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Entscheid

UE200276

Nichtanhandnahme

16. August 2021Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

A._____ (Beschwerdeführerin) liess am 14. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) Strafanzeige einreichen und Strafantrag stellen gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen unlauteren Wettbewerbs und übler Nachrede. Sie wirft dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, in den Jahren 2014, 2015 und 2018 in fünf anonymen Schreiben an mehrere Personen ihre Leistungen und Geschäftsverhältnisse durch unwahre, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt und sie eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt zu haben (Urk. 13/2/1). In der Strafanzeige führte die Beschwerdeführerin aus, den Beschwerdegegner 1 "von Anfang an" als Urheber der Schreiben verdächtigt zu haben; da sie dies aber nicht habe beweisen können, sei ihr Strafantrag vom 15. Juni 2015 gegen Unbekannt ohne Erfolg geblieben. Das "Sprachsystematische Gutachten" von Prof. Dr. C._____ vom 14. Januar 2020 (Urk. 2/2/7) bzw. 10. Februar 2020 (Urk. 2/2/10) komme nun aber eindeutig zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 1 Urheber der anonymen Schreiben sei (Urk. 13/2/1 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Untersuchungsberichts betreffend forensischer Autorenvergleich (Urk. 13/6/1). Nach Eingang des Untersuchungsberichts vom 14. Mai 2020 (Urk. 13/6/3) beauftragte sie die Kantonspolizei Zürich in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO, ergänzende Ermittlungen durchzuführen (Urk. 13/7). Die Kantonspolizei befragte in der Folge den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/3) und erstattete am 23. Juli 2020 Bericht; dabei wies sie darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 im Januar und März 2019 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen unlauteren Wettbewerbs bzw. Ehrverletzung erstattet hatte (Urk. 13/1). Nach Beizug zweier Einvernahmeprotokolle aus diesem Verfahren (untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als Privatkläger [Urk. 13/4]; polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin als Beschuldigte [Urk. 13/5]) nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit Verfügung vom 30. Juli 2020 nicht anhand (Urk. 3/1). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 20. August 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/2) Beschwerde -- 2 of 9 -erheben und beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.- verpflichtet (Urk. 5). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 8) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 4. September 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10. September 2020 Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 12); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 14) nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 15). Am 26. Oktober 2020 replizierte die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge (Urk. 19). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde diese Replik der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 2. November 2020 auf Duplik (Urk. 24). Der Beschwerdegegner 1 schloss sich am 23. November 2020 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2020 an und verzichtete auf eine eigene Stellungnahme (Urk. 32).

Erwägungen

II.

1.1

Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Sprachsystematische Gutachten weise gemäss dem Forensischen Institut Zürich erhebliche Mängel auf und erscheine deshalb nicht geeignet, einen Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 zu begründen. Da der Beschwerdegegner 1 darüber hinaus allein durch Mutmassungen der Beschwerdeführerin belastet werde, seien die Vor-aussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt (Urk. 3/1).

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1.2

Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdebegründung zusammengefasst vorbringen, der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 sei nicht entkräftet. Das Sprachsystematische Gutachten erhärte den Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 Urheber der fraglichen Schreiben sei und erwecke erhebliche Zweifel daran, dass er als Urheber ausgeschlossen werden könne. Dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts lasse sich nicht entnehmen, dass das Sprachsystematische Gutachten erhebliche Mängel aufweise; es werde lediglich festgehalten, dass das Gutachten nur teilweise nachvollziehbar und begrenzt wissenschaftlich fundiert sei. Auch lasse die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt, dass das Forensische Institut die Einholung eines Zweitgutachtens empfohlen habe (Urk. 2).

1.3

Die Staatsanwaltschaft bringt dazu vor, aufgrund des Sprachsystematischen Gutachtens lasse sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 begründen, weshalb wegen des Verbots der Beweisausforschung kein Raum für die Einholung eines Zweitgutachtens bestehe (Urk. 12).

1.4

Replicando macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es bestehe bezüglich der anonymen Schreiben ein Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Dies mache die Durchführung einer Strafuntersuchung nötig. Nicht erforderlich sei, dass ein Tatverdacht gegen eine bestimmte Person vorliege. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 sei nicht eindeutig ausgeschlossen, sondern mit dem Sprachsystematischen Gutachten begründet worden. Die Einholung eines Zweitgutachtens stelle deshalb keine verbotene Beweisausforschung, sondern eine Ergänzung zum bestehenden Gutachten dar (Urk. 19).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen -- 4 of 9 -Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genügen nicht. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen -- 4 of 9 -Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genügen nicht. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV

285 E. 2.3.; Urteil BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1. mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 - und nicht gegen Unbekannt - eingereicht hat (Urk. 13/2/1 S. 1). Ihr Verdacht richtet sich einzig gegen den Beschwerdegegner 1. Entsprechend beantragt sie auch im Beschwerdeverfahren die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2 S. 2). Damit eine solche eröffnet werden kann, genügt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 2 f.) - der Hinweis auf eine Straftat für sich allein nicht. Vielmehr bräuchte es dazu einen hinreichenden Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 Täter der zur Anzeige gebrachten Tat ist.

3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 mit dem von ihr eingeholten Sprachsystematischen Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom 14. Januar 2020 bzw. 10. Februar 2020, gemäss welchem der Beschwerdegegner 1 ohne jeden vernünftigen Zweifel der Urheber der inkriminierten Schreiben ist (Urk. 13/2/2/7 S. 4; Urk. 13/2/2/10 S. 53); ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich vom Beschwerdegegner 1 seit Jahren gemobbt und gestalkt fühlt (Urk. 13/2/1 S. 5; Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 bestritt anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 16. Juli 2020 vehement, die anonymen Schreiben verfasst zu haben und bezeichnet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als absurd (Urk. 13/3 S. 2).

3.3. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat ist das genannte Sprachsystematische Gutachten nicht geeignet, einen Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 zu begründen. Denn gemäss Untersuchungsbericht des Fo-

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rensischen Instituts Zürich vom 14. Mai 2020 basiert es auf Methoden, die nicht wissenschaftlich anerkannt und nicht mehr zeitgemäss sind bzw. weitgehend widerlegt (LAB-Screening, Wahrscheinlichkeitsabschätzung nach Ellegard) oder nicht erläutert worden sind (sprachwissenschaftliches Ausschlussverfahren, vgl. Urk. 13/6/3 S. 5 f.). Auch wird im Untersuchungsbericht auf fehlende Angaben zu Referenzwerten und auf den fehlenden Einbezug von spezifischem Wissen zur Schweizer Sprachlandschaft hingewiesen (Urk. 13/6/3 S. 8). Bemängelt wird sodann das Verschweigen des "stark subjektiv-geprägten und interpretativen Charakters der linguistischen Autorenerkennung" und die übersteigerte Darstellung der Aussagekraft der Resultate (Urk. 13/6/3 S. 7). Bezüglich Letzterer ist zu erwähnen, dass in der deutschen Lehre und Rechtsprechung der Beweiswert von Sprachgutachten, die auf forensisch-linguistischen Textvergleichen basieren und die Urheberschaft eines Textes anhand des Schreibstils ermitteln sollen, als gering eingestuft wird (Kämper, Nachweis der Autorenschaft, Kriminalistik 50/8-9 S.

561 ff.; Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 D 2.07 vom 19.6.2008 E 1.51). Auch wenn das Forensische Institut Zürich das Gutachten nicht explizit als "untauglich" taxierte und ihm auch "positive Aspekte" attestierte (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 2 S. 6), genügen diese festgestellten Mängel, um das Gutachten als für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht tauglich zu bezeichnen.

3.4. Auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1. Beruflich sind die Beschwerdeführerin, die im Bereich "Catering, Events und Life Style" tätig ist (vgl. Urk. 13/2/1 S. 4), und der Beschwerdegegner 1 - von Beruf Treuhänder keine direkten Konkurrenten. Da in den anonymen Schreiben hauptsächlich die beruflichen Fähigkeiten und die - strafrechtlich im Übrigen nicht geschützte - berufliche Ehre der Beschwerdeführerin tangiert werden (Urk. 13/2/2/2-5), ist die Urheberschaft der Schreiben in erster Linie bei Personen zu vermuten, die in der gleichen Branche tätig sind wie die Beschwerdeführerin. Jedenfalls drängt sich der Beschwerdegegner 1 als möglicher Täter unter diesem Gesichtspunkt nicht auf. Zutreffend ist indes, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 seit Jahren erheblich getrübt ist, was Anfang 2019 -- 6 of 9 -auch zu Strafanzeigen und Gegenanzeigen führte (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2019 [E-2/2019/10004853]; nicht rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Mai 2020 [Geschäftsnummer GB2000001]). Der Konflikt ist - soweit ersichtlich - zurückzuführen auf den Umstand, dass sich der Beschwerdegegner 1 als Treuhänder einer Person, die zumindest ein Projekt der Beschwerdeführerin mit einem Darlehen finanziell unterstützt hatte, veranlasst sah, die Realisierbarkeit der Projekte der Beschwerdeführerin einzuschätzen und seine Mandantin diesbezüglich zu beraten. Dass er sich in diesem Zusammenhang - was unbestritten ist (Urk. 13/4 S. 6 und S. 8) - gegenüber diversen Projekten der Beschwerdeführerin kritisch geäussert hat, begründet keinen hinreichenden Tatverdacht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner 1 seit Jahren gemobbt und gestalkt fühlt und sie ihn auch mit der behördlichen Schliessung eines ihrer Eventlokale sowie mit der Verpflichtung zur Rückerstattung bezogener Leistungen der Invalidenversicherung in Verbindung bringt (Urk. 2 S. 3; Urk. 13/2/1 S. 4 f.; Urk. 13/5 S. 2 und S. 6).

3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdegegner 1 ausging. Damit bestand - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6; Urk. 19 S. 3) - auch kein Anlass zur Einholung eines Zweitgutachtens.

3.6. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben "immer" vermutet hatte, dass der Beschwerdegegner 1 Urheber der anonymen Schreiben aus den Jahren 2014, 2015 und 2018 ist (Urk. 13/2/1 S. 3; Urk. 2 S. 3), mit ihrem Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 bis zum 14. Februar 2020 zuwarten durfte oder ob ihr Strafantrag als nicht rechtzeitig erfolgt und damit als ungültig zu bezeichnen ist.

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III.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels wesentlicher Umtriebe - der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess zwar die Akten beiziehen, verzichtete aber auf eine Stellungnahme (Urk. 32) - ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2020/10006048, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

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− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2020/10006048, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13], gegen Empfangsbestätigung − das Forensische Institut Zürich, ad K200303-074/013_20 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 16. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Sterchi -- 9 of 9 --

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