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Entscheid

UE200309

Nichtanhandnahme

14. Dezember 2021Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 17. August 2020 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B._____ respektive gegen die dort verantwortlichen Personen wegen Körperverletzung ein. Er machte sinngemäss und zusammengefasst geltend, die B._____ habe ihm nach einem Unfall am 28. März 2018 die Begleichung der Heilungskosten verweigert und die erlittenen Verletzungen hätten sich dadurch chronifiziert. Die B._____ habe den Unfall wahrheitswidrig als Krankheit dargestellt, um keine Kosten tragen zu müssen, weshalb er erst ca. im Juni 2020 mit der Therapie habe beginnen können (Urk. 6/4).

2. Mit Verfügung vom 8. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3 [bzw. Urk. 6/8]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

3. Weil sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, kann im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO von einer Zustellung der Beschwerdeeingabe an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme abgesehen werden.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,

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dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

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3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, dem Schreiben des Beschwerdeführers seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, inwiefern sich die B._____ respektive die dort verantwortlichen Personen durch ihr Verhalten strafbar gemacht hätten, zumal der Beschwerdeführer selber angebe, das Ereignis vom 28. März 2018 respektive dessen Folgen seien als Krankheit definiert worden, so dass subsidiär zur Unfallversicherung die obligatorische Krankenkasse des Beschwerdeführers für die Heilungskosten hätte aufkommen müssen. Sofern der Beschwerdeführer mit der Qualifikation des Ereignisses vom 28. März 2018 als Krankheit nicht einverstanden gewesen sei, hätte er dies nicht auf dem Weg des Strafprozesses, sondern zivil- respektive verwaltungsrechtlich geltend machen müssen (Urk. 3 S. 1).

3.2

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern Streitigkeiten darüber, ob die Heilungskosten des Beschwerdeführers von der Unfall- oder der Krankenversicherung zu tragen seien, dazu hätten führen sollen, dass der Beschwerdeführer keine adäquate Behandlung seiner Verletzungen erfuhr. Desgleichen ist nicht auszumachen, dass die B._____ respektive die dort verantwortlichen Personen rechtswidrig gehandelt hätten oder pflichtwidrig untätig geblieben wären und den Beschwerdeführer dadurch bewusst oder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper geschädigt hätten. Folglich besteht kein zureichender Verdacht, die B._____ respektive die dort verantwortlichen Personen hätten sich einer Körperverletzung schuldig gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnete. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Seine Beschwerde bzw. Zivilklage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

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III.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). Entschädigungen sind nicht auszurichten.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

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3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die B._____, … [Adresse] ZH, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2020/10028539, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und verbunden mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6) im Verfahren UE200308-O entschieden wird (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher -- 6 of 6 --