UE200312
Nichtanhandnahme
25. März 2021Deutsch12 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200312-O/U/GRO>LEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 25. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch avvocato X._____, gegen
1. B._____ AG [Bank],
2. C._____,
3. Unbekannt,
4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. September 2020, D-7/2020/10008958
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 10. März 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie gegen Unbekannt wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB, wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie wegen weiterer in Betracht kommender Delikte (Urk. 17/20101003 ff., insb. Urk. 17/20101008 Ziff. 7).
2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 11. September 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/4 = Urk. 6). Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. September 2020 zugestellt (Urk. 17/10101010 f.).
3. Mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 25. September 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde erheben (Urk. 2).
4. Die Kammer setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 Frist an, um eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift nachzureichen und eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). Die mittels Einschreiben versandte Verfügung konnte nicht an die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Kammer genannten Postanschrift, Via D._____..., … E._____ (vgl. Urk. 2 S. 1), zugestellt werden (Urk. 9). Die Zustellung konnte in der Folge am 23. Oktober 2020 mittels Einschreiben an die Adresse Via F._____..., … G._____, vorgenommen werden (Urk. 11).
5. Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung (Urk. 13) der Beschwerdeschrift nachreichen. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. September 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 13 letzte Seite).
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6. Der Beschwerdeführer leistete sodann die ihm aufgegebene Prozesskaution (Urk. 15).
7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von einem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige den Vorwurf erhoben, die Beschwerdegegner hätten trotz Vollzug eines Arrestbefehls über die Vermögenswerte von zwei Konten verfügt und diese ins Ausland überwiesen. Aus der Strafanzeige vom 10. März 2020 und deren Beilagen sei ersichtlich, dass sich auf dem auf den Beschwerdegegner 2 lautenden Konto Nr. 1 bei der Beschwerdegegnerin 1 per 2. Juli 2019 142'852 Euro befunden hätten und auf einem Wertpapierkonto das Wertpapier H._____ hinterlegt gewesen sei. Am 25. Juli 2019 habe das Bezirksgericht Zürich einen Arrestbefehl hinsichtlich der Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 (und des Wertpapierkontos) über eine Forderungssumme des Beschwerdeführers von 126'118 Franken erlassen. In der Folge sei am 21. Dezember 2019 ab dem genannten Konto eine Überweisung in unbekannter Höhe an eine Bank auf I._____ [Land in Afrika] vorgenommen und das genannte Wertpapier transferiert worden. Schliesslich habe das Konto am 30. Januar 2020 nur noch einen Saldo von 1.50 Euro aufgewiesen (Urk. 3/4 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft erwog, der Strafanzeige beziehungsweise der dazu eingereichten Dokumentation könne nicht entnommen werden, was sich schuldbetreibungsrechtlich nach dem 23. September 2019 (somit nach dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer zur "Validierung des Arrest Nr. 2 vom 6.9.2019" ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdegegner 2 über 126'188 Franken beim Betreibungsamt eingereicht hatte, vgl. Urk. 17/20101050 ff.) ereignet habe (Urk. 3/4 S. 5).
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So könne der Dokumentation nicht entnommen werden, ob zwischen dem 23. September 2019 und dem 10. Januar 2020, insbesondere am 21. Dezember 2019, die Vermögenswerte der genannten Konten des Beschwerdegegners 2 weiterhin mit einem Arrest belegt beziehungsweise verstrickt gewesen seien oder die Betreibung in der Folge aufgehoben worden beziehungsweise der Arrest im Sinne von Art. 280 SchKG dahingefallen sei. Aus einem Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar 2020 an den Beschwerdeführer (Urk. 17/20101054) gehe sodann hervor, dass das Betreibungsamt dahingehend informiert habe, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 keine Vermögenswerte des Beschwerdegegners 2 hätten verarrestiert werden können (Urk. 3/4 S. 5). Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 3. April 2020 (Urk. 17/20101059) zur Substantiierung seiner Strafanzeige und zur Nachreichung von Unterlagen, aus welchen der Weiterbestand des Beschlags der Konten nach dem 23. September 2019 hervorgehe, aufgefordert worden. Weder aus seiner Antwort vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/20101069 f.) noch aus der beigelegten Dokumentation sei jedoch hervorgegangen, dass die erwähnten Konten des Beschwerdeführers nach dem 23. September 2019 weiterhin verarrestiert beziehungsweise die Vermögenswerte verstrickt gewesen seien, womit kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstrickungsbruchs im Sinne von Art. 169 StGB bestehe (Urk. 3/4 S. 5 f.). Zum Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erwog die Staatsanwaltschaft, den Beschwerdegegnern 1 und 2 seien gemäss der Strafanzeige und der Dokumentation keine Verfügungen mit dem Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB zugegangen (Urk. 3/4 S. 4).
2.1
Die Untersuchungsbehörde eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er-- 4 of 10 -füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). An eine Strafanzeige werden dabei inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde zusammengefasst eine Rechtsverletzung und eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft. So macht er geltend, die Nichtanhandnahme basiere vor allem auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. Januar 2020, wonach die mit Arrest belegten Konten nicht gedeckt gewesen seien. Es sei von der Staatsanwaltschaft nicht überprüft worden, ob die Konten zwischen September und Dezember 2019, insbesondere am 21. Dezember 2019, "verlegt" worden seien. Dies wäre durch die Anforderung von Kontoauszügen für den Monat Dezember 2019 möglich gewesen und die Staatsanwaltschaft zweifle damit zu Unrecht an den von ihm angestellten Vermögensnachforschungen (Urk. 13).
2.3
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Übertretungen gemäss Art. 292 StGB nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Art. 292 StGB stellt ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand schützt unmittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Werden, wie vorliegend geltend gemacht, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 169 StGB hingegen dient nicht nur der Wahrung der Interessen der Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechtspflege, sondern auch (unmittel-- 5 of 10 -bar) dem Schutz der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren (BGE 99 IV 146); insoweit ist der Beschwerdeführer als Gläubiger im betreffenden Arrestverfahren vorliegend zur Beschwerde legitimiert.
2.4
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht mit dem Kernargument der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach er mit seiner Strafanzeige und seiner Eingabe vom 5. Mai 2020 nicht substantiiert dargelegt und belegt habe, dass im relevanten Zeitraum vom 23. September 2019 bis 10. Januar 2020 tatsächlich noch eine Verarrestierung oder eine andere Verstrickung der Vermögenswerte im Sinne der objektiven Tatbestandselemente von Art. 169 StGB bestanden hatte, und er damit seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise kein Anfangsverdacht hinsichtlich des Art. 169 StGB bestehe. Auch zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, dass den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Verfügung mit einer Strafandrohung von Art. 292 StGB zugegangen sei, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Insofern ist auf die Beschwerde bereits mangels ausreichender Begründung (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) nicht einzutreten. Dass es zu einer Transaktion des Kontoguthabens und des Wertpapiers kam, scheint von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen worden zu sein, dies allein begründet jedoch noch keinen Anfangsverdacht hinsichtlich Art. 169 StGB, da nur eine Verfügung über einen verstrickten Vermögenswert tatbestandsmässig ist. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögensverschiebungen tatsächlich am 21. Dezember 2019 erfolgten, kann aus nachstehenden Gründen offen bleiben. Der Beschwerdeführer wurde sodann von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. April 2020 ausdrücklich aufgefordert, die relevanten schuldbetreibungsrechtlichen Dokumente, aus denen eine allfällige Verstrickung der Vermögenswerte zwischen dem 23. September 2019 und dem 10. Januar 2020, insbesondere am 21. Dezember 2019, hervorgeht, einzureichen (Urk. 17/20101063 ff., insb. Urk. 17/20101066). Da nach einer Arrestlegung die -- 6 of 10 -Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags von der rechtzeitigen Vornahme weiterer fristgebundener Prosequierungsschritte durch den Gläubiger abhängt, wäre es insbesondere nach entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft am Beschwerdeführer gewesen, die rechtzeitige Vornahme dieser Schritte konkret zu substanziieren und zu dokumentieren, damit von einem Anfangsverdacht auf einen Verstrickungsbruch auszugehen wäre. Über entsprechende Dokumente verfügt der Beschwerdeführer ohne Weiteres, wenn er diese Schritte korrekt vornahm (beispielsweise: Betreibungseinleitung, Fortsetzungsbegehren, Rechtsöffnungsbegehren im Fall eines Rechtsvorschlags o.ä.). Wie von der Staatsanwaltschaft ferner zutreffend erwogen, findet sich in den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen kein Hinweis auf den Beschwerdegegnern 1 und 2 zugestellte Verfügungen mit einer ausdrücklichen Strafandrohung von Art. 292 StGB. Der Hinweis auf die Straffolge von Art. 169 StGB unter Ziffer 1 des Arrestbefehls vom 25. Juli 2019 (Urk. 17/20101044) stellt entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 17/20101007 Ziff. 4) keine im Hinblick auf Art. 292 StGB tatbestandsmässige Strafandrohung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2018 vom 13. September 2018 E. 2). Damit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Vorwürfe in seiner Strafanzeige ausreichend zu substantiieren und zu belegen, und sich aus der Strafanzeige und den dazu eingereichten Dokumenten kein ausreichender Anfangsverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten ergibt. Im Beschwerdeverfahren setzte sich der Beschwerdeführer sodann nicht mit dem Kern der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, womit er auch die Begründungsanforderung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllte. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegend "natürlich" nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 13 zweitletzte Seite), genügt den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Damit verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mangels der ausreichenden Beschwerdebegründung überhaupt darauf einzutreten ist.
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III.
1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1'000 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten.
2.
Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Da von einem Schriftenwechsel abgesehen wurde und sich die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu äussern hatten, bestehen keine zu entschädigenden Aufwendungen der Beschwerdegegner 1 und 2.
IV.
Nachdem die Mitteilung der Nichtanhandnahmeverfügung gegenüber den Beschwerdegegnern 1-3 lediglich ad acta erfolgte (Urk. 3/4 S. 9), diese sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern hatten und durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert sind sowie die Zustellung an den Beschwerdegegner 2 zudem der Rechtshilfe bedürfte, rechtfertigt es sich, die Mitteilung dieses Beschlusses an die Beschwerdegegner 1-3 ebenfalls lediglich zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen.
Nachdem die Mitteilung der Nichtanhandnahmeverfügung gegenüber den Beschwerdegegnern 1-3 lediglich ad acta erfolgte (Urk. 3/4 S. 9), diese sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern hatten und durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert sind sowie die Zustellung an den Beschwerdegegner 2 zudem der Rechtshilfe bedürfte, rechtfertigt es sich, die Mitteilung dieses Beschlusses an die Beschwerdegegner 1-3 ebenfalls lediglich zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf 1'000 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer – abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr – im Restbetrag zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
5. Schriftliche Mitteilung an: − avvocato X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad D-7/2020/10008958, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegner 1-3 (ad acta UE200312-O) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, D-7/2020/10008958, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Nolfi -- 10 of 10 --