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Entscheid

UE200254

Einstellung

15. März 2021Deutsch37 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) war ein Arbeitnehmer der C._____ AG. B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfah-

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ren) ist Eigentümer, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG und war als solcher Arbeitgeber und Chef des Beschwerdeführers (Urk. 14 [Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis A-5/2019/10012589] /1, Urk. 14/2 S. 2 und S. 8 Ziff. 62, Urk. 14/3 S. 11 Ziff. 93, Urk. 14/13/1). Am 2. Juni 2016 richtete der Beschwerdeführer im Werkareal D._____ der C._____ AG eine ölhydraulische Doppelständer-Presse für ein neues Werkstück ein. Nachdem er die Ziehmatrize der Presse und den Unterbau mit einem Musterstück eingerichtet hatte, beabsichtigte er, das Musterstück mittels Auswerfer aus der Ziehmatrize auszuwerfen. Dabei hielt er die linke Hand unter das Musterstück und betätigte mit der rechten Hand den Knopf für den Auswerfer. In der Folge stiess der Auswerfer das Musterstück aus der Ziehmatrize heraus, die linke Hand des Beschwerdeführers wurde zwischen dem Musterstück und dem Unterbau eingeklemmt und der Ringfinger wurde durch- und beinahe abgetrennt (Urk. 14/10/2, Polizeirapport vom 8. Juni 2016 S. 2 und polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2016 S. 1 Ziff. 4 sowie angeheftete Fotodokumentation). Der Beschwerdeführer erlitt ein Quetschtrauma mit mehreren Knochenbrüchen und Sehnenverletzungen sowie Verletzungen von Nerven und Blutgefässen des linken adominanten Ringfingers. Die Verletzungen führten zu notwendigen Operationen mit Rekonstruktion der betroffenen Strukturen. Es waren Folgeoperationen über mehrere Jahre notwendig. Nach ärztlichem Befund besteht eine bleibende Beugeeinschränkung im Bereich der Fingergelenke des Ringfingers (14/8/3). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte er fünf Operationen, wurde die Behandlung der Hand im Oktober 2019 abgeschlossen, kann er aber den Ringfinger bleibend nicht mehr beugen, ist dieser Finger sehr sensibel und die Durchblutung sehr schlecht (Urk. 14/3 S. 11).

2. Am 8./9. Juni 2016 erstellte die Kantonspolizei Zürich einen Rapport über diesen Unfall (Urk. 14/10/2). Am 5. April 2019 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ namens des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) bezüglich des Unfalls vom 2. Juni 2016 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung ein und stellte -- 2 of 24 -eventualiter auch einen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung (Urk. 14/5/1). Am 13. Juni 2019 konstituierte sich der Beschwerdeführer überdies als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO (Urk. 14/9/2).

3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte (nach Beizug der polizeilichen Akten zum Unfallrapport vom Juni 2016 [Urk. 14/10] und Einholung ärztlicher Berichte [Urk. 14/8] und Unterlagen der C._____ AG [Urk. 14/6]) die Polizei am 2. Dezember 2019 mit ergänzenden Ermittlungen (Urk. 14/4/1). Die Polizei erstellte am 6. März 2020 nach dem Beizug verschiedener Berichte der SUVA und weiterer Unterlagen und nach Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2020 (Urk. 14/3) und des Beschwerdegegners 1 vom 31. Januar 2020 (Urk. 14/2) einen Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft (Urk. 14/1). Mit Eingabe vom 26. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um zusätzliche Abklärungen (Urk. 14/7/5 = Urk. 3/1). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 mit, sie sehe den Erlass einer Einstellungsverfügung vor, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellung von (weiteren) Beweisanträgen (Urk. 14/12/1-3).

4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Sachen des Beschwerdegegners 1 als beschuldigte Person ein (Urk. 14/14 = Urk. 3/3 = Urk. 5). Mit Verfügung vom selben Tag wies sie überdies die vom Beschwerdeführer am 26. März 2020 gestellten Beweisanträge ab (Urk. 14/12/5 = Urk. 3/2).

5. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Postaufgabe 28. Juli 2020) reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2020 ein. Damit beantragt er die Aufhebung dieser Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Anklage gegen den Beschwerdegegner 1 zu erheben, eventualiter die Strafuntersuchung fortzusetzen (Urk. 2).

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6. Die ihm mit Verfügung vom 5. August 2020 auferlegte Prozesskaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 6) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (Urk. 9).

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). In seiner Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 19). Der Beschwerdegegner 1 hält in seiner Duplik vom 20. Oktober 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Replik. Die Duplik des Beschwerdegegners 1 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 26). Dieser reichte keine Bemerkungen dazu ein. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 zugestellt (Urk. 14/16). Die am 28. Juli 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.6). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) fest, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, nicht dafür besorgt gewesen zu sein, dass die fragliche Presse regelmässig gewartet worden sei. Die fehlende Wartung habe zu einer Fehlfunktion der Presse geführt: Statt wie erwartet langsam herausgeschoben zu werden, sei das Musterstück explosionsartig aus der Maschine geschossen. Das habe die Körperverletzung des Beschwerdeführers verursacht (S. 1 Erw. 1). Nach einer Übersicht über die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 (S. 2 Erw. 2 und 3) erwog die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes:

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2.1

Vorliegend stehe eine Körperverletzung als Unterlassungsdelikt im Vordergrund. Zur Erfüllung des Tatbestandes müsse die Unterlassung "(also die Nichtvornahme von Wartungshandlungen an der ölhydraulischen Presse)" die Verletzung des Beschwerdeführers erwirkt haben, indem die mangelnde Wartung die konkrete Fehlfunktion der Presse am 6. (recte: 2.) Juni 2016 verursacht habe. Für die Strafbarkeit einer Unterlassungshandlung müsse sodann eine hypothetische Kausalität nachgewiesen werden. Es müsse also der Beweis vorliegen, dass eine Handlung "(regelmässige Wartung)" den Erfolgseintritt "(Verletzung am Finger des Geschädigten)" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (S. 3 Erw. 4).

2.2

Im heutigen Zeitpunkt könne aber nicht mehr festgestellt werden, ob die fragliche Presse am 2. Juni 2016 überhaupt eine Fehlfunktion aufgewiesen oder ob sich der Vorfall aufgrund einer falschen Voreinstellung ereignet habe. Die Presse sei zum Zeitpunkt des Vorfalls weder untersucht noch sichergestellt worden. Gemäss Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei sie zuletzt im Jahr 2017 gewartet und instandgesetzt worden. Sie sei deshalb nicht im gleichen Zustand wie vor vier Jahren. Aufgrund fehlender Wartungsdokumentation des Beschwerdegegners 1 lägen auch keine anderen Hinweise zum Zustand der Presse unmittelbar vor dem Unfall vor (S. 3 Erw. 5).

2.3

Aufgrund der fehlenden Dokumentation der Wartungsarbeiten könne auch nicht beurteilt werden, ob die Presse ordnungsgemäss gewartet worden sei oder nicht. Dem Beschwerdegegner 1 könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Maschinen nicht ordnungsgemäss gewartet habe (S. 3 Erw. 6).

2.4

In der Annahme, dass die Presse tatsächlich nicht vorschriftsgemäss gewartet worden sei und eine Fehlfunktion im Unfallzeitpunkt bestanden habe, beständen ferner keine Beweise dafür, dass eine mangelnde Instandhaltung für die Fehlfunktion ursächlich gewesen sei. Ein Beweis dafür lasse sich aufgrund des langen Zeitablaufs und aufgrund der fehlenden Untersuchung zum Unfallzeitpunkt nicht erstellen (S. 3 f. Erw. 7).

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2.5

Überdies liege ein Unterbruch der hypothetischen Kausalkette vor. Gemäss eigenen Aussagen hätte der Beschwerdeführer seine Hand "zu 100 % nicht" in die Maschine halten müssen. Diese Handlung könne deshalb nicht einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 angerechnet werden. Durch diese "eigenständige Handlung bzw. Pflichtverletzung" des Beschwerdeführers habe er ein eigenes Risiko geschaffen und die "(nicht beweisbare)" Kausalkette zwischen fehlender Wartung und Fehlfunktion unterbrochen (S. 4 Erw. 8).

2.6

Der anfängliche Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 habe sich nicht erhärten lassen. Das Verfahren sei deshalb einzustellen (S. 4 Erw. 9).

3.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geltend (Urk. 2):

3.1

Der Unfall habe nur deshalb geschehen können, weil die fragliche Presse nicht richtig gewartet worden sei und somit auch nicht einwandfrei funktioniert habe. Sie sei auch nicht mit den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ausgestattet gewesen (S. 3 Rz 1).

3.2

Der Beschwerdeführer habe bei der Staatsanwaltschaft die Beschaffung weiterer Beweismittel beantragt. Diese hätten dazu dienen sollen, den schlechten Zustand der Presse unmittelbar vor dem Unfall, häufige Fehlfunktionen, ihre ungenügende Betriebssicherheit und mangelhaften Wartungen aufzuzeigen (S. 4 f. Rz 5).

3.3

Nach der Argumentation der Staatsanwaltschaft wäre es für die verantwortlichen Personen ein Leichtes, Wartungsdokumente jeweils einfach verschwinden zu lassen, um dadurch einer Bestrafung zu entgehen, und mangelhafte Maschinen nach einem Unfall instandzustellen, damit sich Fehlfunktionen oder Betriebsmängel nicht mehr nachweisen liessen. Dies könne nicht rechtens sein, zumal gesetzliche Pflichten sowohl zur regelmässigen Wartung von Arbeitsmaschinen, insbesondere von hydraulischen Pressen, als auch zur Dokumentation der Wartung beständen. Auch die Sicherheitsschulung der an den Maschinen -- 6 of 24 -eingesetzten Arbeitnehmenden gehöre zu den Pflichten des Arbeitgebers (S. 5 Rz 6).

3.4

Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Auffassung könnte sich ein technisches Gutachten durchaus dazu aussprechen, ob eine mangelnde Instandhaltung für die Fehlfunktion der Maschine ursächlich gewesen sei (S. 5 Rz 7).

3.5

Ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers liege entgegen den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen zur Unterbrechung der hypothetischen Kausalkette nicht vor. Er habe in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 erklärt, "normal sei es 100%-ig nicht", dass man die Hand unter das Werkstück halte, wenn man den Drucktaster "Stösselauswerfer" betätige. Aber man schaue auf das Produkt, damit dieses nicht kaputt gehe, aber leider auf seine eigene Gesundheit nicht. Gemäss dieser Aussage sei es eben doch normal, im Einrichtbetrieb der Presse die Hand unter das Werkstück zu halten, um dieses vor dem Herunterfallen und damit vor der Zerstörung zu bewahren. Das sei Routine gewesen. Wenn darin aber überhaupt ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers vorliege, wäre es zu gering, um die Kausalkette zwischen der fehlenden Wartung und der Fehlfunktion der Maschine zu unterbrechen (S. 5 f. Rz 8).

4.

Der Beschwerdegegner 1 macht dazu neben Wiederholungen von Erwägungen der Einstellungsverfügung im Wesentlichen geltend, der Maschinenpark der Firma C._____ AG habe sich immer in betriebssicherem Zustand befunden. Der Beschwerdeführer habe Grundlegendes zur Arbeitssicherheit nicht beachtet, indem er in eine laufende Maschine gegriffen habe. Zum Unfallzeitpunkt hätten keine objektiven Befunde über eine Fehlfunktion der Maschine vorgelegen. Es seien weder Schläuche noch Dichtungen geborsten. Auch die Elektronik habe keine Fehlfunktion gehabt. Auch eine mechanische Fehlfunktion des Werkzeugs oder ein Verklemmen des Bauteils könne ausgeschlossen werden, da dieses keine Schäden aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 8. Juni 2016 zum Zustand der Maschine ausgeführt, es sei untypisch gewesen, dass der Auswerfer -- 7 of 24 -das Musterstück sehr schnell und mit viel Kraft ausgestossen habe. Die Geschwindigkeit des Zylinders sei aber vom Gegendruck abhängig. Bei geringem Gegendruck wie beim fraglichen Bauteil aus Kupfer fahre der Zylinder schneller. Der "Auslöser" (gemeint: der Stösselauswerfer) sei vom Beschwerdeführer im Einrichtbetrieb ausgelöst worden, im Wissen um die Gefahr einer laufenden Maschine. Das Musterstück sei vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen falsch gegriffen worden, nämlich von unten statt von der Seite (Urk. 15).

5.

In der Replik (Urk. 19) und der Duplik (Urk. 24) werden keine neuen wesentlichen Aspekte vorgetragen.

III.

1.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft -- 8 of 24 -nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3.

Auflage 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE130119, Beschluss vom 5. April 2014 E.II.3 mit Verweisung auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 [=Pra 101 2012 Nr. 114]).

2.

Die Staatsanwaltschaft erachtete den anfänglichen Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 aus vier Gründen als nicht erhärtet (bzw., sinngemäss, als nicht für eine Anklage ausreichend zu erstellen): • Im heutigen Zeitpunkt könne nicht mehr festgestellt werden, ob die fragliche Presse am 2. Juni 2016 überhaupt eine Fehlfunktion aufgewiesen habe (vorstehend Erw. II.2.2). • Dem Beschwerdegegner 1 könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Maschinen nicht ordnungsgemäss gewartet habe (vorstehend Erw. II.2.3). • Selbst wenn aber eine Fehlfunktion am 2. Juni 2016 festgestellt werden könnte, und selbst wenn dem Beschwerdegegner 1 nachgewiesen werden könnte, dass er die Maschinen nicht ordnungsgemäss gewartet habe, -- 9 of 24 -lasse sich kein Beweis dafür erstellen, dass eine mangelnde Wartung für die Fehlfunktion ursächlich gewesen sei (vorstehend Erw. II.2.4). • Überdies habe der Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Hand in die Maschine gehalten habe, den allfälligen Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 (mangelhafte Wartung) und dem Unfall unterbrochen (vorstehend Erw. II.2.5). Der Beschwerdeführer beanstandet alle diese Gründe. Mit den von ihm genannten Beweismitteln lasse sich durchaus anklagegenügend beweisen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Fehlfunktion der fraglichen Presse vorgelegen habe, dass die Maschine nicht ordnungsgemäss gewartet worden sei und dass die mangelnde Instandhaltung die Fehlfunktion verursacht habe. Ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil seine ihm diesbezüglich vorgeworfene Handlung üblich gewesen sei und weil sie (so sinngemäss) nicht so gewichtig wie die Fehlfunktion gewesen sei. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, die fragliche Presse sei nicht mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet gewesen und die Arbeitnehmenden seien ungenügend bezüglich Sicherheit geschult worden.

3.

Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

3.1

Der Unfall ereignete sich am 2. Juni 2016. Die Akten geben keinen Hinweis darauf, dass die fragliche Presse zum damaligen Zeitpunkt zur Eruierung der Unfallursache, im Hinblick auf allfällige Fehlfunktionen untersucht oder sichergestellt worden wäre. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Polizei erstellte damals einzig Fotos der Presse in der Stellung nach dem Unfall (Urk. 14/10/2, Fotodokumentation S. 1 - 12). Der Beschwerdegegner 1 erklärte, dass an dieser Presse im Jahr 2017 eine Wartung bzw. eine Instandhaltung durchgeführt wurde (Urk. 14/2 S. 11). Ende 2016 sei die Presse von D._____ nach E._____ transportiert worden. Damals sei sicher neues Hydrauliköl eingefüllt worden (Urk. 14/2 S. 12 Ziff. 98). Die Staats-- 10 of 24 -anwaltschaft verwies im Zusammenhang mit ihrer Feststellung, es könne im heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, ob die fragliche Presse am 2. Juni 2016 überhaupt eine Fehlfunktion aufgewiesen oder ob sich der Vorfall aufgrund einer falschen Voreinstellung ereignet habe, auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1, dass die fragliche Presse im Jahr 2017 gewartet und instand gesetzt worden sei, weshalb sie heute nicht mehr im gleichen Zustand wie damals sei (Urk. 5 S. 3 Erw. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet das - die Wartung und Instandstellung der fraglichen Presse im Jahr 2017 - in der Beschwerde nicht. Tatsächlich ist die Presse heute offensichtlich nicht mehr im selben Zustand wie zum Zeitpunkt des Unfalls und es kann deshalb mit einer heutigen Untersuchung der Presse, beispielsweise durch einen technischen Sachverständigen, kein Beweis für den damaligen Zustand und für eine Fehlfunktion der Presse am 2. Juni 2016 geführt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass es für die verantwortlichen Personen ein Leichtes wäre, Wartungsdokumente, welche ungenügende Wartungen aufzeigten, nach einem Unfall verschwinden zu lassen und mangelhafte Maschinen nach einem Unfall instand zu stellen, damit sich Fehlfunktionen oder Betriebsmängel nicht mehr nachweisen liessen, um dadurch einer Bestrafung zu entgehen (Urk. 2 S. 5 Rz. 6, vorstehend Erw. II.3.3), sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. Sie können die Tatsachen, dass die Presse nach dem Unfall nicht untersucht worden war und heute offensichtlich - aufgrund der durchgeführten Wartung - nicht mehr im selben Zustand wie damals ist, nicht umkehren. Selbst wenn diese Ausführungen des Beschwerdeführers berechtigt wären, folgte daraus kein Beweis für einen damaligen schlechten Zustand der Presse und für die behauptete Fehlfunktion. Das bedeutet allerdings nicht, dass bezüglich aller von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich angeführten Punkte eine Beweislosigkeit feststände:

3.2

Zur Frage der Fehlfunktion a) Der Beschwerdeführer ist kurz nach dem Unfall am 8. Juni 2016 polizeilich einvernommen worden (Urk. 14/10/2, Einvernahme angeheftet). Er sagte damals zum Unfallgeschehen u.a. aus, es sei untypisch gewesen, dass der Auswer-

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fer das Musterstück sehr schnell und mit viel Kraft ausgestossen habe (S. 1 Ziff. 4). Wenn man den Knopf für den Auswerfer drücke, fahre dieser aus. Lasse man den Knopf los, halte der Auswerfer an. Als er an der Presse gearbeitet habe, habe er den Knopf für den Auswerfer nur angetippt, so dass dieser das Musterstück nur ein bisschen aus der Ziehmatrize hätte ausstossen sollen. Eigentlich fahre der Auswerfer nicht schnell und mit wenig Kraft aus (S. 2 Ziff. 7 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 (Urk. 14/3) sagte der Beschwerdeführer u.a. aus, er habe den Auswerfer betätigt. Eigentlich hätte die Hülse (das Werkstück) nun millimeterweise aus der Maschine kommen sollen. Sie sei jedoch aus der Maschine geschossen. Als er den Auswerfer betätigt habe, habe es einen "riesen" Knall geben und die Hülse sei aus der Maschine geschossen (S. 1 Ziff. 5). (Ordentlicherweise:) Solange man den Drucktaster "Stösselauswerfer ab" betätige, werde das Produkt ausgeworfen. Wenn man loslasse, werde der Auswerfvorgang gestoppt (S. 6 Ziff. 45). Normalerweise werde das Teil (das Werkstück) ganz langsam, sehr langsam und stetig ausgeworfen, nicht wie beim Unfall, als es explosionsartig und mit grosser Geschwindigkeit und Druck wie aus einer Pistole aus der Matrize geschossen worden sei (S. 6 Ziff. 47 - 50, S. 12 f. Ziff. 109 f.). b) Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2020 (Urk. 14/2) u.a., der Drucktaster für den Stösselauswerfer funktioniere nicht im Tippbetrieb. Der Stössel werde, sei der Taster einmal betätigt, komplett bis auf Anschlag ausgefahren (S. 7 Ziff. 61). Wenn "das Teil" (das Musterstück bzw. das Werkstück) in der Ziehmatrize klemmen bleibe, müsse man es mittels Betätigung des Drucktasters "Stösselauswerfer ab" auswerfen. Betätige man diesen Drucktaster, fahre der Stössel innerhalb der Ziehmatrize nach unten bis zum Anschlag. Er komme kontinuierlich herunter. Wenn man von Hand auslöse, daure es sicher länger als eine Sekunde (S. 10 Ziff. 78 - 80). Diese Maschine habe keine Fehlfunktionen gehabt (S. 10 Rz 85). c) Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert, dass zum Zeitpunkt des Unfalls das Werkstück in einer unüblichen Weise, statt aus der Matrize geschoben zu werden, mit hoher Ge-- 12 of 24 -schwindigkeit ("wie aus einer Pistole") herausgeschossen worden sei. War das so, ist wohl von einer Fehlfunktion der Presse auszugehen (welche der Beschwerdegegner 1 lediglich in allgemeiner Weise - diese Maschine habe keine Fehlfunktionen gehabt - bestritt). Denn sowohl nach den Aussagen des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners 1 hätte das Werkstück mit langsamer Geschwindigkeit (millimeterweise gemäss Beschwerdeführer, sicher länger als eine Sekunde gemäss Beschwerdegegner 1) aus der Matrize geschoben werden sollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 unterscheiden sich bei der Schilderung der Funktionsweise des Drucktasters "Stösselauswerfer ab". Gemäss Beschwerdeführer stiess dieser normalerweise das Werkstück nur solange aus, als der Drucktaster gedrückt wurde. Wurde er nicht gedrückt bzw. losgelassen, stoppte demnach der Vorgang. Gemäss Beschwerdegegner 1 führte die Maschine den Ausstossvorgang bis zum Ende (bis zum Anschlag) durch, wenn der Drucktaster betätigt wurde, und zwar auch dann weiter, wenn der Drucktaster wieder losgelassen wurde. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass auch heute noch festgestellt werden kann, welche dieser beiden Schilderungen zum Zeitpunkt des Unfalls zutraf, sei es aufgrund der Bedienungsanleitung, durch Beizug anderweitiger Anleitungen oder Beschreibungen oder durch Befragung anderer Personen, welche mit dieser Maschine arbeiteten oder deren Funktionsweise kannten. Trifft die Darstellung des Beschwerdeführers zu, kann diese durchaus ein gewichtiges Indiz für die von ihm geschilderte Fehlfunktion der Presse sein. Denn es wäre schwierig vorstellbar und widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer weiter auf den Drucktaster gedrückt hätte, wenn das Werkstück seinen Finger berührt und sich langsam in diesen gebohrt hätte. Tatsache ist, dass sich der Unfall ereignete. Die damalige Funktionsweise des Stösselauswerfers mit der Drucktaste kann allenfalls noch abgeklärt werden und ein Indiz für die vom Beschwerdeführer geschilderte Fehlfunktion der Presse sein. Seine Aussagen, insbesondere seine ersten Aussagen kurz nach dem Unfall, am 8. Juni 2016, können ein Beweismittel dafür sein. Die Würdigung des Um-- 13 of 24 -standes, dass er am 8. Juni 2016 keinen Knall erwähnte, in der Einvernahme vom 17. Januar 2020 aber einen "riesen Knall" behauptete, obläge einer richterlichen Beweiswürdigung, führte aber entgegen der Beschwerdeantwort nicht dazu, den Aussagen des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt jede Glaubhaftigkeit und jeden Beweiswert abzusprechen. d) Zusammenfassend erscheint es im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Erwägung nicht als ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fehlfunktion der fraglichen Presse beim Unfall bewiesen werden kann, auch wenn dies nicht durch eine heutige Untersuchung der Presse möglich ist.

fer das Musterstück sehr schnell und mit viel Kraft ausgestossen habe (S. 1 Ziff. 4). Wenn man den Knopf für den Auswerfer drücke, fahre dieser aus. Lasse man den Knopf los, halte der Auswerfer an. Als er an der Presse gearbeitet habe, habe er den Knopf für den Auswerfer nur angetippt, so dass dieser das Musterstück nur ein bisschen aus der Ziehmatrize hätte ausstossen sollen. Eigentlich fahre der Auswerfer nicht schnell und mit wenig Kraft aus (S. 2 Ziff. 7 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 (Urk. 14/3) sagte der Beschwerdeführer u.a. aus, er habe den Auswerfer betätigt. Eigentlich hätte die Hülse (das Werkstück) nun millimeterweise aus der Maschine kommen sollen. Sie sei jedoch aus der Maschine geschossen. Als er den Auswerfer betätigt habe, habe es einen "riesen" Knall geben und die Hülse sei aus der Maschine geschossen (S. 1 Ziff. 5). (Ordentlicherweise:) Solange man den Drucktaster "Stösselauswerfer ab" betätige, werde das Produkt ausgeworfen. Wenn man loslasse, werde der Auswerfvorgang gestoppt (S. 6 Ziff. 45). Normalerweise werde das Teil (das Werkstück) ganz langsam, sehr langsam und stetig ausgeworfen, nicht wie beim Unfall, als es explosionsartig und mit grosser Geschwindigkeit und Druck wie aus einer Pistole aus der Matrize geschossen worden sei (S. 6 Ziff. 47 - 50, S. 12 f. Ziff. 109 f.). b) Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2020 (Urk. 14/2) u.a., der Drucktaster für den Stösselauswerfer funktioniere nicht im Tippbetrieb. Der Stössel werde, sei der Taster einmal betätigt, komplett bis auf Anschlag ausgefahren (S. 7 Ziff. 61). Wenn "das Teil" (das Musterstück bzw. das Werkstück) in der Ziehmatrize klemmen bleibe, müsse man es mittels Betätigung des Drucktasters "Stösselauswerfer ab" auswerfen. Betätige man diesen Drucktaster, fahre der Stössel innerhalb der Ziehmatrize nach unten bis zum Anschlag. Er komme kontinuierlich herunter. Wenn man von Hand auslöse, daure es sicher länger als eine Sekunde (S. 10 Ziff. 78 - 80). Diese Maschine habe keine Fehlfunktionen gehabt (S. 10 Rz 85). c) Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert, dass zum Zeitpunkt des Unfalls das Werkstück in einer unüblichen Weise, statt aus der Matrize geschoben zu werden, mit hoher Ge-- 12 of 24 -schwindigkeit ("wie aus einer Pistole") herausgeschossen worden sei. War das so, ist wohl von einer Fehlfunktion der Presse auszugehen (welche der Beschwerdegegner 1 lediglich in allgemeiner Weise - diese Maschine habe keine Fehlfunktionen gehabt - bestritt). Denn sowohl nach den Aussagen des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners 1 hätte das Werkstück mit langsamer Geschwindigkeit (millimeterweise gemäss Beschwerdeführer, sicher länger als eine Sekunde gemäss Beschwerdegegner 1) aus der Matrize geschoben werden sollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 unterscheiden sich bei der Schilderung der Funktionsweise des Drucktasters "Stösselauswerfer ab". Gemäss Beschwerdeführer stiess dieser normalerweise das Werkstück nur solange aus, als der Drucktaster gedrückt wurde. Wurde er nicht gedrückt bzw. losgelassen, stoppte demnach der Vorgang. Gemäss Beschwerdegegner 1 führte die Maschine den Ausstossvorgang bis zum Ende (bis zum Anschlag) durch, wenn der Drucktaster betätigt wurde, und zwar auch dann weiter, wenn der Drucktaster wieder losgelassen wurde. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass auch heute noch festgestellt werden kann, welche dieser beiden Schilderungen zum Zeitpunkt des Unfalls zutraf, sei es aufgrund der Bedienungsanleitung, durch Beizug anderweitiger Anleitungen oder Beschreibungen oder durch Befragung anderer Personen, welche mit dieser Maschine arbeiteten oder deren Funktionsweise kannten. Trifft die Darstellung des Beschwerdeführers zu, kann diese durchaus ein gewichtiges Indiz für die von ihm geschilderte Fehlfunktion der Presse sein. Denn es wäre schwierig vorstellbar und widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer weiter auf den Drucktaster gedrückt hätte, wenn das Werkstück seinen Finger berührt und sich langsam in diesen gebohrt hätte. Tatsache ist, dass sich der Unfall ereignete. Die damalige Funktionsweise des Stösselauswerfers mit der Drucktaste kann allenfalls noch abgeklärt werden und ein Indiz für die vom Beschwerdeführer geschilderte Fehlfunktion der Presse sein. Seine Aussagen, insbesondere seine ersten Aussagen kurz nach dem Unfall, am 8. Juni 2016, können ein Beweismittel dafür sein. Die Würdigung des Um-- 13 of 24 -standes, dass er am 8. Juni 2016 keinen Knall erwähnte, in der Einvernahme vom 17. Januar 2020 aber einen "riesen Knall" behauptete, obläge einer richterlichen Beweiswürdigung, führte aber entgegen der Beschwerdeantwort nicht dazu, den Aussagen des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt jede Glaubhaftigkeit und jeden Beweiswert abzusprechen. d) Zusammenfassend erscheint es im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Erwägung nicht als ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fehlfunktion der fraglichen Presse beim Unfall bewiesen werden kann, auch wenn dies nicht durch eine heutige Untersuchung der Presse möglich ist.

3.3. Zur Frage der nicht ordnungsgemässen Wartung a) Die fragliche Presse hat den Jahrgang 1979 (vgl. Urk. 14/1 S. 8, Urk. 14/4/14). Der Beschwerdegegner 1 kaufte und übernahm sie wie auch weitere Maschinen von dem von ihm per 1. Januar 2016 übernommenen Einzelunternehmen "F._____", …-Strasse …, D._____ (Urk. 14/2 S. 2 f.; vgl. zu diesem Einzelunternehmen etwa den im Handelsregister gelöschten Eintrag mit der Firmennummer CHE-… in Urk. 14/12, Urk. 14/4/2 Schlusszeugnis, Urk. 14/4/6). Die Maschinen waren gemäss Beschwerdegegner 1 in einem schlecht gewarteten, dreckigen und schmuddeligen Zustand, aber betriebssicher (Urk. 14/2 S. 4 Ziff. 26, S. 10 Ziff. 83). Die Maschinen wurden vor der Übernahme durch den Beschwerdegegner 1 nicht geprüft. Nach der Übernahme wurde damit gearbeitet, wie vorher damit gearbeitet wurde (Urk. 14/2 S. 4 Ziff. 28 f.). Auf die Frage, ob an der fraglichen Presse Wartungen und/oder Instandsetzungen durchgeführt wurden, antwortete der Beschwerdegegner 1: "Zu Zeiten der Firma F._____ höchstwahrscheinlich nicht" (Urk. 14/2 S. 10 Ziff. 86). Mitarbeiter der C._____ AG ("wir") hätten Wartungen und Instandsetzungen an dieser Presse im Jahr 2017 durchgeführt. Sie hätten aus einer Schmuddelmaschine wieder eine ordentliche Maschine gemacht (Urk. 14/2 S. 10 f. Rz 86 - 89). b) Nach diesen Aussagen wurde die fragliche Presse, seit sie im Besitz des Unternehmens F._____ war, bis zum Unfall höchstwahrscheinlich nie oder nur schlecht gewartet und nie instandgestellt. Erforderliche Wartungs- und Instandhal-- 14 of 24 -tungsarbeiten ergeben sich aus der Betriebsanweisung (in Urk. 14/4/14) und allfälligen weiteren Handbüchern dazu, ggfs. aus SUVA-Vorschriften zur Unfallverhütung und können ggfs. von einem Sachverständigen dargelegt werden. c) Zusammenfassend erscheint es auch diesbezüglich im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Erwägung nicht als ausgeschlossen, dass eine mangelhafte bzw. nicht ordnungsgemässe Wartung der fraglichen Presse bis zum Unfall vom 2. Juni 2016 bewiesen werden kann.

3.4. Zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen mangelhafter Wartung und Fehlfunktion Selbst wenn sich aber durch weitere Untersuchungen beweisen liesse, dass die fragliche Presse beim Unfall die vom Beschwerdeführer behauptete Fehlfunktion hatte, und selbst wenn sich auch nachweisen liesse, dass die fragliche Presse bis zum Unfall nicht ordnungsgemäss gewartet worden war, ist nicht ersichtlich, dass und wie sich im heutigen Zeitpunkt auch noch ein Kausalzusammenhang zwischen mangelhafter Wartung und der behaupteten Fehlfunktion erstellen liesse. Die fragliche Presse kann nicht mehr (im damaligen, heute aber veränderten Zustand) darauf untersucht werden, ob die behauptete Fehlfunktion tatsächlich durch einen Mangel bei der Wartung - so nach der Vermutung des Beschwerdeführers wegen nicht gewechselten, überalterten, mit Wasser und/oder Luft versetzten Hydrauliköls (Urk. 14/3 S. 2 Ziff. 5) - ausgelöst wurde. Heute könnte soweit ersichtlich darüber nur mit einer mehr oder weniger grossen Wahrscheinlichkeit gemutmasst werden. Der Beschwerdeführer nennt dazu als einziges Beweismittel ein technisches Gutachten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 7). Es könnten aber heute auch durch einen technischen Sachverständigen höchstens Möglichkeiten festgestellt werden, so eben allenfalls, dass es möglich ist, dass zu altes Hydrauliköl die behauptete Fehlfunktion verursachte. Ob dies tatsächlich so war, kann heute nicht mehr geprüft werden, und es kann deshalb auch nicht bewiesen werden, dass es tatsächlich so war. Einem solchen Beweis steht auch die ebenso bestehende, soweit ersichtlich nicht widerlegbare Möglichkeit einer anderen Ursache entgegen. Eine solche andere Ursache könnte eine allenfalls ungenaue Voreinstellung sein (so muss man gemäss den Erklärungen des Beschwerdeführers bei längeren -- 15 of 24 -Teilen den Auswurfweg einstellen [Urk. 14/3 S. 6 Ziff. 47, vgl. auch S. 5 Ziff. 37] und scheint das Werkstück bzw. die Hülse in der Endstellung nach dem Unfall gemäss der polizeilichen Fotodokumentation in Urk. 14/10/2 S. 1 - 4 [s. auch die an Urk. 14/3 angehefteten Fotografien] zu weit hinunter zu ragen [sogar über das obere Ende des Stössels hinunter] [vgl. dazu die vom Beschwerdegegner 1 angefertigte fotografische Darstellung, angeheftet an Urk. 14/2, welche allerdings eine andere Presse zu zeigen scheint]). Auch eine Fehlmanipulation ist denkbar [so machte der Beschwerdegegner 1 geltend, der "Bär" sei unrichtigerweise nicht ganz nach oben in die Ausgangsposition gefahren worden [Urk. 14/2 S. 10 Ziff. 82 und S. 7 f. Ziff. 61; vgl. dazu auch den Polizeirapport vom 6. März 2020, wonach der Beschwerdeführer den Stössel gemäss Fotovergleich nicht komplett nach oben in die Ausgangsposition, zum sogen. oberen Totpunkt gebracht, sondern ein wenig davor gestoppt habe, Urk. 10/1 S. 4], ebenso ein Verklemmen des Werkstücks oder ein unbekannter, von der Wartung unabhängiger Maschinendefekt. Der diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Erwägung (vorstehend Erw. II.2.4) ist beizupflichten. Mit der blossen Behauptung des Gegenteils legt der Beschwerdeführer diese Erwägung nicht als unrichtig dar. Die Feststellungen, dass entgegen den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen eine Beweisführung zur behaupteten Fehlfunktion und zur behaupteten mangelhaften Wartung der fraglichen Presse nicht ausgeschlossen erscheint (vorstehend Erw. 3.2 und 3.3), führen deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil ein Kausalzusammenhang zwischen mangelhafter Wartung (und damit ggfs. einem diesbezüglichen Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1) und der Fehlfunktion der fraglichen Presse nicht nachgewiesen werden kann.

3.5. Zur Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des Beschwerdeführers Die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verhalten des Beschwerdeführers stellte sich nur, wenn dem Beschwerdegegner 1 überhaupt ein Verschulden am Unfall bzw. an der Körperverletzung des Beschwerdeführers zur Last zu legen wäre. Gemäss den staatsanwaltschaftlichen -- 16 of 24 -Erwägungen und den vorstehenden Erwägungen dazu ist dies beim von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung behandelten Vorwurf der mangelhaften Wartung der fraglichen Presse nicht der Fall, weil ein Kausalzusammenhang zwischen mangelhafter Wartung und der Fehlfunktion der fraglichen Presse nicht nachgewiesen werden kann. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen ist die Einstellungsverfügung auch unter den Aspekten der Ausstattung der fraglichen Presse mit den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen und der Sicherheitsschulung der Arbeitnehmer nicht aufzuheben. Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob auch das Verhalten des Beschwerdeführers als Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners ausschlösse. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

4. In der Strafanzeige vom 5. April 2019 hatte der Beschwerdeführer neben der mangelhaften Wartung als Unfallursache geltend gemacht, dass die fragliche Presse nicht mit den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ausgestattet gewesen sei. Weder seien die Schaltervorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert noch sei in irgendeiner Weise verhindert worden, dass in den Gefahrenbereich gegriffen werden könne. Die sogenannte Zweihandschaltung habe lediglich einen Abstand von 20 cm statt, wie von der SUVA vorgegeben, von 26 cm aufgewiesen. Zudem habe ein Lichtvorhang gefehlt, der es verhindert hätte, mit den Fingern in den Gefahrenbereich zu greifen (Urk. 12/5/1 mit Verweisung auf eine SUVA-Checkliste hydraulische Pressen [Urk. 12/5/5]). Die Staatsanwaltschaft prüfte in der angefochtenen Einstellungsverfügung diesen Vorwurf nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Urk. 5 S. 1 - 4 Erw. 1 - 9). Im Zusammenhang mit den im Polizeirapport vom 6. März 2020 enthaltenen Vorwürfen von Widerhandlungen gegen das UVG, so wegen ungenügender oder fehlender Information und Anleitung der Arbeitnehmer und durch mangelnden Zustand eines Arbeitsmittels, welches eine Gefahr für Personen darstelle, erwog sie, der Beschwerdegegner 1 habe die dahingehenden Vorwürfe bestritten und ausgesagt, er habe sämtliche Maschinen jeweils betriebssicher und SUVA-konform instandgehalten, seine Mitarbeiter seien -- 17 of 24 -in Sicherheitsfragen genügend ausgebildet, bei Feststellungen eines Mangels würden die Mitarbeiter angehört und werde der Mangel behoben, und er habe immer einen Spezialisten für Arbeitssicherheit ernannt. Diese Aussagen könnten nicht widerlegt werden. Es seien keine Ermittlungsansätze erkennbar, die einen objektiven Beweis für ein allfällig strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 generieren könnten (Urk. 5 S. 4 f. Erw. 10 - 12). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auseinander. Er behauptet darin einzig unter Verweisung auf seine Strafanzeige vom 5. April 2019, die fragliche Presse sei nicht mit den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ausgestattet gewesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1). Ferner erwähnt er, auch die Sicherheitsschulung der an den Maschinen eingesetzten Arbeitnehmenden gehöre zu den Pflichten des Arbeitgebers (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6 a.E.).

4.1. In einer Beschwerde hat der Beschwerdeführer u.a. genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Setzt sich ein Beschwerdeführer mit einer Begründung in einem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander, kommt er insoweit dieser Obliegenheit nicht nach und es muss nicht weiter auf eine blosse gegenteilige Behauptung eingegangen werden. Überdies sind die nur als beiläufig erscheinenden Bemerkungen in der Beschwerde, auch sei die fragliche Presse nicht mit den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ausgestattet gewesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 letzter Satz), und, auch die Sicherheitsschulung der an den Maschinen eingesetzten Arbeitnehmenden gehöre schliesslich zu den Pflichten des Arbeitgebers (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6 a.E.), dermassen unsubstantiiert, dass nicht weiter darauf eingegangen werden kann.

4.2. Abgesehen davon kann auf folgende Umstände hingewiesen werden:

4.2.1. Gemäss einer Bestätigung der SUVA "betreffend Arbeitsplatzkontrolle an Pressen" wurde die fragliche Presse (neben weiteren Pressen) am 16. März 2010 bei der F._____ geprüft, und zwar in der Betriebsart "Einrichten". Es wurden keine Mängel festgestellt (Urk. 14/4/6). Am 12. Juli 2018 wurde von der SUVA bei -- 18 of 24 -der C._____ AG in E._____ eine Kontrolle durchgeführt. Gemäss der an die entsprechende Bestätigung der SUVA angehefteten Fotodokumentation befand sich auch die fragliche Presse darunter (Urk. 14/4/7, Fotodossier S. 2 Abbildung 6; gemäss dem Beschwerdegegner 1 war die fragliche Presse Ende 2016 von D._____ nach E._____ transportiert worden [Urk. 14/2 S. 12 Ziff. 98]). Gemäss Feststellung 7 wurde der Werkzeugraum an den Doppelständer-Pressen seitlich und hinten mit einem fest montierten Schutzgitter gesichert (dies offenkundig im Unterschied zum Unfallzeitpunkt). Es wurden keine Mängel an der fraglichen Presse vermerkt (Urk. 14/4/7). Nachdem von der SUVA an der fraglichen Presse somit keine fehlenden Sicherheitseinrichtungen beanstandet wurden, kann die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Presse sei nicht mit den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ausgestattet gewesen, nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.

4.2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2006 einen "Führungs-Lehrgang für Teamleiter/in mit Führungsverantwortung im technisch-produktiven Bereich" absolviert. Dabei standen Wissensvermittlung und ein intensiver Erfahrungsaustausch u.a. im Fachgebiet Arbeitssicherheit / Gesundheitserhaltung im Vordergrund. Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2012 bei der F._____ als Produktionsleiter, Einrichter und in der Produktion tätig, u.a. als Maschineneinrichter (Urk. 14/4/2). Gemäss seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2016 arbeitete er vor dem Unfall fast täglich seit ca. zwei Jahren an der fraglichen Presse (Urk. 14/10/2, Einvernahme S. 1 Ziff. 6). Gemäss Aussagen des Beschwerdegegners 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2020 hatte er im Jahr 2016 die Firma F._____ gekauft und ab 1. Januar 2016 die Maschinen etc. der Firma F._____ betrieben (Urk. 14/2 S. 2 Ziff.

9 f.). Der Beschwerdeführer habe am 1. Januar 2016 bei der C._____ AG zu arbeiten begonnen. Er sei als Werkstattmitarbeiter und Einrichter angestellt gewesen. Er sei aufgrund seiner Vergangenheit der einzige gewesen, der die Maschinen, die Werkstatt und die Produkte gekannt habe. Sie hätten ihn eingestellt, damit er den Standort D._____ weiterführen könne, bis sie den Standort nach -- 19 of 24 -E._____ verlegen würden. Er habe über mehrjährige Erfahrung über den gesamten Maschinenpark der Firma F._____ verfügt. Ferner übergab der Beschwerdegegner 1 Kursausweise des Beschwerdeführers über diverse berufliche Weiterbildungen und das Schlusszeugnis (Arbeitszeugnis) der Firma F._____ (Urk. 14/2 S.

8 Ziff. 62 - 65). Es habe keine Einarbeitung des Beschwerdeführers gegeben, weil er ja über alles Bescheid gewusst und dieses Wissen weitergegeben habe (Urk. 14/2 S. 9 Ziff. 69). Der Beschwerdeführer habe bezüglich Arbeitssicherheit nicht angesprochen werden müssen, weil er die entsprechenden Ausbildungen habe. Er habe jahrelange Erfahrung auf diesem Maschinenpark, sei immer Einrichter gewesen und sei sich der Gefahr der Maschinen bewusst. Ein Einrichter habe eine erhöhte Sensibilität für die Sicherheit. Das könne man wegen seines Werdegangs von ihm erwarten (Urk. 14/2 S. 13 f. Ziff. 108 - 110, S. 17 Ziff. 130). Der Beschwerdeführer antwortete in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 auf die Frage, ob es bei der C._____ AG eine Einarbeitung gegeben, das habe es ja nicht gebraucht, da er ja schon einmal dort gearbeitet habe und der einzige gewesen sei, welcher diese Maschinen gekannt habe. Er sei ja unter der Firma F._____ bereits an den Maschinen eingeführt worden. Die Frage, ob er auf jeder einzelnen Maschine instruiert worden sei, bejahte er, wie auch die weitere Frage, ob er an der fraglichen Presse ausgebildet bzw. instruiert worden sei (Urk. 14/3 S. 4 Ziff. 24, 26 und 28). Unter diesen Umständen kann auch die unsubstantiierte Bemerkung, auch die Sicherheitsschulung der an den Maschinen eingesetzten Arbeitnehmenden gehöre zu den Pflichten des Arbeitgebers, welche sich in keiner Weise mit der vorstehend dargelegten Ausbildung und der Instruktion des Beschwerdeführers an der fraglichen Presse und seiner Arbeitserfahrung auseinandersetzt, nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führen.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil sich nicht nachweisen lässt, dass eine mangelhafte Wartung der fraglichen Presse die vom Beschwerdeführer behauptete Fehlfunktion dieser Presse verursachte, und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 am Un-

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fall des Beschwerdeführers bzw. seiner dadurch erlittenen Körperverletzung auch nicht anderswie begründet ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

IV.

1. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen.

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

3. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten des Beschwerdeführers zu regeln (Urk. 15 S. 2).

3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht bei einem Offizialdelikt die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren für die durch die Anträge im Schuldpunkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates und nur für die durch die Anträge im Zivilpunkt gemachten Aufwendungen zulasten der unterliegenden Privatklägerschaft (BuGer, Urteil 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7 m.w.H.). Bei einem Antragsdelikt wird die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BuGer, Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 und 4.2.6).

3.2. Die Staatsanwaltschaft führte das Strafverfahren betreffend "Fahrlässige Körperverletzung etc." (Urk. 5) bzw. wegen "Körperverletzung" (Urk. 14/10/1, Urk. 14/6/1), ohne zu spezifizieren, ob sie wegen schwerer oder einfacher Körperverletzung untersuchte. Einfache fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB), schwere fahrlässige Körperverletzung ist ein Offizialdelikt (Art. 125 Abs. 2 StGB).

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Aufgrund der vom Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. Juni 2016 erlittenen Verletzungen und deren heute noch bestehenden, zum Teil bleibenden Folgen (vorstehend Erw. I.1) ist von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die Anträge des Beschwerdeführers bezogen sich auf die Einstellung des Strafverfahrens mit dem Antrag, Anklage zu erheben, eventualiter die Strafuntersuchung (mit diesem Ziel) fortzusetzen, mithin auf den Schuldpunkt. Der Beschwerdegegner 1 ist demnach für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.3. Der Verteidiger des Beschwerdegegners 1 reichte keine Honorarnote ein und stellte keinen konkreten Antrag. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Aufwendungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren waren in Anbetracht der Einstellungsverfügung und der Beschwerdebegründung nicht schwierig und denn auch nicht umfangreich (Urk. 15 und Urk. 24). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'077.--) festzusetzen.

4. Soweit die geleistete Prozesskaution (Urk. 9) die ihm auferlegte Gerichtsgebühr übersteigt, d.h. im Umfang von Fr. 1'000.--, ist sie dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von diesem geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

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3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Der Beschwerdegegner 1 wird für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2019/10012589 (gegen Empfangsbestätigung)

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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2019/10012589, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Tschurr -- 24 of 24 --