UE200329
Nichtanhandnahme / Ausstand
26. Mai 2021Deutsch36 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200329-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 26. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme / Ausstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. September 2020, B-6/2017/10000810
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ erstattete am 26. September 2016 gegen B._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Darin warf die Anzeigeerstatterin dem Beschuldigten vor, einen Betrag von rund USD 10 Mio., welcher aus dem Verkauf von Immobilien ihres verstorbenen Vaters, D._____, stamme, sich angeeignet oder darüber unrechtmässig verfügt zu haben. Im Einzelnen führte die Anzeigeerstatterin aus, der Beschuldigte sei während vielen Jahren Rechtsanwalt und Bevollmächtigter ihres Vaters gewesen. Zu Lebzeiten habe ihr Vater sein Vermögen in mehreren liechtensteinischen Trusts und einer liechtensteinischen Stiftung strukturiert. Die Strukturen seien vom Beschuldigten organisiert worden. Gegen Ende der neunziger Jahre habe D._____ zwei Grundstücke in E._____/Israel gekauft. Die Grundstücke seien von zwei Schweizer Gesellschaften, der F._____ AG (fortan F._____) und der G._____ AG (fortan G._____), gehalten worden. Diese Gesellschaften befänden sich im Eigentum der H._____ Patentgesellschaft AG (fortan H._____). Der Beschuldigte sei der einzige Verwaltungsrat dieser Gesellschaft. Der Sitz der Gesellschaft befinde sich an der Adresse der Anwaltskanzlei des Beschuldigten, B._____ & I._____ Partners, an der …[Adresse] in … J._____. D._____ habe die Rechte an der F._____ und der G._____ über die H._____ erworben, wobei dies treuhänderisch geschehen sei. Im Jahr 2015 seien die Grundstücke verkauft worden. Der Verkaufserlös habe rund USD 30 Mio. betragen. Davon seien über die F._____ USD 9.9 Mio. an A._____ und über die G._____ USD 10 Mio. an K._____, die andere Tochter von D._____, gegangen. Der Beschuldigte habe sich in der Folge geweigert, über den Verbleib der restlichen USD 10 Mio. Auskunft zu geben.
2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 6. Dezember 2016 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit der Begründung, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Es fehle namentlich am Nachweis der geltend gemachten Rechtsverhältnisse.
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Zudem sei nicht dargelegt worden, gestützt auf welche Hinweise der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendet habe. Das blosse Nichterfüllen einer angeblichen Zahlungspflicht stelle keine Veruntreuung dar. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte eine Vermögensfürsorgepflicht verletzt und sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht habe (Urk. 9/20101071 ff.). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2016 blieb unangefochten.
3. Am 5. Januar 2017 erstattete A._____ erneut Strafanzeige gegen B._____ sowie zusätzlich auch gegen einen gewissen C._____. Sie machte erneut Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung geltend (Urk. 9/20101001 ff.). Im Einzelnen führte die Anzeigeerstatterin Folgendes aus: Ihr Vater, D._____, habe im Jahr 1996 in E._____/Israel zwei Grundstücke erworben. Bis zum Verkauf im Jahr 2015 hätten sich diese beiden Grundstücke formell im Eigentum der F._____ und der G._____ befunden. Bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch D._____ sei C._____ an den beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen. D._____ habe die Rechte an den Grundstücken über die H._____ erworben, welche ihrerseits die F._____ und die G._____ gehalten habe. Formell sei D._____ aber nie an der H._____, der G._____ oder der F._____ beteiligt gewesen. Vielmehr habe B._____ die Beteiligung an der H._____ treuhänderisch für D._____ gehalten, wobei die H._____ wiederum von der L._____ AG (fortan L._____) gehalten worden sei, welche im Eigentum von B._____ stehe. Im Juni 2015 seien die beiden Grundstücke schliesslich für einen Preis von rund USD 37 Mio. verkauft worden, wobei der Verkaufserlös netto mindestens USD 26.5 Mio. betragen habe. Die Anzeigeerstatterin und deren Schwester hätten vom Verkaufserlös je USD 10 Mio. erhalten. Der Rest hätte an "M._____ Trust" (fortan M._____ Trust) überwiesen werden müssen, an welchem die Erben von D._____ begünstigt seien. Entgegen dieser den Treuhänder treffenden Verpflichtung sei ein Betrag von USD 3.4 Mio. an -- 3 of 27 -C._____ gegangen. Gemäss dessen Angaben sei dies unter dem Titel "evacuation fee" geschehen. Dies könne aber nur schon deshalb nicht stimmen, weil C._____ schon lange nicht mehr in E._____ wohne. Die Verwendung des restlichen Teils des Verkaufserlöses sei bis heute unklar. B._____ weigere sich, über die Verwendung des Geldes Rechenschaft abzulegen. Durch sein Verhalten habe er sich wegen Veruntreuung und C._____ wegen Gehilfenschaft zu Veruntreuung strafbar gemacht. Eventualiter habe B._____ den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (vgl. Urk. 9/20101004 ff.). Schliesslich habe B._____ zwecks Verteilung des Verkaufserlöses bei der N._____ SA zwei Konti, lautend auf G._____ und F._____, eröffnet. In den entsprechenden Formularen habe sich B._____ fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigter ausgegeben, obwohl aufgrund der Treuhandstruktur D._____ bzw. dessen Erben als wirtschaftlich Berechtigte hätten aufgeführt werden müssen. Dadurch habe sich B._____ auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht (Urk. 9/20101028).
4. Da es sich bereits um die zweite Strafanzeige in der betreffenden Sache handelte, entschied die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten zur Stellungnahme einzuladen. Hierzu wurde die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung einer polizeilichen Befragung des Beschuldigten als Auskunftsperson beauftragt (Urk. 9/10101001 f.).
5. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien und erliess am 5. Oktober 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 9/00101001 ff.). Gegen diese Verfügung liess A._____ am 19. Oktober 2018 Beschwerde erheben (Urk. 9/00101055). Die hiesige Kammer hiess die Beschwerde mit Beschluss UH180386 vom 12. April 2019 gut, hob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und Stellungnahme und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurück.
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6. Mit Verfügung vom 11. August 2020 gewährte die Staatsanwaltschaft A._____ umfassend Einsicht in die Untersuchungsakten und stellte ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung am 1. September 2020 die auf einer DVD abgespeicherten Akten zur Verfügung. Gleichzeitig informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien darüber, dass sie beabsichtige, erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (Urk. 9/70101072).
7. Mit Verfügung vom 24. September 2020 entschied die Staatsanwaltschaft erneut, das Strafverfahren gegen B._____ nicht an Hand zu nehmen (Urk. 6).
8. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) liess am 12. Oktober 2020 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. September 2020 bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Antrag 1); der verfahrensleitende Staatsanwalt lic. iur. O._____ sei in den Ausstand zu versetzen (Antrag 2); eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuem Entscheid über die Verfahrenseröffnung zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einzuräumen (Antrag 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse (Antrag 4).
9. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 8'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung der Kaution auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 15).
10. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 (Urk. 16) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend den verlangten
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Ausstand des fallführenden Staatsanwalts lic. iur. O._____ (Urk. 11) sowie zu dessen Stellungnahme zum Ausstandsgesuch (Urk. 12) zu äussern. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Stellung (Urk. 20).
Erwägungen
II.
1.
1.1 Art. 56 ff. StPO regeln den Ausstand von Justizpersonen in Strafverfahren. Die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz und deshalb zum Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. O._____ zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 49 GOG). Da die Beschwerdeführerin geltend machte, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei allein schon wegen der Verletzung der Ausstandspflicht aufzuheben, entschied die Kammer, diese Frage und die Frage der Rechtsgültigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung in demselben Verfahren zu behandeln (vgl. Urk. 16). Vorab ist die Ausstandspflicht zu prüfen:
1.1 Art. 56 ff. StPO regeln den Ausstand von Justizpersonen in Strafverfahren. Die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz und deshalb zum Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. O._____ zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 49 GOG). Da die Beschwerdeführerin geltend machte, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei allein schon wegen der Verletzung der Ausstandspflicht aufzuheben, entschied die Kammer, diese Frage und die Frage der Rechtsgültigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung in demselben Verfahren zu behandeln (vgl. Urk. 16). Vorab ist die Ausstandspflicht zu prüfen:
1.2 Die Beschwerdeführerin warf dem verfahrensleitenden Staatsanwalt vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwer verletzt zu haben. Der Staatsanwalt habe der Beschwerdeführerin die Akten am 1. September 2020 (Eingang am 2. September 2020) zur Verfügung gestellt und gleichzeitig angekündigt, das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen zu wollen. Dadurch habe er zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt gewesen sei, eine allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzuwarten und in seinen Entscheid einzubeziehen. Allein schon der Umstand, dass sich der Staatsanwalt zum Abschluss des Verfahrens geäussert habe, ohne eine allfällige Stellungahme der Beschwerdeführerin abgewartet zu haben, begründe einen Ausstandsgrund. Die Beschwerdeführerin habe sich denn auch überlegt, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Angesichts der -- 6 of 27 -langen Verfahrensdauer habe sie sich aber letztendlich entschieden, in der Sache Stellung zu beziehen (Urk. 2 S. 26 und S. 27). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend Gelegenheit bekommen habe, sich zu den eingesehenen Untersuchungsakten zu äussern. Angesichts der Komplexität des Verfahrens und des Aufwands für Übersetzungen der Akten in die englische Sprache sei die Zeit zwischen Offenlegung der Akten am 2. September 2020 und dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 24. September 2020 zu knapp gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Sie habe daher nicht mit dem zeitnahen Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung rechnen müssen (Urk. 2 S. 27). Zu den beigezogenen Akten aus einem Liechtensteiner Strafverfahren habe die Beschwerdeführerin gar nicht Stellung beziehen können. Dass diese Akten beigezogen worden seien, habe sie erst durch eine E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020, somit am Tag des Erlasses der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, erfahren. In dieser Verfügung sei mehrfach auf die Beizugsakten abgestellt worden (Urk. 2 S. 27). Die Beschwerdeführerin schloss, dass die vom verfahrensleitenden Staatsanwalt begangenen Verfahrensfehler den Eindruck erweckten, dass die Verfahrensführung nicht unparteiisch und unvoreingenommen gewesen sei und eine faire Verfahrensführung für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht garantiert werden könne (Urk. 2 S. 28).
1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer Justizperson verlangen will, das Ausstandsgesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. "Ohne Verzug" bedeutet, dass das Gesuch innerhalb von sechs bis sieben Tagen ab Kenntnisnahme gestellt wird (BGer, Urteile 1B_576/2020 vom
3.12.20 E. 2.1;1B_36/2020 vom 8.5.20 E. 2.2;1B_241/2020 vom 3.7.20 E. 2.1). Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer,
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Urteile 1B_223/2020 vom 9.12.20 E. 2.2;1B_559/2019 vom 27.1.20 E. 2.2;1B_47/2019 vom 20.2.19 E. 3.3). Wird das Ausstandsgesuch nicht innert der genannten Frist von sechs bis sieben Tagen eingereicht, kann sich die betreffende Partei später nicht mehr darauf berufen (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; NIKLAUS S CHMID /DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 58 N. 3).
1.4 Die Beschwerdeführerin erfuhr von der Ankündigung, dass der Staatsanwalt das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abzuschliessen beabsichtigte, gemäss ihren eigenen Angaben am 2. September 2020 (Urk. 2 S. 27). Obschon sie sich dieses angeblichen Verfahrensfehlers bewusst war, entschied sie sich, kein Ausstandsgesuch zu stellen, sondern eine Stellungnahme in der Sache einzureichen (Urk. 2 S. 26 in fine). Die Geltendmachung eines Ausstandsgrunds in der vom 12. Oktober 2020 datierenden Beschwerdeschrift wegen der bereits am 2. September 2020 zur Kenntnis genommenen Ankündigung des Verfahrensabschlusses ist damit klarerweise verspätet.
1.5 Auch die Vorwürfe, die Staatsanwaltschaft habe für die Stellungnahme zu den Verfahrensakten weder Frist angesetzt noch genügend Zeit eingeräumt und für die Stellungnahme zu den Beizugsakten aus dem Liechtensteiner Verfahren überhaupt keine Möglichkeit gegeben, hätte die Beschwerdeführerin innert sechs bis sieben Tagen seit Kenntnisnahme dieser angeblichen Verfahrensfehler am 29. September 2020 (Mitteilung der Staatsanwaltschaft per E-Mail, dass sie die Nichtanhandnahmeverfügung bereits erlassen habe; vgl. Urk. 3/7) resp. am 30. September 2020 (Datum der Entgegennahme der Nichtanhandnahmeverfügung; vgl. Urk. 2 S. 4) geltend machen können. Indessen war die Strafuntersuchung mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen und waren deshalb keine weiteren Untersuchungsschritte der Staatsanwaltschaft zu erwarten. Die Beschwerdeführerin erhob innert der kurzen, gesetzlich auf zehn Tage beschränkten Beschwerdefrist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und trug die -- 8 of 27 -Ausstandsgründe in der Beschwerdeschrift vor. Dieses Vorgehen erscheint unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten als begründet. Mit Blick auf den Ausgang des Ausstandsverfahrens kann die Frage, ob das Ausstandsgesuch bei der gegebenen Sachlage als "ohne Verzug" gestellt betrachtet werden kann, indessen offen bleiben und ist das Ausstandsgesuch im Zusammenhang mit den Vorwürfen der fehlenden Fristansetzung und der fehlenden Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme zu prüfen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der verfahrensleitende Staatsanwalt habe schwere Verfahrensfehler begangen. Dies lasse auf seine Befangenheit in der Sache schliessen. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Befangenheit eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin ist nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3).
2.2 Mit Beschluss UH180386 vom 12. April 2019 hiess die Kammer die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2018 gut und wies die Sache zur Gewährung der Einsicht in die polizeiliche Befragung und die schriftliche Eingabe des Beschwerdegegners 1 sowie zur Stel-
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lungnahme dazu an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Kammer erwog, dass Art. 318 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft den Parteien eine geplante Verfahrenseinstellung ankündigt und ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen ansetzt, bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich nicht anwendbar ist. Die Privatklägerschaft hat vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein Recht auf Stellungnahme, sondern lediglich die Möglichkeit, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten und auf dem Beschwerdeweg dem Anspruch auf rechtliches Gehör Nachachtung zu verschaffen. Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung polizeiliche Ermittlungen stattfanden und es nach Art und Umfang der Abklärungen im Interesse der Wahrheitsfindung liegt, dem Anzeigeerstatter vor dem Nichtanhandnahmeentscheid Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen (Beschluss UH180386 E. II/4.2).
2.3 In Nachachtung des obgenannten Beschlusses verfügte der verfahrensleitende Staatsanwalt am 11. August 2020, dass die Beschwerdeführerin in sämtliche Verfahrensakten Einsicht nehmen könne und stellte ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung am 1. September 2020 unter gleichzeitiger Ankündigung der geplanten Nichtanhandnahmeverfügung die auf einer DVD abgespeicherten Verfahrensakten zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hatte in der Folge bis zum 24. September 2020 (Datum der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung) Zeit, sich zu den bislang nicht eingesehenen Verfahrensakten zu äussern. Dabei ging es wie gesagt um die polizeiliche Befragung des Beschwerdegegners 1 und dessen schriftliche Stellungnahme samt eidesstattlichen Erklärungen und weiteren vom Beschwerdegegner 1 ins Recht gelegten Dokumente. Der zur Verfügung gestandene Zeitraum war angemessen, wäre doch bei einer förmlichen Fristansetzung zur Stellungnahme mit einer weniger langen Frist zu rechnen gewesen. Wenngleich die förmliche Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (in analoger Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO betr.
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Beweisanträge bei Ankündigung der Verfahrenseinstellung) aus Gründen der Verfahrenssicherheit erforderlich gewesen wäre, so kann die Auslassung der (gesetzlich nicht vorgesehenen) Fristansetzung jedenfalls nicht als schwerer Verfahrensfehler betrachtet werden.
2.4 Die Staatsanwaltschaft zog zur Abklärung der Frage, ob das Verbot der doppelten Strafverfolgung und Bestrafung (ne bis in idem) einer von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden geführten Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 im Wege stehen könnte, die Akten eines in Liechtenstein geführten und mit einer Einstellungsverfügung beendeten Strafverfahrens (Urk. 9/70201118) gegen diesen hinzu. Die Beschwerdeführerin erfuhr vom Beizug dieser Akten erst am 24. September 2020, d.h. an dem Tag des Erlasses der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 3/5 und Urk. 3/7). In seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch (Urk. 12) wies der verfahrensleitende Staatsanwalt zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Stellungnahme zu den Akten des liechtensteinischen Verfahrens vor Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hatte. Die Voraussetzung zur Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme i.e. das Interesse an der Wahrheitsfindung - war nicht erfüllt, da die Beiziehung der Akten lediglich zur Abklärung eines allfälligen Verfahrenshindernisses erfolgte. Zudem entschied der verfahrensleitende Staatsanwalt zugunsten der Beschwerdeführerin, dass dem liechtensteinischen Einstellungsentscheid keine Sperrwirkung zukomme. In der fehlenden Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Untersuchungsakten des im Fürstentum Liechtenstein geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 ist demnach kein Verfahrensfehler zu sehen.
2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aus objektiver Sicht betrachtet Staatsanwalt lic. iur. O._____ keine gravierenden, einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gehenden Verfahrensfehler beging, die ihn als befangen erscheinen liessen. Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen.
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III.
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2
1.2.1 Zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Erforderlich ist eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Im Beschluss UH180386 vom 12. April 2019, welcher die vorliegende Angelegenheit betraf, entschied die Kammer, dass die Begünstigten eines Trustvermögens durch Vermögensdelikte zum Nachteil des Trustvermögens in der Regel nur indirekt betroffen werden und demnach zur Anfechtung einer Einstellungsoder Nichtanhandnahmeverfügung nicht legitimiert sind. Bei Straftaten zum Nachteil des Trustvermögens liegt die Beschwerdelegitimation beim Trustee als formellem Eigentümer des Trustvermögens. Handelt es sich beim mutmasslichen Straftäter hingegen um den Trustee selbst, so geht die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise auf die Begünstigten des Trustvermögens über (Beschluss UH180386 vom 12. April 2019 E. II/2.5.1 und E. II/2.5.2, publiziert in ZR 118/2019 Nr. 41 S. 169 ff.).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine Tochter des verstorbenen D._____ handelt, legte mit einer als Beilage zur Strafanzeige ins Recht gelegten Nachlassregelung (Letter of Wishes, LoW; Urk. 9/20101160 ff.) ihre Stellung als Begünstigte des vom Verstorbenen errichteten M._____ Trust dar. In einem Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 23. September 2016 (Urk. 9/20101250 ff.) wird die Stellung der Beschwerdeführerin als Begünstigte des M._____ Trust ebenfalls -- 12 of 27 -bestätigt (Ziff. 1.1.2). Der Begründung dieses Amtsbefehls lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 im massgeblichen Zeitraum über die P._____ Trust reg. und die Q._____ Association als Trustee und gleichzeitig als Protector des M._____ Trust wirkte (Ziff. 1.2.2 und Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin richtete ihre Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 in seiner Funktion als Trustee und gegen den Beschwerdegegner 2 als dessen Gehilfe. In ihrer Stellung als Begünstigte des M._____ Trust, zu dessen Nachteil die Beschwerdegegner die zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikte begangen haben sollen, ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung somit befugt.
1.3 Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft prüfte zunächst das Vorliegen allfälliger Verfahrenshindernisse. Dabei ging es zum einen um die Abklärung, ob die erwähnte, im Fürstentum Liechtenstein durchgeführte Strafuntersuchung, welche den in der hiesigen Strafuntersuchung geschilderten Sachverhalt betraf und mit einem vom Obergericht des Fürstentums Liechtenstein mit Beschluss vom 21. April 2020 geschützten Einstellungsentscheid (Urk. 9/40101112 ff.) endete, nach dem Grundsatz "ne bis in idem" eine Sperrwirkung zukommt. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung im Fürstentum Liechtenstein einer Strafuntersuchung in der Schweiz nicht entgegenstehe. Im zwischenstaatlichen Verhältnis sei Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens massgeblich, wonach derjenige, der von einer Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden sei, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden dürfe. Nach der Gerichtspraxis komme einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung nur dann Sperrwirkung zu, wenn eine Wiederaufnahme der Strafunter-- 13 of 27 -suchung im Falle neuer Beweise oder Tatsachen ausgeschlossen sei. Die liechtensteinische Strafprozessordnung sehe eine Wiederaufnahme im Falle neuer Beweismittel aber vor. Folglich komme dem liechtensteinischen Einstellungsentscheid keine Sperrwirkung zu (Urk. 6 S. 15-17).
2.2 Der Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (ne bis in idem) ist in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) völkerrechtlich garantiert. Dieses Verbot der doppelten Bestrafung, welche auch das Verbot der doppelten Strafverfolgung umfasst, ist auch in Art. 11 StPO verankert. Diese Garantien entfalten aber nur innerstaatliche Wirkung (W OLFGANG W OHLERS, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 11 N. 4 f.). Bei internationalen Sachverhalten kommt innerhalb des Schengenraums Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22.9.00 S. 19ff.; nicht in der SR veröffentlicht) zur Anwendung. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können als Aburteilung im Sinne des SDÜ auch Einstellungsbeschlüsse und Erledigungsentscheide der Staatsanwaltschaften in Frage kommen. Eine rechtskräftige Aburteilung wird jedoch nur angenommen, sofern der Entscheid Sanktionscharakter hat und eine Schuldanerkennung impliziert. Ausserdem dürfen durch die Verfahrenserledigung keine Rechtsnachteile für Dritte, namentlich für Geschädigte, entstehen (BGer, Urteil 1B_148/2012 vom 2.4.12 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 11.2.03 in Sachen Gözütok und Brügge; OGer ZH, Beschluss UE180265 vom 21.2.19 E. II/4.1, publ. in ZR 119/2020 Nr. 46 S. 205 ff.).
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2.3 Im vorliegenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft Liechtenstein das Strafverfahren in Ermangelung eines hinreichend substantiierten Schadens und eines hinreichenden Anfangsverdachts ein (Urk. 9/40101132 ff.). Dieser Einstellungsentscheid wurde wie gesagt vom Obergericht des Fürstentums Liechtenstein geschützt. Einstellungsentscheide, die (wie vorliegend) wegen fehlenden Tatverdachts ergehen, haben naturgemäss weder Sanktionscharakter noch implizieren sie eine Schuldanerkennung. Demnach gilt die liechtensteinische Einstellungsverfügung nicht als "Aburteilung" im Sinne von Art. 54 SDÜ. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht entschieden, dass die liechtensteinische Einstellungsverfügung kein Verfahrenshindernis darstellt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Fürstentums Liechtenstein beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein offenbar Beschwerde eingelegt hat (vgl. Urk. 2 S. 9), der betreffende Beschluss mithin noch nicht rechtskräftig ist, hat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Einfluss.
3.
3.1 Sodann prüfte die Staatsanwaltschaft, ob der in Rechtskraft erwachsenen (ersten) Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2016 (vgl. E. I/2 hiervor) aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung Sperrwirkung zukommt. In der (durch Beschluss UH180386 aufgehobenen) Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2018 bejahte die Staatsanwaltschaft die Sperrwirkung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 9/00101007). In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. September 2020 wiederholte die Staatsanwaltschaft, dass eine Gegenüberstellung der nicht an Hand genommenen Strafanzeige vom 29. Juni 2016 mit der verfahrensgegenständlichen Strafanzeige vom 5. Januar 2017 ergebe, dass die Vorwürfe identisch seien. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens käme nur in Frage, wenn neue belastende -- 15 of 27 -Beweismittel vorlägen oder neue Tatsachen bekannt würden. Die Strafanzeige vom 5. Januar 2017 stütze sich im Kern auf dieselben Beweismittel wie die Strafanzeige vom 29. Juni 2016. Die Beschwerdeführerin habe zwar neue Belege eingereicht. Diese seien aber, zumindest bei summarischer Betrachtung, von untergeordneter Bedeutung. Die Frage der Relevanz der zusätzlichen Beweise könne aber offen bleiben, da selbst eine Prüfung des vollständigen Beweismaterials zum Ergebnis führe, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertige. Die Frage, ob der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2016 eine Sperrwirkung zukomme, müsse daher nicht abschliessend beantwortet werden (Urk. 6 S. 14-15).
3.2 Nach Art. 323 Abs. 1 StPO kann eine rechtskräftig eingestellte Strafuntersuchung wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese Bestimmung gilt kraft des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für Nichtanhandnahmeverfügungen. Der Sperrwirkung des Verbots der doppelten Strafverfolgung sind durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung Grenzen gesetzt. Grund für die eingeschränkte Rechtskraft von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen ist der Umstand, dass diese oft nicht auf einer umfassenden Prüfung des Straffalls beruhen und nicht von einem (unabhängigen) Gericht erlassen werden (NIKLAUS S CHMID/DANIEL J OSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 323 N. 2). Die Anforderungen an die Wiederaufnahme dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Bei Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Anforderungen an die Wiederaufnahme zudem geringer als bei Einstellungsverfügungen, da kein rechtskräftig beendetes Strafverfahren vorliegt (BGE 141 IV 194 E. 2.3; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2020, S. 559). Tatsachen oder Beweismittel, die in der Strafanzeige oder dem Polizeirapport nicht genannt werden, können zu einer Wiederaufnahme führen -- 16 of 27 -(T HOMAS B OSSHARD/N ATHAN L ANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N. 1a). In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint Art. 323 StPO bei Nichtanhandnahmeverfügungen keine praktische Bedeutung mehr zu haben (B OSS-HARD /L ANDSHUT, a.a.O., Art. 323 N. 1a, mit Verweis auf BGE 144 IV 194 E. 2.3: "La faculté de se prévaloir du principe ne bis in idem est donc expressément limitée par l’art. 323 CPP. (…) Elle l’est d’autant plus en présence d’une ordonnance de non-entrée en matière que les conditions d’application de l’art. 323 CPP sont moins sévères dans ce contexte, au point qu’elle fait pratiquement défaut").
3.3 Die Beschwerdeführerin stützte sich in der Strafanzeige vom 5. Januar 2017 auf neue, in der ersten Strafanzeige vom 26. September 2016 nicht genannte Beweismittel. Nach dem Gesagten steht die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2016 der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat (im Ergebnis) den Tatverdacht zu Recht unter Heranziehung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Beweismittel geprüft.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 26. Januar 2018 zu den Vorwürfen schriftlich Stellung (Urk. 9/70301009 ff.). Darin zeigte er auf, wie er den Nettoerlös von USD 26'681'035 aus dem Verkauf der beiden in E._____ liegenden Grundstücke verwendete. Gemäss seinen Ausführungen habe er, der Beschwerdegegner 1, resp. die Gesellschaften F._____ und G._____ die Grundstücke nicht für D._____, sondern seit dem Jahr 1983 für R._____ und später für dessen Sohn, den Beschwerdegegner 2, treuhänderisch gehalten. Ausserdem habe die G._____ einen eigenen Eigentumsanteil von 11.5% und die F._____ einen eigenen Eigentumsanteil von 7.3% an den Liegenschaften gehalten (Urk. 9/70301010). D._____ sei dagegen lediglich "stiller" Investor gewesen, indem er der Familie C._____ & R._____ in den 90er-Jahren ein partiari-- 17 of 27 -sches Darlehen gewährt habe. Dabei sei vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner 2 weiterhin in der Liegenschaft wohnen dürfe, falls er dies wünsche (Urk. 9/70301011). Für die Schweizer Gesellschaften F._____ und G._____ habe sich aufgrund des gewährten Darlehens nichts geändert. Ihr Treugeber sei nach wie vor der Beschwerdegegner 2 gewesen und sie hätten nach wie vor aus eigenem Recht ihren Eigentumsanteil an den Liegenschaften gehalten. Zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 habe bezüglich der E._____-Grundstücke kein Vertragsverhältnis bestanden (Urk. 9/70301012). Im Jahr 2014 habe man einen potentiellen Käufer für die Grundstücke gefunden. Der Abschluss des Grundstückkaufvertrags habe sich jedoch verzögert und D._____ sei schwer erkrankt. D._____ sei mit dem Beschwerdegegner 2 übereingekommen, dass sein Anteil am Verkaufserlös USD 20 Mio. betrage und der Anteil des Beschwerdegegners 2 sich auf USD 3.4 Mio. belaufe. Der Beschwerdegegner 2 habe seinen Anteil als "evacuation fee" bezeichnet, was nicht unzutreffend erscheine, da er schliesslich ein "Wohnrecht" gehabt habe (Urk. 9/70301015). D._____ habe in der Folge gewünscht, seinen Anteil noch zu Lebzeiten seinen beiden Töchtern je hälftig zu schenken. Dieser Betrag, nämlich je USD 10 Mio., sei den Töchtern überwiesen worden (Urk. 9/70301016). F._____ und G._____ hätten neben ihren Anteilen an den Liegenschaften zur Abgeltung ihrer treuhänderischen Dienstleistungen für den Beschwerdegegner 2 während den vergangenen Jahren eine Kommission von 0.2% erhalten (Urk. 9/70301014 und Urk. 9/70301016).
4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Darstellung des Beschwerdegegners 1, wie dieser den Erlös aus dem Verkauf der E._____-Grundstücke verwendet habe, sei unstreitig geblieben. Für die Frage, ob sich der Beschwerdegegner 1 der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte, sei entscheidend, ob und wenn ja, welche Pflichten der Beschwerdegegner 1 gegenüber D._____ gehabt habe (Urk. 6 S. 18).
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Die Parteien widersprächen sich diesbezüglich in der Darstellung der Sachund Rechtslage. Die Beschwerdeführerin behaupte, ihr Vater habe die E._____-Grundstücke über die Schweizer Gesellschaften F._____ und G._____ gekauft und mit dem Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass dieser die Grundstücke treuhänderisch für ihn halte. Dagegen behaupte der Beschwerdegegner 1, D._____ habe dem Beschwerdegegner 2 lediglich ein Darlehen in der Höhe von USD 20 Mio. gewährt. Dieser sei zusammen mit den Gesellschaften F._____ und G._____ Eigentümer der Grundstücke geblieben resp. der Beschwerdegegner 1 habe die Grundstücke nicht treuhänderisch für D._____ gehalten. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass weder für die eine noch für die andere Darstellung klare Beweise vorlägen, da D._____ und die weiteren Beteiligten nur mündliche Vereinbarungen getroffen hätten. Beide Parteien hätten aber einen Vertrag zwischen R._____ und D._____ aus dem Jahr 1987 zu den Akten gelegt. Daraus gehe hervor, dass die F._____ gegen aussen als Eigentümerin der E._____-Grundstücke aufgetreten und der Anteil des Beschwerdegegners 2 (recte wohl damals der Anteil von R._____) durch die F._____ gehalten worden sei, wobei die F._____ aus eigenem Recht einen Anteil von 7.3% gehalten habe. Dieser Vertrag bestätige die Version des Beschwerdegegners 1, wonach die F._____ einen selbständigen Anteil auf einen Teil der Grundstücke gehalten habe (Urk. 6 S. 20). Dasselbe ergebe sich aus einem Schreiben vom 16. Februar 1996 mit dem Betreff "Re-confirmation of agreement dated June 21st, 1987", worin ebenfalls festgehalten worden sei, dass die F._____ einen eigenen Anteil an den Grundstücken halte. Ein entsprechendes Schreiben liege auch für die G._____ vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändere daran nichts, dass der Beschwerdegegner 2 im Schreiben vom 16. Februar 1996 als "shareholder" der F._____ bezeichnet worden sei. Es müsse dabei von einem Versehen ausgegangen werden. Das Schreiben vom 16. Februar 1996 habe die Vereinbarung aus dem Jahr 1987 nur ergänzt. Daraus ergebe -- 19 of 27 -sich jedenfalls nicht, dass die Parteien eine Vertragsänderung gewollt hätten (Urk. 6 S. 21). Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, auch die übrigen von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege würden die Aussagen der Beschwerdegegner nicht widerlegen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Beschwerdegegner 1 in einer E-Mail vom 1. Februar 2016 ihren Vater als "stillen Investor" bezeichnet habe. Daraus lasse sich indessen nicht ableiten, dass der Beschwerdegegner 1 bezüglich der E._____-Grundstücke als Treuhänder für D._____ tätig gewesen sei (Urk. 6 S. 22). Weiter berufe sich die Beschwerdeführerin auf Entwürfe über die künftige Truststruktur. Die P._____, Co-Trustee des M._____ Trust, habe im März 2015 Entwürfe präsentiert, wonach das gesamte Vermögen der G._____ und der F._____ dem M._____ Trust hätte zukommen sollen. Laut Beschwerdeführerin werde damit die Zuweisung des restlichen Erlöses aus dem Verkauf der E._____-Grundstücke an den M._____ Trust belegt. Dies treffe indessen nicht zu, da es sich nur um Entwürfe gehandelt habe, aus welchen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden könne. Zudem habe S._____, Verwaltungsrat der P._____ und Sachbearbeiter beim M._____ Trust, in einer eidesstattlichen Erklärung festgehalten, dass die G._____ und die F._____ Tochtergesellschaften der H._____ seien und ausserhalb der Trust-Struktur stünden. Die Entwürfe seien demnach nicht geeignet, Verpflichtungen des Beschwerdegegners 1 als Treuhänder von D._____ in Bezug auf die von F._____ und G._____ gehaltenen Grundstücke abzuleiten (Urk. 6 S. 22-23). Die Beschwerdeführerin mache sodann geltend, ihr Vater habe den Beschwerdegegner 1 entschädigt und auch Rechnungen der F._____ und der G._____ bezahlt. Laut Beschwerdeführerin spreche dies für eine wirtschaftliche Berechtigung ihres Vaters an den beiden Gesellschaften. Indessen habe der Beschwerdegegner 1 in seiner schriftlichen Stellungnahme angege-- 20 of 27 -ben, D._____ habe sich an den Kosten beteiligt, um den Zeitpunkt des Verkaufs der Grundstücke mitbestimmen zu können. Diese Version werde von S._____ in dessen eidesstattlichen Erklärung bestätigt. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen gebe es Grund zur Annahme, dass D._____ sich freiwillig an den Kosten beteiligt habe. Jedenfalls lasse sich aus der Übernahme der Kosten nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten (Urk. 6 S. 23-24). Weiter bringe die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner 1 habe in einer Lex-Friedrich-Erklärung für die F._____ und die G._____ angegeben, eine Person im Ausland sei an den beiden Gesellschaften in einer beherrschenden Stellung beteiligt. Diese Person könne laut Beschwerdeführerin nur D._____ gewesen sein. Dies sei jedoch nicht zwingend der Fall. Schliesslich könne auch der Beschwerdegegner 2 gemeint gewesen sein. Dieser habe ebenfalls Wohnsitz im Ausland. Selbst wenn D._____ aber gemeint gewesen wäre, so schliesse dies nicht aus, dass auch der Beschwerdegegner 1 einen Minderheitsanteil an den Gesellschaften resp. den Grundstücken gehabt habe und den Rest des Verkaufserlöses deshalb nicht an den M._____ Trust habe überweisen müssen (Urk. 6 S. 24-25). Die Beschwerdeführerin mache schliesslich geltend, dass es sich bei den zwei Amendments zu den Verträgen vom 21. Juni 1987, gemäss welchen der G._____ und der F._____ eine Kommission von 0.2% zustehe, um Fälschungen handle. Laut Staatsanwaltschaft gibt es aber keine konkreten Hinweise auf Fälschungen (Urk. 6 S. 25). Die Staatsanwaltschaft schloss, dass die vorhandenen Beweismittel eher dafür sprächen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht verpflichtet gewesen sei, den gesamten Verkaufserlös zugunsten der Erben von D._____ zu verwenden. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel würden zeigen, dass das Rechtsverhältnis zwischen D._____ bzw. dessen Erben und den Beschwerdegegnern unklar sei. Insbesondere sei nicht klar, welche Pflichten der Beschwerdegegner 1 gehabt habe. Ein hinreichender Verdacht -- 21 of 27 -auf Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung sei bei dieser Sachlage nicht auszumachen (Urk. 6 S. 25-26).
4.3 Die Beschwerdeführerin behauptete in der vorliegenden Beschwerdeschrift erneut, dass ihr Vater D._____ die E._____-Grundstück im Jahr 1996 erworben und der Beschwerdegegner 1 die Grundstücke über die Schweizer Gesellschaften F._____ und G._____ resp. H._____ treuhänderisch für D._____ gehalten habe. Die Stellungnahme des Beschwerdegegner 1 erachtete sie als widersprüchlich und unglaubhaft. Sie begründete ihre Sichtweise im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdegegner 2 habe in einem Affidavit vom 9. Oktober 2016 festgehalten, dass D._____ die gesamte Beteiligung seines Vaters an den Grundstücken gekauft habe. Dies belege, dass die Grundstücke an D._____ verkauft worden seien und in der Folge weder R._____ noch der Beschwerdegegner 2 einen Anspruch auf die Grundstücke gehabt hätten (Urk. 2 S. 13). S._____ (Verwaltungsrat der P._____ und Sachbearbeiter des M._____ Trusts) habe in einem Affidavit vom 8. März 2017 bestätigt, "dass es Pläne gab, Vermögen aus der G._____ AG und der F._____ AG in den M._____ Trust zu bringen. Diese Pläne wurden aber von Herrn D._____ nicht weiter verfolgt". Laut Beschwerdeführerin hätte D._____ nie solche Pläne gehabt, wenn die Darstellung des Beschwerdegegners 1 über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken stimmen würde. S._____ habe zwar angegeben, dass es sich nur um Entwürfe zur Eingliederung der F._____ und G._____ in den M._____ Trust gehandelt habe. Er habe aber die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken resp. an den Schweizer Gesellschaften nie in Frage gestellt (Urk. 2 S. 14 und S. 20). Des Weiteren wandte die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner 1 habe nicht glaubhaft dargetan, weshalb D._____ ihn entschädigt und die Kosten für die F._____ und die G._____ übernommen habe, obschon er an diesen Gesellschaften angeblich nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
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Der angegebene Grund für die Kostenübernahme - "mitreden können" bei der Festlegung des Zeitpunkts des Verkaufs - sei realitätsfremd. In Wahrheit sei der Beschwerdegegner 1 schon ab den Jahren 2003/2004 von D._____ entschädigt worden. Der Beschwerdegegner 1 habe sich auch nach dem Tod D._____s und nach dem Verkauf der E._____-Grundstücke für seine Tätigkeit bei der H._____ weiterhin entschädigen lassen. Die Kostenübernahme sei jedenfalls ein klares Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die E._____-Grundstücke als fiduziarischer Eigentümer für D._____ gehalten habe (Urk. 2 S. 12 und S. 15-16). Laut Beschwerdeführerin ergebe sich das Treuhandverhältnis zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 auch aus einem Schreiben eines gewissen W._____ von der Bank V._____ SA. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Eingang des Verkaufserlöses bei der genannten Bank diverse Zahlungsaufträge erteilt habe. Dies habe ein gewisser AA._____, welcher über lange Jahre für die finanziellen Angelegenheiten von D._____ zuständig gewesen sei, in einem Affidavit vom 19. November 2016 bestätigt. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 die Verhältnisse auf dem Formular A über die wirtschaftliche Berechtigung an den Gesellschaften F._____ und G._____ unrichtig dargestellt. Die Bank sei darüber entrüstet gewesen (Urk. 2 S. 17). Weiter leitete die Beschwerdeführerin aus einer vom Beschwerdegegner 1 unterzeichneten Lex-Friedrich-Erklärung für die F._____ und die G._____ ab, dass der Beschwerdegegner 1 die Grundstücke treuhänderisch für D._____ gehalten habe. Aus der Erklärung gehe hervor, dass "Personen im Ausland oder Personen, die für Rechnung von Personen im Ausland handeln", Beteiligungen an der F._____ und der G._____ erworben und eine beherrschende Stellung erlangt hätten. Es werde von keiner Seite behauptet, dass eine andere Person als D._____ habe gemeint sein können (Urk. 2 S. 18 f.). Schliesslich erblickte die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Berechtigung von D._____ an der F._____ und der G._____ resp. den E._____-- 23 of 27 -Grundstücken darin, dass der Beschwerdegegner 1 ihren Vater über einen vormaligen Eigentümer der Grundstücke informiert habe, damit D._____ die Eigentümerschaft an den Aktien der Gesellschaften zurückverfolgen könne (Urk. 2 S. 19); aus einer Anfrage über den Namen und das Geburtsdatum der Ehefrau D._____s zwecks Eröffnung eines Bankkontos der F._____ bei der Bank U._____ AG (Urk. 2 S. 19); sowie aus der Korrespondenz des Beschwerdegegners 1 mit einem gewissen T._____, worin D._____ als "stiller Investor" an der F._____ und der G._____ bezeichnet worden sei (Urk. 2 S. 19 f.). In der "evacuation fee" an den Beschwerdegegner 2 sah die Beschwerdeführerin den Versuch, die Zahlung von USD 3.4 Mio. an den Beschwerdegegner 2 gegen aussen zu rechtfertigen (Urk. 2 S. 20 ff.).
4.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in Zweifel zu ziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, widersprechen sich die Parteien in der Frage, wem (resp. in welchem Umfang) die E._____-Grundstücke im Zeitpunkt ihres Verkaufs im Jahr 2015 (wirtschaftlich) gehörten und ob zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 bezüglich der Schweizer Gesellschaften F._____ und G._____ resp. den von den Gesellschaften gehaltenen E._____Grundstücken ein Treuhandverhältnis bestand. Der Beschwerdegegner 1 legte die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2018 plausibel dar und bestritt, im Zusammenhang mit den E._____-Grundstücken für D._____ treuhänderisch tätig gewesen zu sein (vgl. E. III/4.1 hiervor). Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken und das Vertragsverhältnis zwischen D._____ und dem Beschwerdegegner 1 sind somit nicht geklärt. Dabei handelt es sich um rein zivilrechtliche Fragen. Erst wenn diese zivilrechtlichen Fragen geklärt sind, kann geprüft werden, ob der Beschwerdegegner 1 seine allfälligen Pflichten gegenüber D._____ resp. der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte und ob eine allfällige Pflichtverletzung strafrechtlich relevant wäre. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin ins -- 24 of 27 -Feld geführte Falschbeurkundung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Gesellschaften F._____ und G._____ gemäss Formular A bei der Bank V._____ SA. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, gehört es nicht zu den Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden, zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien zu klären. Im jetzigen Zeitpunkt fehlt es an einem Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten, weshalb die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben sind (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeschrift nicht dar, dass ein konkretes Zivilverfahren hängig wäre, in dem die betreffenden zivilrechtlichen Streitfragen geklärt würden. Die hiesige Kammer hat deshalb keinen Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine angebliche Falschbeurkundung von Unterlagen, die in anderen Verfahren aufgetaucht sein sollen, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betreffen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 22 f.) ist nicht weiter einzugehen.
5. Nach dem Gesagten ist sowohl das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt als auch die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten sowohl des Ausstands- als auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands für das Gericht, welcher aufgrund der ausschweifenden Beschwerdeschrift entsprechend hoch ausfiel, ist die Gerichtsgebühr für das Ausstandsverfahren auf CHF 2'000.-- und die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 6'000.-- festzu-- 25 of 27 -setzen. Die Gerichtsgebühren sind von der geleisteten Prozesskaution von CHF 8'000.-- zu beziehen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, kommt die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegner nicht in Betracht.
1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. O._____ in der Strafuntersuchung B-6/2017/10000810 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Ausstandsverfahren wird auf CHF 2'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Prozesskaution bezogen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 6'000.-festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Prozesskaution bezogen.
5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dreifach, je für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 2 (ad acta); − Staatsanwalt lic. iur. O._____, "persönlich/vertraulich" (gegen Empfangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-6/2017/10000810 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
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- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-6/2017/10000810, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. C. Schoder -- 27 of 27 --