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Entscheid

UE200319

Nichtanhandnahme

11. August 2021Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

Am tt. April 2020 um ca. 16.00 Uhr spielten die beiden Jugendlichen B._____ (Beschwerdegegner 1) und C._____ (Kollege) auf dem Areal des Schulhauses D._____ in E._____ Fussball. Dabei flog der Ball in den Garten von A._____ (Beschwerdeführer) an der F._____-strasse.... Der Beschwerdeführer trat wegen der Rufe der Jugendlichen in den Garten, war aber nicht bereit, den Ball auszuhändigen, sondern verwies auf das mit der Schule vereinbarte Vorgehen ("Nicht an Türe klingeln!", "Bälle nicht vom Garten holen!", "Die Bälle können jeweils am Dienstag von 16-18 Uhr im Büro der Schulleitung abgeholt werden", vgl. Urk. 10/1/13), welches mittels Schildern auf dem Areal des Schulhauses kommuniziert wird. Darauf kam es unter den Beteiligten zu einer Diskussion, anlässlich dieser der Beschwerdegegner 1 sinngemäss sagte, er empfinde das Verhalten des Beschwerdeführers als "kindisch"; auch erstellten beide Parteien Videoaufzeichnungen. Der Beschwerdeführer benachrichtigte um 16.13 Uhr via Notruf die Kantonspolizei Zürich und erstattete am 12. April 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 und seinen Kollegen (separates Verfahren) wegen Nötigung, Beschimpfung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (vgl. zum Ganzen Urk. 10/1/1); am 22. Mai 2020 unterzeichnete er den entsprechenden Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 10/1/6). Der Beschwerdegegner 1 stellte am 26. Mai 2020 seinerseits Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Sachentziehung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 10/1/4). Die Kantonspolizei Zürich befragte die drei Beteiligten (Urk. 10/1/7-9) und rapportierte am 6. August 2020 unter anderem zuhanden der Jugendanwaltschaft Unterland (Jugendanwaltschaft) gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Nötigung, Beschimpfung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 10/1/1). Mit Verfügung vom 14. September 2020 nahm die Jugendanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Jugendanwalt-- 2 of 9 -schaft anzuweisen, ein Strafverfahren einzuleiten (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- verpflichtet (Urk. 6). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 8) wurde der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Jugendanwaltschaft beantragte am 19. Oktober 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 14) nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Jugendanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, es gehe aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdegegner 1 weder Gewalt angewandt noch mit ernstlichen Nachteilen gedroht oder die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers in anderer Weise eingeschränkt habe. Auch fehle es am erforderlichen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz betreffend die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten. Die Äusserung "kindisch" beziehe sich nicht auf ein unehrenhaftes Verhalten oder eine andere Tatsache, die geeignet sei, den Ruf zu schädigen, weshalb nicht von einem Werturteil im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ausgegangen werden könne. Da weder Bildmaterial von Personen noch von der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern lediglich zu Beweiszwecken eine Aufnahme des Balls erstellt worden sei, liege auch keine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs vor (Urk. 4).

1.2

Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerdebegründung zusammengefasst vor, er habe den Beschwerdegegner 1 und seinen Kollegen mehrmals gebeten, ihr Verhalten einzustellen und sich zu entfernen. Seine Ankündigung, die Polizei zu benachrichtigen, habe den Beschwerdegegner 1 nicht interessiert. Einer der beiden Jugendlichen habe angefangen zu fotografieren, was ihn tief getroffen habe. Um nicht fotografiert zu werden und den "Pöbeleien" zu entgehen, sei er gezwungen gewesen, sich hinter der Garage zu verstecken.

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Es sei das Ziel des Beschwerdegegners 1 gewesen, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) sich seinem Willen beuge. Auch habe er das widerrechtliche Erstellen von Fotos von seinem Privat- und Geheimbereich dulden müssen, denn es sei unmöglich, einen Ball im Garten zu fotografieren, ohne auch Teile des Gartens, des Hauses oder des Innern des Hauses auf dem Bild zu haben. Gesamthaft betrachtet sei das Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht bloss lästig gewesen, sondern habe durch die ständige Präsenz am Gartenzaun, die andauernden Zurufe, die Vorwürfe des kindischen Benehmens und das Fotografieren ein Ausmass erreicht, das eine Beschränkung der Handlungsfreiheit darstelle. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner 1 am betreffenden Abend zusammen mit seinem Vater vor seiner (d.h. des Beschwerdeführers) Türe gestanden sei, weshalb zu prüfen sei, ob ein Hausfriedensbruch vorliege (Urk. 2).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO verfügt die Jugendanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Jugendanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteil BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E 2.1. mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO verfügt die Jugendanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Jugendanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteil BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E 2.1. mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

3.1. Der Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 1 möglicherweise Hausfriedensbruch begangen habe (Urk. 2 S. 2 f.), wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auf den sinngemäss gestellten Antrag, es sei wegen Hausfriedensbruchs zu ermitteln, ist deshalb nicht einzutreten; denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Auch handelt es sich beim Hausfriedensbruch um ein Delikt, das nur auf -- 4 of 9 -Antrag verfolgt wird (Art. 186 StGB). Da das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt (Art. 31 StGB), läge auch kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Im Übrigen ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Verdacht besteht, der Beschwerdegegner 1 habe das Hausrecht des Beschwerdeführers verletzt.

3.2. Dass der Beschwerdegegner 1 mit seiner Äusserung "kindisch" den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, nicht verletzt hat, hat die Jugendanwaltschaft mit zutreffender Begründung dargelegt (Urk. 4 S. 2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus welchem Grund ein hinreichender Verdacht bestehe, dass der Beschwerdegegner 1 zu seinem Nachteil ein Ehrverletzungsdelikt begangen habe, führt er nicht aus. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 1 "in seiner Gesamtheit" eine Nötigung darstelle (Urk. 2 S. 4 f.).

3.3. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 181 N 1 und N 10 ff.). Dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer Gewalt angewendet oder ihm ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Als Nötigungsmittel steht deshalb einzig die Generalklausel "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Raum; diese ist aufgrund ihrer weiten Formulierung restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung; vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflus-- 5 of 9 -sung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dabei sind objektive, absolute Kriterien massgebend (vgl. dazu Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 181 N 5 und N 7, BSK StGB-Delnon/Rüdy, Basel 2019, Art. 181 N 44 ff.). Auch wenn man der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vollumfänglich folgte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 1 ein strafrechtlich relevantes Zwangsmittel im oben erwähnten Sinn eingesetzt hat. Denn der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, der Beschwerdegegner 1 sei vor seinem Garten stehen geblieben, habe mehrfach gerufen, während der Diskussion den Ausdruck "Chindergarte" bzw. "kindisch", verwendet und - als er (d.h. der Beschwerdeführer) weggelaufen bzw. "geflüchtet" sei - Videoaufnahmen erstellt (Urk. 10/1/8 S. 2 ff.). Dieses Vorgehen mag dem Beschwerdeführer missfallen und nicht seinen Vorstellungen entsprochen haben, es erscheint aber nach einem objektiven Massstab nicht geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGE 122 IV 322) gefügig zu machen, d.h. sie zur Rückgabe des Balls oder zur "Flucht" aus dem Garten zu bestimmen. Auch wenn - was unbestritten ist - der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Balls motivieren wollte und er dabei einen gewissen Druck auf den Beschwerdeführer ausübte, fehlen Hinweis dafür, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 eine Zwangsintensität erreichte, die strafrechtlich relevant sein könnte. Bezüglich (versuchter) Nötigung besteht somit kein die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigender hinreichender Tatverdacht.

3.4. Mit zutreffender Begründung verneinte die Jugendanwaltschaft auch einen hinreichenden Tatverdacht wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten das Mobiltelefon des Beschwerdegegners 1 kurz nach dem Vorfall kontrolliert und dabei lediglich einen Film vom Ball, nicht aber Bildmaterial von Personen oder der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefunden hatten (Urk. 10/1/1 S. 5; vgl. dazu auch die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in Urk. 10/1/7 S. 3 f.). Das Filmen des eigenen Balls ist - auch wenn er im Garten eines Dritten liegt - nicht von straf-- 6 of 9 -rechtlicher Relevanz. Denn dadurch wird der Geheim- oder Privatbereich des Dritten nicht tangiert - auch wenn auf dem Bild Rasen, Gräser oder Teile von Sträuchern zu sehen wären. Ausführungen zur Frage, ob ein Filmen des Gartens und/oder Hauses des Beschwerdeführers die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gerechtfertigt hätte (vgl. dazu die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 3), erübrigen sich damit. Anzufügen bleibt einzig, dass auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich straflos gefilmt werden dürfen, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsträchtigen Szenen darstellen (BGE 137 I 327 E 6.1-2).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Jugendanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdegegner 1 ausging. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

III.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels Umtriebe der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen - ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, per Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Unterland, ad STR/2020/20007396, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Jugendanwaltschaft Unterland, ad STR/2020/20007396 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-- 8 of 9 -reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 11. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Sterchi -- 9 of 9 --

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