenden Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO einen hinreichenden Tatverdacht verneint (Urk. 12S. 2). Bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin handle es sich um blosse Mutmassungen und unbelegte Behauptungen, denen es im Übrigen an der nötigen Konstanz fehle und die sich durch Eröffnung eines Strafverfahrens und Befragung der -- 4 of 17 -(bis anhin unbekannten) Täterschaft nachträglich nicht untermauern lassen würden. Denn die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, ihre gesundheitlichen Schäden kurz nach dem Vorfall genau zu dokumentieren, und es fehle für die Bejahung des Tatbestandes an der erforderlichen Kausalität (Urk. 12S. 3). Die ständige natürliche Höhenstrahlung während des Flugs könne als Ursache nicht ausgeschlossen werden und aus den in Kopie eingereichten ärztlichen Rezepten ergäben sich ebenfalls keine weitergehenden sachdienlichen Erkenntnisse, die eine entsprechende notwendige Kausalität bestätigen würden (Urk. 3/2 S. 3).
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet -- 5 of 17 -hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 310 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 und 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1).
3.2. Den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt sind. Darunter fallen beispielsweise die Verabreichung einer Spritze, das Kahlscheren und jede Handlung, die einen krankhaften Zustand bewirkt oder zu dessen Verschlimmerung führt oder die Heilung verzögert, wie Wunden, Blutergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, ausser wenn diese Schädigungen nichts weiter bewirken als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens (BGE 134 IV 189 E. 1.1). In diesem Fall kann eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB vorliegen. Sie wird als eine körperliche Einwirkung definiert, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit kann sich als schwierig erweisen und unterliegt einem gewissen Ermessen des Sachgerichts (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Erforderlich ist bei beiden Tatbeständen die natürliche und adäquate Kausalität zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg, hier also der Schädigung an Körper oder Gesundheit bzw. der körperlichen Einwirkung. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das Verhalten -- 6 of 17 -für den eingetretenen Erfolg eine notwendige Bedingung («conditio sine qua non») bildet, d. h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur «conditio sine qua non» des Erfolgs, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die beschuldigte Person den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (Art. 125 i. V. m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Neben der Voraussehbarkeit des Erfolgs ist weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der beschuldigten Person ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass ihr Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Erfolg nach dem Massstab der Adäquanz voraussehbar war, muss vom Zeitpunkt des Handelns aus («ex ante») beurteilt werden. Ob sich im Erfolg gerade die von der beschuldigten Person geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, ist hingegen aufgrund aller, auch nachträglich, bekannten Umstände («ex post») zu beantworten (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.2).
4. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Strafanzeige, dass nach der Sicherheitskontrolle am Flughafen B._____ am 5. August 2019 Schwellungen an Händen und Füssen sowie teilweise Atemnot aufgetreten sein sollen (Urk. 13/3 S. 2).
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4.1. Als Belege hierfür reichte sie ein Dokument «D._____» ein (enthalten in Urk. 13/4/1). Es ist von E._____, MD, ausgestellt und elektronisch unterzeichnet und datiert vom «08/06/2019», was der amerikanischen Schreibweise des Datums 6. August 2019 entspricht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Daraus ist ersichtlich, dass ihr zwei Medikamente verschrieben worden sind: «hydrOXYzine pamoate 25 mg oral capsule», offenbar gegen Juckreiz («for itching»), und «ZyrTEC 10 mg oral tablet». Weiter legte sie der Strafanzeige ein Dokument der F._____ vom 8. August 2019 bei (ebenfalls enthalten in Urk. 13/4/1 und mit amerikanischer Schreibweise des Datums). Daraus geht hervor, dass E._____ ihr «Cetirizine HCL 10 MG»-Tabletten verschrieben hat und dies «All Day Allergy
10 Mg Tablet» substituiert. Der Strafanzeige liegt zudem ein Dokument «Patient Education & Visit Summary» des G._____ Hospital in … [Staat in den USA] bei (auch dies enthalten in Urk. 13/4/1 und mit dem Datum «08/06/2019»). Darin ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «Shotness of breath and skin redness» als Beschwerden angab und eine allergische Reaktion diagnostiziert wurde (S. 1). Ebenso ist darin die Verschreibung der Medikamente «hydrOXYzine pamoate 25 mg oral capsule» und «ZyrTEC 10 mg oral tablet» festgehalten (S. 4). In der Strafanzeige wurde ausserdem in Aussicht gestellt, dass Fotografien der geschwollenen Gliedmassen in Kürze nachgereicht würden. Dies geschah mit Schreiben vom 20. Dezember 2019, nachdem der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 hierzu aufgefordert worden war (Urk. 13/8/2; Urk. 13/8/3). Auf diesen Fotografien sind keine Aufnahmedaten ersichtlich. In der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Fotografien ein. Eine erste Gruppe weist handschriftliche oder per Computer geschriebene Daten vom 28. Februar, 3. April und 8. April 2020 auf (Urk. 13/2/2 X6a–g). Eine zweite Gruppe enthält keine Daten. Einzig auf einer Fotografie ist auf der Rückseite handschriftlich «4/10/19» angebracht (Urk. 13/2/2 X8a–g; Datum auf X8c). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin noch eine einzelne Fotografie ein, ebenfalls ohne Datum (Urk. 13/2/2 X9). Zu sehen sind auf diesen Fotografien mehrheitlich Aufnahmen von Händen, Füssen und Beinen, die geschwollen erscheinen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin wurde zu diesen Beschwerden und dem Ablauf der Sicherheitskontrollen an zwei Terminen ausführlich polizeilich befragt (Urk. 13/6). Eine solche Befragung ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2Rz 10 f.; Urk. 20S. 2). Ihre Antworten waren wiederholt wenig präzise, so dass es zur Abklärung des Tatverdachts Nachfragen bedurfte. So wurde mehrfach nicht klar, auf welche Kontrolle die Beschwerdeführerin sich in ihren Ausführungen bezog (vgl. etwa Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 107–109, 112–115 sowie die folgenden Erwägungen). Betreffend die Beschwerden gab sie an, sie habe Atemnot, geschwollene Hände und Füsse sowie Juckreiz gehabt und in C._____ am nächsten Tag zum Arzt gehen müssen (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 122 f.). Sie gab aber auch nur geschwollene Füsse und Hände (Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 34 f., 144 f.) oder geschwollene Beine und Hände sowie Atemnot an (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 37). Dann sprach sie auch noch von Haarausfall, der bereits im August 2019 begonnen habe (Frage/Antwort 106). Zu den vorhandenen und fehlenden Daten auf den eingereichten Fotografien wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls ausführlich befragt. Auf Vorhalt, dass die Daten 28. Februar 2020 und 8. April 2020 Monate nach der Sicherheitskontrolle liegen, reichte sie weitere Fotografien ein, die als Urk. 13/2/2 X8a–g bezeichnet wurden. Hierzu gab sie an, diese seien am Tag nach der Sicherheitskontrolle am 16. November 2019 von ihr im Hotel in H._____ gemacht worden (Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 48–56). Auf Vorhalt, dass auf einem dieser Fotografien auf der Rückseite «4/10/2019» steht und ihre Angaben deshalb nicht stimmten könnten, räumte sie ein, dass es verschiedene Fotos seien. Dann sagte sie aber wieder, sie wisse nicht, warum dies hier auf der Rückseite stehe, sie habe einen Fehler gemacht. Das andere könne ein Schreibfehler von ihr gewesen sein (Frage/Antwort 57). Auch nach Einreichen eines weiteren Fotos ohne Datum konnte sie nicht überzeugend darlegen, von welchem Datum dieses stammen soll (Frage/Antwort 58–64). Die von ihrem Rechtsvertreter eingereichten Fotografien habe sie nach dem Flug am 16. November 2019 am anderen Morgen im Hotel in H._____ selbst gemacht (Frage/Antwort 155–166).
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4.3. Bei dieser Sachlage bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Flug von B._____ nach C._____ am 5. August 2019 an Atemnot und geröteter Haut aufgrund einer allergischen Reaktion litt, da dies als Feststellung aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom Tag nach dem Flug hervorgeht. Der von ihr in der Einvernahme, nicht aber in der Strafanzeige erwähnte Juckreiz liegt zudem nahe, weil zur Behandlung ein Medikament gegen Juckreiz verschrieben wurde. Für die Schwellung von Armen und Beinen und für den (ebenfalls nur in der Einvernahme erwähnten) Haarausfall zu diesem Zeitpunkt liegen hingegen nur die Aussagen der Beschwerdeführerin vor. Diese Symptome wurden durch den behandelnden Arzt nicht festgehalten und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotografien weisen keine oder unterschiedliche Daten auf, die alle weit nach dem 5. August 2019 liegen. Das früheste datiert vom 4. Oktober 2019, wenn das Datumsformat «4/10/2019» dem kontinentaleuropäischen und nicht dem amerikanischen Standard entspricht. In letzterem Fall würde die Fotografie vom April 2019 datieren und erst recht irrelevant sein. Die vorhandenen Daten und die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Daten der Fotografien, auf denen diese Angabe fehlt, machen die Fotografien untauglich, ihre Symptome und darunter besonders die geschwollenen Extremitäten am 5. und 6. August 2019 zu beweisen (so sinngemäss auch der Polizeirapport, Urk. 13/1 S. 7). Das gilt selbst dann, wenn man mit der Beschwerdeführerin von einem Scherz ausgeht, als sie angegeben hat, die zwei Füsse auf einer der Fotografien seien die Füsse ihrer Grossmutter (vgl. Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 158; vgl. Urk. 2Rz 9). Ein Haarausfall ist auf den Fotografien gar nicht ersichtlich. Daher könnte man höchstens von Atemnot und geröteter Haut mit Juckreiz ausgehen. Selbst dann enthalten die medizinischen Unterlagen vom 6. August 2019 aber soweit ersichtlich keine Hinweise darauf, was die festgestellte allergische Reaktion verursacht hat.
5. Als Ursache für ihre körperlichen Symptome macht die Beschwerdeführerin die Kontrolle am Flughafen B._____ verantwortlich, die nach ihren Angaben in der Strafanzeige nicht bei der allgemeinen Untersuchung der Flugreisenden, sondern kurz vor dem Boarding stattfand, nachdem sie beim Besteigen des Flugzeuges durch einen Mann zurückgeholt worden war. Sie reagiere höchst allergisch auf -- 10 of 17 -elektromagnetische Wellen sowie auf Chemikalien und dergleichen, was beides medizinisch ausgewiesen bzw. ärztlich attestiert sei. Dennoch seien an ihr sämtliche elektronischen und chemischen Untersuchungen gemacht worden. Die untersuchenden Beamten seien von den ärztlichen Attesten wohl unbeeindruckt gewesen (Urk. 13/3 S. 1 f.). In der Beschwerde lässt sie vorbringen, sie leide an einer psycho-somatischen Elektro- und Chemohypersensibilität, was sie jedes Mal gegenüber den Kontrollpersonen mit ärztlichen und juristischen Zeugnissen ausweise. Sie fliege viel und wisse, wie ihr Körper reagiere. Wenn die Kontrollpersonen die nötige Vorsicht walten liessen, hätte sie nie körperliche Beschwerden. Täten sie das nicht, sei klar, dass die darauffolgenden körperlichen Symptome auf die Kontrollbehandlung zurückzuführen seien und nicht allenfalls auf natürliche Höhenstrahlung oder dergleichen (Urk. 2Rz 12 f.).
5.1. Zur Ursache ihrer Beschwerden sagte sie in den polizeilichen Einvernahmen Folgendes aus: Die Beschwerden seien nach der Kontrolle im Flugzeug aufgetreten, noch bevor das Essen serviert worden sei (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 125 f.). Zeugen hierfür oder für das Geschehen bei der Kontrolle konnte sie nicht benennen (vgl. Frage/Antwort 128). Die fragliche Sicherheitskontrolle lief nach ihren Angaben in zwei Phasen ab. Zunächst sei sie bei der Sicherheitskontrolle, wo der «X-Ray» (Röntgengerät) für die Handgepäckkontrolle und der Metalldetektor stehe, normal durchgelaufen. Es sei einigermassen normal gegangen, sie sei zufrieden gewesen. Man habe dort einen Sprengstofftest gemacht, es sei aber ganz schnell gegangen und normal gewesen so (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 99–101, 110, 120 f.). Sie habe den Metalldetektor durchschreiten müssen. Probleme deswegen verneinte sie, ebenso die Frage, ob der Hand-Metalldetektor eingesetzt worden sei (Frage/Antwort 117–119, vgl. auch Frage/Antwort 112–114 und Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 13 f.). Dann sei sie beim Boarding, dort wo sie den Pass und dann die Boardingkarte habe zeigen müssen, zurückgewiesen worden. Ein Mann habe sie gestoppt und an eine Frau verwiesen. Sie habe weiter nach vorne gehen müssen, wo diese Frau sie empfangen habe und ihre Tasche wieder durchsucht worden sei. Ihr ganzer Körper sei mit dem Sprengstofftest getestet worden. Diese Frau habe zu ihr gesagt, sie müsse sich hinsetzen und die Schuhe ausziehen. Die Frau habe in den Schuhen und auf der Fusssohle auch den -- 11 of 17 -Sprengstofftest gemacht. Dann habe sie wieder aufstehen dürfen und die Frau habe wieder das gleiche an ihren Beinen gemacht, von oben nach unten. Dann habe sie ins Flugzeug steigen dürfen (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 94–97). Der Sprengstofftest sei so richtig fest auf ihrer Haut gemacht worden (Frage/Antwort 121). Die Frau habe eine Art Papier in der Hand gehabt und ihr dieses Papier auf ihre Hände, innen und aussen, gedrückt, dann auch auf ihre Beine und Füsse (Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 15). Dieses Papier beschrieb sie als feucht, aber nicht nass (Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 20 und 169, vgl. auch Frage/Antwort 86). Zu den Sicherheitskontrollen am Flughafen in C._____ gab sie an, sie könne seitwärts am Vollkörper-Scanner passieren, wenn sie ihre Arztzeugnisse zeige. Eine Frau führe dann an ihr jeweils nur mit dem Handmetalldetektor einen Test durch. Sprengstofftests würden bei ihr nicht durchgeführt (Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 38–43). In H._____ würden die Sicherheitskontrollen mit Metalldetektoren durchgeführt. Ganz selten habe sie gesehen, dass auch Sprengstofftests vor dem Abflug durchgeführt würden. Bei ihr habe man das nicht, die würden das nicht so wie in B._____ machen. Wenn sie die Papiere zeige, dann akzeptierten sie das dort. Man müsse einfach seine Hände zeigen und drehen (Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 113–119). Sodann gab sie an, unter elektromagnetischen Wellen verstehe sie das «Zeug da, was die an mich tun» (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 57). Es sei auch schon vorgekommen, dass sie durchgegangen und nichts gewesen sei. So lange sie mit ihr diese Sprengstofftests am ganzen Körper machten, habe sie im Flugzeug Atemnot und Juckreiz (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 58).
5.2. Die nach eigenen Angaben flugerfahrene Beschwerdeführerin verneinte Flugangst oder irgendwelche Probleme mit dem Fliegen selbst (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 27 f., 38–41). Ihre körperlichen Beschwerden würden seit dem Jahr 2017 bei Kontrollen immer schlimmer und sie habe erst nach verschiedenen ärztlichen Untersuchen erfahren, dass sie auf elektromagnetische und Infrarot-Strahlung sowie auf Sprengstofftests reagiere (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 60 f.). Bei elekt-- 12 of 17 -romagnetischen Wellen von Computern fingen die Symptome innerhalb von ungefähr 10 bis 30 Minuten an. Bei anderen Geräten wisse sie es nicht, sie spüre dies einfach plötzlich (Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 63–66). Auf Nachfrage, auf welche Chemikalien und dergleichen sie genau allergisch reagiere, gab sie an, sie wisse nur, dass sie auf die starken Chemikalien am Flughafen reagiere und zwar auf das Putzmittel (Frage/Antwort 84–87). Wenn sie irgendwelchen Chemikalien oder dergleichen ausgesetzt sei, habe sie Atemnot, Juckreiz und es tue manchmal weh, wenn es geschwollen sei (Frage/Antwort 88 f.).
5.3. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie am 5. August 2019 dem Kontrollpersonal unmittelbar vor Beginn der Kontrolle beim Boarding das Schreiben von Herrn I._____, die beiden Schreiben vom 2. Februar 2017 und 2. Mai 2019 vom Medizinischen Zentrum J._____ und die beiden Schreiben vom 12. Juni 2019 und 13. August 2018 von ihrem Rechtsvertreter vorgelegt habe (Urk. 13/6/2 Frage/Antwort 25–27; vgl. Urk. 13/6/1 Frage/Antwort 104–107).
5.3.1. Im Schreiben von I._____, Flughafenpolizei, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sichert jener zu, dass die Beschwerdeführerin künftig am Metalldetektor vorbei gehen dürfe, wenn sie ein ärztliches Zeugnis mitführe, in dem ihr eine krankhafte Reaktion auf durch elektronische Geräte verursachte Strahlung attestiert werde, und sie die Mitarbeitenden in geeigneter Weise auf diese Umstände aufmerksam mache (Urk. 13/2/2 X1).
5.3.2. Im Schreiben vom 2. Mai 2019 hält Dr. med. K._____, Medizinisches Zentrum J._____, fest, dass die Beschwerdeführerin eine Elektrosmog-Reaktion entwickle, die mit schwersten Hautreaktionen einhergingen, aber auch zu Atemnot führen könne. Jeglicher Kontakt mit Elektronik sei untersagt (offenbar in Vertretung unterzeichnet; enthalten in Urk. 13/4/1; auch Urk. 13/2/2 X4 und Urk. 13/2/2 9a). Inhaltlich dasselbe steht im Schreiben vom 2. Februar 2017 derselben Ärztin (Urk. 13/2/2 X3). In einem ärztlichen Attest für Sicherheitsmassnahmen am Flughafen derselben Ärztin vom 25. September 2019, also rund eineinhalb Monate nach dem fraglichen Vorfall, steht, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen von Untersu-- 13 of 17 -chungen eine schwere «Elektrosmokallergie» nachgewiesen worden sei, weshalb sie (die Ärztin) dringend darauf hinweise, dass körperliche Untersuchungen mit Ultraschall, elektrischen Geräten und ebenso der Kontakt zu Sprengstoffdetektionsgeräten und zum Gas-Chromatographen strengstens untersagt seien. Bei Kontakt könnten Kreislaufschwäche, Luftnot und anaphylaktische Reaktionen auftreten. Die Spätfolgen seien in ekzematischen Hautveränderungen, offenen Wunden und Haarausfall zu sehen (ebenfalls enthalten in Urk. 13/4/1; Urk. 13/2/2 X7a; Urk. 13/2/2 9b).
5.3.3. Das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2019 weist in französischer Sprache auf eine elektromagnetische Hypersensibilität (EHS) hin (auch dies enthalten in Urk. 13/4/1; Urk. 13/2/2 X2; Urk. 13/2/2/10). Das Schreiben vom 13. August 2018 auf Deutsch ist inhaltlich gleich (Urk. 13/2/2 X5).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer polizeilichen Einvernahme den ausgiebigen Sprengstofftest kurz vor dem Boarding für ihre Beschwerden verantwortlich. Die Kontrolle davor mit dem Durchschreiten des Metalldetektors und einem kurzen, feinen Sprengstofftest schien sie nicht zu stören. Vor dem Boarding wurde nach ihren Angaben kein (Hand-)Metalldetektortest mehr durchgeführt. Ebenso gab sie an, dass sie in C._____ jeweils mit einem Hand-Metalldetektor untersucht werde. Sie beklagte sich aber nicht, dass dies je zu allergischen Reaktionen geführt hätte. Ferner gab sie an, dass ein Metalldetektor manchmal zu einer Reaktion führe, manchmal nicht. Ihre Aussagen dazu, wann bei elektronischen Geräten allergische Symptome auftreten, sind vage und nur auf Computer bezogen. Bei dieser Ausgangslage ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass sich im konkreten Fall der Sicherheitskontrolle vom 5. August 2019 die natürliche Kausalität zwischen der Untersuchung mit dem Metalldetektor und den nachfolgenden Beschwerden nicht wird erstellen lassen.
6.2. Natürlich kausal könnte demnach höchstens noch der zweite, intensivere Sprengstofftest am ganzen Körper gewesen sein, um den es der Beschwerdefüh-
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rerin auch hauptsächlich zu gehen scheint. Diesen beschrieb sie so, dass ein Stück Papier über verschiedene Körperstellen sowie Kleidungs- und Gepäckstücke gestrichen worden sei. Dass hierbei elektromagnetische Wellen wirken, macht die Beschwerdeführerin weder geltend, noch legen die Ermittlungen hierzu solches nahe. Es wird ein trockenes Stück Papier (vgl. Urk. 13/2/2/18) auf einen Stab geheftet, damit Wischproben an den Passagieren durchgeführt und dann in einem Testgerät geprüft (vgl. Urk. 13/1 S. 4 f.). Dass die Beschwerdeführerin von einem feuchten Tüchlein sprach, ist vorliegend irrelevant (vgl. Urk. 2Rz 8). Denn in den Dokumenten, welche die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben dem Kontrollpersonal vorgelegt hat, finden sich nur Warnungen bezogen auf elektromagnetische Wellen und elektronische Geräte, nicht aber auf Chemikalien oder andere Materialien. Solche Hinweise finden sich erst im ärztlichen Attest vom 25. September 2019 und auch dort nur in allgemeiner Weise im Hinblick auf zukünftige Kontrollen und keineswegs konkret als Ursache der Beschwerden am
5. und 6. August 2019. Das Kontrollpersonal hatte also bei der Kontrolle am 5. August 2019 keine ärztlichen Informationen und auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte, dass ein Sprengstofftest bei der Beschwerdeführerin zu gesundheitlichen Problemen führen könnte. Selbst wenn also eine natürliche Kausalität zwischen diesem Test und ihren gesundheitlichen Beschwerden bewiesen werden könnte, hätte das Kontrollpersonal um einen solchen Kausalverlauf nicht gewusst und folglich nicht vorsätzlich gehandelt. Das Personal hätte aufgrund der Elektrosmog-Allergie oder Elektrohypersensibilität und der damit verbundenen ärztlichen Warnungen vor dem Kontakt mit elektromagnetischen Wellen und elektronischen Geräten auch nicht eine allergische Reaktion beim Kontakt mit dem Sprengstofftest-Streifen vorhersehen können oder müssen. Das entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Entsprechend kann das Kontrollpersonal auch nicht fahrlässig gehandelt haben.
6.3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Einvernahmen von den kontrollierenden Personen als beschuldigte Personen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten (Urk. 3/2 S. 4; vgl. Urk. 2Rz 16; Urk. 20S. 1). Insofern ist nicht entscheidend, ob für die Ursache der geltend gemachten gesundheitlichen Be-- 15 of 17 -schwerden auch und viel wahrscheinlicher die natürliche Höhenstrahlung während des Fluges in Frage kommt (vgl. Urk. 2Rz 12 f.; Urk. 3/2 S. 3).
7. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1500.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-8/2019/10038089 (gegen Empfangsbestätigung)
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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-8/2019/10038089 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. D. Hasler -- 17 of 17 --