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Entscheid

UE200255

Nichtanhandnahme

15. April 2021Deutsch36 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

a) Gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vormals bei der D._____ AG tätig, wurde am 19. Juli 2019, im Nachgang an eine gegen ihn geführte interne Untersuchung, die fristlose Kündigung ausgesprochen (Urk. 14/1/3/2 = Urk. 14/2/3/2). b) Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 an einen Rechtsvertreter der D._____ AG liess der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung Einsicht in sein vollständiges Personaldossier verlangen (Urk. 14/1/3/4 = Urk. 14/2/3/4), welches Gesuch er am 2. August 2019 konkretisieren liess (Urk. 14/1/3/5 = Urk. 14/2/3/5). Nachdem dem Beschwerdeführer am 6. September 2019 ein Ordner "Personaldossier" samt Begleitschreiben zugestellt worden war (Urk. 14/1/3/6 = Urk. 14/2/3/-

6 und Urk. 14/1/3/7 = Urk. 14/2/3/7), liess er am 12. September 2019 – über seine neue und aktuelle Rechtsvertretung – gegenüber den das Begleitschreiben vom 5. September 2019 unterzeichnenden Rechtsvertretern der D._____ AG erklären, dass die erhaltene Personalakte offensichtlich unvollständig sei. Zentrale Bestandteile würden fehlen, weshalb ernsthaft zu befürchten sei, dass die D._____ AG noch weitere Unterlagen zurückbehalten habe. Der Beschwerdeführer liess abermals auffordern, ihm sei das vollständige Personaldossier zusammen mit einer schriftlichen Erklärung seiner vormaligen Arbeitgeberin, dass diese Unterlagen tatsächlich sämtliche von ihr bearbeiteten Daten über ihn beinhalten würden, zuzusenden (Urk. 14/1/3/11 = Urk. 14/2/3/11). Mit Schreiben vom 23. September 2019 liess die D._____ AG erklären, die Unterlagen gemäss Aufzählung im Schreiben vom 12. September 2019 seien nicht Teil des Personaldossiers. Die Aufforderung vom 26. Juli 2019 zur Auskunftserteilung sei deshalb vollständig erfüllt worden (Urk. 14/1/3/12 = Urk. 14/2/3/12). c) Am 4. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige einreichen und Strafantrag stellen gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg-- 2 of 22 -ner 2 und 3), welche (zum damaligen Zeitpunkt) in der Rechtsabteilung der D._____ AG tätig waren. Dies wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG (Urk. 14/1/1 = Urk. 14/2/1). d) Nachdem der Staatsanwaltschaft seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im November 2019 mitgeteilt worden war, dass mit der Verfahrensführung zugewartet werden solle, zumal noch aussergerichtliche Einigungsgespräche laufen würden, stellte die Staatsanwaltschaft die Fallbearbeitung vereinbarungsgemäss für ein paar Monate ein (Urk. 14/1/5 = Urk. 14/2/5). Am 30. März 2020 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Nachfrage darüber, dass keine aussergerichtliche Einigung habe erzielt werden können, und ersuchte darum, die Strafuntersuchung fortzuführen (bzw. an Hand zu nehmen; Urk. 14/1/6 = Urk. 14/2/6). e) Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen am 11. Mai 2020 zur Strafanzeige Stellung nehmen (Urk. 14/1/7-8 = Urk. 14/2/7-8). f) Mit Verfügung vom 24. April 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (Urk. 14/1/9 = Urk. 14/2/9), welches das Verfahren (bzw. nun die Verfahren) mit Überweisungsverfügungen vom 2. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) überwies (Urk. 14/1/10 und Urk. 14/2/10). g) Das Statthalteramt nahm mit Verfügung vom 14. Juli 2020 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 34 DSG nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 14/3). h) Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Juli 2020 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei dieses anzuweisen, die Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2). i) Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 12. August 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– aufgefordert (Urk. 6), welche Zahlung am 21. August 2020 einging (Urk. 10).

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j) Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2020 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/11-2, Urk. 4 und Urk. 7-8) den Beschwerdegegnern 2 und 3 zur freigestellten Stellungnahme und dem Statthalteramt zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Das Statthalteramt beantragte am 26. August 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13) und reichte die Akten ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich am 7. September 2020 vernehmen und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 16). Die Eingabe des Statthalteramts sowie die Stellungnahme der Beschwerdegegner 2 und 3 wurden dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. September 2020 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Er liess am 15. September 2020 replizieren (Urk. 19). Nachdem die Replik den Beschwerdegegnern 2 und 3 und dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 zur freigestellten Duplik übermittelt worden war (Urk. 21), teilte letzteres am 21. September 2020 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 23). Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich nicht mehr vernehmen. k) Mit "Noveneingabe" vom 3. November 2020 liess der Beschwerdeführer die Klageantwort der D._____ AG in der (parallel laufenden) arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und Beilagen einreichen (Urk. 26 und Urk. 27/1-4). l) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels bzw. darauf verzichtet werden, dem Statthalteramt und den Beschwerdegegnern 2 und 3 die Eingabe vom 3. November 2020 samt Beilagen zur Stellungnahme zuzustellen. Kopien davon sind ihnen mit vorliegender Verfügung zu übermitteln.

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Erwägungen

II.

1.

Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (O BERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigte Verletzung der Auskunftspflicht in seinen Rechten unmittelbar Verletzter ist entsprechend zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. c) Diese wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung offenbar am 23. Juli 2020 zugestellt (Urk. 3/2). Es ist daher davon auszugehen, dass die der Post am 29. Juli 2020 übergebene Beschwerde innert Frist erhoben wurde. Sie erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer sodann rechtzeitig (Urk. 10). d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Auf die Themen der An-- 5 of 22 -wendbarkeit des DSG und der Passivlegitimation bzw. Beschuldigtenstellung der Beschwerdegegner 2 und 3 ist unter dem Materiellen einzugehen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Frage nach einer allfälligen rechtsmissbräuchlichen Ausübung des (datenschutzrechtlichen) Auskunftsrechts. e) Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO), mithin der Präsident der hiesigen Strafkammer.

2.

Rechtliches a) Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Ist bereits bei Eingang des Polizeirapports (bzw. vorliegend bei Überweisung der Sache zur Behandlung) zu erkennen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ergeht eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 357 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Sache nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die Hand nehmen zu nehmen ist. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft bzw. der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröff-- 6 of 22 -nen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2;6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

3. Standpunkte a) Der Beschwerdeführer liess in der Strafanzeige vom 4. Oktober 2019 vorbringen, er habe am 26. Juli und 2. August 2019 sein vollständiges Personaldossier verlangt und sein Auskunftsbegehren nicht etwa eingeschränkt. Mit den ihm zugestellten Akten "Personaldossier" sei demnach der Eindruck erweckt worden, es handle sich dabei um die komplette Personalakte. Allerdings hätten darin verschiedene Dokumente gefehlt, welche zweifellos Bestandteil der Personalakte wären: nämlich diverse für die Kündigung offenbar wesentliche Dokumente, insbesondere die Unterlagen, die der Beschwerdegegner 3 am 12. Juli 2019 anlässlich eines Meetings vor sich liegen gehabt habe; sodann die Transkription oder ein Datenträger mit der Tonaufnahme dieses Gesprächs vom 12. Juli 2019, das ihm am 19. Juli 2019 vorgelegte und aufgrund seiner Angaben ergänzte bzw. korrigierte Protokoll; des Weiteren die interne und externe Kommunikation im Zusammenhang mit seinem Austritt und ergänzende Vereinbarungen bzw. Reglemente zum Arbeitsvertrag, wie etwa das "Partner Pool Agreement" und zwei Weisungen betreffend die finanzielle Beteiligung der Schweizer Partner. Es stehe ausser Frage, dass die im Rahmen der gegen ihn geführten internen Untersuchung gesammelten Daten, die angeblich derart belastend gewesen seien, dass sich die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung entschlossen habe, den Kern des Arbeitsverhältnisses beträfen und auch von Relevanz für das Arbeitszeugnis seien und somit in die Personalakte gehörten. Im Übrigen sei das Personaldossier in sechs Abschnitte unterteilt, wobei der sechste Abschnitt leer gewesen sei. Deshalb habe ernsthaft befürchtet werden müssen, dass bei der vormaligen Arbeitgeberin (D._____ AG) diverse sich auf ihn beziehende Daten unterdrückt worden seien. Verantwortlich seien die Beschwerdegegner 2 und 3 als bei der D._____ AG für das Rechtswesen Zuständige. Aufgrund ihrer Rolle in der gegen ihn ge-- 7 of 22 -führten internen Untersuchung und in deren Folge ausgesprochenen Kündigung könne davon ausgegangen werden, dass sie auch mit der Frage der Herausgabe des Personaldossiers direkt befasst gewesen seien und den Entscheid gefällt hätten, in welcher Art und Weise sein Auskunftsgesuch bearbeitet werden solle. Die Beschwerdegegner 2 und 3 müssten zweifellos über das nötige Knowhow betreffend die Führung und rechtliche Behandlung von Personaldossiers verfügen. Es sei höchst unglaubhaft, dass sie ernsthaft der Meinung sein sollten, die genannten Unterlagen gehörten nicht zum Personaldossier. Vielmehr lasse ihr Verhalten nur den Schluss zu, dass sie die arbeitnehmerbezogenen Daten, die der Arbeitgeberin nicht genehm und an deren Geheimhaltung sie womöglich auch aus persönlichen Gründen interessiert seien, bewusst unterdrückt hätten. Die Auskunft sei demnach mit Wissen und Willen verweigert worden, womit sich die Beschwerdegegner 2 und 3 und allenfalls noch weitere verantwortliche Personen der vorsätzlichen oder mindestens eventualvorsätzlichen Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG schuldig gemacht hätten (Urk. 14/1/1). In der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2020 und der Replik vom 15. September 2020 liess der Beschwerdeführer zusätzlich ausführen, er habe nicht einfach pauschal die Herausgabe seines Personaldossiers gefordert, sondern spezifiziert, welche Unterlagen er insbesondere verlange. Für die juristisch gebildeten und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 und 3 sei klar erkennbar gewesen, dass sie es mit einem Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG zu tun gehabt hätten. Einerseits sei im Schreiben vom 12. September 2019 ausdrücklich auf die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht hingewiesen und es sei gar die Strafbestimmung von Art. 34 DSG angeführt worden. Andererseits sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass eine schriftliche Erklärung verlangt werde, wonach die Unterlagen tatsächlich sämtliche bearbeiteten Daten über ihn beinhalten würden. Sein Anspruch auf Auskunft über sämtliche Daten, welche über ihn bearbeitet würden, bestehe unabhängig von einem zivilrechtlichen Verfahren. Die Beschwerdegegner 2 und 3 bzw. deren Verteidigung hätten bzw. habe sich am 23. September 2019 jedoch lapidar auf die Erklärung beschränkt, diese Unterlagen seien nicht Teil des Personaldossiers. Nicht bestritten worden sei hingegen die Existenz der Unterlagen, denn eine solche Behauptung wäre schlicht eine Lüge gewesen. Die -- 8 of 22 -Pflicht zur Herausgabe von Daten sei nicht davon abhängig, ob diese zum unter dem Titel "Personaldossier" geführten Ordner gehörten oder nicht. Beim Personaldossier handle es sich nämlich nicht um einen formellen, sondern um einen materiellen Begriff und es sei unerheblich, ob die einen Arbeitnehmer betreffenden Daten zu einem einheitlichen Dossier zusammengefasst oder verstreut aufbewahrt würden (Urk. 2 und Urk. 19). Mit "Noveneingabe" vom 3. November 2020 liess der Beschwerdeführer sodann anmerken, dass er in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit der D._____ AG stehe. Diese habe in der Klageantwort vom 14. Oktober 2020 (vgl. Urk. 27/2) unumwunden zugegeben, Dokumente über ihn angefertigt zu haben, die nach ihrer eigenen Darstellung relevant für das Arbeitsverhältnis gewesen seien, und als Beilagen zur Klageantwort insbesondere zwei Dokumente zu den Akten gereicht, die den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses beträfen; nämlich einen "Internal Investigation Report" (vgl. Urk. 27/4) und das Protokoll seiner Befragung vom 12. Juli 2019 (vgl. Urk. 27/3). Diese Dokumente gehörten materiell zum Personaldossier. Da er ausdrücklich verlangt habe, dass ihm unter anderem diese Dokumente herausgegeben würden, stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Pflicht zur Herausgabe von Daten über ihn vorsätzlich verletzt und sich nach Art. 34 DSG strafbar gemacht hätten (Urk. 26). b) Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen in ihrer Stellungnahme zur Strafanzeige des Beschwerdeführers ausführen, es sei offensichtlich, dass dieser seine Strafanzeige ausschliesslich aus prozesstaktischen Gründen erhoben habe, nämlich mit Blick auf den sich damals bereits anbahnenden Zivilprozess zwischen diesem und der D._____ AG betreffend angebliche Forderungen von insgesamt über Fr. 1 Mio. Die Strafanzeige diene augenscheinlich einzig dazu, Druck gegenüber der D._____ AG aufzubauen. Dem Versuch, ein Strafverfahren für die zivilprozessuale Prozessstrategie zu instrumentalisieren, sei keine Folge zu leisten. Die angezeigte angebliche Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG könne sodann ohnehin nicht gegeben sein, setze diese Bestimmung doch voraus, dass zuvor überhaupt ein Auskunftsgesuch nach DSG gestellt worden sei. Ein solches habe der Beschwerdeführer jedoch nie gestellt. Er habe vielmehr durchwegs einzig um -- 9 of 22 -eine Kopie seines Personaldossiers ersucht, welche ihm auch zugestellt worden sei, bzw. seine Forderung stets auf die Einsicht in sein Personaldossier beschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals im Rahmen seiner Strafanzeige auf Art. 8 DSG berufen. Ein gar nie gestelltes Auskunftsgesuch könne weder falsch noch unvollständig beantwortet worden sein. Auch eine Erklärung dafür, weshalb ausgerechnet sie (die Beschwerdegegner 2 und 3) gegen Art. 34 DSG verstossen haben sollten, bleibe der Beschwerdeführer schuldig. Hinzu komme, dass selbst dieser nicht behaupte, seine angeblichen Auskunftsersuchen an sie gerichtet zu haben. Ihre Strafbarkeit falle von vornherein ausser Betracht. Sodann sei die Behauptung des Beschwerdeführers, das angeforderte Personaldossier sei unvollständig, unzutreffend. Dieser habe den gesamten Inhalt seines Personaldossiers erhalten. Die von ihm genannten Unterlagen hätten nicht Teil desselben gebildet. Auch dessen Behauptung, sie hätten bzw. die D._____ AG habe sein Personaldossier absichtlich unvollständig geführt, treffe nicht zu. Sodann sei diese Behauptung auch irrelevant, denn selbst wann das Personaldossier unvollständig geführt worden sein sollte, läge darin keine strafrechtlich relevante Handlung, gebe es doch keine strafbewehrte Pflicht, bestimmte Dokumente im Personaldossier abzulegen. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass zusätzliche Dokumente im Personaldossier abzulegen und ihm herauszugeben wären, müsste er diesen angeblichen Anspruch auf dem Zivilweg durchsetzen (Urk. 14/1/7). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde liessen die Beschwerdegegner 2 und 3 vorbringen, der Beschwerdeführer schweige sich auch in seiner Beschwerde darüber aus, weshalb ausgerechnet sie gegen Art. 34 DSG verstossen haben sollen. Auch die Beschwerde bilde offensichtlich Teil der zivilprozessualen Prozessstrategie des Beschwerdeführers (Urk. 16). c) Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe kein umfassendes Auskunftsbegehren gestellt, sondern lediglich die Herausgabe seines Personaldossiers verlangt. Er bestreite nicht, dieses von der D._____ AG erhalten zu haben, sei jedoch der Auffassung, dass das ihm zugestellte Personaldossier unvollständig sei. Seien die Beschwerdegegner 2 und 3 -- 10 of 22 -der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich verlangten Unterlagen nicht Bestandteil des Personaldossiers seien, könne ihnen eine vorsätzliche unvollständige Auskunft nicht vorgeworfen werden. Die Fragen, welche Dokumente Bestandteil eines Personaldossiers darstellten und ob die Herausgabe bestimmter Unterlagen im Sinne von Art. 9 DSG verweigert werden könne, seien in einem Zivilverfahren zu klären. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 3/1).

3. Standpunkte a) Der Beschwerdeführer liess in der Strafanzeige vom 4. Oktober 2019 vorbringen, er habe am 26. Juli und 2. August 2019 sein vollständiges Personaldossier verlangt und sein Auskunftsbegehren nicht etwa eingeschränkt. Mit den ihm zugestellten Akten "Personaldossier" sei demnach der Eindruck erweckt worden, es handle sich dabei um die komplette Personalakte. Allerdings hätten darin verschiedene Dokumente gefehlt, welche zweifellos Bestandteil der Personalakte wären: nämlich diverse für die Kündigung offenbar wesentliche Dokumente, insbesondere die Unterlagen, die der Beschwerdegegner 3 am 12. Juli 2019 anlässlich eines Meetings vor sich liegen gehabt habe; sodann die Transkription oder ein Datenträger mit der Tonaufnahme dieses Gesprächs vom 12. Juli 2019, das ihm am 19. Juli 2019 vorgelegte und aufgrund seiner Angaben ergänzte bzw. korrigierte Protokoll; des Weiteren die interne und externe Kommunikation im Zusammenhang mit seinem Austritt und ergänzende Vereinbarungen bzw. Reglemente zum Arbeitsvertrag, wie etwa das "Partner Pool Agreement" und zwei Weisungen betreffend die finanzielle Beteiligung der Schweizer Partner. Es stehe ausser Frage, dass die im Rahmen der gegen ihn geführten internen Untersuchung gesammelten Daten, die angeblich derart belastend gewesen seien, dass sich die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung entschlossen habe, den Kern des Arbeitsverhältnisses beträfen und auch von Relevanz für das Arbeitszeugnis seien und somit in die Personalakte gehörten. Im Übrigen sei das Personaldossier in sechs Abschnitte unterteilt, wobei der sechste Abschnitt leer gewesen sei. Deshalb habe ernsthaft befürchtet werden müssen, dass bei der vormaligen Arbeitgeberin (D._____ AG) diverse sich auf ihn beziehende Daten unterdrückt worden seien. Verantwortlich seien die Beschwerdegegner 2 und 3 als bei der D._____ AG für das Rechtswesen Zuständige. Aufgrund ihrer Rolle in der gegen ihn ge-- 7 of 22 -führten internen Untersuchung und in deren Folge ausgesprochenen Kündigung könne davon ausgegangen werden, dass sie auch mit der Frage der Herausgabe des Personaldossiers direkt befasst gewesen seien und den Entscheid gefällt hätten, in welcher Art und Weise sein Auskunftsgesuch bearbeitet werden solle. Die Beschwerdegegner 2 und 3 müssten zweifellos über das nötige Knowhow betreffend die Führung und rechtliche Behandlung von Personaldossiers verfügen. Es sei höchst unglaubhaft, dass sie ernsthaft der Meinung sein sollten, die genannten Unterlagen gehörten nicht zum Personaldossier. Vielmehr lasse ihr Verhalten nur den Schluss zu, dass sie die arbeitnehmerbezogenen Daten, die der Arbeitgeberin nicht genehm und an deren Geheimhaltung sie womöglich auch aus persönlichen Gründen interessiert seien, bewusst unterdrückt hätten. Die Auskunft sei demnach mit Wissen und Willen verweigert worden, womit sich die Beschwerdegegner 2 und 3 und allenfalls noch weitere verantwortliche Personen der vorsätzlichen oder mindestens eventualvorsätzlichen Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG schuldig gemacht hätten (Urk. 14/1/1). In der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2020 und der Replik vom 15. September 2020 liess der Beschwerdeführer zusätzlich ausführen, er habe nicht einfach pauschal die Herausgabe seines Personaldossiers gefordert, sondern spezifiziert, welche Unterlagen er insbesondere verlange. Für die juristisch gebildeten und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 und 3 sei klar erkennbar gewesen, dass sie es mit einem Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG zu tun gehabt hätten. Einerseits sei im Schreiben vom 12. September 2019 ausdrücklich auf die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht hingewiesen und es sei gar die Strafbestimmung von Art. 34 DSG angeführt worden. Andererseits sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass eine schriftliche Erklärung verlangt werde, wonach die Unterlagen tatsächlich sämtliche bearbeiteten Daten über ihn beinhalten würden. Sein Anspruch auf Auskunft über sämtliche Daten, welche über ihn bearbeitet würden, bestehe unabhängig von einem zivilrechtlichen Verfahren. Die Beschwerdegegner 2 und 3 bzw. deren Verteidigung hätten bzw. habe sich am 23. September 2019 jedoch lapidar auf die Erklärung beschränkt, diese Unterlagen seien nicht Teil des Personaldossiers. Nicht bestritten worden sei hingegen die Existenz der Unterlagen, denn eine solche Behauptung wäre schlicht eine Lüge gewesen. Die -- 8 of 22 -Pflicht zur Herausgabe von Daten sei nicht davon abhängig, ob diese zum unter dem Titel "Personaldossier" geführten Ordner gehörten oder nicht. Beim Personaldossier handle es sich nämlich nicht um einen formellen, sondern um einen materiellen Begriff und es sei unerheblich, ob die einen Arbeitnehmer betreffenden Daten zu einem einheitlichen Dossier zusammengefasst oder verstreut aufbewahrt würden (Urk. 2 und Urk. 19). Mit "Noveneingabe" vom 3. November 2020 liess der Beschwerdeführer sodann anmerken, dass er in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit der D._____ AG stehe. Diese habe in der Klageantwort vom 14. Oktober 2020 (vgl. Urk. 27/2) unumwunden zugegeben, Dokumente über ihn angefertigt zu haben, die nach ihrer eigenen Darstellung relevant für das Arbeitsverhältnis gewesen seien, und als Beilagen zur Klageantwort insbesondere zwei Dokumente zu den Akten gereicht, die den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses beträfen; nämlich einen "Internal Investigation Report" (vgl. Urk. 27/4) und das Protokoll seiner Befragung vom 12. Juli 2019 (vgl. Urk. 27/3). Diese Dokumente gehörten materiell zum Personaldossier. Da er ausdrücklich verlangt habe, dass ihm unter anderem diese Dokumente herausgegeben würden, stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Pflicht zur Herausgabe von Daten über ihn vorsätzlich verletzt und sich nach Art. 34 DSG strafbar gemacht hätten (Urk. 26). b) Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen in ihrer Stellungnahme zur Strafanzeige des Beschwerdeführers ausführen, es sei offensichtlich, dass dieser seine Strafanzeige ausschliesslich aus prozesstaktischen Gründen erhoben habe, nämlich mit Blick auf den sich damals bereits anbahnenden Zivilprozess zwischen diesem und der D._____ AG betreffend angebliche Forderungen von insgesamt über Fr. 1 Mio. Die Strafanzeige diene augenscheinlich einzig dazu, Druck gegenüber der D._____ AG aufzubauen. Dem Versuch, ein Strafverfahren für die zivilprozessuale Prozessstrategie zu instrumentalisieren, sei keine Folge zu leisten. Die angezeigte angebliche Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG könne sodann ohnehin nicht gegeben sein, setze diese Bestimmung doch voraus, dass zuvor überhaupt ein Auskunftsgesuch nach DSG gestellt worden sei. Ein solches habe der Beschwerdeführer jedoch nie gestellt. Er habe vielmehr durchwegs einzig um -- 9 of 22 -eine Kopie seines Personaldossiers ersucht, welche ihm auch zugestellt worden sei, bzw. seine Forderung stets auf die Einsicht in sein Personaldossier beschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals im Rahmen seiner Strafanzeige auf Art. 8 DSG berufen. Ein gar nie gestelltes Auskunftsgesuch könne weder falsch noch unvollständig beantwortet worden sein. Auch eine Erklärung dafür, weshalb ausgerechnet sie (die Beschwerdegegner 2 und 3) gegen Art. 34 DSG verstossen haben sollten, bleibe der Beschwerdeführer schuldig. Hinzu komme, dass selbst dieser nicht behaupte, seine angeblichen Auskunftsersuchen an sie gerichtet zu haben. Ihre Strafbarkeit falle von vornherein ausser Betracht. Sodann sei die Behauptung des Beschwerdeführers, das angeforderte Personaldossier sei unvollständig, unzutreffend. Dieser habe den gesamten Inhalt seines Personaldossiers erhalten. Die von ihm genannten Unterlagen hätten nicht Teil desselben gebildet. Auch dessen Behauptung, sie hätten bzw. die D._____ AG habe sein Personaldossier absichtlich unvollständig geführt, treffe nicht zu. Sodann sei diese Behauptung auch irrelevant, denn selbst wann das Personaldossier unvollständig geführt worden sein sollte, läge darin keine strafrechtlich relevante Handlung, gebe es doch keine strafbewehrte Pflicht, bestimmte Dokumente im Personaldossier abzulegen. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass zusätzliche Dokumente im Personaldossier abzulegen und ihm herauszugeben wären, müsste er diesen angeblichen Anspruch auf dem Zivilweg durchsetzen (Urk. 14/1/7). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde liessen die Beschwerdegegner 2 und 3 vorbringen, der Beschwerdeführer schweige sich auch in seiner Beschwerde darüber aus, weshalb ausgerechnet sie gegen Art. 34 DSG verstossen haben sollen. Auch die Beschwerde bilde offensichtlich Teil der zivilprozessualen Prozessstrategie des Beschwerdeführers (Urk. 16). c) Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe kein umfassendes Auskunftsbegehren gestellt, sondern lediglich die Herausgabe seines Personaldossiers verlangt. Er bestreite nicht, dieses von der D._____ AG erhalten zu haben, sei jedoch der Auffassung, dass das ihm zugestellte Personaldossier unvollständig sei. Seien die Beschwerdegegner 2 und 3 -- 10 of 22 -der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich verlangten Unterlagen nicht Bestandteil des Personaldossiers seien, könne ihnen eine vorsätzliche unvollständige Auskunft nicht vorgeworfen werden. Die Fragen, welche Dokumente Bestandteil eines Personaldossiers darstellten und ob die Herausgabe bestimmter Unterlagen im Sinne von Art. 9 DSG verweigert werden könne, seien in einem Zivilverfahren zu klären. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 3/1).

4. Würdigung

4.1. Anwendbarkeit des DSG, Rechtsnatur des Einsichts-/Auskunftsgesuchs und Beschuldigtenstellung der Beschwerdegegner 2 und 3 a) Eine Strafbarkeit nach Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG kommt nur in Betracht, wenn das DSG überhaupt anwendbar ist und ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG gestellt wurde. b) Das DSG ist nach dessen Art. 2 Abs. 2 lit. c nicht anwendbar auf hängige Zivilprozesse. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zurverfügungstellung einer Kopie des vollständigen Personaldossiers datiert vom 26. Juli 2019 (Urk. 14/1/3/4). Wie den Akten entnommen werden kann, liess der Beschwerdeführer erst am 6. November 2019 ein Schlichtungsgesuch betreffend Arbeitsrecht / Forderung einreichen (Urk. 14/1/8/1 = Urk. 14/2/8/1). Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des DSG steht somit, soweit ersichtlich, nichts entgegen. c) Art. 1 Abs. 1 VDSG hält fest, dass Auskunft nach Art. 8 DSG in der Regel in schriftlicher Form zu beantragen ist. Das Begehren soll soweit möglich und zumutbar konkretisierende Angaben enthalten, welche die Auffindung der Daten erleichtern. Ausserdem muss sich die das Gesuch stellende Person über ihre Identität ausweisen. Dies in der Regel durch die Beilage einer Kopie eines amtlichen Identitätsausweises. An den Inhalt des Begehrens sind keine hohen Anforderungen zu stellen und grundsätzlich muss das Gesuch auch nicht begründet werden (RUDIN, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], 2015, N 19 ff. zu -- 11 of 22 -Art. 8 DSG; G RAMIGNA /MAURER -L AMBROU, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 3. Aufl. 2014, N 37 ff. zu Art. 8 DSG mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bzw. dessen damalige Rechtsvertretung liess am 26. Juli 2019 mit Schreiben an einen Rechtsvertreter der D._____ AG folgendes vorbringen: "(…) Darüber hinaus fordern wir Ihre Klientin auf, uns umgehend eine Kopie des vollständigen Personaldossiers unseres Klienten zur Verfügung zu stellen. (…)" (Urk. 14/1/3/4 S. 1). Mit E-Mail vom 2. August 2019 liess er abermals (unter anderem) die Zustellung des Personaldossiers fordern. Dies mit folgendem Zusatz: "(…) Auf dieser Basis wird unser Klient dann über seine weiteren Schritte entscheiden. Zum Personaldossier erlaube ich mir an dieser Stelle noch die Ergänzung, dass die Auskunft Ihrer Klientin auch Angaben über die unseren Klienten betreffenden Kommunikationen seit seinem Ausscheiden – namentlich die (interne und/oder externe) Kommunikation über den Grund seines Ausscheidens – umfassen sollte. (…)" (Urk. 14/1/3/5). Eine Bezugnahme auf Art. 8 DSG fehlt in diesen Schriftsätzen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers mussten die bei der D._____ AG dafür Zuständigen und/oder die Rechtsvertreter der D._____ AG somit nicht zwingend davon ausgehen, dass es sich beim Ersuchen um Herausgabe des Personaldossiers um ein Auskunftsbegehren nach diesem Titel handelte. Das Ersuchen könnte durchaus auch auf eine andere Rechtsgrundlage abgestützt gewesen sein – etwa auf Art. 28 ZGB oder aus Arbeits- oder Gesellschaftsrecht. Erst mit Schreiben vom 12. September 2019, nach Erhalt des von der D._____ AG übermittelten Personaldossiers, liess der Beschwerdeführer – nunmehr über seine neue und aktuelle Rechtsvertretung – kurz und knapp ausführen bzw. nachschieben, dass die vorsätzliche Verletzung der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht, insbesondere durch Unterdrückung von Personalakten, strafbar sei und auf Art. 34 DSG verweisen (Urk. 14/1/3/11 S. 2). Mit Schreiben vom 23. September 2019 teilten zwei Rechtsvertreter der D._____ AG der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die Aufforderung gemäss Schreiben vom 26. Juli 2019 vollständig erfüllt worden sei (Urk. 14/1/3/12). Eine Herausgabe der -- 12 of 22 -im beschwerdeführerischen Schreiben vom 12. September 2019 unter Verweis auf Art. 34 DSG aufgelisteten Unterlagen wurde folglich komplett verweigert. Da eine komplette Herausgabeverweigerung nach Art. 34 DSG nicht zu beanstanden ist, mithin nur bestraft wird, wer vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt (PÄRLI, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], a. a. O., N 9 zu Art. 34 DSG), dürfte eine Strafbarkeit im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht gegeben sein. d) Hinzu kommt, dass vorliegend äusserst unklar ist, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 die beanzeigte Tathandlung, sprich die aus der Sicht des Beschwerdeführers unvollständige Auskunftserteilung, überhaupt vorgenommen haben bzw. für die allfällige unvollständige Auskunftserteilung verantwortlich waren und damit strafbar sind. Nur private Personen sind mit Strafe bedroht (vgl. Art. 34 DSG). Betreffen die Auskunfts-, Informations-, Melde- und Mitwirkungspflichten juristische Personen, so sind diejenigen natürlichen Personen innerhalb des Unternehmens strafbar, welche die Tathandlung schuldhaft vornehmen (P ÄRLI, a. a. O., N 8 zu Art. 34 DSG). Strafbar macht sich somit nicht die Arbeitgeberin als juristische Person, sondern machen sich jene natürlichen Personen, welche für sie handeln und den Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG in eigener Person verwirklichen (vgl. die Zurechnungsnorm von Art. 29 StGB). Der Beschwerdeführer liess seine (ursprüngliche) Forderung um Herausgabe des Personaldossiers eindeutig gegenüber der D._____ AG bzw. deren Rechtsvertreter stellen (Urk. 14/1/3/4). Die nachfolgende diesbezügliche Korrespondenz fand, soweit aus den Akten ersichtlich, ausschliesslich zwischen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und den Rechtsvertretern der D._____ AG statt. So waren es denn auch die (firmenexternen) Rechtsanwälte lic. iur. Y1._____, LL.M., und MLaw Y2._____, welche das (gemäss Beschwerdeführer unvollständige) Personaldossier mit Schreiben vom 5. September 2019 übermittelten (Urk. 14/1/3/6) – und nicht etwa die Beschwerdegegner 2 und 3. Ob diesen, als (zum damaligen Zeitpunkt) in der Rechtsabteilung der D._____ AG Tätige, der Inhalt des -- 13 of 22 -Schreibens vom 5. September 2019 und die Herausgabe des Ordners "Personaldossier" zugerechnet werden kann, bleibt unklar. Dass dem so gewesen sei, wurde auch vom Beschwerdeführer lediglich vermutet. Somit wäre unter der Annahme, dass vorliegend von einem DSG-8-Begehren auszugehen ist, die Beschuldigtenstellung der Beschwerdegegner 2 und 3 sehr fraglich. e) Diesen Abschnitt abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2019 von der D._____ AG eine schriftliche Erklärung verlangt hat, dass die ihm zugestellten Unterlagen tatsächlich sämtliche bearbeiteten Daten über ihn beinhalten würden (Urk. 14/1/3/11 S. 2). Damit zielte er offensichtlich darauf ab, mit Blick auf Art. 34 DSG eine vorsätzliche Tatbegehung belegen zu können (vgl. P ÄRLI, a. a. O., N 12 zu Art. 34 DSG). Diese gewünschte Erklärung wurde ihm jedoch nicht zugestellt. Dies unter anderem wohl auch deshalb, da der Beschwerdeführer offenkundig verkannt hat, dass es sich bei seinem Auskunftsgesuch, ob nun unter dem Titel von Art. 8 DSG oder nicht, lediglich um ein partielles handelte (Zustellung des Personaldossiers) und nicht um ein vollständiges (sämtliche bearbeiteten Daten, wie erst im Schreiben vom 12. September 2019 angeführt).

4.2. Vollständigkeit der Auskunft a) Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (G RAMIGNA /MAURER -L AMBROU, a. a. O., N 51 zu Art. 8 DSG mit Hinweisen). Unter Strafe gestellt ist die falsche Auskunft, worunter auch die unvollständige Auskunft fällt, sofern der Bearbeiter den Anschein erweckt, diese sei umfassend (NIGGLI /MAEDER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, a. a. O., N 22 zu Art. 34 DSG mit Hinweis).

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b) Dem Beschwerdeführer wurde von den Rechtsvertretern der D._____ AG aufforderungsgemäss ein Ordner "Personaldossier" zugestellt. Ob die vom Beschwerdeführer darin vermissten Unterlagen ebenfalls in diesem Ordner hätten abgelegt und ihm im Nachgang an sein Gesuch um Zustellung des Personaldossiers hätten übermittelt werden müssen, ist ebenso eine Thematik des Zivilrechts, wie die unter den Parteien offensichtlich strittige grundsätzliche Frage, was überhaupt alles in das Personaldossier gehört. Ob die Auskunft, nach DSG oder unter welchem Titel auch immer, vollständig erteilt wurde oder nicht bzw., ob eine allfällige Auskunftseinschränkung (mit Schreiben vom 5. September 2019; Urk. 14/1/3/6) und/oder -verweigerung (mit Schreiben vom 23. September 2019; Urk. 14/1/3/12) zu Recht erfolgt ist, ist folglich zivilrechtlich zu klären (vgl. auch NIGGLI /MAEDER, a. a. O., N 36 zu Art. 34 DSG mit Hinweis). Dass sich der Beschwerdeführer bereits in einer zivilrechtlichen Streitigkeit mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin befindet, wurde bereits erwähnt. c) Zu erwähnen bleibt, dass die Existenz der fraglichen, im Schreiben vom 12. September 2019 aufgeführten (Urk. 14/1/3/11) Unterlagen nie umstritten gewesen zu sein scheint. Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen das Vorliegen jener Unterlagen jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bestreiten, sondern lediglich ihren Standpunkt vertreten, diese gehörten nicht ins Personaldossier (vgl. auch Urk. 27/-

2 S. 17 und S. 19, Urk. 27/3 und Urk. 27/4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der "Noveneingabe" im vorliegenden Verfahren, wonach die thematisierten Unterlagen von der D._____ AG im Zivilprozess eingebracht worden seien, sind somit nicht zweckdienlich bzw. beschlagen die hier interessierende Strafrechtsthematik nicht.

4.3. Rechtsmissbrauch a) Sodann ist, wiederum unter der Annahme, dass das DSG vorliegend überhaupt einschlägig respektive von einem Auskunftsersuchen nach DSG auszugehen ist, auf das Nachfolgende hinzuweisen: Das DSG dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 1 DSG). In Übereinstimmung mit dieser Zwecksetzung gilt das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG primär als Institut zur Durchsetzung des Persönlich-- 15 of 22 -keitsschutzes. Das Auskunftsrecht ermöglicht es der betroffenen Person, die über sie bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze wie rechtmässige Beschaffung von Daten, Treu und Glauben bei der Bearbeitung, Richtigkeit der Daten und Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und deren Durchsetzung zu ermöglichen (G RA-MIGNA /MAURER -L AMBROU, a. a. O., N 1 zu Art. 8 DSG mit Hinweisen). Die durch die Auskunft verschaffte Kenntnis der betroffenen Person darüber, dass und welche Daten über sie bearbeitet werden, sind Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer weiteren Rechte und Ansprüche: des Anspruchs auf Berichtigung unrichtiger Personendaten (Art. 5, Art. 15 und Art. 25 DSG), des Anspruchs auf Unterlassung widerrechtlicher Datenbearbeitung, auf Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens bzw. auf Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Bearbeitens (Art. 15 und Art. 25 DSG; RUDIN, a. a. O., N 1 zu Art. 8 DSG). b) Das Auskunftsrecht steht den Berechtigten grundsätzlich voraussetzungslos zu. Allerdings steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (RU-DIN, a. a. O., N 16 ff. zu Art. 8 DSG). Rechtsmissbrauch wird etwa angenommen bei zweckwidriger Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will. Zu denken ist etwa an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen (BGE 138 III 425 E. 5.2; G RAMIGNA /MAURER -L AMBROU, a. a. O., N 42 zu Art. 8 DSG; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht erwog im eben zitierten Entscheid, dass eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch wohl auch anzunehmen wäre, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt werde, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG wolle nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (BGE 138 III 425 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen).

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Im Urteil 4A_277/2020 vom 18. November 2020 fasste das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 8 DSG zusammen (E. 5.3). Es hielt darüber hinaus nunmehr ausdrücklich fest, dass ein Auskunftsbegehren einzig zwecks Abklärung von Prozessaussichten, also dann, wenn nicht auch etwa geltend gemacht werde, dass der Auskunftsbegehrende die Richtigkeit der Daten oder die Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze überprüfen wolle, um gegebenenfalls auf das DSG gestützte Ansprüche zu erheben, offenbar rechtsmissbräuchlich sei. Diesfalls sei von einer zweckwidrigen Inanspruchnahme des datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens auszugehen (E. 5.4). c) Vorliegend werfen die Beschwerdegegner 2 und 3 dem Beschwerdeführer genau das vor – dass er sein Auskunftsbegehren wie auch die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung rein aus zivilprozesstaktischen Gründen habe erheben lassen. d) Der enge zivilrechtliche Konnex geht vorliegend in der Tat bereits eindeutig aus dem Schreiben vom 26. Juli 2019 und dem E-Mail vom 2. August 2019 hervor, mit welchen Schriftsätzen nicht nur die Herausgabe des Personaldossiers gefordert, sondern auch eine schriftliche Begründung der am 19. Juli 2019 ausgesprochenen Kündigung verlangt und darauf hingewiesen wurde, dass diese als unrechtmässig und zugleich missbräuchlich erachtet werde. Im E-Mail vom 2. August 2019 findet sich sogar der explizite Hinweis, dass "auf dieser Basis" (schriftliche Begründung der Kündigung sowie Personaldossier) über weitere – offenkundig zivilrechtliche – Schritte entschieden werde (Urk. 14/1/3/4-5). Der hauptsächlich zivilrechtliche Bezug zeigt sich sodann auch in der Strafanzeige vom 4. Oktober 2019, wo sich Hinweise unter anderem auf das Arbeitszeugnis bzw. auf die Relevanz der herausverlangten Unterlagen für dieses finden (Urk. 14/1/1 S. 9). Auch wird bei der Lektüre der Strafanzeige und der beschwerdeführerischen Rechtsschriften im vorliegenden Beschwerdeverfahren immer wieder deutlich, dass über allem die ausgesprochene Kündigung steht. e) Damit liegt der Verdacht nahe, dass, wie die Beschwerdegegner 2 und 3 letztlich nachvollziehbar vorbringen liessen, die Strafanzeige und auch die vorlie-- 17 of 22 -gende Beschwerde rein aus zivilprozesstaktischen Gründen erstattet bzw. erhoben wurden. Ein vom DSG geschütztes Interesse ist nicht auszumachen. Es scheint dem Beschwerdeführer rein um die kostengünstige Beweismittelbeschaffung für das mittlerweile parallel laufende Zivilverfahren zu gehen. f) Der zitierten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hätte sich die Arbeitgeberin, die D._____ AG, wiederum unter der Annahme, dass vorliegend überhaupt von einem DSG-8-Gesuch auszugehen ist, wohl gar auf eine zulässige komplette Einsichtsverweigerung berufen können. Auch das ist aber letztlich eine Frage des Zivilrechts.

4.4. Schlussbemerkungen/Zusammenfassung a) Sollte überhaupt ein Auskunftsbegehren nach DSG vorliegen und dieses Gesetz anwendbar sein, wäre die Beschuldigtenstellung der Beschwerdegegner 2 und 3 höchst fraglich. Sodann stellt die streitgegenständliche Frage, ob die Auskunft mit Zustellung des Ordners "Personaldossier" vollständig erteilt wurde oder nicht, eine zivilrechtliche Frage dar. Zudem dürfte die offensichtliche, nicht dem Zweck des DSG entsprechende Motivation des Beschwerdeführers auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs hindeuten, sollte überhaupt ein Gesuch nach Art. 8 DSG gestellt worden sein. Jedenfalls nicht nach Art. 34 DSG strafbar ist die komplette Herausgabeverweigerung im Nachgang an das Schreiben des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung vom 12. September 2019. Gesamthaft betrachtet erscheint es im Übrigen auch plausibel, dass das Statthalteramt den Beschwerdegegnern 2 und 3 einen Vorsatz absprach. b) Das Statthalteramt hat eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 folglich zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. c) Angesichts des Sachverhalts bzw. der dem Fall zugrundeliegenden primär arbeits- und/oder gesellschafts- und damit zivilrechtlichen Thematik, ist abschliessend zu betonen, dass es – wegen des mangelnden Anfangsverdachts – nicht die -- 18 of 22 -Aufgabe der Strafbehörden ist, dem Beschwerdeführer die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Die Durchsetzung eines allfälligen Auskunftsrechts wäre durch Klage beim zuständigen Zivilgericht zu erwirken (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSG).

III.

a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. b) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. c) Dieser ist allerdings zu verpflichten, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 und 3 für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insgesamt als eher komplex zu beurteilen. Thema ist allerdings die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. dreiseitigen Stellungnahme der Beschwer-- 19 of 22 -degegner 2 und 3 (Urk. 16) war insbesondere eine knapp siebenseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) zu studieren. Es ist von einem angemessenen Aufwand von rund drei bis vier Stunden auszugehen, wobei sich, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (§ 3 Anw-GebV), ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 250.– als gebührend erweist. Vor diesem Hintergrund ist die durch den Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädigung für die Beschwerdegegner 2 und 3 auf pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. d) Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 10). Diese ist im Umfang von Fr. 2'000.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag (Fr. 500.–) für die Entschädigung der Beschwerdegegner 2 und 3 zu verwenden.

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, unter Abzug eines Betrags von Fr. 500.–, welcher den Beschwerdegegnern 2 und 3 von der Gerichtskasse überwiesen wird.

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5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und Rechtsanwältin MLaw X2._____ und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegner 2 und 3, unter Beilage von Kopien von Urk. 26 und Urk. 27/1-4 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2020.4618 und ST.2020.4619, unter Beilage von Kopien von Urk. 26 und Urk. 27/1-4 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Zürich, ad ST.2020.4618 und ST.2020.4619, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw N. Baudacci -- 22 of 22 --