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Entscheid

UE200242

Nichtanhandnahme

26. April 2021Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

a) Am 14. Juni 2020 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Ehrverletzung. Dies aufgrund zweier E-Mails, welche der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner

1 am 2. Februar 2020 und am 14. März 2020, jeweils als Reaktion auf ein E-Mail des ersteren, erhalten hatte (Urk. 14/1-4). b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 19. Juni 2020 eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede etc. nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 14/5). c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 (Datum Poststempel: 12. Juli 2020) frist- (Urk. 18 = Urk. 14/6; die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 zugestellt) und formgerecht Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 einzuleiten, "oder dann die Urteile ST.2017.4, SST.2017.179 und 6B_230/2018 annullieren zu lassen" (Urk. 2). Auf diesen Eventualantrag ist sogleich nicht einzutreten, sind die genannten Entscheide doch einerseits nicht Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren und stehen sie sodann offenbar in keinerlei Zusammenhang zum Beschwerdegegner 1 (vgl. etwa a. a. O. S. 2 f.). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit diese sich auf das E-Mail vom 2. Februar 2020 (Urk. 14/3) bezieht. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nämlich zutreffend festhielt, wurde diesbezüglich die dreimonatige Strafantragsfrist klar nicht gewahrt (Urk. 3 S. 2). d) Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 5), welche Zahlung am 19. August 2020 fristgerecht (Urk. 6/2; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 zugestellt) einging (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2020 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft -- 2 of 10 -zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 14. September 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 13) und reichte die Untersuchungsakten (Urk. 14) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess am 28. September 2020, innert erstreckter Frist (Urk. 10), Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 16). Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2020 auferlegte weitere Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– (Urk. 19) abermals fristgerecht (Urk. 20/1 und Urk. 21; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugestellt). Er replizierte mit Eingabe vom 13. November 2020 (Urk. 22). Nachdem die Replik samt Beilage (Urk. 23) dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (Urk. 25), teilte erstere am 23. November 2020 mit, auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten (Urk. 27). Der Beschwerdegegner 1 liess am 16. Dezember 2020 duplizieren (Urk. 28). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Bemerkungen zur Duplik einzureichen (Urk. 30). Davon machte er am 22. Januar 2021 und damit fristgerecht (Urk. 31) Gebrauch (Urk. 32 bzw. Urk. 38/1 [innert gewährter Nachfrist – vgl. Urk. 35 – rechtsgültig unterzeichnete Triplik]). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, ist auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels bzw. die Zustellung der Triplik an den Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft zu verzichten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 ist dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln. e) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/1 und Urk. 14/2) soll der nachfolgende Satz im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 ehrverletzend sein: "Bitte belästige damit fortan jemand anderen, wir sind nicht Deine Therapeuten." (vgl. Urk. 14/4). Darin könne keine ehrverletzende -- 3 of 10 -Aussage erkannt werden, werde der Beschwerdeführer doch nicht in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Der Beschwerdegegner 1 habe auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Ohnehin würden Vorwürfe betreffend psychische Krankheiten und Abnormitäten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Ehre treffen. Auch sonst könne im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 kein ehrverletzendes Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1 festgestellt werden (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer, welcher in der Beilage zur Strafanzeige beanstandete, dass der Beschwerdegegner 1 ihm unterstellt habe, psychisch krank zu sein (Urk. 14/2 S. 1), führte in der Beschwerdeschrift aus, der inkriminierten Aussage könne entnommen werden, dass er andere belästige und einen Therapeuten benötige. Dies tangiere seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Ihm sei seitens des Beschwerdegegners 1 unterstellt worden, psychische Heilung oder Behandlung zu benötigen. Wer psychischer Heilung bedürfe, sei psychisch krank (Urk. 2 S. 2). Replicando führte der Beschwerdeführer aus, die Aussage sei im Gesamtkontext ehrverletzend (Urk. 22 S. 2). In der Triplik brachte der Beschwerdeführer vor, dass, wer zu einem Therapeuten gehen müsse, als Schwächling oder gescheitert gelte. Der Beschwerdegegner 1 habe einen persönlichen Angriff gegen seine (des Beschwerdeführers) Person "gefahren". Ihm sei signalisiert worden, dass er psychisch krank sei. Das sei nach den heutigen moralischen Vorstellungen eine Diffamierung, womit seine Ehre tangiert sei (Urk. 38/1 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess vorbringen, die vom Beschwerdeführer als inkriminiert bezeichnete Textpassage sei strafrechtlich nicht relevant und die Vorwürfe strafbaren Verhaltens seien entsprechend haltlos (Urk. 16 S. 3). Es entspreche schlichtweg den Tatsachen, dass er (der Beschwerdegegner 1) nicht der Therapeut des Beschwerdeführers (gewesen) sei. Entsprechend sei mit dem fraglichen Satz eine zutreffende Tatsache festgestellt worden. Unbesehen des Umstands, dass der Besuch oder der Beizug eines Therapeuten weder verwerflich noch in irgendeiner Weise anrüchig sei und erst recht nicht mit dem Vorliegen einer Krankheit oder Störung gleichgesetzt werden könne und dürfe, wäre selbst der wertfreie "Vorwurf" einer psychischen oder psychischen Krankheit nicht ehrverletzend, stel-- 4 of 10 -le eine Erkrankung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Nicht ehrverletzend und damit per se nicht geeignet, die Tatbestände von Art. 173 ff. StGB zu erfüllen, wäre sodann auch die Aufforderung an das Gegenüber, wegen besorgniserregender Verhaltensweisen einen Therapeuten aufzusuchen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe mit dem hier interessierenden Satz in sozial adäquater und alltäglicher Form zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die aggressiven und mutmasslich ehrverletzenden Nachrichten des Beschwerdeführers belästigt fühle und für einen weiteren Nachrichtenaustausch nicht zur Verfügung stehe. Offensichtlich sei bei vernünftiger Leseart auch, was nicht ausgesagt worden sei, nämlich, ob der Beschwerdeführer überhaupt irgendeines Therapeuten bedürfe oder auch nur – ohne objektiven Bedarf – einen solchen haben wolle. Geradezu offensichtlich habe es an jeglichem Beleidigungsvorsatz gefehlt (a. a. O. S. 4 f.). Duplicando liess der Beschwerdegegner 1 ausführen, die Tatsache einer – vorliegend gerade nicht unterstellten – Therapiebedürftigkeit sei nicht ehrenrührig. Der Hinweis, jemand sei nicht der Therapeut von jemand anderem, sei harmlos. Sogar der Hinweis, jemand suche oder brauche Therapie, wäre das Natürlichste der Welt und nicht einmal im Ansatz ehrenrührig. Vorwürfe vor allem psychischer Krankheit und Abnormität träfen die Ehre nicht. Eine Ehrverletzung liege nur vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet würden, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne (Urk. 28 S. 4 f.). f) Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. zu Vor Art. 173 StGB).

1 am 2. Februar 2020 und am 14. März 2020, jeweils als Reaktion auf ein E-Mail des ersteren, erhalten hatte (Urk. 14/1-4). b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 19. Juni 2020 eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede etc. nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 14/5). c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 (Datum Poststempel: 12. Juli 2020) frist- (Urk. 18 = Urk. 14/6; die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 zugestellt) und formgerecht Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 einzuleiten, "oder dann die Urteile ST.2017.4, SST.2017.179 und 6B_230/2018 annullieren zu lassen" (Urk. 2). Auf diesen Eventualantrag ist sogleich nicht einzutreten, sind die genannten Entscheide doch einerseits nicht Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren und stehen sie sodann offenbar in keinerlei Zusammenhang zum Beschwerdegegner 1 (vgl. etwa a. a. O. S. 2 f.). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit diese sich auf das E-Mail vom 2. Februar 2020 (Urk. 14/3) bezieht. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nämlich zutreffend festhielt, wurde diesbezüglich die dreimonatige Strafantragsfrist klar nicht gewahrt (Urk. 3 S. 2). d) Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 5), welche Zahlung am 19. August 2020 fristgerecht (Urk. 6/2; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 zugestellt) einging (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2020 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft -- 2 of 10 -zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 14. September 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 13) und reichte die Untersuchungsakten (Urk. 14) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess am 28. September 2020, innert erstreckter Frist (Urk. 10), Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 16). Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2020 auferlegte weitere Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– (Urk. 19) abermals fristgerecht (Urk. 20/1 und Urk. 21; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugestellt). Er replizierte mit Eingabe vom 13. November 2020 (Urk. 22). Nachdem die Replik samt Beilage (Urk. 23) dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (Urk. 25), teilte erstere am 23. November 2020 mit, auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten (Urk. 27). Der Beschwerdegegner 1 liess am 16. Dezember 2020 duplizieren (Urk. 28). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Bemerkungen zur Duplik einzureichen (Urk. 30). Davon machte er am 22. Januar 2021 und damit fristgerecht (Urk. 31) Gebrauch (Urk. 32 bzw. Urk. 38/1 [innert gewährter Nachfrist – vgl. Urk. 35 – rechtsgültig unterzeichnete Triplik]). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, ist auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels bzw. die Zustellung der Triplik an den Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft zu verzichten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 ist dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln. e) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/1 und Urk. 14/2) soll der nachfolgende Satz im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 ehrverletzend sein: "Bitte belästige damit fortan jemand anderen, wir sind nicht Deine Therapeuten." (vgl. Urk. 14/4). Darin könne keine ehrverletzende -- 3 of 10 -Aussage erkannt werden, werde der Beschwerdeführer doch nicht in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Der Beschwerdegegner 1 habe auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Ohnehin würden Vorwürfe betreffend psychische Krankheiten und Abnormitäten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Ehre treffen. Auch sonst könne im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 kein ehrverletzendes Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1 festgestellt werden (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer, welcher in der Beilage zur Strafanzeige beanstandete, dass der Beschwerdegegner 1 ihm unterstellt habe, psychisch krank zu sein (Urk. 14/2 S. 1), führte in der Beschwerdeschrift aus, der inkriminierten Aussage könne entnommen werden, dass er andere belästige und einen Therapeuten benötige. Dies tangiere seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Ihm sei seitens des Beschwerdegegners 1 unterstellt worden, psychische Heilung oder Behandlung zu benötigen. Wer psychischer Heilung bedürfe, sei psychisch krank (Urk. 2 S. 2). Replicando führte der Beschwerdeführer aus, die Aussage sei im Gesamtkontext ehrverletzend (Urk. 22 S. 2). In der Triplik brachte der Beschwerdeführer vor, dass, wer zu einem Therapeuten gehen müsse, als Schwächling oder gescheitert gelte. Der Beschwerdegegner 1 habe einen persönlichen Angriff gegen seine (des Beschwerdeführers) Person "gefahren". Ihm sei signalisiert worden, dass er psychisch krank sei. Das sei nach den heutigen moralischen Vorstellungen eine Diffamierung, womit seine Ehre tangiert sei (Urk. 38/1 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess vorbringen, die vom Beschwerdeführer als inkriminiert bezeichnete Textpassage sei strafrechtlich nicht relevant und die Vorwürfe strafbaren Verhaltens seien entsprechend haltlos (Urk. 16 S. 3). Es entspreche schlichtweg den Tatsachen, dass er (der Beschwerdegegner 1) nicht der Therapeut des Beschwerdeführers (gewesen) sei. Entsprechend sei mit dem fraglichen Satz eine zutreffende Tatsache festgestellt worden. Unbesehen des Umstands, dass der Besuch oder der Beizug eines Therapeuten weder verwerflich noch in irgendeiner Weise anrüchig sei und erst recht nicht mit dem Vorliegen einer Krankheit oder Störung gleichgesetzt werden könne und dürfe, wäre selbst der wertfreie "Vorwurf" einer psychischen oder psychischen Krankheit nicht ehrverletzend, stel-- 4 of 10 -le eine Erkrankung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Nicht ehrverletzend und damit per se nicht geeignet, die Tatbestände von Art. 173 ff. StGB zu erfüllen, wäre sodann auch die Aufforderung an das Gegenüber, wegen besorgniserregender Verhaltensweisen einen Therapeuten aufzusuchen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe mit dem hier interessierenden Satz in sozial adäquater und alltäglicher Form zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die aggressiven und mutmasslich ehrverletzenden Nachrichten des Beschwerdeführers belästigt fühle und für einen weiteren Nachrichtenaustausch nicht zur Verfügung stehe. Offensichtlich sei bei vernünftiger Leseart auch, was nicht ausgesagt worden sei, nämlich, ob der Beschwerdeführer überhaupt irgendeines Therapeuten bedürfe oder auch nur – ohne objektiven Bedarf – einen solchen haben wolle. Geradezu offensichtlich habe es an jeglichem Beleidigungsvorsatz gefehlt (a. a. O. S. 4 f.). Duplicando liess der Beschwerdegegner 1 ausführen, die Tatsache einer – vorliegend gerade nicht unterstellten – Therapiebedürftigkeit sei nicht ehrenrührig. Der Hinweis, jemand sei nicht der Therapeut von jemand anderem, sei harmlos. Sogar der Hinweis, jemand suche oder brauche Therapie, wäre das Natürlichste der Welt und nicht einmal im Ansatz ehrenrührig. Vorwürfe vor allem psychischer Krankheit und Abnormität träfen die Ehre nicht. Eine Ehrverletzung liege nur vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet würden, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne (Urk. 28 S. 4 f.). f) Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. zu Vor Art. 173 StGB).

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Der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im medizinischen Sinn gebraucht, sondern dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Hingegen ist der blosse Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nervenoder geisteskrank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Im Einzelfall jedoch gründlich zu prüfen ist, ob mit dem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist, wie z. B. bei der Behauptung, jemand leide an einer selbstverschuldeten Geschlechtskrankheit (Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2;6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, a. a. O., N 26 zu Vor Art. 173 StGB; je mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Zudem ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke, je für sich allein genommen, zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; RIKLIN, a. a. O., N 28 zu Vor Art. 173 StGB; je mit Hinweisen). g) Der umstrittene Satz "Bitte belästige damit fortan jemand anderen, wir sind nicht Deine Therapeuten." (vgl. Urk. 14/4) ist aus dem Grund nicht im strafrechtlichen Sinn ehrverletzend, da die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdegegners 1 den gesamten Umständen und dem konkreten Anlass nach offensichtlich darauf abzielten, dem Beschwerdeführer zu verdeutlichen, inskünftig E-Mails in der Art des dem E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2021 vorausgegangenen zu unterlassen bzw. sich nicht weiterhin über den gewählten Kanal (E-Mails an Ständerätinnen und Ständeräte auf die E-Mail-Adressen […]@parl.ch) Gehör zu verschaffen. Hinweise auf eine weitergehende Bedeutung, namentlich auf eine Absicht, den Beschwerdeführer im sittlich-moralischen Bereich zu diffamieren, ergeben sich weder aus den verwendeten Ausdrücken noch aus dem -- 6 of 10 -Gesamtkontext; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 1), auch nicht vor dem Hintergrund des am 2. Februar 2020 an ihn gesandten E-Mails des Beschwerdegegners 1 (Urk. 14/3). Die Feststellung "Wir sind nicht deine Therapeuten" bringt im gegebenen Zusammenhang lediglich zum Ausdruck, dass der Beschwerdegegner 1 nicht bereit ist, sich sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wie ein Therapeut – dessen Aufgabe nach allgemeiner Auffassung unter anderem ist – anzuhören bzw. zu lesen. Dass der Beschwerdeführer eines Therapeuten bedarf bzw. der implizite Vorhalt, der Beschwerdeführer sei krank, ergibt sich daraus jedoch nicht. h) Mangels Vorliegens einer Ehrverletzung braucht auf die vom Beschwerdegegner 1 aufgebrachte Thematik der Provokation und Retorsion (Urk. 16 S. 5 ff.) nicht eingegangen zu werden (vgl. auch die entsprechende Bemerkung in der Duplik; Urk. 28 S. 5). i) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an Hand. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. j) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. k) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. l) Dieser ist allerdings zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6).

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Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insgesamt als wenig komplex zu beurteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. fünfseitigen Stellungnahme (Urk. 16) und der ca. dreieinhalbseitigen Duplik (Urk. 28) waren neben der Nichtanhandnahmeverfügung von ca. zwei Seiten insbesondere eine ca. dreiseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und eine ca. zweieinhalbseitige Replik (Urk. 22) zu studieren. Der Umfang der übrigen Akten war überschaubar. Es ist von einem angemessenen Aufwand von rund neun bis zehn Stunden auszugehen, wobei sich, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (§ 3 AnwGebV), ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 200.– als gebührend erweist. Vor diesem Hintergrund ist die durch den Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. m) Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 3'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 21). Diese ist im Umfang von Fr. 1'200.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag (Fr. 1'800.–) für die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu verwenden.

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegnern 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, unter Abzug eines Betrags von Fr. 1'800.–, welcher dem Beschwerdegegner 1 aus der Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38/1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-9/2020/10018909, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38/1 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-9/2020/10018909, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

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in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw N. Baudacci -- 10 of 10 --