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Entscheid

UE200240

Nichtanhandnahme

10. Februar 2022Deutsch26 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200240-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin Verfügung und Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200240-O/U/AEP

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin

Verfügung und Beschluss vom 10. Februar 2022

in Sachen

1. A._____ GmbH,

2. B._____, Beschwerdeführerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020, B-5/2020/10017821

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erstattete am 19. März 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 8/1/1 S. 2). Dem Beschwerdegegner 1 wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die englische Übersetzung einer Bewilligung der D._____ vom 26. Februar 2015 verfälscht, indem er diese mit Angaben versehen bzw. ergänzt habe. Mit diesem Dokument habe die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Hinblick auf die Kundengenerierung in China einen Marktvorteil erhalten. Des Weiteren habe er mit Geldern der Beschwerdeführerin 1 – für welche (nach wie vor) sowohl die Beschwerdeführerin 2 (Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung) als auch der Beschwerdegegner 1 (Gesellschafter und Geschäftsführer) einzelunterschriftsberechtigt sind (vgl. www.zefix.ch, letztmals besucht 10. Februar 2022) – mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. Fr. 750'000.– für der Beschwerdeführerin 2 nicht bekannte Zwecke vorgenommen, welche Ausgaben möglicherweise nicht berechtigt gewesen seien (Urk. 8/3 Fragen 10 ff.; Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 5 = Urk. 8/9).

2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/1).

3. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 30. Juni 2020 samt Beilagen fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen einreichen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/A-7):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner.

Zudem liessen sie das folgende Gesuch stellen (Urk. 2 S. 3):

Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert zweimalig erstreckter Frist (vgl. Urk. 13; Urk. 15) mit Eingabe vom 2. Februar 2021 vernehmen, wobei er die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 replizierten innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 22) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Urk. 24). Der Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Partei gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1. mit Hinweis auf 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtanhandnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 15 zu Art. 382 StPO). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV

454.

E. 2.3.1; BGE 140 IV 155 E. 3.2).

1.2

Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, am Strafverfahren als Zivil- und Strafklägerin teilnehmen zu wollen (vgl. Urk. 8/7/2 S. 3). Betreffend die Beschwerdeführerin 2 geht keine Konstituierung als Privatklägerin aus den Akten hervor. Privatklägerschaft setzt – wie vorstehend ausgeführt – in jedem Fall Geschädigteneigenschaft voraus. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen in der Beschwerdeschrift ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug und Urkundenfälschung geltend. Bei Vermögensdelikten gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschädigt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2.). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen neben dem Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird, auch private Interessen, falls das Urkundendelikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Geschützt ist derjenige, zu dessen Nachteil die falsche oder gefälschte Urkunde gebraucht wird oder werden soll und der gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen trifft oder treffen könnte (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2 und 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1).

1.3

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen zum einen geltend, der Beschwerdegegner 1 habe eine Bewilligung der D._____ gefälscht bzw. zumindest gewusst, dass es sich um eine gefälschte Bewilligung handle und diese zur Kundenakquirierung verwendet. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch die mutmassliche Urkundenfälschung unmittelbar geschädigt worden sein sollen, wurde von ihnen in ihrer Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie eigene Dispositionen gestützt auf das Vertrauen in die Echtheit der Urkunde getätigt hätten. Weiter wurde nicht dargelegt und ist nicht evident, inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch einen mutmasslichen Betrug zum Nachteil von Kunden der Beschwerdeführerin 1 unmittelbar geschädigt sein sollen. Soweit in der Replik ohne nähere Angaben in den Raum gestellt wird, die Beschwerdeführerin 1 habe mit der fraglichen Bewilligung Patienten vermittelt und könnte nunmehr mit Forderungen solcher Patienten konfrontiert sein, und weiter pauschal und unsubstantiiert behauptet wird, die Beschwerdeführerin 2 habe "im Glauben an die Echtheit dieser Urkunde auch private Mittel investiert und jetzt verloren" (vgl. Urk. 24 S. 2 f.), ist Folgendes anzumerken: Zum einen genügt allein die pauschale Behauptung einer Schädigung bzw. der Möglichkeit einer künftigen solchen den entsprechenden Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. etwa Art. 123 Abs. 1 StPO). Zum anderen wären die Legitimation und die dazu bereits bekannten Tatsachen mit der Beschwerdeerhebung darzulegen gewesen. Der Beschwerdegegner 1 brachte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde diesbezüglich nichts vor, womit auch daraus kein Anlass herzuleiten ist, welcher es rechtfertigen würde, die entsprechenden Ausführungen erst mit der Replik vorzutragen. Folglich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Legitimation in der Replik als verspätet und sind damit unbeachtlich (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1. m.w.H.). Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung bzw. des Betrugs mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

1.4

Zum anderen machen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend, der Beschwerdegegner 1 habe zu Lasten des Kontos der Beschwerdeführerin 1 Zahlungen für eigene Zwecke getätigt (vgl. Urk. 2 S. 6). Wenn dieser Vorwurf zutreffen sollte, wäre die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des geschädigten Vermögens in eigenen rechtlich geschützten Interessen direkt betroffen. Die Beschwerdeführerin 1 ist somit betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 als Gesellschafterin (und Vorsitzende der Geschäftsführung; siehe vorstehend Ziff. I.1) ist bzw. wäre demgegenüber lediglich mittelbar verletzt, womit sie keine Geschädigtenstellung hat und nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Insofern ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

1.5. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet in ihrer Beschwerde zunächst die Höhe der gesamten Kundenbetreuungskosten von Fr. 78'134.20 und des gesamten Fahrzeugaufwandes von Fr. 23'869.10 gemäss Jahresabschluss für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 6 f.), ohne jedoch genau zu substantiieren, welche Handlungen bzw. welche konkreten Abbuchungen den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung genau erfüllt haben sollen. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin 1, dass sich der Beschwerdegegner 1 ab Mai 2019 – rückwirkend auf den 1. Januar 2018 – einen Lohn von Fr. 4'000.– ausbezahlt habe (Urk. 2 S. 6). Sie legte jedoch nicht dar, um welche konkrete(n) Abbuchung(en) es sich dabei handeln soll bzw. dass diese überhaupt Gegenstand der Strafanzeige und damit der angefochtenen Verfügung bildete(n). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel "Mutmasslich nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen" aufgeführten "zahlreichen Kontoabhebungen für Einkäufe bei Coop, Migros, Globus, Jelmoli, PKZ und Parfumerie Douglas", "zahlreichen Einkäufe in Apotheken", "eine Fülle von Kontoabhebungen für Restaurantbesuche", "Coiffeurbesuche bei Guidor" sowie "usw." (Urk. 2 S. 7 f.). Betreffend die ebenfalls unter dem erwähnten Titel aufgeführten "Flüge von Kunden vom 16. Januar 2018" macht die Beschwerdeführerin 1 sodann lediglich geltend, es sei unklar, um welche Kunden es sich hierbei handle (Urk. 2 S. 8). Die pauschale Behauptung, die genannten (und teilweise nicht einmal näher bestimmten) Kontobelastungen seien mutmasslich nicht geschäftsbedingt bzw. der Beschwerdegegner 1 habe zu diesen Ausgaben konkret Stellung zu beziehen und jede Ausgabe auszuweisen (Urk. 2 S. 6 ff.), ersetzt die vom Gesetz verlangte Substantiierung der Beschwerde nicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat zu den von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Strafanzeige angezweifelten Kontobelastungen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020 Stellung genommen und diverse Belege eingereicht (Urk. 8/2/1 Fragen 35 ff.). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, aus einer Vielzahl von Zahlungsvorgängen die belegten und unbelegten herauszusuchen und selbständig nach Gründen zu forschen, weshalb gewisse Zahlungsvorgänge allenfalls nicht geschäftsbedingt sein könnten. Die Beschwerdeführerin 1 hätte nachvollziehbar aufzeigen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid – in Bezug auf bestimmte, d. h. eindeutig zu bezeichnende, Kontobelastungen – nicht haltbar sein soll. Die vorstehend genannten Rügen der Beschwerdeführerin 1 erweisen sich damit als unsubstantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.5. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet in ihrer Beschwerde zunächst die Höhe der gesamten Kundenbetreuungskosten von Fr. 78'134.20 und des gesamten Fahrzeugaufwandes von Fr. 23'869.10 gemäss Jahresabschluss für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 6 f.), ohne jedoch genau zu substantiieren, welche Handlungen bzw. welche konkreten Abbuchungen den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung genau erfüllt haben sollen. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin 1, dass sich der Beschwerdegegner 1 ab Mai 2019 – rückwirkend auf den 1. Januar 2018 – einen Lohn von Fr. 4'000.– ausbezahlt habe (Urk. 2 S. 6). Sie legte jedoch nicht dar, um welche konkrete(n) Abbuchung(en) es sich dabei handeln soll bzw. dass diese überhaupt Gegenstand der Strafanzeige und damit der angefochtenen Verfügung bildete(n). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel "Mutmasslich nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen" aufgeführten "zahlreichen Kontoabhebungen für Einkäufe bei Coop, Migros, Globus, Jelmoli, PKZ und Parfumerie Douglas", "zahlreichen Einkäufe in Apotheken", "eine Fülle von Kontoabhebungen für Restaurantbesuche", "Coiffeurbesuche bei Guidor" sowie "usw." (Urk. 2 S. 7 f.). Betreffend die ebenfalls unter dem erwähnten Titel aufgeführten "Flüge von Kunden vom 16. Januar 2018" macht die Beschwerdeführerin 1 sodann lediglich geltend, es sei unklar, um welche Kunden es sich hierbei handle (Urk. 2 S. 8). Die pauschale Behauptung, die genannten (und teilweise nicht einmal näher bestimmten) Kontobelastungen seien mutmasslich nicht geschäftsbedingt bzw. der Beschwerdegegner 1 habe zu diesen Ausgaben konkret Stellung zu beziehen und jede Ausgabe auszuweisen (Urk. 2 S. 6 ff.), ersetzt die vom Gesetz verlangte Substantiierung der Beschwerde nicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat zu den von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Strafanzeige angezweifelten Kontobelastungen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020 Stellung genommen und diverse Belege eingereicht (Urk. 8/2/1 Fragen 35 ff.). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, aus einer Vielzahl von Zahlungsvorgängen die belegten und unbelegten herauszusuchen und selbständig nach Gründen zu forschen, weshalb gewisse Zahlungsvorgänge allenfalls nicht geschäftsbedingt sein könnten. Die Beschwerdeführerin 1 hätte nachvollziehbar aufzeigen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid – in Bezug auf bestimmte, d. h. eindeutig zu bezeichnende, Kontobelastungen – nicht haltbar sein soll. Die vorstehend genannten Rügen der Beschwerdeführerin 1 erweisen sich damit als unsubstantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.6. Betreffend weitere von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel "Mutmasslich nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen" aufgeführte Kontobelastungen (Kauf eines Produkts im Apple Store am 2. Januar 2018, Bestellungen bei Nespresso Nestlé S.A. vom 28. Februar 2018, Travel Expenses vom 16. Juli 2018, Kosten für Flug nach Belgrad und Hotel vom 28. September 2019 [gemeint wohl: 2018]; Urk. 2 S. 7 f.) ist sodann festzuhalten, dass diese Geldflüsse (mangels entsprechender Kennzeichnung durch die Beschwerdeführerin 2 auf den Kontoauszügen, worauf in der Folge auch eine diesbezügliche Befragung des Beschwerdegegners 1 unterblieb; vgl. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 3 ff. sowie Urk. 8/2/1 S. 5 ff. ab Frage 34) offensichtlich nicht Gegenstand der Strafanzeige und damit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren. Dementsprechend können sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter einzugehen ist.

1.7. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Ausnahme des Gesagten einzutreten.

2.

2.1.

2.1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner 1 habe sämtliche Vorwürfe in Abrede gestellt und zur Verifizierung seiner Sachverhaltsdarstellung diverse Unterlagen aus den Geschäftsordnern der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht. Er sei in der Lage gewesen, mit seinen Dokumenten sämtliche von der Beschwerdeführerin 2 in Frage gestellten Geldflüsse im Sinne des Geschäftsbetriebes zu erklären und zu belegen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei die Firma von ihm und der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2015 gegründet worden, wobei die Beschwerdeführerin 2 zu 51% an der Firma beteiligt gewesen sei. Die Kunden hätten die geschuldeten Beträge jeweils auf ein Konto in China einbezahlt. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Hälfte dieser Beträge sodann auf das UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz überwiesen, von welchem Konto der Beschwerdegegner 1 die Auslagen bezahlt habe. Auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 seien in den Jahren 2017/2018 insgesamt knapp Fr. 590'000.– eingegangen, wovon der Beschwerdegegner 1 Dienstleister wie Kliniken, den Personalaufwand und die Kundenbetreuungskosten bezahlt habe. Das auf dem Konto in China verbleibende Geld habe die Beschwerdeführerin 2 als Gewinn für sich behalten. Für das Konto in der Schweiz habe der Beschwerdegegner 1 und für das Konto in China die Beschwerdeführerin 2 die alleinige Berechtigung gehabt. Über die finanziellen Verhältnisse der A._____ GmbH seien sodann beide im Bilde gewesen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 seien unter diesen Umständen nicht gegeben (Urk. 3/1 S. 2 f.).

2.1.2. Die Beschwerdeführerin 1 lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, die Staatsanwaltschaft habe die Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht überprüft. Entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners 1 hätten die Kunden der Beschwerdeführerin 1 nur einen Teil der Gelder auf ein Konto in China einbezahlt. Mit diesen Geldern habe die Beschwerdeführerin 2 alle Aufwendungen in China bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 sei über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 im Unklaren gelassen worden und habe erst im Rahmen ihrer Trennung vom Beschwerdegegner 1 von den Geschäftsabschlüssen etc. Kenntnis erhalten und festgestellt, dass praktisch das ganze Geld weg gewesen sei. Bei der Kontobelastung vom 23. Mai 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– handle es sich – entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners 1 – mutmasslich um nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen, da aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdegegner 1 – wie von diesem vorgebracht – jemals ein Darlehen in solcher Höhe gewährt worden sei. Gemäss Geschäftsabschluss 2017 habe es per 31. Dezember 2017 kein Darlehen gegeben (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.1.3. Der Beschwerdegegner 1 lässt dem in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2021 zusammengefasst entgegenhalten, er habe diverse Aufzeichnungen aus den Geschäftsordnern der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht, welche alle in Frage gestellten Geldflüsse belegen und erklären würden (Urk. 19 S. 3).

2.1.4. Die Beschwerdeführerin 1 lässt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 im Wesentlichen geltend machen, aus dem Vorlegen von Belegen durch den Beschwerdegegner 1 könne nicht abgeleitet werden, dass die entsprechenden Bezüge gerechtfertigt gewesen seien (Urk. 24 S. 4 ff. und 8 f.).

2.2.

2.2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

2.2.2. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdegegner 1 erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020, dass es sich beim – von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Strafanzeige angezweifelten (vgl. Urk. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 14) und von der Beschwerdeführerin 1 vorliegend konkret gerügten (vgl. Urk. 2 S. 8) – E-Banking-Auftrag vom 23. Mai 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– um die Rückzahlung eines Darlehens handle (Urk. 8/2/1 Fragen 9 und 39). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdegegner 1 jemals ein Darlehen in solcher Höhe gewährt worden sei und wonach es gemäss Geschäftsabschluss 2017 per 31. Dezember 2017 kein Darlehen gegeben habe (Urk. 2 S. 8), ist entgegenzuhalten, dass das Darlehen gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1 erst am 20. März 2018 und 3. April 2018 (im Betrag von je Fr. 1'500.–) sowie am 16. April 2018 (im Betrag von Fr. 7'000.–) gewährt worden sei (Urk. 8/2/1 Fragen 9 und 39). An den vom Beschwerdegegner 1 erwähnten Daten finden sich in den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin 1 jeweils Gutschriften in entsprechender Höhe mit dem Betreff "E-BANKING-GUTSCHRIFT UEBERTRAG CH..." (Urk. 8/4/5 S. 16 und 18). Vor den entsprechenden Gutschriften befand sich der Kontostand sodann jeweils auf einem vergleichsweise tiefen Stand, nämlich am 19. März 2018 auf Fr. 486.79 und am 2. April 2018 auf Fr. 609.64 (Urk. 8/4/5 S. 16 f.). Auf die oben erwähnten Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie die entsprechenden Bankbelege geht die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Ihre dortigen Ausführungen bezüglich "Rückzahlung Darlehen" hingegen (vgl. Urk. 2 S. 8) gehen nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin 1 weder behauptet noch belegt, dass es sich bei den vom Beschwerdegegner 1 (als seine) angeführten Gutschriften um Einzahlungen von anderer Seite gehandelt hat, etwa durch die Beschwerdeführerin 2 oder durch Kunden der Beschwerdeführerin 1. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sind im Zusammenhang mit dem besagten E-Banking-Auftrag vom 23. Mai 2018 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich.

Inwiefern hinsichtlich der weiteren – Gegenstand der Strafanzeige und damit der angefochtenen Verfügung bildenden (vgl. Urk. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 3 ff.) – Kontoabbuchungen erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners 1 bestehen sollten, wurde von der Beschwerdeführerin 1 nicht (substantiiert) dargetan (siehe vorstehend Ziff. II.1.5.).

3. Zusammengefasst nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 3).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV ist ein Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Die Gewinnaussichten beurteilen sich aus einer Sicht ex ante (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Juristische Personen können sodann grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ausnahme vorstellbar, wenn das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1; BGE 131 II 306 E. 5.2.2).

Nach dem Gesagten erschienen die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als gering. Zudem lagen keine besonderen Umstände, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, vor, die Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Somit erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als aussichtslos, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen sind. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann nicht dargelegt, weshalb ihr als juristische Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Insbesondere hat sie nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihr einziges Aktivum im Streit liegen soll (vgl. Urk. 2 S. 12, wonach sie angibt, aktuell noch über ein Bankguthaben von rund Fr. 6'700.– zu verfügen; vgl. auch Urk. 3/4, Kontoauszug vom 1. Januar 2019). Damit wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund abzuweisen.

2. Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 m.H.), wobei die Parteien nach Art. 428 Abs. 1 StPO für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens einzustehen haben. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3.).

3. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haften für die Kosten solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen.

4. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO).

Die Pflicht der Beschwerde führenden Privatklägerschaft, die Kosten der (erbetenen) Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person zu tragen, richtet sich im Beschwerdeverfahren nach Art. 429 und Art. 432 StPO Bildet eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens und hatte diese ein Offizialdelikt zum Gegenstand, trägt gemäss Bundesgericht die gegen die Einstellungsverfügung allein Beschwerde erhebende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Deshalb geht die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren mit Offizialdelikten als Gegenstand für die durch die Anträge im Schuldpunkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates (Art. 429 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4; BGE 141 IV 476) und nur für die durch die Anträge im Zivilpunkt gemachten Aufwendungen zulasten der unterliegenden Privatklägerschaft (Art. 432 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 4), was eine entsprechende Ausscheidung erforderlich macht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7).

Dieses Vorgehen ist auch hinsichtlich der vorstehenden Entschädigungsregelung zufolge Nichtanhandnahme naheliegend. Soweit es um Antragsdelikte geht, wird gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person somit die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig. Betreffend Offizialdelikte hat hingegen grundsätzlich der Staat die beschuldigte Person für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, dies wenigstens soweit dem Vorgehen der Privatklägerschaft ein weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse in guten Treuen zugebilligt werden kann. Ein solches ist nicht in jedem Fall evident. So kann etwa das Fehlen eines rechtlich geschützten Interesses bzw. der Beschwerdelegitimation (trotz Vorliegen eines Offizialdelikts) der Annahme eines latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfolgungsinteresses und damit einer Entbindung der unterliegenden Privatklägerschaft von der Entschädigungspflicht entgegenstehen. Lediglich soweit ein (Fort-)Bestand besagten Interesses zu bejahen ist, rechtfertigt es sich somit, den Aufwand der obsiegenden beschuldigten Person (betreffend Offizialdelikte) in denjenigen für den Schuld- und denjenigen für den Zivilpunkt aufzuteilen.

Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts findet daher vorliegend lediglich in diesem Sinne grundsätzlich analog Anwendung. Die fragliche Strafanzeige bezog sich ausschliesslich auf Offizialdelikte. Im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft die vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 deshalb grundsätzlich eine Entschädigungspflicht gegenüber dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Allerdings hat sich gezeigt, dass es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung bzw. des Betrugs bereits an der Beschwerdelegitimation fehlt und die Beschwerdeführerin 2 keine prozessual relevante Geschädigtenstellung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat (jeweils Nichteintreten). Allein schon aufgrund dieser Gegebenheiten unterliegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihrer Beschwerde grösstenteils, ohne dass diesbezüglich eine Befreiung von der Entschädigungspflicht (allein gestützt auf das formale Argument des Offizialdelikts als Verfahrensgegenstand) angezeigt erscheint. Im Übrigen gilt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung (naturgemäss) in einem frühen Verfahrensstadium erging, weshalb noch keine konkreten Anträge im Zivilpunkt vorliegen. Entsprechend hat sich der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort primär zum Schuldpunkt geäussert.

Alles in allem rechtfertigt es sich, dass die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 im Umfang von 1/6 zulasten des Staates geht. Die Beschwerdeführerin 1, auf deren Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zu einem überwiegenden Teil nicht eingetreten wird, ist zu verpflichten, 2/6 der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin 2, auf deren Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation bzw. mangels prozessual relevanter Geschädigtenstellung vollumfänglich nicht eingetreten wird, ist zu verpflichten, 3/6 der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu bezahlen. Dies unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für den gemeinsam verursachten Aufwand bzw. für 4/6 der gesamten Entschädigung des Beschwerdegegners 1.

Die Höhe der Entschädigung für den erbetenen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung und des Zeitaufwands des Verteidigers – es wurde eine knapp vierseitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 19) – ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde nicht beantragt und ist damit auch nicht zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. Die Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 2/6 der Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 3/6 der Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und

2 haften solidarisch für 4/6 der gesamten Entschädigung. Im Umfang von 1/6 wird die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 aus der Gerichtskasse entrichtet.

6. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2020/10017821 (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2020/10017821, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 10. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury MLaw M. Häberlin