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Entscheid

UE200268

Nichtanhandnahme

5. Mai 2021Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Oktober 2019 reichte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch C._____, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen den Journalisten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie Unbekannt wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, übler Nachrede und Verleumdung ein. Grundlage der Strafanzeige bildeten zwei vom Beschwerdegegner in der Wochenzeitung "D._____" publizierte Artikel (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 3/1).

2. Gegen die ihr am 3. August 2020 zugestellte (vgl. Urk. 3/2 i. V. m. Urk. 11A) Verfügung liess die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 13. August 2020 fristgerecht Beschwerde erheben und deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner beantragen (Urk. 2). Am 31. August 2020 ging die von der Beschwerdeführerin geforderte Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse ein (Urk. 6, Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. September 2020 unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde, verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und verzichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme (Urk. 10, Urk. 11). Der Beschwerdegegner reichte am 5. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 15). Von der Beschwerdeführerin ging innert Frist keine Replik ein (vgl. Urk. 17, Urk. 18).

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation zukomme, weil sie sich

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nie als Privatklägerin konstituiert habe und dem Beschwerdegegner keine Strafanzeige bekannt sei (Urk. 15).

2.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt nebst der beschuldigten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), wobei als solche die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

3.

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Strafanzeige vom 1. Oktober 2019 ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Urk. 11/1 Rechtsbegehren 2), womit ihr ohne Weiteres Parteistellung zukommt. Sodann hat sie als Geschädigte der behaupteten Delikte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

III.

1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den vom Beschwerdegegner verfassten Zeitungsartikeln lediglich am Rande erwähnt werde. Sämtliche Textabschnitte einzeln und gesamthaft betrachtet seien nicht als herabsetzend im Sinne des UWG zu bezeichnen, zumal es sich zwar um eine (teilweise) kritische Auseinandersetzung mit gewissen Gesellschaften handle, die Artikel jedoch insgesamt betrachtet sachlich und zurückhaltend formuliert seien. Den erwähnten Artikeln sei in keiner Weise eine Irreführung zu entnehmen, zumal die Aussagen des Beschwerdegegners in den Artikeln klar und gerade nicht schwammig bzw. trügerisch verfasst seien. Darüber hinaus würden sie auch keine unnötige Verletzung oder eine falsche Tatsachenbehauptung darstellen. Vielmehr gäben die Artikel – insbesondere jener vom tt.mm.2019 – in sachlicher Art und Weise die Prozessgeschichte rund um die Anzeigen seitens des E._____ sowie Privaten gegen die -- 3 of 16 -F._____ AG dar, wobei sich die absolute Mehrheit der Äusserungen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und nicht gegen jene der F._____ AG und insbesondere auch nicht gegen jene der Beschwerdeführerin richte. Der Artikel vom tt.mm.2019 befasse sich absolut schwerpunktmässig mit dem Unternehmen G._____ und ebenfalls nicht mit der Beschwerdeführerin. Diese werde im Artikel lediglich am Rande erwähnt als eine Gesellschaft, welche mit der G._____ oder Firmen, die mit der G._____ eine Zusammenarbeit pflegten, namentlich mit der F._____ AG, in Verbindung stehe. Es werde in keiner Weise suggeriert, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise strafbar gemacht habe. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass es im Nachgang zu den Artikeln zu Strafanzeigen und Anklageerhebungen gegen die darin erwähnten Firmen bzw. deren Vertreter gekommen sei. Entsprechend seien sämtliche Hinweise des Beschwerdegegners in den beanzeigten Artikeln auf mögliche strafrechtlich relevante Vorgehensweisen der G._____ sowie der F._____ AG und allenfalls von Firmen, welche mit diesen in Kontakt stünden, korrekt. Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner in seinen Artikeln unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG getätigt habe. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Meinungsäusserungs- und Redefreiheit es erlauben würden, der Öffentlichkeit und damit den Lesern einen Rat zu geben, wenn man der Ansicht sei, eine Firma gehe auf eine nicht korrekte Art vor bzw. die Angebote seien für Kunden wenig lukrativ (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin müsse sich, falls sie als juristische Person überhaupt durch den strafrechtlichen Ehrbegriff geschützt werde, blosse Behauptungen über geschäftlichen Misserfolg, wirtschaftlich mangelhafte Führung, berufliche Zusammenarbeit oder Äusserungen, welche das Ansehen der Gesellschaft in anderer Weise beeinträchtigen könnten, gefallen lassen, sofern nicht im gleichen Zusammenhang regelwidriges Verhalten behauptet werde, was vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall sei. Vielmehr würden sich die beanstandeten Äusserungen alleine auf die Art und Weise, wie das Unternehmen tätig sei, bzw. welche beruflichen Verbindungen der Beschwerdeführerin mit anderen Firmen vorlägen, -- 4 of 16 -beziehen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in den Zeitungsberichten nicht in ihrer Ehre verletzt worden (Urk. 3/1 S. 5).

1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den vom Beschwerdegegner verfassten Zeitungsartikeln lediglich am Rande erwähnt werde. Sämtliche Textabschnitte einzeln und gesamthaft betrachtet seien nicht als herabsetzend im Sinne des UWG zu bezeichnen, zumal es sich zwar um eine (teilweise) kritische Auseinandersetzung mit gewissen Gesellschaften handle, die Artikel jedoch insgesamt betrachtet sachlich und zurückhaltend formuliert seien. Den erwähnten Artikeln sei in keiner Weise eine Irreführung zu entnehmen, zumal die Aussagen des Beschwerdegegners in den Artikeln klar und gerade nicht schwammig bzw. trügerisch verfasst seien. Darüber hinaus würden sie auch keine unnötige Verletzung oder eine falsche Tatsachenbehauptung darstellen. Vielmehr gäben die Artikel – insbesondere jener vom tt.mm.2019 – in sachlicher Art und Weise die Prozessgeschichte rund um die Anzeigen seitens des E._____ sowie Privaten gegen die -- 3 of 16 -F._____ AG dar, wobei sich die absolute Mehrheit der Äusserungen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und nicht gegen jene der F._____ AG und insbesondere auch nicht gegen jene der Beschwerdeführerin richte. Der Artikel vom tt.mm.2019 befasse sich absolut schwerpunktmässig mit dem Unternehmen G._____ und ebenfalls nicht mit der Beschwerdeführerin. Diese werde im Artikel lediglich am Rande erwähnt als eine Gesellschaft, welche mit der G._____ oder Firmen, die mit der G._____ eine Zusammenarbeit pflegten, namentlich mit der F._____ AG, in Verbindung stehe. Es werde in keiner Weise suggeriert, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise strafbar gemacht habe. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass es im Nachgang zu den Artikeln zu Strafanzeigen und Anklageerhebungen gegen die darin erwähnten Firmen bzw. deren Vertreter gekommen sei. Entsprechend seien sämtliche Hinweise des Beschwerdegegners in den beanzeigten Artikeln auf mögliche strafrechtlich relevante Vorgehensweisen der G._____ sowie der F._____ AG und allenfalls von Firmen, welche mit diesen in Kontakt stünden, korrekt. Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner in seinen Artikeln unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG getätigt habe. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Meinungsäusserungs- und Redefreiheit es erlauben würden, der Öffentlichkeit und damit den Lesern einen Rat zu geben, wenn man der Ansicht sei, eine Firma gehe auf eine nicht korrekte Art vor bzw. die Angebote seien für Kunden wenig lukrativ (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin müsse sich, falls sie als juristische Person überhaupt durch den strafrechtlichen Ehrbegriff geschützt werde, blosse Behauptungen über geschäftlichen Misserfolg, wirtschaftlich mangelhafte Führung, berufliche Zusammenarbeit oder Äusserungen, welche das Ansehen der Gesellschaft in anderer Weise beeinträchtigen könnten, gefallen lassen, sofern nicht im gleichen Zusammenhang regelwidriges Verhalten behauptet werde, was vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall sei. Vielmehr würden sich die beanstandeten Äusserungen alleine auf die Art und Weise, wie das Unternehmen tätig sei, bzw. welche beruflichen Verbindungen der Beschwerdeführerin mit anderen Firmen vorlägen, -- 4 of 16 -beziehen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in den Zeitungsberichten nicht in ihrer Ehre verletzt worden (Urk. 3/1 S. 5).

1.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde vorbringen, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden die vorliegenden journalistischen Ungenauigkeiten und Vereinfachungen eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, da sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre der Beschwerdeführerin hätten, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten würden, womit unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen vorlägen. Die diffamierenden Äusserungen könnten auch nicht unter dem Deckmantel der Presse- oder Meinungsäusserungsfreiheit gerechtfertigt werden. Besonders stossend sei die Aussage im Artikel vom tt.mm.2019, wonach die H._____ sich überlegt habe, gegen die Beschwerdeführerin Klage einzureichen. Dies treffe nicht zu und die Beschwerdeführerin sei dazu auch nicht vorgängig vom Beschwerdegegner angehört worden. Dass die Beschwerdeführerin in den Artikeln nicht im Fliesstext erwähnt werde, sondern prominent und separiert, sei umso schwerwiegender und nicht wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht als "nur am Rande" zu bezeichnen, zumal Zeitungsleser oft nur den Titel, die Einleitung und separierte Zusammenfassungen oder Kommentare lesen sowie Bilder anschauen würden. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in einem separierten Text überhaupt erwähnt worden sei, da der Artikel eigentlich nicht von ihr handle. Hinzu komme, dass das E._____ gestützt auf diesen Artikel die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft March zum Zielobjekt gemacht habe. Diese Tatsache zeige auf, dass nicht nur ein negatives Bild gezeichnet, sondern geschäftsschädigend mit Unwahrheiten hantiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren ein Angebot betreffend … beim BAG eingereicht, welches derzeit geprüft werde. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werde, da sie gemäss Artikel Sicherheitslücken datenmissbräuchlich dazu nutzen soll, um sich oder ihre Partner zu bereichern. Im Artikel werde ausgeführt, dass sich Mitarbeitende diverser Unternehmen durch Täuschung als H._____-Angestellte ausgegeben hätten, um so illegal an Adressen zu gelangen. An die Rufnummern dieser Personen sei man durch eine Schwachstelle bei der H._____ gelangt. Dies sei nichts anderes -- 5 of 16 -als eine illegale Datenbeschaffung und somit eine Straftat, derer die Beschwerdeführerin bezichtigt werde. Aus diesen Gründen habe die H._____ überlegt, Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einzureichen. Diese Aussagen seien absolut unwahr und es sei nicht klar, wie der Beschwerdegegner an diese falschen Informationen gelangt sei bzw. ob er diese Geschichte selbst erfunden habe. Dies sei in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung zu klären. Dass im zweiten Zeitungsartikel die G._____ im Zentrum stehe und sich diverse Gesellschaften in ihrem Umfeld möglicherweise strafbar gemacht hätten, möge zwar zutreffen, dies ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dadurch schwer belastet worden sei (Urk. 2).

2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2,6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.).

3. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2020 liess die Staatsanwaltschaft ausdrücklich offen, ob die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gewahrt sei (Urk. 3/1 Ziff. 2), und nahm das Verfahren aus anderen Gründen nicht an Hand. Da damit die Frage der Wahrung der Strafantragsfrist für den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht von Bedeutung war und die Beschwerde aus andern Gründen abzuweisen ist, ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners dazu (Urk. 15) nicht weiter einzugehen.

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4. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vor-ausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d. h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). Bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Unlauterkeitstatbestände sind, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 123 IV 211 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3 mit Hinweisen). Das Merkmal des "Herabsetzens" ist als "Anschwärzen", d. h. Herunter-, Schlecht- oder Verächtlichmachen, zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1.2;6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3;

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6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb). Dabei genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb noch als üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen. Eine Herabsetzung liegt beispielsweise vor, wenn ein Erzeugnis als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hingestellt wird. Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung soll eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw. ihre Waren und Leistungen nicht ausschliessen (BGE 120 IV 32 E. 3). Unzulässig wird Kritik dann, wenn ihr Inhalt nicht mehr einer sachlich gehaltenen Bewertung entspricht, sondern es sich um eine qualifiziert negative Äusserung handelt, die sich von sachlich gehaltenen Äusserungen so weit entfernt, dass sie bei den Adressaten zu Falschvorstellungen führen kann (BERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], N. 7 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Eine Herabsetzung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer Wettbewerb vor (Urteil des Bundesgerichts 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.1). Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht. Welcher Sinn einer in einem Zeitungsartikel enthaltenen Äusserung in deren Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich dabei nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers (Urteil des Bundesgerichts 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.2). Eine Irreführung liegt vor, wenn eine Äusserung nach ihrem Gesamteindruck geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung (Irreführung i. e. S.) hervorzurufen (BERGER, a. a. O., N. 38 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Äusserung dann, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4C.342/2005 11. Januar 2006 E. 2.3;6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht die Schaffung eines unrichtigen negativen "Gesamtbildes" durch die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen. Straftaten im Sinne dieser Bestimmungen sind vielmehr Äusserungen, soweit sie die Betroffenen als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb herabsetzen, unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind und der Urheber der Äusserungen dies weiss oder zumindest in Kauf nimmt. Das durch den Zeitungsartikel gezeichnete "Gesamtbild" bzw. der dadurch geschaffene "Gesamteindruck" ist insoweit bloss, aber immerhin für die Interpretation der einzelnen eingeklagten Äusserungen von Bedeutung, d. h. für die Beantwortung der Rechtsfrage, wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 4.1).

5.1 Im Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 geht es im Wesentlichen um einen Prozess zwischen dem französischsprachigen Konsumentenschutz FRC sowie dem E._____ und der F._____ AG im Zusammenhang mit einem sogenannten "…Betrug". Hintergrund des Strafverfahrens bildete im Wesentlichen und kurz zusammengefasst der unbeabsichtigte Abschluss von Abonnements für … Dienstleistungen durch verschiedene Konsumenten über das Internet. Obwohl die Konsumenten nach einer telefonischen Kontaktaufnahme den Vertragsabschluss nicht bestätigt, sondern sich vielmehr dagegen gewehrt hätten, hätten sie an ihre Anschrift eine Rechnung mit dem Briefpapier der F._____ AG erhalten. Unter Druck gesetzt habe ein Teil der Konsumenten die Rechnung schliesslich bezahlt. Am 6. Mai 2014 erstatteten das E._____ und der FRC eine Strafanzeige unter anderem gegen die F._____ AG wegen Verstosses gegen das UWG. Im Zeitungsartikel wird hernach der bisherige Ablauf des Verfahrens vor den verschiedenen Justizbehörden beschrieben. In einem separaten Textkasten mit der Überschrift "H._____ tarde à réagir…" wird auf die H._____ Bezug genommen, welche trotz der Beschwerden ihrer Kunden die Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin oder zur I._____ nicht aufgegeben habe. Danach wird das Vorgehen der I._____ beschrieben, welche offenbar Callcenter dazu benutze, um an die Adressen von Kunden zu gelangen, wobei die Callcenter-Mitarbeiter vorgeben würden, -- 9 of 16 -von der H._____ zu sein. Ein IT-Spezialist und Branchenkenner namens J._____ habe zudem ausgeführt, dass die hierfür verantwortlichen Personen alle miteinander verbandelt seien und technische Schwachstellen der H._____ ausnützen würden, um an die Rufnummern der Kunden zu gelangen. Die H._____ habe diese technische Lücke über ihren Pressesprecher bestätigt und erwäge gemäss diesem, eine Klage ("plainte") gegen die Beschwerdeführerin und die F._____ AG einzureichen (Urk. 11/3/2 resp. Urk. 11/3/3).

5.2 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Artikel sachlich formuliert ist und es sich lediglich um eine Beschreibung dessen handelt, was vorgefallen war und wie die verschiedenen Beteiligten nun weiter vorgehen. Falls dem Text eine Wertung zu entnehmen ist, handelt es sich um eine Kritik an den Justizbehörden, welche nach Ansicht des Beschwerdegegners und der im Artikel zu Wort kommenden Personen zu zögerlich vorgehen würden, und allenfalls an der H._____, welche ebenfalls nicht genug für den Schutz ihrer Kundschaft unternommen habe. Sämtliche Vorwürfe gegen die beteiligten Unternehmen, wie insbesondere die F._____ AG, stützen sich auf Angaben der geschädigten Konsumenten und Aussagen von weiteren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin wird im Artikel kaum thematisiert und nicht konkret einer Straftat beschuldigt oder anderweitig unnötig herabgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass ein Durchschnittsleser allenfalls dazu neigt, separierte Kurztexte oder Bildunterschriften statt den gesamten Fliesstext zu lesen. Dementsprechend ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Erwähnung der Beschwerdeführerin wahrgenommen wird, etwas grösser. Zudem erschliesst sich nicht konkret, warum und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin im separaten Textkasten überhaupt namentlich erwähnt wird und weshalb genau die H._____ eine (zivilrechtliche) Klage – dass es sich um eine Strafanzeige handelt, ergibt sich aus dem Text nicht – gegen sie erwäge. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie keinerlei Verbindungen zu den im Text erwähnten Gesellschaften und insbesondere zur H._____ aufweise, sondern vielmehr bestätigt, dass sie sowohl mit der H._____ als auch mit der F._____ AG in einem partnerschaftlichen Verhältnis stehe (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Insofern erscheint ein Zusammenhang durchaus gegeben. Der Hinweis, dass die H._____ eine Klage gegen die F._____ AG -- 10 of 16 -und die Beschwerdeführerin erwäge, wurde dem Beschwerdegegner offenbar durch einen Pressesprecher mitgeteilt. Dass eine solche Mitteilung erfolgte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer (pauschalen) Behauptung in der Beschwerdeschrift, es habe bei der H._____ nie auch nur ansatzweise einen Verdachtsmoment gegen sie gegeben, nicht substantiiert bestritten, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen würde resp. dass der Beschwerdegegner bewusst eine falsche Aussage gemacht hätte. Auch wenn das E._____ im gegen die F._____ AG geführten Strafverfahren im Rahmen von Beweisanträgen nach dieser angeblichen Klage gefragt hat, vermag dies die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des UWG herabzusetzen. Schliesslich wurde der Beweisantrag abgelehnt (Urk. 11/3/6) und es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass das E._____ gestützt auf diesen Satz im Artikel nun gegen die Beschwerdeführerin rechtlich vorgehen würde. Insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin vom E._____ "zur Zielscheibe" gemacht worden sein soll, bestehen keine Hinweise. Des Weiteren handelt es sich bei der Aussage, die Gesellschaften wie I._____ würden Sicherheitslücken der H._____ ausnützen, um an Kundendaten zu gelangen, nicht um eine Meinung oder Wertung des Beschwerdegegners. Vielmehr wird hier der IT-Spezialist J._____ zitiert, was aus dem Text ohne Weiteres hervorgeht. Diese Aussage richtet sich alsdann nicht direkt gegen die Beschwerdeführerin und daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin selbst würde Sicherheitslücken zum Erlangen von Daten missbrauchen und sich dadurch strafbar machen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass im Artikel das Vorgehen gewisser Unternehmen zwar kritisiert wird, diese Kritik jedoch in einer sachlichen Art und Weise erfolgt und es sich nicht um qualifiziert negative Äusserungen handelt. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine unnötige Herabsetzung der Beschwerdeführerin durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen. Der Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 ist demnach betreffend die Beschwerdeführerin sowohl gesamthaft gesehen, als auch in Bezug auf einzelne Textstellen nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.

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6.1 Gegenstand des Artikels vom tt.mm.2019 bildet die Gesellschaft G._____ und insbesondere die Geschäftsgebaren ihres Geschäftsführers K._____. Die G._____ bietet unter anderem Abonnements für … Dienstleistungen über das Internet und Mobiltelefone an. Dabei wird ihr nachgesagt, den Abschluss eines Abonnements ohne das Wissen der Kunden, die im Glauben sind, mit ihrem Klick lediglich eine Werbeanzeige geschlossen zu haben, auszulösen. Weiter wird ausgeführt, dass viele Unternehmen, welche mit der G._____ vernetzt seien, in ähnlicher Weise vorgehen würden, um die Schweizer Konsumenten zu hintergehen. Verwiesen wird dazu auf eine zum Artikel gehörende Grafik, welche die Vernetzung der verschiedenen Unternehmen, unter anderem auch der Beschwerdeführerin, darstellt. Anschliessend handelt der Text von K._____, welcher im Zentrum dieses "…-Netzwerkes" stehe. Dieser habe auf Frage angegeben, dass er für die weiteren Unternehmen in diesem "saftigen Markt" technische Unterstützung geleistet und für sie den Service eines Callcenters im Balkan angeboten habe. Explizit genannt im Text werden die Gesellschaften L._____ AG, I._____ und F._____ AG, welche im Besitz von ehemaligen teilweise bereits verurteilten Komplizen von K._____ seien (Urk. 11/3/4 resp. Urk. 11/3/5).

6.2 Auch im zweiten, ebenfalls durchaus sachlich abgefassten Text des Artikels wird die Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwähnt. Sie ist lediglich auf der Grafik abgebildet als eine der vielen Gesellschaften, welche mit der G._____ oder ihr verbündeten Gesellschaften vernetzt ist. Wie bereits erwähnt, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, mit der F._____ AG zusammenzuarbeiten, welche auch explizit im Artikel vom tt.mm.2019 als eine Firma genannt wird, die von der technischen Infrastruktur und dem Callcenter von K._____ profitiere. Insofern ist die Grafik weder unrichtig noch irreführend. Zudem ist mit der Staatsanwaltschaft auszuführen, dass es gerade auch Aufgabe eines Journalisten ist, die Leserschaft über die möglicherweise betrügerischen Vorgehensweisen der Gesellschaften zu unterrichten und die gesellschaftlichen Verflechtungen aufzuzeigen. Insofern ist eine kritische Berichterstattung durchaus durch das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Pressefreiheit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin werden in diesem Artikel und auch durch die Grafik nicht konkret strafbare Vorgehensweisen vorgeworfen. Dass sie durch diesen Artikel schwer belastet -- 12 of 16 -worden sein sollte, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, in der sie sich mit dem Artikel vom tt.mm.2019 und der Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung gar nicht konkret auseinandersetzt, auch nicht substantiiert dargelegt, sodass es insofern auch an einer genügenden Beschwerdebegründung mangelt.

7.1 Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Ehrverletzungsdelikten ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift nicht geäussert hat. So hat sie in ihrer Beschwerde Bezug genommen zu den Ziffern 3 und 4 der Nichtanhandnahmeverfügung, jedoch nicht zu den Ziffern 5 und 6, in welchen die Ehrverletzungsdelikte abgehandelt wurden (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin hat mit keinem Wort ausgeführt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Urk. 2). Sie kommt damit ihrer Begründungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht nach. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit ihren umfangreichen Ausführungen zu den angeblichen Verletzungen des UWG aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen und zu belegen. Unter diesen Umständen erübrigte sich eine Nachfristansetzung (Art. 385 Abs. 2 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Ehrverletzungsdelikte ist somit nicht einzutreten. Sie wäre aber aus folgenden Gründen auch ohne Weiteres abzuweisen gewesen:

7.2 Wie bereits oben (E. III./5. und E. III./6.) ausgeführt, wird die Beschwerdeführerin in den beiden Artikeln kaum erwähnt. Die Erwähnung in dem separaten Textkasten im Zusammenhang mit der H._____ resp. dass diese erwogen habe, gegen die Beschwerdeführerin Klage zu erheben, stützt sich auf die vorerwähnte Angabe des Pressesprechers der H._____, weshalb dem Beschwerdegegner ohne Weiteres der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde, sofern die entsprechende Äusserung überhaupt geeignet wäre, die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen. Die Erwähnung der Beschwerdeführerin in der Grafik reicht sodann nicht aus, um diese in ihrem Ruf zu schädigen.

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Auch insofern setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit der Begründung der Staatsanwaltschaft im Nichtanhandnahmeentscheid nicht näher auseinander. Da die Artikel nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 und 174 StGB sind, kann offen gelassen werden, ob juristische Personen überhaupt in ihrer Ehre verletzt werden und damit Angriffsobjekt von Art. 173ff. StGB sein können.

8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner durch das Verfassen und Veröffentlichen der zwei Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 und tt.mm.2019 keine Straftatbestände erfüllt hat. Insbesondere sind die Artikel nicht als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an Hand genommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.

IV.

1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a–d GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeerfahren wird auf Fr. 1500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-3/2019/10034187 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-3/2019/10034187, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Breitenstein -- 16 of 16 --