UE200326
Nichtanhandnahme
3. Mai 2021Deutsch12 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200326-O/U/GRO>LEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 3. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2020, B-5/2020/10030504
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 8. September 2020 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und eventuell weitere Personen wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 3/1). Zusammengefasst erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung in Mietsachen, in welcher er als Mieter Beklagter gewesen sei, sei eine nicht erfolgte Forderungsabtretung der Eigentümerin und Vermieterin C._____ Wohnbau AG an die Verwaltung D._____, Immobilien – AG als Klägerin vorgebracht worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in diesem Zusammenhang eine unwahre Abtretungserklärung der C._____ Wohnbau AG an die D._____, Immobilien – AG vom 15. November 2018 (Urk. 13/11) erstellt, die beim Mietgericht eingereicht worden sei, um dieses über die fehlende Aktivlegitimation der Verwaltung der D._____, Immobilien – AG zu täuschen (Urk. 3/1).
2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung etc. gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 5).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1): "1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben, und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Eröffnung eines Strafverfahrens zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
4. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die ihm aufgegebene Prozesskaution (Urk. 9).
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5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 10 und Urk. 11/1).
6. Aufgrund der Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6).
Erwägungen
II.
1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m.H.).
1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m.H.).
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst, der Beschwerdeführer liefere keinerlei Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Abtretungserklärung gefälscht sein solle. Die Mietstreitigkeit sei sodann mit Urteil NG190018-O des Obergerichts Zürich vom 5. Dezember 2019 (Urk. 13/4)
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entschieden worden und dabei in Kenntnis der Vorwürfe des Beschwerdeführers festgehalten worden, es deute nichts darauf hin, dass die vermeintlich gefälschte Abtretungserklärung nicht mit dem tatsächlichen Willen der C._____ Wohnbau AG beziehungsweise deren Verwaltung D._____, Immobilien – AG übereinstimme. Das Obergericht habe – wie auch schon die Vorinstanz – in Kenntnis der im Raum stehenden Vorwürfe die Abtretung der Forderung als rechtmässig beurteilt. Was somit im Zivilrecht rechtmässig sei, erweise sich auch als strafrechtlich nicht relevant, womit kein Anfangsverdacht bestehe (Urk. 3/2 S. 1 f.).
3. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Staatsanwaltschaft sich nicht mit seinen Ausführungen und Beweismitteln, wonach es nicht möglich sei, dass am 15. November 2018 eine Abtretung erfolgt sei, auseinandergesetzt habe und verwies diesbezüglich auf seine Ausführungen in der Strafanzeige (Urk. 2 S. 2 f.). Ferner machte er zusammengefasst geltend, soweit die Staatsanwaltschaft auf den Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2019 verweise, handle es sich um einen für die Strafbehörde nicht verbindlichen Zivilentscheid. Ob am 15. November 2018 tatsächlich eine Abtretung erfolgt sei und damit die Abtretungsurkunde inhaltlich richtig oder falsch sei, sei eine strafrechtlich relevante Sachverhaltsfrage. Das Obergericht führe im Urteil vom 5. Dezember 2019 selbst an, es drängten sich Zweifel an der Behauptung auf, dass die Abtretungsvereinbarung mit C._____ Wohnbau AG bereits vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolgt sei. Damit bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretungserklärung vom 15. November 2018 inhaltlich unwahr sei (Urk. 2 S. 3).
4.1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Darunter fällt auch ein Verhalten, durch welches ein Richter im Prozess durch arglistige Täuschung zu einem materiell unrichtigen Urteil veranlasst wird, wodurch eine Prozesspartei oder ein Dritter geschädigt wird (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/-- 4 of 9 -Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 19). Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
4.2. Vorliegend wurde mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 die mietrechtliche Streitigkeit über Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis des Beschwerdeführers mit der C._____ Wohnbau AG materiell entschieden (Urk. 13/4). Soweit den Akten entnommen werden kann, erwuchs das Urteil in Rechtskraft; dies wurde vom Beschwerdeführer zumindest nicht bestritten (Urk. 2 S. 6 RZ 32). Dabei wurde vom Obergericht – wie auch bereits vom Mietgericht (vgl. Urk. 13/12 S. 10 und S. 16) – in Kenntnis der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Abtretungserklärung zurückdatiert worden beziehungsweise die Abtretung nur simuliert sei, erwogen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin unabhängig davon, ob die Abtretung bereits vor der Schlichtungsverhandlung oder erst hernach erfolgt sei, zu bejahen sei, da "dies [gemeint: eine allfällige Rückdatierung] weder etwas an ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit noch an der prozessualen Zulässigkeit einer solchen Heilung der ursprünglich fehlenden Aktivlegitimation ändern" würde. Das Obergericht erwog zudem, es sei in der dortigen (und auch hier fraglichen) Konstellation in jedem Fall davon auszugehen, dass die materielle Forderungsübertragung gerade dem wirklichen Willen der Vermieterin und der Klägerin entspreche (Urk. 13/4 S. 15 E. 3.2.12). Damit entschied das Obergericht die mietrechtliche Streitigkeit unabhängig von der beanstandeten Abtretungserklärung vom 15. November 2018 respektive unter Berücksichtigung, dass allenfalls eine Vordatierung der Abtretungserklärung erfolgt sein könnte. Das Mietgericht stützte sich in seinen Erwägungen zwar darauf, dass die Zession vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolgt -- 5 of 9 -sei, wies jedoch auch darauf hin, dass bei einer Veräusserung des Streitgegenstands während des Prozesses ohnehin ein Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 4 ZPO zulässig sei (Urk. 13/3 S. 12 E. 3.5). Damit mangelt es an einem tatbestandsmässigen relevanten Irrtum der Gerichte im Sinne von Art. 146 StGB, da diese in Kenntnis über die vom Beschwerdeführer angezweifelte Abtretung entschieden haben und somit nicht zu einem materiell unrichtigen Urteil veranlasst wurden. Mithin wurden die Gerichte nicht getäuscht, wie der Beschwerdeführer dafürhält. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der zivilrechtliche Entscheid, selbst wenn von der Darstellung des Beschwerdeführers einer rückdatierten Abtretungserklärung auszugehen wäre, anders ausgefallen wäre; dass der Beschwerdeführer die Erwägungen im Urteil vom 5. Dezember 2019 als nicht überzeugend beziehungsweise als falsch ansieht (Urk. 3/1 S. 13 f.), ist vorliegend nicht von Relevanz. Aus dem gleichen Grund ist nicht erkennbar, inwiefern eine Absicht für eine Vermögensschädigung beziehungsweise für einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB vorliegen soll, nachdem die Aktivlegitimation der Klägerin, unabhängig davon, ob die Abtretung bereits vor der Schlichtungsverhandlung oder erst hernach erfolgte, sowie der materielle Bestand der Forderung durch das Obergericht bejaht wurde. Dass die Abtretung nur simuliert sei, stellt sodann lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers dar, die für ihn im Hinblick auf den materiellen Bestand der ihm gegenüber erhobenen und – mittlerweile rechtskräftig beurteilten – Forderung keine Auswirkung hatte. Abgesehen davon wäre ohnehin fraglich, ob im vorliegenden Fall der Abtretungserklärung Urkundencharakter zukäme (vgl. BGE 146 IV 258 E. 1.1-1.2 [Pra 2021 Nr. 30]). Der Urkundenbegriff des StGB ist nicht mit jenem nach Art. 177 ZPO identisch; der zivilprozessuale Urkundenbegriff ist weiter gefasst als der strafrechtliche. Ein Schriftstück wird daher nicht eo ipso zu einer Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB, indem es in einem Prozess als Beweismittel eingereicht wird (UE150346-O, Beschluss der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2016 E. II/4.5 m.H.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte durch die Staatsanwaltschaft daher auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches -- 6 of 9 -Gehör des Beschwerdeführers, indem sie sich nicht mit seinen sämtlichen Vorbringen in seiner Strafanzeige im Detail auseinandersetzte, stützte sie ihre Begründung doch im Wesentlichen darauf, dass das Obergericht Zürich in Kenntnis der Vorbringen des Beschwerdeführers die mietrechtliche Forderung prüfte und das Urteil vom 5. Dezember 2019 erliess. Wie von der Staatsanwaltschaft festgehalten, macht es sodann den Anschein, dass der Beschwerdeführer mittels eines Strafverfahrens und vorgebrachter entsprechender adhäsionsweiser Forderung die nachträgliche erneute Überprüfung eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheids beabsichtigt, was nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein kann und nicht dem Zweck von Art. 122 Abs. 1 StPO entspricht. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass kein Anfangsverdacht hinsichtlich Betrugs und Urkundenfälschung besteht. Die Staatsanwaltschaft nahm daher zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
III.
1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 900 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurückzuerstatten.
2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, womit ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf 900 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer – abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr – im Restbetrag zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde eigenhändig) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2020/10030504 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2020/10030504, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-- 8 of 9 -gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Nolfi -- 9 of 9 --